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| | Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht im Wege der Zwischenfeststellungsklage festgestellt, dass es sich bei dem auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leistenden Dienst des Klägers als Einsatzleiter vom Dienst um Arbeitszeit handelt. |
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| | Die Zwischenfeststellungsklage ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14.02.2011 - 7 B 49.10 -, NVwZ 2011, 509; vgl. auch Urteil vom 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, BVerwGE 141, 311; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 42 RdNr. 74) dargelegt hat - nach § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. |
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| | Sie ist auch begründet. Als Einsatzleiter vom Dienst verrichtete bzw. verrichtet der Kläger Bereitschaftsdienst, der der Arbeitszeit zuzurechnen ist. |
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| | 1. Arbeitszeit im Sinn von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - dazu zählen auch (Feuerwehr-)Beamte (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie; EuGH, Beschluss vom 14.07.2005 - C-52/04 -, Personalrat Feuerwehr Hamburg, Slg. 2005, I-7111; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 -, Fuß, Slg. 2010, I-12167; BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeiten ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Unter Ruhezeit ist demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen (Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie). Beide - autonom auszulegenden - Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7963, RdNr. 47; Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 48). Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27; Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können. Die Abgrenzung der beiden Begrifflichkeiten ist unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen, der darin besteht, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer aufzustellen. |
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| | Die unionsrechtlichen Vorgaben und das daraus folgende Begriffsverständnis sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 LBG (§ 90 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F.) auch für die Auslegung des auf Kommunalbeamte anzuwendenden Landesrechts maßgeblich, das seinerseits selbst keine allgemein geltende ausdifferenzierte (Legal-)Definition der Arbeitszeit - in Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - enthält, sondern sich insoweit vielmehr auf einzelne Regelungsbereiche beschränkt (vgl. etwa § 4 Abs. 6 Satz 1 EZulVOBW). Jedenfalls aber ist anerkannt - und etwa auch von § 67 Abs. 2 Satz 1 LBG (§ 90 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F.) vorausgesetzt (vgl. die Begründung des Entwurfs des Dienstrechtsreformgesetzes in LT-Drs. 14/6694 S. 436) -, dass Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit zählt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.; Gelhaar, in: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 67 LBG, RdNr. 38), obwohl (auch) er durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8). Demgegenüber soll Rufbereitschaft vorliegen, wenn sich der Beamte in seiner Freizeit auf Anordnung zu Hause oder an einem von ihm anzuzeigenden Ort seiner Wahl in der Nähe seines Wohnsitzes oder im Empfangsbereich eines von ihm mitzuführenden Fernmeldegeräts (z.B. Eurofunkempfänger, Funktelefon) bereithalten muss, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können (so Nr. 3.2 zu § 90 LBG a.F. in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes - VwV-LBG - vom 18.07.2003, GABl. 2003 S. 502; ähnlich die Beschreibung in der Vorläufigen Orientierungshilfe des Innenministeriums zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes vom 14.02.2011 S. 77; Gelhaar, a.a.O., RdNr. 40). |
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| | Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom allgemeinen und vom Normgeber rezipierten arbeitszeitrechtlichen Verständnis des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Beamtenrecht für die Abgrenzung insbesondere zur Rufbereitschaft für (allein) maßgeblich erachtet, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31 m.w.N.; Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351). |
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| | 2. Hieran gemessen ist der von den Beteiligten als „häusliche Alarmbereitschaft“ oder „Bereitschaftsdienst von zuhause“ bezeichnete Dienst des Einsatzleiters vom Dienst als Bereitschaftsdienst und damit als Arbeitszeit anzusehen. Dieser unterscheidet sich von einem - unstreitig zur Arbeitszeit zählenden - „klassischen“ Bereitschaftsdienst eines Einsatzleiters vom Dienst auf der Feuerwache im Wesentlichen nur dadurch, dass sich der Beamte währenddessen auch zuhause oder sonst außerhalb der Feuerwache aufhalten darf. Die konkrete Ausgestaltung des EvD-Dienstes durch die Beklagte bzw. aufgrund der ihm innewohnenden Sachzwänge lässt jedoch nicht die Annahme zu, dass es sich dabei deshalb um Freizeit bzw. vorwiegend der Erholung vom Dienst bestimmte Ruhezeit - in Gestalt einer (bloßen) Rufbereitschaft - handeln könnte. |
