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| | Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. |
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| | Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), da das SG die Berufung zugelassen hat. Der Senat ist hieran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Beklagte zurecht verurteilt, die vom Kläger verauslagten Kosten für die Betreuung der Frau H. und ihrer Kinder im Frauenhaus F. in der Zeit vom 17. April bis 6. Juli 2007 in Höhe von insgesamt 8.283,87 EUR zu erstatten. |
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| | Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt es sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich (vgl. BSGE 86, 166, 167 f. = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 92, 223 f. = SozR 3-2500 § 39 Nr. 1). Streitgegenstand ist vorliegend nur die Erstattung von Betreuungsleistungen, nicht von Kosten der Unterkunft und Heizung. Letztere hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht eingeklagt, sie sind auch inzwischen erstattet. |
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| | Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Beklagten ist § 36a SGB II. Nach dieser Vorschrift ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beteiligten sind kommunale Träger im Sinne dieser Vorschrift, die Beklagte ist der kommunale Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger ist durch die Aufnahme von Frau H. und ihrer Kinder in seinem Frauenhaus zuständiger kommunaler Träger geworden (§ 36 Satz 2 SGB II). Es war zwar auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II gebildet, an der Eigenschaft des Klägers als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und damit seiner Aktivlegitimation ändert dies jedoch nichts (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 44b Rdnr. 42). |
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| | Wie auch die Beklagte inzwischen einräumt, steht der Umstand, dass Frau H. und ihre Kinder nach M. bereits in einem Frauenhaus in S. wohnten, bevor sie in das Frauenhaus F. zogen, der Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht entgegen. Der Erstattungsanspruch des § 36a SGB II besteht auch, wenn durch einen Wechsel des Frauenhauses die Zuständigkeit eines anderen kommunalen Trägers begründet wird. Mit dem Wortlaut des „bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort“ im Sinne von § 36a SGB II ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb eines Frauenhauses, vorliegend mithin die Wohnung der Familie H. in M. gemeint. Im Falle eines unmittelbaren Wechsels von einem Frauenhaus in ein in einem anderen Bezirk liegendes Frauenhaus wird nicht erneut „Zuflucht in ein Frauenhaus“ im Sinne von § 36a SGB II „gesucht“, vielmehr bleiben die betreffenden Personen in einem Frauenhaus, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des ersten Halbsatzes des § 36a SGB II erfüllt sind, wenn nur ein Wechsel des Ortes des Frauenhauses stattfindet. Es bleibt daher der kommunale Träger der Leistungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Verlegung des Aufenthaltsorts in ein Frauenhaus zur Erstattung der Leistungen auch dann verpflichtet, wenn Hilfebedürftige von einem Frauenhaus in ein anderes Frauenhaus wechseln und damit ein anderer Träger des (zweiten) Frauenhauses für die Leistungserbringung zuständig wird (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2008 - S 8 AS 4000/07 - ). Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 36a SGB II sollte durch die Regelung eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II vermieden werden, die ein Frauenhaus unterhalten, da die weit überwiegende Zahl der Frauenhausbewohnerinnen Leistungen nach dem SGB II erhalten können (vgl. BT-Drucks. 15/5607 S. 6). Die Vorschrift erschöpft sich nicht in einer reinen Kostenausgleichsregelung, sondern dient auch dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. Indem sich die Aufnahme einer Frau aus einem anderen Zuständigkeitsbereich für die Betreibergemeinde weitgehend kostenneutral darstellt, wird die Bereitschaft, Frauen aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, erhöht (vgl. Schoch, LPK-SGB II, 4. Aufl., § 36a Rdnr. 3). Der mit der Norm verfolgte Zweck der Kostenentlastung von Trägern, die ein Frauenhaus betreiben, würde geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn man den gewöhnlichen Aufenthalt, welcher in einem Frauenhaus vor Wechsel in ein anderes Frauenhaus begründet wird, als „Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 36a SGB II verstehen wollte, von wo aus eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beklagte ist daher grundsätzlich erstattungspflichtig. |
