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| | Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines sozialwissenschaftlichen Gymnasiums. |
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| | Der am ... geborene Kläger beendete zunächst im Jahre 2006 seine Schulausbildung, ohne einen Abschluss erreicht zu haben. Nach einem Berufsvorbereitungsjahr besuchte er beim Institut für berufliche und soziale Integration von Jugendlichen und Erwachsenen (Inbus) in ... ab Herbst 2008 die Abendrealschule und erlangte dort im Sommer 2010 den Realschulabschluss. Für diese Zeit erhielt er - teilweise - Ausbildungsförderung nach dem BAföG. |
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| | Am 14.09.2010 begann der Kläger beim Schulwerk Mitte in ... den Besuch des drei-jährigen sozialwissenschaftlichen Gymnasiums zur Erlangung des Abiturs. Hierfür stellte der Kläger beim Beklagten am 30.09.2010 einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung. Im Antragsformular gab er hierzu u.a. an, er führe einen eigenen Hausstand und wohne während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil, da die Wohnung zu klein und zu weit vom Ausbildungsort entfernt sei. Die Eltern lebten getrennt und seien auch nicht verheiratet; zum Vater bestehe seit 20 Jahren kein Kontakt. |
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| | Ausgehend vom angegebenen Wohnort der Mutter ermittelte der Beklagte, dass es auch dort, in ..., eine entsprechende Ausbildungsstätte gibt. |
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| | Mit Bescheid vom 11.04.2011 lehnte der Beklagte daraufhin den Förderantrag ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a BAföG wird Ausbildungsförderung für Schüler von Gymnasien geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohnt und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Nach Ermittlungen des Amtes sei vom Wohnort der Mutter des Klägers die nächste vergleichbare Schule innerhalb von 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden. |
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| | Der Kläger legte gegen diese ablehnende Entscheidung des Beklagten fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, zu Recht habe der Beklagte nur die Mutter des Klägers in Blick genommen, die in ... lebe. Sie lebe dort gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung, die ca. 50 m² groß sei. Es handele sich um eine offene Wohnung ohne eine entsprechende Abteilung oder Einteilung. Für den Kläger würde dort kein Zimmer zur Verfügung stehen. Der Kläger führe schon seit mehr als drei Jahren einen eigenen Hausstand. Er werde in Kürze 23 Jahre alt. Weder für ihn noch für die Mutter sei es zumutbar, gemeinsam in einer Wohnung zu leben, zumal sich die Mutter entschlossen habe, gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in ... zu beziehen. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2011 – zugestellt am 06.05.2011 – wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist, wie im Ausgangsbescheid des Beklagten, auf die zwingende Vorschrift des § 2 Abs. 1a BAföG verwiesen. Die gesetzliche Regelung gelte unabhängig davon, ob die Eltern oder der Elternteil Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sei, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen. Ohne Bedeutung sei auch, ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern/dem Elternteil noch ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Die Eltern sollen durch die Gestaltung der Wohnverhältnisse nicht darüber entscheiden können, ob (und in welcher Höhe) ihrem Kind Ausbildungsförderung zu bewilligen sei. Ohne Bedeutung sei auch, ob ein Auszubildender nach Erreichen der Volljährigkeit die elterliche Wohnung bereits verlassen und einen eigenen Hausstand gegründet habe. Es komme allein darauf an, ob in Folge räumlicher Entfernung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in einer angemessenen Zeit nicht erreicht werden könne. Nur dies rechtfertige die auswärtige Unterbringung mit der Folge, dass Ausbildungsförderung zu gewähren sei. Andere Gründe als die räumliche Entfernung rechtfertigten bei einer auswärtigen Unterbringung die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht. |
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| | Am 03.06.2011 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweist er zunächst auf sein bisheriges Vorbringen, das er weiter vertieft. Die Mutter des Klägers habe zwischenzeitlich am 21.05.2011 ihren Lebensgefährten geheiratet. Weder für die Mutter noch für deren jetzigen Ehemann komme es in Betracht, dass der Kläger gemeinsam mit ihnen in ... wohne. Das Ehepaar habe dort eine Mietwohnung, die weniger als 30 m² groß sei und lediglich aus einem offenen Wohnraum bestehe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne im Falle der Wiederverheiratung eines Elternteils nicht mehr von einer Wohnung der Eltern eines volljährigen Auszubildenden ausgegangen werden, wenn der neue Ehepartner die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt ablehne. Der Kläger legte insoweit eine schriftliche Erklärung des Ehemannes seiner Mutter vor. |
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| | Der Kläger hat zudem am 27.06.2011 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht beantragt, den Beklagten durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, Ausbildungsförderung an ihn zu leisten. Mit Beschluss vom 25.07.2011 (11 K 2327/11) hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag zwar abgelehnt. Zur Begründung ist jedoch allein darauf verwiesen, der Kläger habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass es bei ihm an anderweitigen Sicherungsmöglichkeiten seiner Existenzbedingungen wirklich fehle. Darüber hinaus heißt es dort weiter: |
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| | „Zuletzt ist dem Antragsteller - lediglich - zu konzedieren, dass auch der Einzelrichter die (Grund-)Annahme des Antragsgegners nicht teilt, § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG stehe der Förderung hier entgegen. Dass die Mutter des Antragstellers - der Vater bleibt vorliegend zu Recht außer Betracht - überhaupt über eine Wohnung verfügt, in der der Antragsteller wohnen könnte, ist nicht zu erkennen. Die Mutter des Antragstellers erhält augenscheinlich ihrerseits Wohnung als Natural-Unterhalt ihres Ehemannes. Dass dieser verpflichtet sein könnte, auch dem Antragsteller, seinem volljährigen Stiefsohn, Wohnung zu gewähren in der allein von ihm angemieteten Wohnung, ist schlechterdings nicht darstellbar. Die Vorstellung, die Mutter des Antragstellers habe gegen ihren Ehemann einen durchsetzbaren Anspruch auf Aufnahme ihres 23-jährigen Sohnes aus einer früheren Beziehung in die gemeinsame (30 qm große) Ehewohnung, wirkt befremdlich. Der Sachverhalt unterscheidet sich gravierend von dem, der der Entscheidung des Sächsischen OVG (Beschluss v. 28.06.2010) zugrunde lag, als der Auszubildende zunächst durchaus noch in der gemeinsamen Familienwohnung mit Mutter und Stiefvater gelebt hat, er aber dann dort ausgezogen ist. Das „Ansinnen“ an die Mutter des Antragstellers, diese hätte in der gegeben Situation auf Eheschließung und/oder Gründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann verzichten müssen um ihrem Sohn, dem Antragsteller, Wohnung während seiner Ausbildung zu gewähren, verstieße selbstredend gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Dies bedarf keiner näheren Darlegung.“ |
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| | In der Folge hob der Beklagte den angegriffenen Bescheid ab dem Monat der Eheschließung der Mutter, also ab Mai 2011, auf und gewährte dem Kläger insoweit Ausbildungsförderung bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. |
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| | Der Kläger beantragt (zuletzt), |
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| | den Bescheid des Beklagten vom 11. April 2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 03. Mai 2011 auch im Übrigen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem BAföG auch für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 30.04.2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. |
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| | Sie verweist auf die angegriffenen Bescheide. Dem Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG sei durch den Abänderungsbescheid ab dem Monat der Eheschließung der Mutter Rechnung getragen worden. Für die Zeit davor komme solches nicht in Betracht, da der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht eingreife, da ein (unverheiratetes) Zusammenleben mit einem Lebensgefährten von dieser Vorschrift nicht erfasst sei. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im vorangegangenen Eilverfahren und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen. |
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