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| | Der Klägerin steht der geltend gemachte restliche Vergütungsanspruch aus den Rechnungen vom 07.12.2009 und 07.01.2010 in voller Höhe zu. Die Klägerin hat ihre Leistungen gem. § 45 i Abs. 3 S. 1 TKG bis zum Übergabepunkt fehlerfrei erbracht und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telefonnetzen das Verbindungsentgelt beeinflusst haben (1.), andererseits kann die Beklagte nicht gem. § 45 i Abs. 4 S. 1 TKG darlegen und nachweisen, dass ihr die Inanspruchnahme von Leistungen nicht zugerechnet werden kann, (2.). Schließlich ist die Abrechnung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (3.). |
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| | 1. Auf Grund des gerichtlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. S. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das hohe Verbindungsaufkommen seine Ursache nicht im Bereich der Klägerin oder von Dritten hat. |
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| | Die Klägerin hat den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zum Übergabepunkt technisch fehlerfrei erbracht. Zwar ist ein technisch belastbarer Nachweis nicht zu führen. Nachdem die Verbindungsnetzbetreiberin dies überprüft hat, ist eine solche Manipulation aber äußerst unwahrscheinlich. Nach dem Abgleich der CDR (Call Detail Records) mit der EVÜ (Einzelverbindungsübersicht) durch den Sachverständigen sind auch Fehler bei der Abrechnung oder im Abrechnungssystem nicht erkennbar. Außerdem müssen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen seit 1999 alle zwölf Monate nachweisen, dass ihr Abrechnungssystem fehlerfrei arbeitet, so dass auch aus diesem Grund davon ausgegangen werden muss, dass eine Fehlerquelle im Bereich des Abrechnungsprozesses ausscheidet. |
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| | Genausowenig gibt es Anhaltspunkte für die Annahme, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telefonnetzen das Verbindungsentgelt beeinflusst haben (§ 45i Abs. 4 S. 2 TKG). |
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| | Entscheidend gegen einen Mangel in dem Verantwortungsbereich der Klägerin oder von Dritten (und für einen Mangel im Bereich der Beklagten) spricht hier vor allem auch der zeitliche Ablauf der strittigen Verbindungen (überwiegend am Wochenende und außerdem während einiger Nächte) und die Verteilung der Zielrufnummern auf Rufnummernblöcke in Luxemburg, Österreich, Frankreich und Sierra Leone. Beides deutet nämlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die Voice-Mailboxen mit Hilfe der Vertreterfunktion von außen für unberechtigte Verbindungen benutzt wurden. Dafür spricht auch der Befund des gerichtlichen Sachverständigen dass die weder die Möglichkeit der Sperrung der Vertreterfunktion noch die Möglichkeit des Erzwingens der Änderung des werkseitig eingestellten Passworts von der Beklagten genutzt worden seien. Auch der Vortrag der Beklagten lässt darauf schließen, dass die Voice-Mailboxen nicht durch individuelle Passwörter geschützt worden waren. Denn die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, dass der werkseitig eingestellte Auslieferzustand (mit der Code-Nummer „1234“) zwar mindestens einmal umgestellt worden sei, allerdings auf einen ebenfalls leicht zu entschlüsselnden Code (mit der Nummer „0000“). |
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| | 2. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihr die Inanspruchnahme von Leistungen nicht zugerechnet werden kann (§ 45i Abs. 4 S. 1 TKG). Für die Frage der Zurechenbarkeit gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 BGB. Der Anschlussinhaber muss danach alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden. Wie oben dargelegt beruht das hohe Verbindungsaufkommen aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einem Missbrauch der Telefonanlage der Beklagten. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie beim Betrieb der Anlage die gebotenen Schutzvorkehrungen getroffen hat, indem sie dafür gesorgt hat, dass individuelle Passwörter für die Mailboxen vergeben werden. Die Beklagte hätte von der Notwendigkeit der Vergabe von individuellen Passwörtern wissen müssen, denn klare Hinweise waren unstreitig der Bedienungsanleitung für die Mailboxen der Siemens-Telefonanlage der Beklagten zu entnehmen. Auf S. 8 der Bedienungsanleitung für die Mailboxen (Anl. B 9) heißt es ausdrücklich: |
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| | „Um den unbefugten Zugang zu Ihrer persönlichen Mailbox zu verhindern, sollten Sie ihre Codenummer in regelmäßigen Abständen ändern. Wichtig ist insbesondere das Ändern der Codenummer beim ersten Benutzen der Mailbox.“ |
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| | Ob die Beklagte selbst Zugriff auf die Bedienungsanleitung gehabt hat, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn die Bedienungsanleitung bei der Beklagten nicht vorgelegen haben sollte, hätte entweder die Beklagte oder die mit der Wartung der Anlage beauftragte Streithelferin als Erfüllungsgehilfin der Beklagten die Bedienungsanleitung beschaffen und für die Beachtung der darin enthaltenen Sicherheitshinweise sorgen müssen. |
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| | Es kann dahingestellt bleiben, ob man die AGB der Klägerin anwendbar sind. Denn auch hiernach hätte die Beklagte das erhöhte Verbindungsaufkommen zu bezahlen, da sie den Missbrauch der Mailboxen wegen ungenügender Schutzvorkehrungen gem. § 8.8 der AGB der Klägerin zu vertreten hat. |
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| | Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2012 vorgebrachte Einwand der Beklagten, der Schaden wäre auch bei Vergabe individueller Passwörter entstanden, ist unbeachtlich (§ 296 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hätte diese Behauptung spätestens innerhalb der durch gerichtliche Verfügung vom 29.06.2012 gesetzten und mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 10.07.2012 bis 24.08.2012 verlängerten Stellungnahmefrist zum Gutachten vorbringen müssen. Die Beklagte hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Bei Berücksichtigung dieses verspäteten Einwands würde der Prozess verzögert werden, denn es müsste hierzu, nachdem die Beklagte sich zum Beweis dieser Tatsache auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft, eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen eingeholt werden, was eine geraume Zeit in Anspruch nehmen würde, so dass ein Urteil voraussichtlich erst nach weiteren mindestens drei Monaten gesprochen werden könnte. |
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| | 3. Die Rechnungen der Klägerin sind auch der Höhe nach berechtigt. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die Abrechnung der Tarifliste gem. Anlage K 10 entspricht. Sie hat auch nicht substantiiert bestritten, dass nach dieser Tarifliste durchgehend abgerechnet wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tarifliste Anl. K 10 ursprünglich nicht überlassen wurde, wäre die Tarifliste auf Grund der dauernden Abrechnung über mehrere Jahre auf dieser Grundlage stillschweigend in den Vertrag einbezogen worden. |
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| | Die Klägerin kann aus den noch offenen Rechnungsbeträgen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB verlangen. Zinsbeginn ist jeweils 30 Tage nach Zugang der Rechnungen (§ 284 Abs. 3 BGB), also der 08.01.2010 bzw. der 08.02.2010. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 281 Abs. 3, 269, 91 ZPO. Nachdem der Beitritt der Streithelferin erst nach der Klagrücknahme erfolgt ist, muss die Streithelferin ihre Kosten komplett selbst tragen. |
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