| | |
| | Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er wurde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch fristgerecht gestellt. Der Antragsteller ist ferner trotz der nach Antragstellung erfolgten Veräußerung u.a. des bebauten Betriebsgrundstücks Flst. Nr. 1068 an die Eheleute ... zur Weiterführung des Normenkontrollverfahrens im eigenen Namen berechtigt. Seine Prozessführungsbefugnis ergibt sich, da die Rechtsnachfolger mit der Verfahrensfortführung einverstanden sind, aus § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 -, NVwZ 2001, 1282 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2011 - 8 S 1044/09 -, BauR 2012, 628 ff.). |
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| | Der Antragsteller war, wie erforderlich, bis zur Veräußerung der Hofstelle auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Inhaber eines an das Plangebiet (vornehmlich an das nordwestlich gegenüberliegende Gewerbegebiet) angrenzenden geruchsemittierenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebs konnte er geltend machen, in abwägungserheblichen privaten Belangen betroffen zu werden (Interesse am Schutz des privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs, Recht an der Abwehr sich planbedingt verschärfender Nutzungskonflikte). Diese Interessen waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar, von städtebaulicher Relevanz (§ 50 BImSchG) und in ihren Auswirkungen auch von mehr als nur geringfügigem Gewicht (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f.; zur drittschützenden Wirkung privater Abwehrinteressen vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). |
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| | Nach Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebs an die Eheleute ... sind diese die Antragsbefugnis begründenden Abwehrinteressen allerdings (nur) aus deren Sicht zu beurteilen. Voraussetzung für eine - übergegangene - Antragsbefugnis von Rechtsnachfolgern ist, dass diese den streitbefangenen planbetroffenen Betrieb in einer konfliktträchtigen Ausprägung (Tierhaltung) fortführen und dass sich der Normenkontrollantrag auch für sie nach Maßgabe der Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als nützlich erweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.2011, a.a.O. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 -, Juris). Davon ist hier auszugehen. Die Eheleute ... führen den Tierhaltungsbetrieb (Rindermast und Milchtierhaltung) nicht nur - unstreitig - weiter, sondern streben darüber hinaus an, den Betriebsbestand an Milchkühen und Pachtflächen weiter aufzustocken (vgl. § 8 des notariellen Kaufvertrags vom 29.04.2011). |
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| | Die damit zweifellos gegebene „fremde“ Antragsbefugnis der Eheleute ... kann der Antragsteller als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend machen. Gleiches gilt für das „fremde“ Rechtsschutzinteresse der Eheleute ..., welches angesichts der Betriebsfortführungsabsicht zweifellos gegeben ist. Die Eheleute ... haben schließlich auch weder prozessual noch materiell rechtlich wirksam auf Abwehrrechte gegen den Bebauungsplan verzichtet. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte schriftliche Erklärung des Herrn ...... bezieht sich - von der Unklarheit des dortigen Begriffs der „nachbarlichen Einwendungen“ abgesehen - nur auf seine Person. Sonstige eindeutige Erklärungen, insbesondere eine Verzichtserklärung der Miteigentümerin Frau ..., liegen auch der Antragsgegnerin nicht vor. |
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| | Ist nach alldem der Antrag mit Blick auf die Rechtsnachfolger zulässig, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller zusätzlich auch ein - fortbestehendes - eigenes rechtlich geschütztes Interesse am Erfolg des Normenkontrollantrags hat. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die in § 8 des notariellen Kaufvertrags vereinbarte Rückerstattungsklausel ein solches Eigeninteresse begründen könnte, wofür allerdings einiges spricht. |
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| | Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Am Friedhof“ der Antragsgegnerin vom 20.12.2010 ist hinsichtlich der Festsetzungen für das Gewerbegebiet mit Verfahrensfehlern sowie mit materiell rechtlichen Fehlern behaftet, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen. |
