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| | 1. Die Klage ist unbegründet. |
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| | Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann auf, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Bescheide jeweils vom 10. Mai 2006 über die Umsatzsteuer für die Streitjahre und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 19. August 2008 sind jedoch nicht als rechtswidrig zu beanstanden: |
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| | Zum einen war der Beklagte gemäß § 162 AO 1977 verpflichtet, die Betriebseinnahmen des Klägers zu schätzen, weil der Kläger - hinsichtlich der Streitjahre 2000 bis 2002 - davon abgesehen hatte, die Steueranmeldungen fristgerecht abzugeben und weil ferner die Berichte vom 3. April 2006 und vom 13. April 2006 hinreichende Anhaltspunkte tatsächlicher Art enthalten, nach denen die Besteuerungsgrundlagen für alle Streitjahre bisher nur mit Beträgen angesetzt waren, die die tatsächlichen Einnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach nur unzureichend berücksichtigten. |
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| | Die bei den Einnahmen im Wege der Schätzung insgesamt angesetzten Beträge halten sich - zur Überzeugung des Gerichts - in der einer Schätzung eigenen und im Streitfall möglichen Bandbreite. Hierfür spricht insbesondere, dass sie ausschließlich Geldzugänge auf Bankkonten, die auf den Namen des Klägers eingerichtet waren, und auf seinen Namen ausgestellte Rechnungen berücksichtigt. Hinsichtlich der im Streitfall möglichen Bandbreite einer Schätzung ist auch zu bedenken, dass aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr alle denkbaren Beweismittel aufzufinden sind. Letzteres gilt insbesondere, soweit der Kläger |
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| | - den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses (zu Nr. 7 der Übersicht für das Kalenderjahr 2000) bestreitet oder |
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| | - behauptet, eine Zahlung entstamme einem Nachlass (zu Nr. 8 der Übersicht für das Kalenderjahr 2001). |
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| | - der Beklagte zu Nr. 18 der Übersicht für das Kalenderjahr 2003 zugesagt hat, der Klage insoweit abzuhelfen, dies aber (noch) nicht umgesetzt hat, oder |
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| | - der Kläger zu Nr. 2 der Übersicht für das Kalenderjahr 2001 behauptet, er habe lediglich einen Betrag von 1.500 DM brutto - und nicht, wie von dem Beklagten angenommen 2.000 DM brutto - vereinnahmt, |
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| | bewegen sich auch diese Beträge - der Höhe nach - insgesamt jedenfalls noch in dem Unschärfebereich der im Streitfall vorzunehmenden Schätzung. |
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| | Soweit der Kläger ferner behauptet, ein Teil der ihm zugerechneten Einnahmen habe er für Rechnung des B vereinnahmt, ist dies unerheblich. Wie die von B - in Abrede mit dem Kläger - auf dessen Namen ausgestellten Rechnungen zeigen, ist nach außen der Kläger selbst als Unternehmer im Sinne von § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgetreten. Anderenfalls sind ihm die entsprechenden Steuerbeträge nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG zuzurechnen. Nach dieser Vorschrift schuldet derjenige die in einer Rechnung gesondert ausgewiesenen Betrag, der wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er die Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt hat. Soweit solche Rechnungen weder von der Steuerfahndung vorgefunden und sichergestellt noch von dem Kläger vorgelegt wurden, ist im Streitfall nicht auszuschließen, dass B - entsprechend der Abreden, die er und der Kläger nach Angaben des Klägers getroffen haben - auch insoweit jedenfalls unter dem Namen des Klägers und mit dessen Einverständnis Rechnung erteilt hat, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde. |
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| | Bei der vorliegenden Schätzung ist auch zu bedenken, dass die |
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| - zu Nr. 7 der Übersicht für das Kalenderjahr 2000, |
| | | | - zu Nr. 1, 4 und 33 der Übersicht für das Kalenderjahr 2001, |
| | | | - zu Nr. 7, 23 und 25 für das Kalenderjahr 2002 und |
| | | | - zu Nr. 11 für das Kalenderjahr 2003 |
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| | angesprochenen Beträge jeweils auf Bankkonten gutgeschrieben wurden, die auf den Namen des Klägers angelegt waren. |
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| | Soweit der Kläger die angefochtenen Bescheide - über die vorstehend bezeichneten Besteuerungsgrundlagen hinaus - insgesamt für fehlerhaft hält, nimmt das Gericht Bezug auf die Niederschriften über die Termine zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, die am 27. April und 5. September 2011 stattfanden. Dort hat er den Ansatz weiterer, im Einzelnen bezeichneter Besteuerungsgrundlagen zugestanden oder jedenfalls nicht (mehr) beanstandet. |
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| | Im Übrigen sieht das Gericht gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008 folgt. |
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| | 2. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. |
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| | Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH-Beschluss vom 25. August 2009, V S 10/07, BStBl II 2009, 1019, unter II. 1. a; ebenso jüngst BFH-Beschluss vom 8. Januar 2010, V B 99/09, juris, unter II. b, aa, je m. w. Nachw.). Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2009, V B 23/08, BFH/NV 2009, 801, unter 2. c, bb [1], und vom 8. Januar 2010, V B 99/09, juris, unter b, aa, je m. w. Nachw.). Derartige Umstände hat der Antragsteller allerdings schon dem Grunde nach nicht vorgetragen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Tatsachen er ableiten will, |
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| | - dass der Berichterstatter und jetzige Einzelrichter den Ablauf des vorliegenden Verfahrens zu verzögern suchte und |
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| | - dass dieser Verfahrensablauf außerdem auf einer - zu Lasten des Klägers - voreingenommenen Haltung des Richters beruhen könnte. |
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| | Ist das Ablehnungsgesuch danach rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 FGO in Verbindung mit § 44 Abs. 3 ZPO bedarf. In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, über den Antrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009, V B 23/08, BFH/NV 2009, 801, unter 2. c, bb [2], m. w. Nachw.). Entsprechend konnte das Gericht im Streitfall verfahren, insbesondere zunächst dem Verfahren seinen weiteren Fortgang geben (vgl. ferner BFH-Beschluss vom 28. Juli 2009, B 64-66, 78, 79, 87/09, I B 64/09, I B 65/09, I B 66/09, I B 78/09, BFH/NV 2010, 46, unter II. 1. a). |
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| | 3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ebenfalls unbegründet. |
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| | Da die Klage unbegründet ist, sind - im Streitfall - auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 10. Mai 2006 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008 im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO zu verneinen. Im Streitfall ist auch die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu versagen. Hat ein Rechtsbehelf (hier: die Klage) keinerlei Aussicht auf Erfolg, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann abzulehnen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. In einem solchen Fall besteht für den Steuerpflichtigen nur die Möglichkeit, Erlass nach § 227 Abs. 1 AO 1977, Stundung gemäß § 222 AO 1977 oder Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO 1977 zu beantragen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2003, XI S 1/03, juris, m. w. Nachw.). |
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