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| | Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht insgesamt statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und formell ordnungsgemäß begründete (vgl. § 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.03.2011 (3 K 2796/10) hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.10.2010 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156, und vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) begründet. Die darin unter Ziffer 1 verfügte Ausweisung und die Abschiebungsandrohung unter Ziffern 2 und 3 sind rechtswidrig und verletzen dadurch den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Ausweisung ist zwar entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht formell rechtswidrig, sie ist aber wegen materieller Rechtsfehler aufzuheben. |
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| | Die Tatsache, dass die Kinder des Klägers deutsche Staatsangehörige sind, begründet keinen weitergehenden unionsrechtlichen Ausweisungsschutz (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 05.05.2011 - Rs. C-434/09, McCarthy - InfAuslR 2011, 268, und vom 15.11.2011 - Rs. C-256/11, Dereci - InfAuslR 2012, 47; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - NVwZ-RR 2012, 412). |
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| | Die Entscheidung des Regierungspräsidiums ist nicht - mit Blick auf die assoziationsrechtliche Rechtsstellung des Klägers - deshalb als verfahrensfehlerhaft anzusehen, weil keine „unabhängige zweite Stelle“ eingeschaltet bzw. kein Vorverfahren durchgeführt worden ist. |
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| | Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt ein Anspruch auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens insbesondere nicht aus dem in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25.02.1964 normierten „Vier-Augen-Prinzip“. Denn diese Richtlinie ist gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 (Unionsbürgerrichtlinie) mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden. Damit ist auch deren Art. 9 nicht mehr – entsprechend – auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige anzuwenden (vgl. zur früheren Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ BVerwG, Urteil vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 - InfAuslR 2006, 110). Geltende unionsrechtliche Verfahrensgarantien begründen ebenfalls nicht die Notwendigkeit, ein Vorverfahren durchzuführen. Aus den so genannten "Stillhalteklauseln" folgt keine andere Betrachtung. Die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens ergibt sich schließlich nicht aus dem völkerrechtlichen Charakter des Assoziationsabkommens. Im Übrigen gebietet Unionsrecht auch bei Ausweisungen von Unionsbürgern keine behördliche Kontrolle mehr nach dem "Vier-Augen-Prinzip" (vgl. stattdessen Art. 31 Abs. 1 Unionsbürgerrichtlinie; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -NVwZ-RR 2012, 492). |
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| | Die Ausweisung ist jedoch materiell-rechtlich rechtswidrig. Der Kläger hat zwar aufgrund seiner Verurteilung durch das Landgericht Karlsruhe vom 30.06.2009 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und 10 Monaten nach nationalem Recht den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Sie genügt aber nicht den besonderen Anforderungen des Art. 14 ARB 1/80 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. |
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| | 1. Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt der Abschnitt 1 des Beschlusses (nur) vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Bei der Prüfung des daraus für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige abzuleitenden besonderen Ausweisungsschutzes ist nach der ständigen Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs auf die für Freizügigkeit genießende Arbeitnehmer der Union geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. zuletzt Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08, Ziebell - InfAuslR 2012, 43, m.w.N.). Allerdings sind die weitergehenden Schutzwirkungen des Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie wegen der grundsätzlichen Unterschiede der durch diese Richtlinie vermittelten Rechtstellung des Unionsbürgers zu der eines Assoziationsberechtigten nicht anzuwenden. Vielmehr ist der Ausweisungsschutz - nach Aufhebung der bisher insoweit sinngemäß bzw. analog auch auf assoziationsrechtlich geschützte türkische Staatsangehörige angewandten Richtlinie 64/221/EWG - nach Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003, der so genannten Daueraufenthaltsrichtlinie, zu bestimmen (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 08.12.2011, a.a.O.; Senatsurteile vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris, vom 07.03.2012 - 11 S 3269/11 - InfAuslR 2012, 203, und vom 10.02.2012, a.a.O.). |