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| | Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen Verfahrensfehlern. |
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| | 1. Verfahrensfehler mit „Ewigkeitswert“ liegen allerdings nicht vor. Entgegen der Rüge des Antragstellers ist der Bebauungsplan fehlerfrei in einer den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Art und Weise ausgefertigt worden. Die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin hat die eigentliche Satzung (die Satzungsurkunde als Rechtsnorm) vom 20.12.2010 am gleichen Tag, aber offensichtlich zeitlich der Beschlussfassung nachfolgend, handschriftlich unterzeichnet. Zwar verweist dabei § 2 der Satzung („Bestandteile des Bebauungsplans“) auf einen zeichnerischen Teil und auf textliche Festsetzungen „in der Fassung vom 20.12.2010“, während abweichend davon der tatsächliche zeichnerische Plan das Datum 26.07.2010 trägt. Diese Datumsdivergenz ist jedoch unschädlich. Denn die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin hat am 20.12.2010 sowohl den zeichnerischen Lageplan vom 26.07.2010 als auch den Textteil vom 20.12.2010 gesondert unterschrieben und damit zusätzlich beide Planbestandteile ausgefertigt. Dadurch sind mögliche Unklarheiten beseitigt und ist dem Zweck der Ausfertigung Rechnung getragen worden, der darin besteht, die Übereinstimmung zwischen dem beschlossenen und dem bekannt gemachten Satzungsinhalt zu belegen (Identitäts- oder Authentizitätsfunktion, vgl. dazu Urteil des Senats vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466 ff. m.w.N.). |
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| | 2. Dem Bebauungsplan ist jedoch ein „relativer“ - d.h. rügepflichtiger - beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vorzuhalten. Die Antragsgegnerin ist ihrer Pflicht, den abwägungsrelevanten Sachverhalt (das Abwägungsmaterial) vollständig und richtig zu ermitteln und zu bewerten, nicht gerecht geworden. Dieser Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch wesentlich, offensichtlich und potentiell entscheidungserheblich. Zur weiteren Begründung verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit und rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie in den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). |
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| | In materiell rechtlicher Hinsicht muss sich die Antragsgegnerin zunächst Fehler bei den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet vorhalten lassen. Die Regelungen in Ziff. 1.1 des Textteils zum dortigen Nutzungskonzept sind teilweise nicht durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und zudem widersprüchlich bzw. inkonsistent. Diese Beurteilung ergibt sich aus der erforderlichen Gesamtschau der Festsetzungen Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3 einerseits und der Regelung in Ziff. 1.1.4 andererseits. |
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| | 1. Die Regelungen in Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3 des Textteils sind zunächst - für sich gesehen - unter Ermächtigungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Festgesetzt wird ein Gewerbegebiet, in dem Anlagen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauNVO (Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude) allgemein und betriebsbezogene Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind. Alle anderen Nutzungsarten aus dem Katalog des § 8 BauNVO, insbesondere auch Einzelhandelsbetriebe, sind ausgeschlossen. Gegen diese durch § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 BauNVO feingegliederte Nutzungsstruktur des Gewerbegebiets sind Bedenken nicht zu erheben. Die sich aus § 8 Abs. 1 BauNVO ergebende allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets (vorwiegende Unterbringung von Gewerbebetrieben) bleibt insofern - vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 1.1.4 - noch erhalten (zu einem vergleichbaren Fall vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 -, NVwZ 2005, 324 ff., und vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, NVwZ 1987, 970). Auch die auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 BauNVO angeordnete Beschränkung des Störgrads der zulässigen Betriebe auf Mischgebiets- bzw. Dorfgebietsverträglichkeit (nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe) ist zulässig und stellt den grundlegenden Charakter des Gewerbegebiets noch nicht in Frage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004, a.a.O.). |
