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| | Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sein am 17.12.2010 erlittener Unfall als Dienstunfall anerkannt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (entsprechendes gilt für § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Danach ist zum einen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Schaden erforderlich. Zum anderen verlangt das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes", dass das den Schaden verursachende Ereignis dem Dienst des Beamten zuzurechnen ist. Hierfür genügt nicht jeder Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst. Vielmehr setzt die Zurechnung voraus, dass eine besonders enge ursächliche Verknüpfung besteht. Dabei kommt nach dem Normzweck des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn besondere Bedeutung zu. Der Beamte steht unter dem besonderen Schutz der Unfallfürsorge, wenn er bestimmungsgemäß im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn Dienst leistet. Aufgrund dieser Risikoverteilung handelt es sich bei einem Unfall, den ein Beamter während der Dienstzeit an seinem Dienstort im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn erleidet, um einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, ohne dass es darauf ankommt, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet, dienstlich geprägt ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (BVerwG, Beschl. v. 17.05.1974, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 53; Urteile vom 22.01.2009, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21, vom 15.11.2007, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 und Beschluss vom 26.02.2008, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2011 - 4 S 1992/10 -). |
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| | Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls sind hier erfüllt; insbesondere hat sich der Unfall vom 17.12.2010 „in Ausübung des Dienstes“ ereignet. |
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| | Der Unfall ereignete sich unstreitig auf dem Schulgelände des ...-Gymnasiums in ... (Dienstort) und nach seinen glaubhaften Angaben befand sich der Kläger auch noch im Dienst, weil er sich nach dem Ende der letzten Unterrichtsstunde von einem externen Pavillon in das Hauptgebäude begeben wollte, um dort das Klassenbuch zu deponieren bzw. um dort noch Eintragungen vorzunehmen (Dienstzeit). Wegen der unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Beziehung zum Dienst streitet vorliegend bereits die Regelvermutung dafür, dass es sich bei der erlittenen Augenverletzung des Klägers um einen Dienstunfall handelt. Eindeutig dem privaten Bereich zurechnen lässt sich, die Teilnahme an der spontan entstandenen Schnellballschlacht nicht. (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1963, BVerwGE 17, 59). |
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| | Der Zurechnungszusammenhang wird vorliegend auch nicht dadurch unterbrochen, dass sich der Kläger, indem er an einer Schneeballschlacht mit Schülern seiner Klasse teilgenommen hat, quasi „außer Dienst“ gesetzt und zudem gegen die wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn verstoßen hätte. Die Aufspaltung eines einheitlichen, in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden Lebensvorgangs in mehrere Phasen, von denen die eine „dienstlich“ (defensive Verteidigung gegen Schneeballwürfe) und die andere „außerdienstlich“ bzw. „privat“ (aktive Teilnahme an einer Schneeballschlacht) sein soll, erscheint der Kammer lebensfremd. Dass sich das Geschehen „in Ausübung des Dienstes“ ereignet hat, ist hier darüber hinaus auch aus den besonderen Umständen zu folgern. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich der Vorgang in unmittelbarem Anschluss an die letzte Schulstunde an einem Freitagnachmittag ereignete, (nur) Schüler der Klasse beteiligt waren, deren Klassenlehrer der Kläger war, und sich zum Unfallzeitpunkt auf diesem Teil des Schulhofes keine sonstigen Personen (Schüler, Lehrer, Eltern, Besucher) aufhielten. Die sich auch daraus ergebende besondere Nähe zum Dienst (als Klassenlehrer der Schüler, die den Kläger mit Schneebällen attackierten) schließt die Annahme aus, dass damit der Zurechnungszusammenhang mit dem Dienst unterbrochen worden wäre. Auch die vom Kläger nachvollziehbar vorgetragenen pädagogischen Erwägungen erscheinen der Kammer jedenfalls nicht unvertretbar. Diese erhellen zugleich, dass der Kläger selbst sich zweifelsohne auch im Dienst wähnte und die Schneeballschlacht nicht als Privatsache verstand. Insoweit unterscheidet sich der Fall auch von einer „Neckerei“ unter Kollegen, welche im Übrigen auch nicht grundsätzlich vom Dienstunfallschutz ausgeschossen ist (BVerwG, Beschl. v. 17.05.1974 a.a.O.). |
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| | Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger durch sein Mitwirken an einer Schneeballschlacht möglicherweise gegen ein in der Hausordnung ausgesprochenes Verbot verstoßen hat. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen lassen, ob und ggfs. in welchem Umfang oder gegenüber welchem Personenkreis das Verbot des Schnellballwerfens überhaupt Geltung beanspruchen kann. Denn selbst, wenn der Kläger durch seine Teilnahme an der Schneeballschlacht tatsächlich gegen ein wirksames Verbot verstoßen hätte, ginge er deshalb nicht der dienstunfallrechtlichen Fürsorge des Dienstherrn verlustig. Im Ausgangspunkt ist insoweit bereits in den Blick zunehmen, dass es sich bei diesem Verbot - dessen generelle Wirksamkeit und persönliche Anwendbarkeit auf den Kläger einmal unterstellt - um eine Vorschrift handelt, die vornehmlich der Verhütung von Unfällen zu dienen bestimmt ist und weniger die pädagogischen oder fiskalischen Interessen des Dienstherrn im Blick hat. Insoweit ist gemäß § 7 Abs. 2 SGB VII in den Blick zu nehmen, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht für sich genommen ausschließt. Diese gesetzliche Anordnung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung findet im Dienstunfallrecht entsprechende Anwendung (Wilhelm in GKÖD, Band 1, § 31 BeamtVG Rdn. 64; Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 31 BeamtVG Rdn. 54 m.w.N.). |
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| | Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass und warum die Annahme eines Dienstunfalls deshalb ausgeschlossen sein könnte, weil das Verhalten des Klägers den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwider gelaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten gewesen sein könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18, Urt. v. 24.10.1963, BVerwGE 17, 59). Denn von dieser Fallgruppe sind nur solche Verhaltensweisen umfasst, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in einen Zusammenhang gebracht werden können und bei denen deshalb der Zusammenhang mit dem Dienst aufgehoben ist. Dies dürfte nur und allenfalls dann anzunehmen sein, wenn der dienstliche Rahmen objektiv und subjektiv derart verlassen wird, dass sich das Verhalten des Beamten gleichsam als „dienstfremder Exzess“ darstellt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 23.02.1989, BVerwGE 81, 265: Alkoholfahrt nach Betriebsfeier; Hess. VGH, Urt. v. 22.10.1997, NVwZ 1998, 1323: Schlägerei auf einer Weihnachtsfeier). Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Besonderheiten und des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhangs mit der Tätigkeit des Klägers als (Klassen-)Lehrer jedoch auszuschließen. |
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| | Die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war auf den Antrag des Klägers hin für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil deren Zuziehung vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach Vorbildung, Erfahrung und den sonstigen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. |
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| | Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). |
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