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| | Gemäß Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie darf ein langfristig Aufenthaltsberechtigter nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (Abs. 1). Außerdem darf die Ausweisungsverfügung nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen (Abs. 2). Schließlich haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Abs. 3). Die entsprechende Anwendung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welchen eine assoziationsrechtliche Rechtsstellung zukommt, bedeutet für diese der Sache nach einen Ausweisungsschutz, der dem bislang geltenden entspricht (vgl. Senatsurteil vom 16.04.2012, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch Bayer. VGH, Urteil vom 17.07.2012 - 19 B 12.417 - juris; zum Ausweisungsschutz vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2007 - C 349/06, Polat - juris). Soweit der Gerichtshof im Urteil vom 08.12.2011 in der Rechtssache Ziebell mehrmals erwähnt hat (a.a.O. Rn. 79, auch Rn. 46), dass Herr Ziebell sich mehr als zehn Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, wird damit keine zusätzliche Voraussetzung für die entsprechende Anwendung von Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG bestimmt, sondern lediglich eine dem Vorabentscheidungsverfahren zugrundeliegende Tatsache wiedergegeben (vgl. dazu Senatsurteile vom 16.04.2012, vom 07.03.2012 und vom 10.02.2012, jew. a.a.O.). |
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| | Bei der Prüfung einer entsprechenden Ausweisung ist zudem zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Ausnahmen und Abweichungen von der Grundfreiheit der Arbeitnehmer eng auszulegen sind, wobei deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann. Das bedeutet, dass Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, nur getroffen werden dürfen, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Bei dieser Prüfung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren. Eine solche Maßnahme kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder zum Zweck der Generalprävention - um andere Ausländer vor der Begehung von Straftaten abzuschrecken - angeordnet werden (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteile vom 08.12.2011, a.a.O., und vom 22.12.2010 - C-303/08, Bozkurt - NJW 2008, 2736, m.w.N.). |
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| | 2. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Ausweisung bereits deshalb aus, weil vom Kläger keine relevante, d.h. mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohende, Gefahr der Wiederholung von einschlägigen Straftaten mehr ausgeht (a). Selbst wenn man eine entsprechende Wiederholungsgefahr noch bejaht, folgt daraus jedenfalls keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie und der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (b). |
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| | a) Der Senat ist aufgrund der vorliegenden Akten und Unterlagen, insbesondere des von der Strafvollstreckungskammer im Verfahren auf Aussetzung der Reststrafe eingeholten, nachvollziehbaren und überzeugenden kriminalprognostischen Gutachtens vom 03.03.2012, der ergänzenden Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Sachverständigen angehörten Gutachters sowie aufgrund der Angaben des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom Kläger nicht mehr die Gefahr der Wiederholung erheblicher Straftaten ausgeht. |
