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| | Streitig ist, ob und wann ein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt, wenn der sog. Auflösungswert einer Rückdeckungsversicherung, aus der der Arbeitnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschieden ist, auf eine für den Arbeitnehmer fortgeführte Einzelversicherung übertragen wird. |
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| | Die Kläger war seit September 1993 Arbeitnehmer der X-GmbH. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß einem vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 27. Oktober 2004 geschlossenen Vergleich mit Ablauf des 31. Juli 2001 (s. ESt-Akten 2004 Bl. 16). In dem Vergleich wurde die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 192.000 EUR brutto vereinbart. |
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| | Die X-GmbH hatte für den Kläger bei der Schweizerischen ... (nunmehr: Y-AG) -Versicherungsunternehmen oder Versicherer- eine Direktversicherung und eine Rückdeckungsversicherung im Rahmen einer Gruppenversicherung abgeschlossen. Mit E-Mail vom 9. November 2004 (s. FG-Akte Bl. 215) teilte die X-GmbH dem Versicherer mit, dass der Kläger „rückwirkend zum 31.07.2001 bei X-GmbH ausgeschieden“ ist. Der Versicherer erstellte darauf am 14. Dezember 2004 eine „Abrechnung zum Dienstaustritt per 01.08.2001“, die der X-GmbH übersandt wurde (Einkommensteuerakte Bl. 17). Aus der Abrechnung ergeben sich für die Direktversicherung und die Rückdeckungsversicherung jeweils das Deckungskapital und die Überschussanteile und es wird ein Arbeitnehmeranspruch von insgesamt 31.208 EUR ausgewiesen, wovon 12.420 EUR auf die (bereits pauschal versteuerte) Direktversicherung und 18.788 EUR auf die Rückdeckungsversicherung entfallen. In der Abrechnung heißt es weiter, dass die versicherte Person über den Arbeitnehmeranspruch ein „Fortführungsangebot“ erhält. Die Abrechnung enthält ferner den Hinweis: |
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| „Achtung bei dieser Versicherung individuelle Versteuerung beachten! |
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| Individuell zu versteuern EUR 18.788 EUR“. |
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| | Die X-GmbH erstellte am 28. Dezember 2004 für den Kläger die „Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Dezember 2004“. Gemäß der Abrechnung wurde ein Betrag in Höhe von 18.788 EUR („Verst. Schweizer LV Jt“) als sonstiger Bezug erfasst und der Lohnsteuer unterworfen. |
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| | Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 (FG-Akte Bl. 236) unterbreitete der Versicherer dem Kläger einen „Vorschlag zur Fortführung Ihrer Versicherung A 111...“ (FG-Akte Bl. 237 ff), wobei zwei Varianten (Beitragsfreistellung oder weitere monatliche Beitragsleistung in Höhe von 25,60 EUR) angeboten wurden. In dem Schreiben heißt es u.a: |
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| | „… Ihre Versicherung war Teil des in unserem Unternehmen geführten Kollektivversicherungsvertrages Nr. 22.. Ihres früheren Arbeitgebers. Entsprechend den dortigen vertraglichen Vereinbarungen ist mit der Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses auch das Ausscheiden aus diesem Kollektivversicherungsvertrag verbunden. Das bringt einige Änderungen mit sich: Das Wichtigste zuerst: Ihre Versicherung wird ohne Gesundheitsprüfung als persönliche Einzelversicherung mit einer neuen Versicherungsschein-Nummer weitergeführt. Wir haben Ihnen einen Vorschlag nach unserem Fortsetzungstarif ausgearbeitet. Dieser Tarif bietet Ihnen einen Vorteil, den Sie bei Neuabschluss einer allgemeinen Einzelversicherung nicht erreichen können (keine erneuten Abschlusskosten, dadurch höhere Versicherungssumme). Als Beginn für die Fortführung in der Einzelversicherung gilt der Umstellungstermin. … Grundsätzlich bewirkt die Abmeldung aus einem Kollektivversicherungsvertrag durch den bisherigen Vertragspartner eine Beitragsfreistellung bei gleichzeitiger Herabsetzung der Versicherungssumme. Diese beitragsfreie Versicherungssumme ersehen Sie aus dem Vorschlag. … Bekommen wir keine Nachricht von Ihnen, so erhalten Sie den Versicherungsschein über die beitragsfreie Versicherungsanwartschaft mit verringerter Versicherungssumme. …“ |
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| | In dem Vorschlag heißt es unter 5.: „Beitragsfreie Weiterführung“ |
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| „Ohne Fortsetzung der Beitragszahlung beträgt |
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| das Todes- und Erlebnisfallkapital |