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| | 2. Das in Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3 des Textteils umschriebene gewerbegebietszentrierte Konzept wird durch die Festsetzung in Ziff. 1.1.4 des Textteils jedoch in fehlerhafter Weise konterkariert. Danach ist im „festgesetzten Gewerbegebiet“ die Erweiterung, Änderung und Erneuerung vorhandener, baurechtlich genehmigter landwirtschaftlicher Anlagen zulässig. Diese Regelung ist mit der oben umschriebenen allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar. Denn im Plangebiet sind nahezu alle derzeit vorhandenen Gebäude baurechtlich als landwirtschaftliche Anlagen - und zwar bislang nur als solche - i.S.v. Ziff. 1.1.4 genehmigt worden. Dies hat die nachfolgende Prüfung der dem Senat vorliegenden Genehmigungsakten des derzeitigen Betriebsinhabers ... ergeben: |
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| | a) Der Nachbar ... verlagerte seinen zuvor im Ortsinnern gelegenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seit Anfang der siebziger Jahre nach und nach auf die heutigen Grundstücke im - bisherigen - Außenbereich. 1973 erhielt er die Genehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. 1985/1986 wurde ein nördlicher Hallenanbau in zwei Stufen als „landwirtschaftliches“ Nebengebäude, wiederum nach Prüfung der Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, genehmigt. Ein ähnliches Vorgängervorhaben (Stallung und Vorratslager für landwirtschaftliche Erzeugnisse) war bereits 1976 genehmigt, vom Betreiber aber nicht verwirklicht worden. |
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| | b) Das noch heute bestehende Wohnhaus wurde in seiner ursprünglichen Gestalt 1976 genehmigt. Auch diese Genehmigung schränkte die Wohnnutzung, ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Nebenbestimmung, eindeutig auf nur „landwirtschaftliches“ Wohnen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein. Denn sie wurde erst nach positiver Prüfung dieser Privilegierungsvoraussetzungen durch das Landwirtschaftsamt Offenburg erteilt (vgl. dessen Schreiben vom 09.09.1976 sowie die Stellungnahme des Landratsamts Offenburg vom 11.11.1976). 1991 erfolgte die Genehmigung des Dachausbaus am Wohnhaus, die ihrerseits von einer positiven Stellungnahme des Landwirtschaftsamts zur landwirtschaftlichen Privilegierung abhängig gemacht wurde (vgl. Schreiben vom 19.11.1991: Zweite Wohnung wegen Größe der Mehrgenerationenfamilie und wegen beabsichtigter späterer Hofübergabe erforderlich). An diesen, auf privilegiertes landwirtschaftliches Wohnen in zwei Wohnungen beschränkten Nutzungszweck knüpfte auch die Baugenehmigung von 2006 an, mit der auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB eine Erweiterung des Wohnhauses gestattet wurde. |
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| | c) Der auf landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkte Genehmigungszweck von Betriebsgebäuden und Wohnhaus bestand auch bei Erlass des Bebauungsplans fort, eine förmliche Genehmigung der Erweiterung des Nutzungszwecks auf den Fuhrbetrieb fand nicht statt. Im Gegenteil sah die Antragsgegnerin einen 1996 gestellten Antrag des Bauherrn ... auf Erteilung einer Genehmigung für die Änderung der landwirtschaftlichen in eine gewerbliche Nutzung (Fuhrbetrieb mit baulichen Erweiterungen) als nicht genehmigungsfähig an (vgl. Schreiben des Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts vom 14.08.1996). Auch die Genehmigung einer Hallenerweiterung (Bescheid vom 09.01.2002) ging nicht mit einer gleichzeitigen Nutzungsänderungsgenehmigung einher. Der damalige Wunsch des Gemeinderats der Antragsgegnerin, mit dieser Genehmigung die „in den vergangenen Jahrzehnten sukzessiv vorgenommene Nutzungsänderung eines ehemals landwirtschaftlichen Betriebs in einen Gewerbebetrieb“ nachträglich- zu legalisieren, ist eindeutig nicht Bestandteil der Genehmigung geworden. |