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| | Bei der Prüfung, ob das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr darstellt, ist - anders als bei dem Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizei- und Ordnungsrecht - nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern nur auf das "Grundinteresse der Gesellschaft, das tatsächlich berührt sein muss“, abzustellen. Dabei ist zu beachten, dass eine in der Vergangenheit erfolgte strafgerichtliche Verurteilung allein nur dann eine Ausweisung rechtfertigen kann, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein künftiges persönliches Verhalten erwarten lassen, das die beschriebene Gefährdung ausmacht (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-482 und 493/01, Orfanopoulus und Oliveri - InfAuslR 2004, 268). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - juris, vom 10.07.2012, a.a.O., vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 - InfAuslR 2005, 18), der sich der Senat anschließt (vgl. auch Senatsurteil vom 23.10.2012 - 11 S 1470/12; einschränkend noch Senatsurteile vom 10.02.2012, a.a.O., und vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291), gelten bei Straftaten mit einer hervorgehobenen Bedeutung - wie der vorliegenden - für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen. Selbst wenn man danach einem differenzierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab folgt, bedeutet dies aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, a.a.O., m.w.N.). Vielmehr müssen - wie bei Ausländern, denen besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG zukommt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - InfAuslR 2005, 49, vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 - InfAuslR 1997, 8; Senatsurteil vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11) - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von dem Betreffenden eine bedeutsame Gefahr ausgeht. Eine weitere Absenkung der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle in der Weise, dass die Betroffenen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hätten, dass die Begehung von Straftaten in Zukunft mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, würde diesen letztlich Unzumutbares, wenn nicht Unmögliches abverlangen. |
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| | Im vorliegenden Fall kann zwar die Möglichkeit weiterer Straftaten, insbesondere von Gewaltdelikten, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, sie erscheint aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als derart fernliegend, dass sie die in Ansehung des bestehenden Assoziationsrechts des Klägers erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht übersteigt. |
|
| | Zu Lasten des Klägers sind in diesem Zusammenhang allerdings zunächst die Schwere des begangenen Delikts und die konkrete Tatausführung zu berücksichtigen. Der Ausweisungsanlass - die begangene Straftat der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - ist besonders gravierend. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat in dem angefochtenen Bescheid außerdem zu Recht auf die besonderen Umstände der Straftat hingewiesen. Die Geiselnahme zog sich über dreieinhalb Stunden hin. Der Kläger und seine Mittäter haben dabei versucht, N.G. durch eine menschenunwürdige Befragung, insbesondere mit der Bedrohung, sie zu erschießen, wodurch diese in Todesangst versetzt wurde, dazu zu bringen, den angeblich unter Mitwirkung von ihr und ihrem Freund am Vortag begangenen Einbruch zu gestehen. Der Kläger selbst hatte am Vortag vorgeschlagen, N.G. zu befragen und ihr gegebenenfalls Ohrfeigen zu versetzen. Zwar hat dann der Haupttäter B.A. das Opfer geohrfeigt und nicht der Kläger. Auch hatte B.A. die Schreckschusspistole, mit der N.G. bedroht wurde, ohne Wissen der anderen mitgenommen. Die Mittäter schritten aber jedenfalls nicht gegen B.A. ein, sondern nutzten die durch dessen Vorgehen bewirkte Todesangst der N.G. weiter aus. Der Kläger bedrohte diese dann auch mit den Worten, dass sie nicht lebend aus dem Keller herauskommen würde, wenn sie die angebliche Straftat nicht zugeben würde. Nachdem B.A. den Keller verlassen hatte, befragten der Kläger, Ö.A. und T.K. das Opfer zunächst weiter, bevor sie dieses freiließen. Der Kläger nahm damit massive körperliche und psychische Schädigungen der N.G. billigend in Kauf. Wenn auch er und die verbliebenen Mittäter in der Folge von einer weiteren Tatausführung absahen, weshalb das Strafgericht von einer tätigen Reue ausgegangen ist, teilt der Senat die Einschätzung des Regierungspräsidiums, dass die Tat und die Tatumstände für ein erhebliches Maß an krimineller Energie des Klägers sprechen. Es handelt sich um eine besonders gravierende und mit einer erschreckenden Härte und Mitleidlosigkeit begangene Straftat (vgl. dazu auch das Urteil im Parallelverfahren des Ö.A. vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11 -). |