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| 45524,66 EUR zzgl. Überschüsse |
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| 379,37 EUR zzgl. Bonusrente |
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| | Diese beitragsfreie Versicherungsanwartschaft resultiert aus dem Übertragungswert aus der Kollektivversicherung.“ |
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| | In dem -nur in dem Aktenexemplar des Versicherers - enthaltenen nachfolgenden Zusatz „Nur für den internen Gebrauch“ sind u.a. das Deckungskapital (DK), der Betrag ohne Überschüsse (ohne Ü), die Überschüsse (Ü) sowie der Gesamtbetrag (Gesamt) in Höhe von 31.208 EUR aufgeführt (FG-Akte Bl. 214). |
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| | Mit Schreiben vom 1. Januar 2005 bedankte sich der Kläger beim Versicherer für die Übersendung des Vorschlags und bat -bevor er sich entscheiden könne- u.a. um Auskünfte zu den eingezahlten Beiträgen und deren Verteilung auf Direktversicherung und Rückdeckungsversicherung, zur Höhe der jeweils angesparten Summe („Rückkaufswert, Gewinne, Überschussanteile“ und wollte wissen, welcher Betrag (bei Nichtfortführung der Verträge) „dann zur Auszahlung (kommt) getrennt betrachtet für die beiden genannten Verträge“. |
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| | In der Folge kam es zu einem längeren Schriftwechsel des Klägers mit dem Versicherer und der X-GmbH. Der Kläger gab dabei keine endgültige Mitteilung ab, ob und in welcher Form er die Weiterführung wünscht. Am 18. Dezember 2007 stellte der Versicherer schließlich für den Kläger einen Versicherungsschein für eine (beitragsfreie) Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus (s. FG-Akte Bl. 307 f). Versicherungsbeginn war (rückwirkend) der 1. Dezember 2004. Auf Seite 2 des Versicherungsscheines heißt es unter „Beitrag“ u.a.: |
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| | „Auf Ihren Wunsch hin haben wir das Deckungskapital in Höhe von 31.208 EUR aus Ihrem bisherigen Vertrag … in einen neuen Vertrag … übertragen. Ab dem 1. 12. 2004 wird der Vertrag im Tarif … geführt. Die Einlösungsprämie ist durch das Deckungskapital in Höhe von 31.208 EUR bereits beglichen. |
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| | Auf Seite 3 des Versicherungsscheines heißt es unter „Besondere Vereinbarung Nr. 33..“ u.a.: |
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| | „Ab dem 01.12.2004 wird der Vertrag als Einzelversicherung geführt“. |
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| | Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Finanzstreitverfahren hat der Versicherer dem Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 zur Verfahrensweise bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitarbeiters des Versicherungsnehmers mitgeteilt: |
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| | „Bezüglich des von Ihnen aufgeführten Passus der Vertragsbedingungen (gemeint: Art. 9 „Vorzeitiges Ausscheiden“) teilen wir Ihnen mit, dass in der Praxis so vorgegangen wird, dass der Arbeitgeber uns das Ausscheiden des Mitarbeiters meldet und wir uns sodann mit dem betroffenen Mitarbeiter bezüglich der Weiterführung der Versicherung abstimmen. Eine spezielle Abtretungserklärung beziehungsweise schriftliche Kündigung wird üblicherweise nicht ausgesprochen, da durch die Mitteilung des Ausscheidens der Übertragungsprozess bereits angestoßen wird. Die Übergabe des Versicherungsscheines wird durch die Aushändigung des neuen Versicherungsscheins für den Weiterführungsvertrag erfüllt“. |
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| | Art. 9 der Versicherungsbedingungen der Rückdeckungsversicherung lautet: |
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| Art. 9 - Vorzeitiges Ausscheiden |
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| (1) Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so kann ihr der Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag übertragen. Es bedarf hierzu der Übergabe eines Versicherungsscheines, einer Abtretungserklärung an die ausscheidende versicherte Person sowie einer schriftlichen Kündigung gegenüber der Niederlassung. Diese ist verpflichtet, die Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung unter Anrechnung der bereits abgelaufenen Wartezeit innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung zu den für gleichartige Einzelversicherungen geltenden Beiträgen und zu den für sie geltenden „Allgemeinen Bedingungen“ fortzusetzen. |
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| (2) Vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit hat die ausscheidende versicherte Person einen Anspruch auf Vergütung folgender Teile des Deckungskapitals: |