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| | Vor diesem Hintergrund widerspricht die Festsetzung in Ziff. 1.1.4 des Textteils der allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO, wonach das Gebiet vorwiegend der Unterbringung von (nicht wesentlich störenden) Gewerbebetreiben vorbehalten bleiben muss. Wird von den Möglichkeiten in Ziff. 1.1.4 auch nur annähernd im zugelassenen Umfang Gebrauch gemacht wird, bleibt vom gewerblichen Charakter des - zudem kleinen - Gewerbegebiets indessen so gut wie nichts mehr übrig. Bei einer - gar erweiterten - Fortführung der genehmigten landwirtschaftlichen Anlagen würde der gewerbliche Gebietscharakter entfallen und durch die Dominanz landwirtschaftlicher Nutzung ersetzt. Das Gewerbegebiet würde sich in Richtung eines „Sondergebiets Landwirtschaft“ verändern. Landwirtschaftliche Hofstellen sind in Gewerbegebieten aber weder allgemein noch auch nur ausnahmsweise zulässig. Indem er damit nicht gewährleistet, dass das primär angestrebte Planziel eines Gewerbegebiets auch erreicht wird, bestehen gegen den Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB erhebliche Bedenken (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105 ff.). |
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| | 3. Die Festsetzung in Ziff. 1.1.4 ist des Weiteren auch nicht durch § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, wonach die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleiben muss, was vorliegend, wie dargelegt, nicht der Fall ist. Verstoßen wird zugleich gegen den grundsätzlichen konkret-vorhabenbezogenen Ansatz des § 1 Abs. 10 BauNVO. Die Vorschrift privilegiert „bestimmte“ vorhandene Anlagen, sie dient mit anderen Worten nur dem individuellen untergeordneten Fremdkörperschutz. Sollen größere oder eine Mehrzahl von Anlagen zulässig bleiben mit der Folge, dass die „Fremdkörper“ in Wirklichkeit zu einer prägenden Hauptnutzung erstarken, muss dies über eine eigene Baugebietsfestsetzung geschehen (so zu Recht Fickert-Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 1 Abs. 10 RdNrn. 139 u. 141 sowie Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB u. BauNVO, 4. Aufl., § 1 RdNr. 72 m.w.N.). |
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| | 4. Der Bebauungsplan ist darüber hinaus auch mit Fehlern im Abwägungsvorgang in Gestalt eines - beachtlichen - Ermittlungs- wie Bewertungsfehlers nach § 2 Abs. 3 BauGB behaftet. |
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| | Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgangs i.S.d. § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 BauGB erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zutreffend zu ermitteln und zu bewerten. Abwägungsrelevante Ermittlungs- und Bewertungsfehler sind beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.; zur gleichlautenden Auslegung des § 214 Abs. 1 Nr. 1 und des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.). |
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| | Der Bebauungsplan leidet, gemessen daran, am durchgreifenden rechtlichen Fehler bei der Bewertung des der Gewerbegebietsfestsetzung zugrunde liegenden Abwägungsmaterials. |
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| | a) Der Gemeinderat ging, nachdem er die ursprüngliche Ausweisung des nordwestlichen Plangebiets als Dorfgebiet durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets ersetzt hatte, ohne weiteres davon aus, dass ein Konflikt zwischen der (nunmehr gewerblichen) Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. auch sonstigen allgemeinen Gewerbenutzungen (insbesondere Büros) mit dem geruchsemittierenden landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht mehr bestehe. Dem lag ersichtlich die Auffassung zugrunde, das Schutzniveau von gewerblichen Nutzern und Bewohnern des Gewerbegebiets gegen landwirtschaftliche Tierhaltungsgerüche „von außerhalb“ gegenüber dem bisherigen Schutzniveau von Außenbereichslandwirten werde sich für den Antragssteller nicht nachteilig verändern. Aus diesem Grund wurde auch von einer Erhebung der auf das künftige Gewerbegebiet einwirkenden Geruchsimmissionen abgesehen, obwohl dessen Baufenster bis ca. 25 m an den nördlichen Stall des Antragstellers heranreicht und das bestehende Wohnhaus von diesem Stall nur etwa 40 m entfernt ist. |