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| | Beim Kläger kommt erschwerend hinzu, dass er in der Vergangenheit bereits mehrmals wegen Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten bestraft wurde, vor der Geiselnahme zuletzt durch Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.02.2002 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 133 Fällen. Bei den davor liegenden einschlägigen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung vom 18.01.2001, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung vom 19.10.1998, sowie wegen gemeinschaftlicher Erpressung und versuchter Erpressung in Tateinheit mit Nötigung vom 28.03.1996 wurde jeweils Jugendstrafrecht angewandt. |
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| | Selbst wenn man auch die lediglich im Jugendstrafregister eingetragenen Verurteilungen uneingeschränkt mit einstellt, ist aber heute davon auszugehen, dass keine Gefahr der Wiederholung entsprechender Straftaten mehr besteht. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass die Geiselnahme inzwischen fast vier Jahre zurückliegt. Der Kläger war über drei Jahre lang in Untersuchungs- und Strafhaft, welche ihn erkennbar tief beeindruckt hat. Er hat während der Strafhaft an einem Anti-Gewalt-Training teilgenommen, diverse Aus- bzw. Weiterbildungsangebote angenommen und schließlich eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur begonnen, welche noch nicht abgeschlossen ist. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Zwischenzeugnisses seines Arbeitgebers vom 22.10.2012 ist dieser weiter sehr zufrieden mit seiner Arbeit. Er sei freundlich, pünktlich, vielseitig, flexibel und kundenorientiert. Der Kläger ist außerdem seit vielen Jahren nicht mehr drogen- oder spielsüchtig. Er hat enge Bindungen an seine Eltern, bei denen er zur Zeit wohnt, und an seine älteren Schwestern. Seine beiden Kinder, mit denen er jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien verbringt, sind ihm sehr wichtig. Wegen seiner Schulden läuft seit mehreren Jahren ein Privatinsolvenzverfahren, aufgrund dessen damit zu rechnen ist, dass er bald schuldenfrei sein wird. Die Berichte der Justizvollzugsanstalt über sein Verhalten während der Strafhaft waren durchgehend positiv. Darin wird insbesondere geschildert, dass er als freundlich, zugänglich und höflich beschrieben werde, sich im offenen wie im geschlossenen Vollzug vorbildlich verhalten und erfolgreich am Vollzugsziel mitgearbeitet sowie am Arbeitsleben regelmäßig und verlässlich teilgenommen habe, nicht wegen Drogen aufgefallen sei und seine Drogenabstinenz auch unter Beweis habe stellen können. In einer Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 20.10.2011 wird dargelegt, dass der Kläger von seiner Inhaftierung nachhaltig beeindruckt erscheine. Es werde nicht angenommen, dass er erneut straffällig werde. |
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| | Auch das kriminalprognostische Gutachten vom 03.03.2012 kommt zu dem Ergebnis, dass aus gutachterlicher Sicht die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit beim Kläger nicht mehr fortbestehe. Die Gutachter berücksichtigen dabei die Vorstrafen wegen Diebstahls-, Körperverletzungs- und Verkehrsdelikten sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, und weisen darauf hin, dass damals wohl Ansätze einer dissozialen Entwicklung bestanden haben könnten. In der Folge bis zu der Straftat Ende 2008 sei es jedoch zu einer zunehmenden Stabilisierung gekommen, die möglicherweise im Zusammenhang mit der Gründung einer Familie und der Geburt der Kinder zu sehen sei. Den bis dahin noch regelmäßigen Cannabiskonsum habe der Kläger aus eigenem Antrieb 2006 vollständig eingestellt, auch das Spielen habe er im gleichen Zeitraum beendet. Mit dem der Verurteilung zugrundeliegenden Delikt sei er erstmals mit einem schweren Delikt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei habe es sich um ein Tatgeschehen gehandelt, welches sich in einer spezifischen Gruppendynamik abgespielt habe. Der Kläger habe zum damaligen Zeitpunkt einer Teilhaberschaft in dem Wettbüro entgegengesehen und sich dort in verantwortlicher Position gesehen. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass N.G. mit dem Einbruch in das Wettbüro zu tun gehabt habe, und habe sich subjektiv zunächst berechtigt gesehen, diese als quasi bei ihm Angestellte selbst einer diesbezüglichen Befragung zu unterziehen. Im Zuge des Geschehens sei es dann unter Mitwirkung der anderen Tatbeteiligten zu einer Dynamik gekommen, die vom Kläger in dieser Form ursprünglich gar nicht intendiert gewesen sein möge. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Dynamik nicht ausschließlich der Initiative des Klägers anzulasten sei. Insofern komme den situativen Gegebenheiten (Empörung über die vermeintliche Untreue einer Angestellten, Dynamik der Tätergruppe) eine hohe Bedeutung bei dem deliktischen Geschehen zu. Daher knüpfe das zur Verurteilung führende Delikt nur in Teilen an die frühere Delinquenz des Klägers an, nämlich soweit der Wunsch, von den anderen durch sein Handeln Anerkennung und Geltung zu erlangen, auch eine Rolle gespielt haben möge. Der Kläger habe bereits bei der ersten Vernehmung durch die Polizei seine eigene Rolle bei dem Geschehen umfassend eingeräumt und im Wesentlichen nicht versucht, seinen Anteil am Tatgeschehen herunterzuspielen oder zu bagatellisieren. Auch habe er sich offensichtlich früh um eine partielle Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer bemüht. Es sei spürbar, dass er sich mit der Tat auseinandergesetzt habe und sich für sein damaliges Verhalten schäme. Er habe sogar selbst angegeben, dass er der Meinung sei, mit seiner damaligen Wut auf das Opfer die Mittäter quasi „angeheizt“ zu haben. Insofern habe er Verantwortung für sein damaliges Handeln übernommen. Zusätzlich habe er die Möglichkeit genutzt, im Rahmen der Haft an einem spezifischen Gruppenprogramm für aggressive Gewalttäter teilzunehmen. Insgesamt sei beim Kläger von einer zufriedenstellenden Tataufarbeitung auszugehen, was als ein prognostisch günstiger Faktor zu werten sei. Er habe sich zudem während der Haftzeit beruflich weiter qualifiziert, um dadurch die Perspektiven für eine verbesserte soziale Integration nach einer möglichen Entlassung aus der Haft zu verbessern. Dabei sei ihm durchgängig eine hohe Arbeitsmotivation bescheinigt worden. Er habe sich außerdem bereits in umfangreichen Lockerungen bewähren können. Es sei im Rahmen der Begutachtung erkennbar gewesen, dass er ernsthaft daran interessiert sei, ein straffreies Leben zu führen und sich sozial und beruflich zu integrieren. Er verfüge über tragfähige soziale Bindungen, die sich in erster Linie auf seine Eltern und Schwestern bezögen. Spürbar sei geworden, dass er auch ein starkes Interesse an den regelmäßigen Kontakten zu seinen Kindern habe und diese nicht gefährden wolle. Die von ihm geschilderten beruflichen und sozialen Perspektiven erschienen realistisch und tragfähig. Für das Vorliegen einer erheblichen dissozialen Akzentuierung in der Persönlichkeit des Klägers fänden sich keine ausreichenden Hinweise. In der Gesamtwürdigung überwögen somit trotz der einschlägigen Vordelinquenz die prognostisch günstigen Aspekte bei weitem. |
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| | Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Sachverständiger angehörte Gutachter H. S... hat seine Prognose - nach Anhörung und Befragung des Klägers - weiter erläutert. Er hat überzeugend begründet, dass und warum gerade auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Klägers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht anzunehmen ist, dass von diesem noch eine relevante Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht. Zwar war ihm zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht bekannt gewesen, dass gegen den Kläger auch wegen Vorfällen am 24.04.2003, am 24.12.2005, am 01.11.2006 und am 12.10.2008 strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren unter anderem wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung liefen, welche eingestellt wurden. Er hat aber - nach Einsicht in die entsprechenden Akten bzw. Unterlagen - überzeugend dargelegt, dass dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Einschätzung führt. Auf Nachfrage