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| | Die hier streitigen Betreuungskosten unterliegen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II. § 36a SGB II wurde eingefügt durch Art. 1 des Freibetrags-Neuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) und erhielt seine jetzige Fassung mit Wirkung ab 1. August 2006 durch Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). In der Gesetzesbegründung hierzu wird ausgeführt, dass die Kostenerstattung Pflichtleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II umfasst (BT-Drucks. 16/1410 S. 27). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 und damit hier maßgeblichen Fassung waren die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II zuständige Leistungsträger. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestimmte, dass zu den weiteren Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, insbesondere die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen (Nr. 1), die Schuldnerberatung (Nr. 2), die psychosoziale Betreuung (Nr. 3) und die Suchtberatung (Nr. 4) gehören. Die Aufzählung der weiteren Leistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II war, erkennbar durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“, nicht abschließend. |
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| | Durch § 16a SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (Art. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) sind die zuvor noch möglichen Leistungen zur Eingliederung deutlich eingeschränkt worden (vgl. Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 16a Rdnr. 1). Aber auch die jetzt abschließend aufgezählten Leistungen sollen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung des Begriffs der psychosozialen Betreuung nicht geboten. Er umfasst nicht nur medizinisch indizierte psychiatrische oder psychotherapeutische Interventionen als Betreuung im engeren Sinne, sondern alle Maßnahmen, die zur psychischen und sozialen Stabilisierung des Betroffenen zu dienen bestimmt sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O.). |
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| | Der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II unterfallen damit die Leistungen, die in Erfüllung der sich aus § 16 Abs. 2 SGB II ergebenden Pflicht des kommunalen Trägers erbracht werden. Dies sind alle Leistungen, die für die Eingliederung des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Entscheidend ist daher im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen für die Eingliederung der Frau ins Erwerbsleben erforderlich sind. Die Problematik, ob derartige Betreuungsleistungen zur Eingliederung ins Erwerbsleben auch dann erforderlich sind, wenn die Frau bereits erwerbstätig ist (vgl. Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 36a Rdnr. 13), stellt sich im vorliegenden Fall nicht; hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die Frage, ob es sich um psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II im engeren Sinne handelt, oder ob es sich um anderweitige Betreuungsleistungen handelt, nicht an. Einer förmlichen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II bedarf es nicht. Maßgebend ist allein, dass es sich um Leistungen handelt, die - auch im Sinne einer psychischen und sozialen Stabilisierung der Betroffenen - dazu dienen, die Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben zu fördern (so ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O). |
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| | Diese Voraussetzungen erfüllen die im Frauenhaus F. erbrachten Betreuungsleistungen. Wie sich aus dem Schreiben der Frau H. betreuenden Zeugin S. vom 7. Januar 2009 sowie ihrer Aussage vor dem Senat ergibt, hatte der Mann von Frau H. aufgrund eines Gerichtstermins in S. wegen des Umgangsrechts mit den Kindern erneut ihren Aufenthaltsort herausgefunden und wieder gedroht, sie umzubringen, weshalb sie in das Frauenhaus F. flüchtete. Die lebensbedrohliche Situation, die bevorstehende Gerichtsverhandlung und die notwendigen Umzüge hätten Frau H. und die Kinder retraumatisiert und sehr belastet. Das ältere Kind habe schon wieder aus der Schule genommen werden müssen. Das primäre Ziel sei es gewesen, Frau H. und die Kinder zu schützen und zu stabilisieren. Bei