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| | Die Beklagte hat die unabdingbare ständige und sofortige Verfügbarkeit des Einsatzleiters vom Dienst, die auch Voraussetzung bzw. Auflage der seitens des Innenministeriums erteilten Ausnahme von der Pflicht zur Aufstellung einer Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FwG war, und dessen regelmäßige Inanspruchnahme während der „Alarmbereitschaft“ eingeplant. Auch ohne dass es einer diesbezüglichen ausdrücklichen (schriftlichen) Anordnung bedarf, folgt schon aus der Natur („Berufskodex“ der Feuerwehr) und dem insoweit übereinstimmenden Verständnis des Einsatzleiterdienstes, dass der Einsatzleiter vom Dienst den weiteren Bereich des Stadtgebiets der Beklagten bzw. einen Umkreis von maximal 15 bis 20 Kilometern um die Feuerwache nicht verlassen darf, sondern sich für die sofortige Übernahme eines Einsatzes bereithalten muss (vgl. zur Annahme von Bereitschaftsdienst bei einer räumlichen Beschränkung Hessisches LAG, Urteil vom 06.10.2006 - 3 Sa 1439/05 -, Juris). Zudem ist der Beamte auch innerhalb dieses Rahmens ist nicht völlig frei in der Wahl seines Aufenthaltsorts, vielmehr hat er stets das ihm überlassene Dienstfahrzeug mitzuführen und sich in dessen Nähe aufzuhalten. In Anbetracht dessen spricht bereits einiges dafür, dass sich der Einsatzleiter damit - den vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierten charakteristischen Merkmalen der Arbeitszeit entsprechend - „an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten [hat], um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können“. Denn der Ort der Dienstverrichtung im Fall einer Alarmierung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ist schließlich nicht die Feuerwache, sondern der zumeist (irgendwo) im Stadtgebiet gelegene Einsatzort. |
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| | Aber auch unabhängig davon kann in der Gesamtschau mit den übrigen Restriktionen der Freizeitgestaltung während des EvD-Dienstes nicht allein auf die - in den aufgezeigten Grenzen - freie Bestimmung des Aufenthaltsorts durch den Beamten und die Möglichkeit zum Aufenthalt (auch) im privaten Bereich abgestellt werden. |
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| | Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung bislang (nur) den Bereitschaftsdienst „in Form persönlicher Anwesenheit“ „am Arbeitsplatz“ unter den Begriff der Arbeitszeit gefasst und demgegenüber betont, dass etwas anderes (bei Rufbereitschaft) gilt, wenn der Beamte ständig erreichbar sein muss, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Einrichtung verpflichtet zu sein (vgl. etwa die Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNrn. 48 bis 52, vom 09.09.2003, a.a.O., RdNrn. 65 und 68, und vom 01.12.2005, a.a.O., RdNr. 48). Der Gerichtshof hatte allerdings - auf der Grundlage der ihm unterbreiteten Sachverhalte - auch keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob das Anwesenheitskriterium lediglich hinreichende oder darüber hinaus auch notwendige Bedingung für die Zurechnung einer Dienstform zur Arbeitszeit sein soll. Vielmehr hat der Gerichtshof etwa in seiner Entscheidung in der Rechtssache Grigore (Beschluss vom 04.03.2011 - C-258/10 -, Slg. 2011, I-20, RdNrn. 50, 56, 58 und 66f.) betont, dass nicht nur explizit auf die Arbeitszeit bezogene Regelungen zu berücksichtigen sind, sondern auch solche, die sonst praktische Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung haben - einschließlich ihrer faktischen Umsetzung -, sowie die dazugehörigen Begleitumstände. |
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| | Vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Ausgestaltung des EvD-Dienstes in zeitlicher Hinsicht in den Blick zu nehmen und in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Insoweit ist der Dienst maßgeblich dadurch gekennzeichnet und bestimmt, dass der Einsatzleiter vom Dienst im Fall einer Alarmierung den Einsatz sofort - d.h. innerhalb weniger Minuten - zu übernehmen und den Dienst aufzunehmen hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagte hierfür eine exakte Minutenzahl vorgegeben oder gar ausdrücklich (schriftlich) angeordnet hat. Durch den Faktor Zeit wird damit letztlich auch die dem Beamten grundsätzlich zustehende Bestimmung des Aufenthaltsorts durch den Dienstherrn bzw. durch die dem Feuerwehrdienst innewohnenden Sachzwänge stark beschränkt; die zeitlichen Vorgaben nehmen dem Kläger - auch wenn er sich zuhause aufhalten kann - die Möglichkeit, sich frei zu bewegen und sich auch anderen privaten Interessen und Hobbys oder familiären Angelegenheiten zu widmen (vgl. dazu die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die auch bei Zeitspannen von 10 bis 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme Bereitschaftsdienst annimmt: BAG, Urteile vom 19.12.1991 - 6 AZR 592/89 -, NZA 1992, 560, und vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 -, ZTR 2002, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2012 - 11 Sa 81/12 -, ZTR 2013, 19; LAG Köln, Urteile vom 13.12.2011 - 11 Sa 863/11 -, Juris, und vom 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07 -, ZTR 2009, 76; ArbG Mainz, Urteil vom 21.06.2011 - 6 Ca 69/11 -, ArztR 2012, 99). |