hat er allerdings erläutert, dass die Gefahr, dass eine Körperverletzung begangen werde, aufgrund der niedrigeren Hemmschwelle als größer einzuschätzen sei als die, dass der Kläger wieder ein schwereres Delikt wie die Geiselnahme begehen könnte. Der Gutachter hat aber deutlich gemacht, dass das Risiko der Begehung von Körperverletzungs- und Gewaltdelikten ebenfalls aufgrund der positiven Veränderungen geringer geworden sei - wenn es sich auch nicht ausschließen lasse. Für den Kläger sei maßgeblich der Wille, sein Leben zu ändern, in der Arbeit Fuß zu fassen, ein geregeltes Leben zu führen und regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern zu haben. Dies sei für ihn eine starke Motivation, sich nicht mehr in Situationen zu begeben, die zu körperlichen Auseinandersetzungen führen könnten. |
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| | Dass der Kläger die Tat ernsthaft bereut und den festen Willen hat, den eingeschlagenen positiven Weg weiter zu gehen und nicht mehr straffällig zu werden, haben seine Angaben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft verdeutlicht. Gerade wegen seiner starken Bindungen an seine Kinder, seine Eltern und Schwestern ist die Gefahr, dass ihm dies nicht gelingen könnte, als gering einzuschätzen. Die Bewährungshelferin berichtet über den bisherigen Bewährungsverlauf in ihrer Stellungnahme vom 18.09.2012 ebenfalls nur Positives. |
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| | b) Selbst wenn man von einer - die maßgebliche Erheblichkeitsschwelle (gerade) noch übersteigenden - Wiederholungsgefahr ausginge, ist die Ausweisung hier unzulässig. Denn auch dann fehlt es an einer hinreichend schweren Gefahr für ein "Grundinteresse der Gesellschaft". |
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| | Wie ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 08.12.2011, a.a.O., Rn. 85) bei der Entscheidung über eine Ausweisung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bzw. bei der Überprüfung einer entsprechenden Entscheidung eine umfassende Abwägung der angeführten Belange vorzunehmen. Anhand der gegenwärtigen Situation des Betroffenen ist die Notwendigkeit des beabsichtigten Eingriffs in dessen Aufenthaltsrecht zum Schutz des vom Aufnahmemitgliedstaat verfolgten berechtigten Ziels gegen alle tatsächlich vorliegenden Integrationsfaktoren abzuwägen, die die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen. Der Gerichtshof betont, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer hinreichend schweren Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft sämtliche konkreten Umstände angemessen zu berücksichtigen seien, die für die Situation des Betreffenden kennzeichnend sind. Dazu zählt er nicht nur Tatsachen, die von Relevanz für die kriminalprognostische Beurteilung sind, sondern unabhängig davon die persönlichen Umstände des Betreffenden, seine Bindungen zur Gesellschaft des Landes, in welchem er sich aufhält, die Dauer seines Aufenthalts in diesem, die familiären Verhältnisse, seine Berufstätigkeit u.a. (vgl. Urteil vom 08.12.2011. a.a.O., Rn. 85). Die Maßnahme muss für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft "unerlässlich" sein (EuGH, Urteil vom 08.12.2011, a.a.O., Rn. 86), das bedeutet, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. Senatsurteil vom 10.02.2012, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, a.a.O.). |
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| | aa) Nach diesen Grundätzen entspricht die Ausweisung hier schon deshalb nicht mehr einem Grundinteresse der Gesellschaft, weil mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe vom 25.04.2012 die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.06.2009 zur Bewährung ausgesetzt und der Kläger daraufhin am 30.04.2012 aus der Strafhaft entlassen worden ist. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Senats kommt einer Aussetzung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 und 2 StGB oder nach § 88 Abs. 1 und 2 JGG nicht nur eine Indizwirkung bei der Prüfung zu, ob von der Gefahr der Wiederholung von Straftaten auszugehen ist. Vielmehr hat diese bei Unionsbürgern und Assoziationsberechtigten regelmäßig zur Folge, dass eine Ausweisung ausscheiden muss (vgl. Senatsurteil vom 07.03.2012, a.a.O.). Denn mit der Aussetzung der Strafe bringt die Gesellschaft des Mitgliedstaats zum Ausdruck, dass sie um des Täters und seiner Resozialisierung willen - durchaus nicht risikofrei - bereit ist, diesem ein Leben in Freiheit, wenn auch zunächst mit gewissen Auflagen, zu ermöglichen. Es kann dann schwerlich einem Grundinteresse der gesamten Gesellschaft des Mitgliedstaats entsprechen, den Betroffenen gleichwohl vom eigenen Territorium zu entfernen und ihm die Chance einer Resozialisierung in dem Land, in dem er zuletzt gelebt hat, zu nehmen. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn er in diesem Land längere Zeit gelebt und dort wesentliche Teile seiner Sozialisierung erfahren hat. Etwas anderes kann zwar gelten, wenn die Aussetzungsentscheidung sich als offenkundig fehlerhaft erweist oder aber infolge aktueller Entwicklungen überholt ist und damit keine zuverlässige Prognosegrundlage mehr abgeben kann. Das ist aber hier nicht der Fall. Aus den angeführten Gründen teilt der Senat vielmehr die Einschätzung des kriminalprognostischen Gutachtens vom 03.03.2012 und damit auch die dem Gutachten folgende Bewertung der Wiederholungsgefahr durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe in deren Beschluss vom 25.04.2012. |
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| | bb) Selbst wenn man dem Umstand, dass die Restfreiheitsstrafe aus dem Strafurteil vom 30.06.2009 zur Bewährung ausgesetzt worden ist, keine derart maßgebliche Bedeutung beimisst, scheidet eine Ausweisung hier aus. Denn die erforderliche Abwägung aller Umstände führt zu einem deutlichen Überwiegen der privaten Interessen des Klägers und der Interessen seiner Familienangehörigen, insbesondere seiner Kinder, gegenüber dem gesellschaftlichen Interesse an seiner Ausweisung. |
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| | Dabei ist zunächst zu bedenken, dass selbst wenn in diesem Zusammenhang das Bestehen der Gefahr der Wiederholung weiterer Straftaten unterstellt wird, es allenfalls um eine relativ geringe, die erforderliche Erheblichkeitsschwelle gerade noch übersteigende Gefahr geht. Allerdings sind zu Lasten des Klägers unter anderem Art und Schwere der begangenen Straftat, die vor 2008, vor allem in seiner Jugend begangenen Delikte und die früher bestehende Drogen- und Spielsucht zu berücksichtigen. Für den Kläger, der sich seit seiner Geburt rechtmäßig in Deutschland aufhält, sprechen aber die bereits angeführten Umstände wie die weitgehend erreichte Resozialisierung und die dabei von ihm unternommenen Anstrengungen sowie die Tatsache, dass er eine Lehre durchführt. Seinem berechtigten Interesse an einem positiven und erfolgversprechenden Resozialisierungsverlauf in seinem „Geburtsland“ ist hier besonderes Gewicht beizumessen (vgl. zur Erforderlichkeit der Berücksichtigung eines positiven Resozialisierungsprozesses im Rahmen der Abwägung auch Senatsurteil vom 16.04.2012, a.a.O). Die insgesamt sehr erfolgversprechende Entwicklung des Klägers würde gefährdet, wenn er Deutschland verlassen müsste. Ausschlaggebend für das Überwiegen der privaten Interessen des Klägers und seiner Familie sind aber hier seine gefestigten Bindungen an seine Eltern, seine älteren Schwestern und vor allem an seine 2002 und 2004 geborenen deutschen Kinder. Dem tatsächlich gelebten regelmäßigen Umgang eines Elternteils mit einem Kind kommt eine erhebliche und weitreichende, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK vermittelte Schutzwirkung zu (vgl. zu Art. 6 GG nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - InfAuslR 2009, 150 und vom 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00 - NVwZ 2004, 606, jew. m.w.N.), die durch dessen deutsche Staatsangehörigkeit noch verstärkt wird. Eine - wenn auch nur vorübergehende - Trennung hätte für die 2002 und 2004 geborenen Kinder erhebliche Auswirkungen. Die mit einer Ausweisung für den Kläger und dessen Familienangehörige, insbesondere für dessen Kinder, verbundenen Folgen sind deshalb auch mit Blick auf die Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig anzusehen. |
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| | Unter diesen Umständen ist auch die im Bescheid vom 12.10.2010 verfügte Abschiebungsandrohung rechtswidrig und aufzuheben. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| | Beschluss vom 26. Oktober 2012 |
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