Frau H. habe das Unterstützungsangebot folgendermaßen ausgesehen: Psychische Unterstützung in regelmäßigen Gesprächen mit traumatherapeutischem Hintergrund, Entlastung durch Unterstützung der Kinder, Unterstützung bei Anträgen und Ämtergängen, gemeinsame Regelung der finanziellen Situation, Hilfen bei Gerichtsterminen, Organisation der Kinderbetreuung, Hilfen bei der Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs sowie Kontakte zum Arbeitsamt und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Bei den Kindern habe es sich um Vermittlung der Schulkontakte, Planung und Organisation von geeigneten Fördermaßnahmen, Hausaufgabenhilfe, Betreuungsangebote, Kreativprogramme, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung, psychische Unterstützung bei der Traumabewältigung, in Krisensituationen und nach Gerichtsterminen gehandelt. Vorliegend sei die Betreuung sehr intensiv gewesen, auch zeitmäßig. Nach knapp drei Monaten nach der Gerichtsverhandlung habe Frau H. mit ihren Kindern in eine eigene Wohnung ziehen können, das Frauenhaus habe Kontakte zu anderen Einrichtungen vermittelt, die ihr weiter behilflich bei der Stellensuche gewesen seien. Nach der Aussage von Frau S. wird im Frauenhaus ganzheitlich gearbeitet, wobei neben der Sicherheit der Frauen und Kinder auch die Gesundheit in psychischer und physischer Form sehr wichtig sei. Hierzu gehöre auch das Stärken des Selbstvertrauens und des Selbstbewusstseins, wozu in hohem Maße auch die Fähigkeit beitrage, einer Beschäftigung nachgehen und sich den Lebensunterhalt selbst verdienen zu können. Ein wichtiger Bestandteil der Arbeit sei es daher, mit der Frauen daran zu arbeiten - wenn die Grundvoraussetzungen erst einmal geschaffen seien - eine Beschäftigung zu finden. Daher würden sehr enge Kontakte zum Jobcenter gehalten, Frauen in Sprachkurse vermittelt, es werde gemeinsam überlegt mit den Frauen, welche Fähigkeiten sie haben und für welche Arbeit sie sich interessieren könnten, es würden Bewerbungen mit ihnen geschrieben, sie würden auf Vorstellungsgespräche vorbereitet, über Ausbildungsmöglichkeiten informiert, darüber informiert, wo sie Arbeitsangebote suchen könnten, Beschäftigungen vermittelt und es werde Kontakt zu Arbeitgebern von den Bewohnerinnen gehalten. Es bestünden Absprachen mit dem Jobcenter, dass die Frauen sehr schnell eine Einladung erhielten und in Fällen, in denen eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werde, sei dort enthalten, dass die Frauen im Frauenhaus psychosozial betreut würden. |
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| | Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin der Überzeugung, dass die im Frauenhaus F. für Frau H. und ihre Kinder erbrachten Leistungen auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen und insoweit Betreuungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind. Das SG hat insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben überhaupt erst gedacht werden kann. Wie sich aus den Angaben der Zeugin klar ergibt, ist bei dem ganzheitlichen Konzept des Frauenhauses F. neben dem Schutz der Bewohnerinnen und ihrer Kinder Ziel auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus. Derartige Betreuungsleistungen waren hier aufgrund der konkreten Situation von Frau H. geboten und sind auch erbracht worden. Schließlich gehören auch die Kinderbetreuungskosten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienen. Entsprechende Leistungen sind als Eingliederungsleistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II ausdrücklich aufgeführt. Auch insoweit hat das SG zurecht darauf hingewiesen, dass die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter in das Erwerbsleben ohne Betreuung und ggf. psychische und soziale Stabilisierung ihrer Kinder regelmäßig nicht möglich ist. Durch die Betreuung der gesamten Familie von Frau H. werden daher auch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - Frau H. selbst - beseitigt oder vermindert. |
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| | Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bezifferung der Forderung bestehen nicht, auch die Beklagte hat Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geforderten Tagessatzes ausdrücklich nicht geltend gemacht. |
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| | Der vom SG zugesprochene Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB (vgl. BSG SozR 4-7610 § 291 Nr. 3 = BSGE 96, 133). |
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