Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Sa 81/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2011, Az. 10 Ca 2123/11, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.859,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 103.859,72 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienste des Klägers als Rufbereitschaft oder als Bereitschaftsdienste zu vergüten sind.
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Der Kläger ist seit dem 01.07.1992 als Oberarzt in der Anästhesie bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger zu einem Gehalt von zuletzt 7.000,-- EUR brutto beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 19.05.1992 galten für das Arbeitsverhältnis zunächst die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Im Oktober 2005 vereinbarten die Parteien, dass die AVR durch den Bundesangestelltentarifvertrag in der Kirchlichen Fassung (BAT-KF) abgelöst werden.
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Der Kläger arbeitet montags bis freitags jeweils von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Darüber hinaus gehört zu seinen Aufgaben auch das Verrichten von zusätzlichen Diensten an Wochentagen von 16:30 Uhr bis 7:30 Uhr sowie an Wochenenden zwischen 7:30 Uhr und 7:30 Uhr am folgenden Tag. Während der Dienste ist der Kläger verpflichtet, die Geburtshilfeabteilung anästhesiologisch zu betreuen. Der Alarmierungsplan der Beklagten mit dem Titel „Sectio im Bereitschaftsdienst“ vom 02.06.2008 sieht bei einer akuten Vitalbedrohung für Mutter und/oder Kind eine Arbeitsaufnahme des Klägers binnen 15 bis 20 Minuten vor. Es besteht keine Anordnung der Beklagten, dass ein Assistenzarzt während der Abwesenheit des Klägers vor Ort ist, um die für den erforderlichen Eingriff notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen oder telefonische Anweisungen des Klägers entgegenzunehmen.
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Der Kläger ist seitens der Beklagten nicht verpflichtet, sich während dieser Dienste an einer von der Beklagten bestimmten Stelle aufzuhalten. Er hat in der Nähe des Klinikgeländes seinen Wohnsitz.
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Mit Schreiben vom 31.03.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten, rückwirkend zum 01.10.2008 die Bewertung seiner Dienste von Rufbereitschaftsdiensten in Bereitschaftsdienste zu ändern und entsprechend tariflich zu bezahlen. Eine erneute Aufforderung erfolgte mit Schreiben vom 27.09.2010.
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Mit der am 14.06.2011 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Vergütung der im Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2011 geleisteten zusätzlichen Dienste als Bereitschaftsdienste. Ausgehend von einer Arbeitsleistung von bis zu 25 v.H. innerhalb der angeordneten Dienste berechnet er die Stunden mit 60 % als Arbeitszeit. Zur Berechnung der Höhe der Forderung wird auf Anlage K 10 zur Klageschrift, Bl. 24f d.A., verwiesen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass er trotz seiner Abwesenheit vom Krankenhausgelände keine Rufbereitschaftsdienste, sondern Bereitschaftsdienste verrichte. Im Gegensatz zu einem Bereitschaftsdienst mit sofortiger Arbeitsaufnahme solle der Arbeitnehmer im Falle einer Rufbereitschaft seine Freizeit frei gestalten können. Bei einer zeitlichen Vorgabe der Arbeitsaufnahme binnen 15 bis 20 Minuten sei dies nicht möglich.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96.859,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass die Anweisung der Beklagten an ihn, im Falle der Rufbereitschaft innerhalb von 15 – 20 Minuten nach Abruf die Arbeit aufzunehmen, unwirksam ist.
- 10
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 12
Die Beklagte hat vorgetragen, die streitgegenständlichen Dienste seien als Rufbereitschaft einzuordnen, da der Kläger keiner Aufenthaltsbeschränkung unterliege.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Entscheidung vom 15.12.2011, Aktenzeichen 10 Ca 2123/11, der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die streitgegenständlichen Dienste des Klägers seien als Bereitschaftsdienste zu qualifizieren und daher auch entsprechend zu vergüten. Bei einer zeitlichen Vorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme bestehe für den Kläger keine Möglichkeit, seine arbeitsfreie Zeit frei zu gestalten. Dies sei mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbaren.
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Das Urteil ist der Beklagten am 16.01.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit Telefax vom 13.02.2012 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 07.03.2012, eingegangen am 08.03.2012, begründet.