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| nach fünf vollen Dienstjahren100 % |
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| (3) Wenn der Arbeitgeber einer aus seinen Diensten ausscheidenden Person die Versicherungsansprüche nicht abtritt, kann er die Versicherung unverändert weiterführen oder auflösen oder, sofern …, in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln lassen. Bei der Umwandlung … |
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| (4) Wird die Auflösung der Versicherung einer aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidenden Person vom Arbeitgeber verlangt, so gewährt die Niederlassung in Abänderung von § 4 Abs. 1 der „Allgemeinen Bedingungen“ den Rückkauf schon vom ersten Versicherungsjahr an und vergütet dem Arbeitgeber als Rückkaufswert das volle Inventar-Deckungskapital. |
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| | Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 hat der Versicherer dem Kläger auf dessen Schreiben vom 31. Dezember 2010 (zur Verfahrensweise bei Ausscheiden eines Mitarbeiters und zu der Regelung in Art. 9 der Versicherungsbedingungen) weiter mitgeteilt: |
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| | „… Die von Ihnen bereits in Ihrem Telefax vom 27.12.2010 erwähnten Formulierungen unseres Vertrags mit der Firma X-GmbH stammen aus dem Jahr 1989. Seinerzeit und in den Jahren danach wurden sie sicher auch so gelebt. Im Lauf der Zeit haben wir uns an diesem Punkt aber selbstverständlich weiterentwickelt und sind zu pragmatischeren und einfacheren Wegen übergegangen, die wir Ihnen mit unserm Schreiben vom 30.12.2010 geschildert hatten. Tatsächlich wird in der Praxis also nicht mehr so vorgegangen, wie es in den Vertragsbedingungen geregelt ist. Wir und die Firma X-GmbH haben es leider versäumt, diesbezüglich die Vertragsbedingungen anzupassen. Einen Nachteil für Sie sehen wir hierin aber nicht. …“ |
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| | Mit der Einkommensteuererklärung für 2004 (Streitjahr) erklärte der Kläger „Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge für mehrere Jahre“ in Höhe von 200.143 EUR. Der Kläger fügte der Steuererklärung eine (geänderte) Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2004 bei (s. ESt-A. Bl. 13), mit der die X-GmbH „Ermäßigt besteuerten Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen“ in Höhe von 203.588 EUR bescheinigte. |
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| | In dem Begleitschreiben zu seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger: |
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| | „Bei meinem Austritt bei der Firma .. (X-GmbH) wurde mir eine Rückdeckungsversicherung übertragen, die einen „Bezug für mehrjährige Kalenderjahre“ beinhaltet. Daher wurde diese entsprechend zur Versteuerung angesetzt. Ausweislich einer Bestätigung der Firma … setzt sich der Betrag wie folgt zusammen: |
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| Deckungskapital (Rückkaufswert) |
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| | Dieser Gesamtbetrag wurde meines Erachtens fehlerhaft (auf der Lohnsteuerbescheinigung) eingetragen (184.800 EUR + 18.788 EUR = 203.588 EUR). Ich beziehe mich hierbei auf die Lohnsteuer-Richtlinien 2004 R 129, wonach lediglich das Deckungskapital zur Versteuerung anzusetzen ist. Ich beantrage daher die entsprechende Korrektur, da mein Exarbeitgeber nicht bereit war, diese Änderung vorzunehmen (184.800 EUR + 15.343 EUR = 200.143 EUR).“ |
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| | Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) ging nach Schriftwechsel mit dem für die X-GmbH zuständigen Lohnsteuerfinanzamt in der Folge davon aus, dass dem Kläger im Streitjahr nicht nur das Deckungskapital, sondern auch die Überschussanteile der Rückdeckungsversicherung zugeflossen sind. Das FA setzte entsprechend die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 12. September 2006 fest. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Bescheid wurde mit Einkommensteuerbescheid vom 22. September 2006 gemäß § 10d EStG (antragsgemäße Berücksichtigung eines Verlustrücktrages aus 2005) geändert. |
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| | Der Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 Einspruch. Der Kläger bezog sich auf die Lohnsteuerrichtlinie R 129 und vertrat weiterhin die Ansicht, dass ihm im Streitjahr die Überschussanteile aus der Rückdeckungsversicherung nicht zugeflossen seien. Der Kläger trug mit Schreiben vom 27. November 2006 vor (s. Rechtsbehelfsakten Bl. 12): |