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| | Hinzu kommt die bereits vom Verwaltungsgericht herausgestellte Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der „häuslichen Alarmbereitschaft“, die dieser das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.), sodass sich diese Zeit bei wertender Betrachtung nicht mehr als Rufbereitschaft darstellt, die lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (dazu auch: BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11.85 -, Buchholz 451.23 Arbeitszeitrecht Nr. 5). Nach den von den Beteiligten - jedenfalls in ihrer Größenordnung - nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts fallen nämlich durchschnittlich wochenends ca. ein bis zwei Einsätze pro Tag an und während der Woche etwa sechs bis acht Einsätze auf zehn EvD-Dienste. Die Einsatzalarmierung während eines EvD-Dienstes stellt damit die Regel und nicht die Ausnahme dar. Insbesondere etwa auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den benannten Alarmierungshäufigkeiten um Durchschnittszahlen handelt und es mitunter - wie vom Kläger mit der Berufungserwiderung für ein (nicht repräsentatives) Wochenende mit elf Einsätzen konkret beispielhaft dargestellt - phasenweise (unkalkulierbar) zu einer noch deutlich intensiveren Inanspruchnahme kommen kann, ist es dem diensthabenden Einsatzleiter nicht verlässlich möglich, die - an sich als dienstfrei vorgesehene - Zeit während der Bereitschaft so zu gestalten, dass er in hinreichendem Maß Ruhe und Erholung finden kann; eben dies muss aber in Anbetracht des Schutzzwecks der Richtlinie 2003/88/EG ein maßgebliches Abgrenzungskriterium sein. Die nicht näher substantiierte Behauptung der Beklagten, in den von der Rechtsprechung behandelten Fällen des Polizeidienstes und des medizinischen Notdienstes komme es erfahrungsgemäß nicht seltener zu Einsätzen als im feuerwehrtechnischen Dienst, vermag dies nicht in Frage zu stellen. |
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| | Auch der Rechtsauffassung der Beklagten, der Intensität der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit komme insoweit keine Unterscheidungskraft zu, weil sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade nicht zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs der Arbeitszeit gehöre, folgt der Senat nicht. Der Gerichtshof hat zwar die Prüfung des Vorliegens von Arbeitszeit stets unabhängig davon vorgenommen, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat (vgl. nur Urteile vom 01.12.2005, a.a.O., RdNr. 46 m.w.N., und vom 11.01.2007, a.a.O., RdNr. 27), seine diesbezüglichen Ausführungen aber jeweils in einen Begründungszusammenhang gestellt, der lediglich auf die Darlegung ausgerichtet war, dass Zeiten der Inaktivität während des Bereitschaftsdienstes - sogar solange der Betroffene schläft (vgl. Urteil vom 09.09.2003, a.a.O.) - insoweit unschädlich sind. |
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| | Dass sich ein Beamter - worauf die Beklagte abhebt - auch während einer Rufbereitschaft nicht in einer Weise vom Ort der möglichen Dienstverrichtung entfernen darf, dass die Aufnahme des Dienstes nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne möglich ist, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst einerseits und Rufbereitschaft andererseits ist im Hinblick auf dieses Kriterium schließlich gerade danach vorzunehmen, ob der Beamte - jeweils auf sofortigen Abruf - seine Arbeitstätigkeit „unverzüglich“ bzw. „sofort“ oder (nur) „alsbald“ aufzunehmen hat (BVerwG, Urteil vom 19.01.1988, a.a.O., m.w.N.), wobei in beiden Alternativen eine übermäßige räumliche Distanz zum Dienstort nicht möglich ist, wohl aber im Fall der Rufbereitschaft eine weitgehend freie Gestaltung der privaten Aktivitäten in dieser Zeit. Ihr dienstliches Gepräge erhält die Wartezeit des Einsatzleiters vom Dienst - wie dargelegt - eben dadurch, dass er mit einer Alarmierung und einer sofortigen Einsatzübernahme in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit rechnen muss und sich nicht darauf einrichten kann, nur vereinzelt zum Dienst herangezogen zu werden; dass die Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme diejenigen der Ruhephasen überwiegen müssen, wird nicht gefordert. Vor diesem Hintergrund kann der EvD-Dienst auch nicht - wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - mit dem Abruf von Bediensteten eines Landratsamts als Katastrophenschutzbehörde (außerhalb ihrer Dienstzeit) im Fall eines Hochwasseralarms verglichen werden. |
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| | Zu einer Vorlage der Rechtssache an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sieht der Senat keine Veranlassung. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist - bezogen auf die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens - nicht der Endentscheidung durch das Verwaltungsgericht vorzubehalten (BVerwG, Urteil vom 07.07.1970 - VII C 18.68 -, BVerwGE 36, 16; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 154 RdNr. 14). |
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| | Beschluss vom 26. Juni 2013 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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