- 16
Die Beklagte ist der Auffassung, der Zahlungsantrag sei bereits unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Die Parteien hätten im gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Koblenz vom 29.06.2005, Aktenzeichen 3 Ca 798/04, rechtskräftig vereinbart, dass die streitgegenständlichen Dienste des Klägers als Rufbereitschaft zu vergüten seien. Der Vergleich habe präjudizielle Wirkung. In der damaligen mündlichen Verhandlung vom 24.05.2005 habe der Kläger auch ausdrücklich erklärt, dass er immer Rufbereitschaftsdienst geleistet habe.
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Der Antrag sei auch unbegründet. Da hier gerade keine Aufenthaltsbeschränkung durch den Arbeitgeber angeordnet war, sei die Tätigkeit des Klägers als Rufbereitschaft zu qualifizieren. Das in der angefochtenen Entscheidung zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.1991, Aktenzeichen 6 AZR 592/89, werde vom Arbeitsgericht unzutreffend zugunsten des Klägers herangezogen, denn im dortigen Fall habe der Arbeitnehmer innerhalb von nur 10 Minuten seinen Dienst antreten müssen.
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Der Qualifizierung der Dienste des Klägers als Rufbereitschaft stehe auch nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2001, Aktenzeichen 6 AZR 214/00, entgegen. Die damalige Feststellung, dass eine zeitliche Vorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme im Rahmen einer Rufbereitschaft nicht zulässig sei, sei in Folge der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der modernen Kommunikationstechnologie zwischenzeitlich überholt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2011, Aktenzeichen 10 Ca 2123/11, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2011, Aktenzeichen 10 Ca 2123/11 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass es sich bei dem Geldbetrag in Ziffer 1 des Tenors um einen Bruttobetrag handelt.
- 23
Der Kläger vertritt die Meinung, der gerichtliche Vergleich vom 29.06.2005 habe keine präjudizielle Wirkung, da der Vergleich im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags vereinbart worden sei. Übe der Arbeitgeber, wie hier, sein Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht aus, weil der Wohnort des Arbeitnehmers in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle liegt, so könne allein der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers nicht ausschlaggebendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sein. Entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung sei, dass der Mitarbeitende auf Abruf die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnehmen kann, die den Einsatz nicht gefährdet.
- 24
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger den Feststellungsantrag unter Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgenommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien und die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die nach § 64 Abs. 2b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
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B. In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Der Leistungsantrag sowohl zulässig als auch begründet.
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Für den Leistungsantrag besteht entgegen der Auffassung der Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis.
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Soweit sich die Beklagte auf eine präjudizielle Wirkung des Vergleichs vor dem Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.06.2005 beruft, kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Der Vergleich kam zu einem Zeitpunkt zustande, als noch die AVR auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fanden. Zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2005 vereinbarten die Parteien jedoch einvernehmlich die Geltung des BAT in seiner Kirchlichen Fassung (BAT-KF). Seither ist es ausgeschlossen, dass die vom Kläger geleisteten Dienste auf der Grundlage des in Ziffer 2 des Vergleichs vereinbarten Wahlrechts nach den Regelungen der AVR abgerechnet werden dürfen. Der damalige Vergleich, der auf der Grundlage eines anderen Tarifvertrags vereinbart wurde, steht der Zulässigkeit des hiesigen Verfahrens nicht entgegen. Hier ist auf der Grundlage der Regelungen in § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BAT-KF neu zu prüfen, ob die Dienste des Klägers als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienste zu qualifizieren sind.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger im damaligen Prozess auch nicht zugestanden, dass er Rufbereitschaftsdienste für die Beklagte leistet. Im Protokoll der Sitzung vom 24.05.2005 erklärte der Kläger lediglich, dass für ihn in den vergangenen Jahren von der Arbeitgeberseite immer Rufbereitschaftsdienst angeordnet worden sei. Dies entspricht der rechtlichen Auffassung der Beklagten. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Kläger tatsächlich Rufbereitschaft geleistet hat und auch heute noch leistet.
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Der Leistungsantrag ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 96.859,72 EUR brutto gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 8 Abs. 7 BAT-KF.
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Die Beklagte hat mit dem Alarmierungsplan „Sectio im Bereitschaftsdienst“ vom 02.06.2008 Bereitschaftsdienst für den Kläger angeordnet. Dies folgt zum einen bereits aus der Bezeichnung des zu leistenden Dienstes in der Überschrift des Alarmierungsplans, zum anderen auch aus den tariflichen Vorschriften.