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| | „.. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Frage der Abgeltung (Zahlung einer Entschädigung) einer unverfallbaren Pensionsanwartschaft im Rahmen der Auflösung des Dienstverhältnisses und deren Bewertung, sondern um die unentgeltliche Übertragung des Bezugsrechts aus der Rückdeckungsversicherung. In die Rückdeckungsversicherung bei der Niederlassung für Deutschland der Y-AG (Gruppenvertrag) mit der Firma X-GmbH wurde ich unter der Nr. 44.. aufgenommen. Diese Versicherung wurde mir, nach meinem Ausscheiden gem. Art. 9 der Versicherungsbedingungen, zum 1.12.2004 unentgeltlich übertragen. Der Vertrag wird seither von mir als beitragsfreie Einzelversicherung fortgeführt, d.h. es kam bisher zu keinem Geldfluss (weder durch meinen ehemaligen Arbeitgeber noch seitens der Versicherung)! …“ |
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| | Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2008 wird Bezug genommen (s. Rechtsbehelfsakten Bl. 19). In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass dem Arbeitnehmer bei Übertragung eines Anspruchs aus einer Rückdeckungsversicherung im Zeitpunkt der Übertragung ein geldwerter Vorteil zufließt und dass dieser Zufluss, wie in den Lohnsteuerrichtlinien R 40b 1 zu § 40 B EStG, LStH 2008 hierzu klarstellend ausgeführt werde, das geschäftsplanmäßig zustehende Deckungskapital zuzüglich einer bis zu diesem Zeitpunkt zugeteilten Überschussbeteiligung erfasst. |
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| | Mit der Klage begehrte der Kläger ursprünglich, nur das aus der Rückdeckungsversicherung übertragene Deckungskapital in Höhe von 15.343 EUR, nicht aber die Überschussanteile in Höhe von 3.445 EUR als Einkünfte des Streitjahres zu behandeln. Der Kläger erklärte (s. Klageschrift vom 19. Juli 2008; FG-Akten Bl. 3), dass ihm die Beträge durch seine ehemaligen Arbeitgeberin am 23. August 2005 schriftlich mitgeteilt wurden. Der Kläger war der Ansicht, dass ihm die Überschussanteile nach den zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Lohnsteuerrichtlinien nicht im Streitjahr zugeflossen seien. Das FA habe ausweislich der Begründung der Einspruchsentscheidung die falschen Richtlinien 2008 zugrunde gelegt. |
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| | In der Folge vertrat der Kläger sodann aber die (weitergehende) Auffassung, dass ihm auch das Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung nicht im Streitjahr zugeflossen sei. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen (s. FG-Akten Bl. 86) seien nicht erfüllt. Der Kläger habe keine schriftliche Abtretungserklärung des ehemaligen Arbeitgebers erhalten und eine Übergabe des Versicherungsscheines habe es ebenfalls nicht gegeben. Auf schriftliche Nachfrage bei der Y-AG habe keine schriftliche Kündigung der X-GmbH gegenüber der Y-AG bestätigt werden können. Es existiere lediglich eine E-Mail der X-GmbH vom 9. November 2004 an die Y-AG, die ihm jedoch unter Verweis auf das Datengeheimnis durch die Fa. Y-AG nicht ausgehändigt worden sei. Der Kläger habe im Streitjahr keine wirtschaftliche Verfügungsmacht (über das Deckungskapital und die Überschussanteile) erhalten, weshalb es an dem erforderlichen Zufluss fehle (s. im Einzelnen insbesondere Schriftsatz des Klägers vom 7. November 2011). |
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| | Der Kläger beantragt, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 22. September 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2008 dahin zu ändern, dass das Deckungskapital und die Überschussanteile der streitbefangenen Rückdeckungsversicherung in Höhe von 15.343 EUR und 3.445 EUR nicht als Einkünfte des Streitjahres behandelt werden und die ermäßigte Besteuerung des steuerpflichtigen Teils der Abfindung i.H.v. 184.800 EUR gemäß § 34 EStG bestehen bleibt. |
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| | Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Das FA ist der Auffassung, dass dem Kläger steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Übertragung des Auflösungswertes der Rückdeckungsversicherung in Höhe des Deckungskapitals von 15.343 EUR und der Überschussanteile in Höhe von 3.445 EUR zugeflossen ist. Die maßgebliche Übertragung sei mit der Abrechnung der Versicherung vom 14. Dezember 2004 erfolgt. |
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| | Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 18. Mai 2011 gemäß § 6 Abs. 1 FGO auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie die Behördenakten (Rechtsbehelfsakten, Einkommensteuerakten) und die Gerichtsakten Bezug genommen. |
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