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| | Hierin liegt ein auf einem rechtlichen Bewertungsfehler beruhendes Ermittlungsdefizit. In dem festgesetzten Gewerbegebiet ist betriebsbezogenes Wohnen - im bestehenden Wohnhaus, aber auch an anderer Stelle - ausnahmsweise zulässig. Zudem dürfen im Gebiet u.a. auch Büro- und Verwaltungsgebäude angesiedelt werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Die Nutzer dieser Wohn- und Büroanlagen haben tatsächlich einen höheren Anspruch auf Schutz gegen landwirtschaftliche Tierhaltungsimmissionen von außerhalb des Gewerbegebiets als vom Plangeber angenommen. Dazu ist folgendes auszuführen: |
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| | aa) Der Schutz insbesondere des „betrieblichen“ Wohnens nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist zwar deutlich geringer als der Schutz „allgemeinen“, d.h. uneingeschränkt (ohne Bindung) zulässigen Wohnens. Dies gilt sowohl für Lärm- und Lichtimmissionen, als auch für Geruchsbelästigungen. Bei Lärmimmissionen wird dabei nach Richt- oder Grenzwerten differenziert, die an die Schutzwürdigkeit des „allgemeinen“ Wohnens und an die Schutzwürdigkeit des jeweils in Rede stehenden Baugebiets anknüpfen (vgl. etwa § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV und § 2 Abs. 2 und Abs. 6 der 18. BImSchV, aber auch Nr. 6.1 der TA-Lärm). Bei Lichtimmissionen wird ebenso verfahren (vgl. etwa Nr. 5.1, Tab. 2 der als Orientierungshilfe heranzuziehenden LAI-Hinweise). Systematisch vergleichbar, wenn auch vergröbert, wird auch bei den Geruchsimmissionen vorgegangen. So unterscheidet die Geruchsimmissionsrichtlinie 2008 (GIRL) zwischen Immissionswerten in Wohn- und Mischgebieten einerseits (Faktor 0,10) und Gewerbe-, und Dorfgebieten andererseits (Faktor 0,15); sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach ihrem Empfindlichkeitsgrad einer dieser Gebietskategorien zuzuordnen. Grundlage der jeweiligen Messungen/Berechnungen in den genannten Regelwerken sind, einem Prinzip des Immissionsschutzrechts folgend, jeweils nur die vom Anwendungsbereich des einschlägigen Regelwerks erfassten Immissionsarten (vgl. etwa Nr. 1 der TA-Lärm). |
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| | bb) Außer dem „betrieblich“ eingeschränkten Wohnen kennt das Bauplanungsrecht auch das „landwirtschaftlich“ eingeschränkte Wohnen, sei es im Dorfgebiet (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO: Wirtschaftsstellen und „dazugehörige“ Wohnungen und Wohngebäude) oder im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb mit zu- und untergeordnetem Wohnhaus). Auch Bewohner solcher Gebäude können sich nicht auf das Immissionsschutzniveau allgemeinen Wohnens berufen, sondern müssen höhere Immissionsbelastungen hinnehmen. Dies gilt in Bezug auf landwirtschaftstypische Immissionen vornehmlich für Gerüche aus Tierhaltung in Bereichen, die - rechtlich oder tatsächlich - durch ein Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohnungen (mit)geprägt sind. Hier ist das Nachbarschaftsverhältnis bezüglich der wechselseitigen tierhaltungstypischen „Platzgerüche“ erheblich vorbelastet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 f.). Die Eigentümer derart benachbarter Landwirtschaftsbetriebe sind insofern bodenrechtlich in einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, die beiden Seiten ein hohes Maß an Duldung landwirtschaftlicher Tierhaltungsgerüche auferlegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.07.2002 - 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24 ff. und - ihm folgend - GIRL , Begründung zu Nr. 1, S. 30 „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“; zur erhöhten Zumutbarkeit landwirtschaftstypischer Gerüche in einem durch Tierhaltungsbetriebe geprägten Gebiet vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2000 - 7 B 1533/00 -, juris). |