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Nach § 7 Abs. 3 BAT-KF leisten Mitarbeitende Bereitschaftsdienst, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
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In Abgrenzung hierzu leisten Mitarbeitende gemäß § 7 Abs. 4 BAT-KF Rufbereitschaft, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft darf angeordnet werden, wenn nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
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Danach unterscheiden sich Ruf- und Arbeitsbereitschaft durch die unterschiedliche Bestimmung des Aufenthaltsortes. Bei der Rufbereitschaft bestimmt der Arbeitnehmer, bei der Arbeitsbereitschaft der Arbeitgeber den Aufenthaltsort.
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Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger nicht vorgegeben, an welchem Ort er sich während des Dienstes aufzuhalten hat. Dies spricht grundsätzlich für das Vorliegen von Rufbereitschaft. Doch wird die die eigene Wahl des Aufenthaltsortes für den Arbeitnehmer insofern eingeschränkt, als dieser Ort nur so weit von der Arbeitsstelle entfernt liegen darf, dass er innerhalb von 15 bis 20 Minuten seinen Dienst im Krankenhaus aufnehmen kann. Durch diese genau bestimmte Beschränkung der Wegezeit zwischen Aufenthaltsort und Aufnahme der Arbeit kann der Arbeitnehmer nicht mehr frei den Aufenthaltsort bestimmen. Durch den Faktor Zeit wird letztlich die Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Arbeitgeber streng reglementiert. Das Bundesarbeitsgericht hat daher mit Urteil vom 19.12.1991, Aktenzeichen 6 AZR 592/89, entschieden, dass bei einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Zeit von 10 Minuten zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit ein Fall von Arbeitsbereitschaft vorliegt.
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Auch bei der hier vorgegebenen Zeitspanne von 15 - 20 Minuten zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit liegt eine Anordnung von Arbeitsbereitschaft vor.
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Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, der im Bedarfsfall die sofortige Arbeitsaufnahme ermöglichen soll und der deshalb am Arbeitsplatz zu leisten ist, ermöglicht die Rufbereitschaft dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Gestaltung seiner an sich arbeitsfreien Zeit. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc. Dies ist bei einer zeitlichen Vorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme nicht möglich. Bei einer solchen Zeitvorgabe ist der Arbeitnehmer faktisch gezwungen, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten, um die Arbeit bei Bedarf fristgerecht aufnehmen zu können. Dies ist mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbaren (BAG 31.01.2002 – 6 AZR 214/00 - zitiert nach juris, Rn. 22).
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Hier ermöglicht die Beklagte dem Kläger durch die nicht vorgegebene Aufenthaltsbestimmung, dass er sich während der Dienste in seiner nahegelegenen Wohnung aufhalten kann. Damit kann er sich um familiäre Angelegenheiten kümmern. Dies allein reicht aber nicht aus, um die Dienste als Rufbereitschaft zu bewerten, denn dem Kläger wird durch die zeitliche Vorgabe, innerhalb von 15 bis 20 Minuten den Dienst aufzunehmen, die Möglichkeit genommen, sich während der Dienste frei zu bewegen und sich auch anderen privaten Interessen und Hobbys zu widmen.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt sich die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung vom 31.01.2002 nicht als veraltet dar. Auch vor 10 Jahren bestand schon die Möglichkeit, den Arbeitnehmer durch Anruf auf seinem Mobiltelefon zum Dienst zu rufen. Daran hat sich in den letzten 10 Jahren nichts geändert. Der Arbeitnehmer kann sich während des Dienstes an vielen verschiedenen Orten aufhalten, da er durch Mobiltelefon und mobiles Internet an sehr vielen Orten schnell erreichbar ist. Entscheidend bleibt aber, dass er sich in einer solchen Nähe zum Krankenhaus befinden muss, die es ihm gestattet, innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne am Arbeitsplatz zu erscheinen. An der Zeitspanne, die für die zurückzulegenden Wege vom Aufenthaltsort zum Arbeitsplatz erforderlich ist, hat sich in den vergangenen 10 Jahren nichts geändert.
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Der Kläger hat die Höhe seines Zahlungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 7 BAT-KF ordnungsgemäß berechnet. Danach wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen in Arbeitszeit umgerechnet. Der Kläger hat hier seinen Anspruch auf der Grundlage der Stufe I berechnet: Unter Zugrundelegung einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von bis zu 25 v.H. hat er die Zeit des Bereitschaftsdienstes zu 60 v.H. als Arbeitszeit gewertet. Hieraus resultiert für den Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2011 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 96.859,72 EUR brutto. Einwendungen zur Höhe der Forderung sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden.
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Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
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C. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Referenzen
- 10 Ca 2123/11 4x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 214/00 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- 3 Ca 798/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- 6 AZR 592/89 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x