Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BAföG § 68 Inkrafttreten

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(Inkrafttreten)

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von