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| | cc) Aus Vorstehendem ist zu schließen, dass das - nach dem Bebauungsplan zulässige - „gewerbebetriebsbezogene“ Wohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und das - bisher nur genehmigte -, „landwirtschaftsbetriebsbezogene“ Wohnen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht schlechthin das gleiche Ausmaß an Tierhaltungsgerüchen aus dem benachbarten Betrieb des Antragstellers hinnehmen müssen. Denn das Ausmaß an zumutbarer Duldung erhöhter Immissionen kann für beide Nutzungsarten - gebietsbezogen - unterschiedlich ausfallen. Die erhöhte Zumutbarkeit gilt mit anderen Worten vorrangig für die jeweils „gebietstypischen“ Immissionsarten und Immissionsquellen. Die Abwehransprüche der Bewohner eines nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur betriebsbezogen zulässigen Wohnhauses im Gewerbe- oder Industriegebiet sind demnach in erster Linie gegenüber allen Immissionen beschränkt, die gewerbe- bzw. industriegebietstypischer Natur sind. Dazu gehören außer den in der TA-Luft geregelten Lärmarten insbesondere auch aus gewerblich-/industriellen Quellen stammende Gerüche, nicht jedoch auch Gerüche aus - gewerbegebietsfremden - benachbarten landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben. Bewohner und Nutzer eines Gewerbegebiets unterliegen nicht der besonderen Duldungspflicht gegenüber solchen Tierhaltungsgerüchen, da sie nicht Partner der wechselseitigen „Schicksalsgemeinschaft“ benachbarter Landwirte sind. Sie sind daher gegenüber - gewerbegebietsfremden - landwirtschaftlichen Geruchsimmissionen grundsätzlich in gleichem Maß schutzwürdig wie Bewohner sonstiger uneingeschränkter Wohnungen, müssen sich aber - wie diese - lagespezifische Vorbelastungen zurechnen lassen. |
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| | dd) Bezogen auf (künftige) „gewerbliche“ Bewohner des hier zu beurteilenden Gewerbegebiet bedeutet dies, dass sie sich nicht mit dem bisherigen Geruchsschutzniveau des nur „landwirtschaftsbezogen“ genehmigten Wohnhauses des Nachbarn ... begnügen müssen, sondern Tiergerüche aus dem Betrieb des Antragstellers in gleicher Weise abwehren können wie Bewohner eines „normalen“ Wohnhauses an gleicher Stelle. Dabei ist freilich die lagespezifische Vorbelastung (bisher Außenbereich, Nähe zu den Stallgebäuden) in den Blick zu nehmen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan ein bezüglich Immissionen „gehobenes“ (eingeschränktes) Gewerbegebiet mit einem nur mischgebietsverträglichen Störpotenzial festsetzt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf Nr. 3.1. der GIRL hinzuweisen. Danach werden Wohn- und Mischgebiete (Faktor 0,10) gegenüber landwirtschaftlich geprägten Dorfgebieten (Faktor 0,15) deutlich besser gestellt. Auch im Entwurf der VDI 3473 (Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder) wurde bei den dortigen Abstandsregelungen zwischen Misch- Gewerbe- und Dorfgebieten/Wohnhäusern im Außenbereich differenziert (vgl. Nrn 3.3.2 bis 3.3.4). |
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| | b) Ein weiterer - inhaltlicher - Ermittlungsfehler liegt in der Einschätzung des Gemeinderats, der Nachbar ... habe das Wohnhaus auch bisher schon zum Zwecke des Gewerbebetriebs zulässigerweise genutzt, so dass ein Entzug dieser gewerblichen Nutzung eine Entschädigungspflicht nach § 42 ff. BauGB auslöse. Wie oben dargelegt, war dem Nachbarn ... die betriebliche Wohnhausnutzung bislang aber weder genehmigt worden noch war sie bisher materiell-rechtlich nach § 35 BauGB zulässig. |
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| | c) Angesichts des Gewichts der dargestellten Ermittlungsfehler und der materiell rechtlichen Mängel hat der Senat keinen Zweifel, dass die Planung des Gewerbegebiets ohne sie anders ausgefallen oder gänzlich unterblieben wäre. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets als zentrales Ziel des gesamten Plankonzepts führt auch zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Denn die übrigen Regelungen und Festsetzungen hätten für sich gesehen nur schwerlich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können. Vor allem aber hätte die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel keine Satzung nur dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen (zu diesen Grundsätzen der Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.). |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. |
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| | Beschluss vom 05. Juni 2012 |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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