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| | Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und ausreichend begründet (§ 124 Abs. 3 VwGO) worden. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Anordnung des Beklagten und den darauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheids zu Recht abgewiesen. |
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| | Der Senat lässt offen, ob die Anfechtungsklage überhaupt statthaft ist, obwohl der Kläger mit ihr die Aufhebung einer Anordnung begehrt, die er bereits befolgt hat. Ein Verwaltungsakt bleibt zwar nach § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Befolgung einer Anordnung führt noch nicht zu ihrer Erledigung, wenn die Anordnung das Entstehen von Rückerstattungsansprüchen oder von Folgenbeseitigungsansprüchen hindert (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.2.1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993, 298; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 81; ähnlich auch nach Vollstreckung eines Verwaltungsakts BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - VBlBW 2009, 55). Die Erledigung tritt erst dann ein, wenn von einem Verwaltungsakt keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob von der befolgten Anordnung derzeit noch Rechtswirkungen ausgehen. Denn jedenfalls für den vom Kläger auch anhängig gemachten Rechtsstreit auf Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung für unterlassene Gewässerunterhaltung des Landes dürften von der angefochtenen Anordnung zur Verlegung des Leitungsabschnitts keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. |
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| | Der Senat sieht davon ab, der Frage weiter nachzugehen, da das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage jedenfalls zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts vom 9.12.2009 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.6.2010 entsprechen dem Gesetz und können schon deswegen den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO). |
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| | Das Landratsamt war nach §§ 96 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 95 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 WG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG für den Erlass der Anordnung zuständig, die ihre Rechtsgrundlage in § 100 des am 1.3.2010 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.7.2009 (WHG n.F.) findet. Das Landratsamt hat zwar die am 9.12.2009 erlassene Anordnung zu Recht noch auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 WG gestützt. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage gegen eine wasserbehördliche Anordnung ist aber jener der letzten Behördenentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (Hess. VGH, Beschl. v. 20.4.2009 - 7 B 838/09 - ZfW 2010, 153; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 806). Die Widerspruchsbehörde wäre deshalb gehalten gewesen, im Widerspruchsbescheid vom 21.6.2010 als Ermächtigungsgrundlage den zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 100 Abs. 1 Satz 1 u. 2 WHG n.F. zu bezeichnen. Denn der Bundesgesetzgeber hat mit dem Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes vom 9.12.2009 von seiner konkurrierenden Regelungskompetenz umfassend Gebrauch gemacht (so auch Grundhewer, NuR 2013, 337, 339). Lediglich etwaige weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt (Berends, WHG n.F., § 100 Rn. 3). Da die Regelungen des § 100 Abs. 1 WHG n.F. und § 82 Abs. 1 WG gerade bei Maßnahmen zum Schutz eines Gewässer fast vollständig identisch sind und insbesondere vergleichbare Ermessenserwägungen erfordern, ist die fehlende Bezeichnung der aktuell gültigen Befugnisnorm im Widerspruchsbescheid jedoch unschädlich und vermag insbesondere keinen Ermessensfehler zu begründen (vgl. zur Zulässigkeit des Austauschs der Ermächtigungsgrundlage, wenn dieselben Ermessenserwägungen maßgeblich sind, BVerwG, Urt. v. 30.6.1989 - 4 C 40.88 - BVerwGE 82, 185; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.5.2011 - 5 S 2494/10 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26.5.2009 - 1 LB 38/09 - juris). |
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| | Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Anordnung auch sonst rechtmäßig. Er bestreitet nicht, dass die Grundvoraussetzung des § 100 Abs. 1 WHG n.F. für ein wasserbehördliches Eingreifen, eine zu befürchtende (hier erhebliche) Beeinträchtigung des Wasserhaushalts, vorlag. Entgegen seiner Ansicht war er vor der Wegverlegung des maßgeblichen Leitungsabschnitts Störer (dazu I.) und seine Heranziehung nicht ermessensfehlerhaft (dazu II.) oder sonst unverhältnismäßig (dazu III.). |
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| | Der Kläger war zumindest Zustandsstörer. |
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| | Wer Adressat einer auf § 100 Abs. 1 WHG gestützten Anordnung sein kann, bestimmt sich, sofern das Wasserhaushaltsgesetz keine Sonderregelungen enthält, nach den allgemeinen Regelungen des Ordnungsrechts (so auch Schwind, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 100 Rn. 28; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 100 Rn. 105), wie sie etwa im Bundespolizeigesetz oder im Polizeigesetz Baden-Württemberg Niederschlag gefunden haben (so für § 82 WG VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.2.1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993, 298; Kibele, in: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Bad.-Württ., Stand Oktober 2012, § 82 Rn. 26). In Betracht kommen insbesondere Verhaltensstörer (§ 17 BPolG/§ 6 Abs. 1 PolG) und Zustandsstörer (§ 18 BPolG/§ 7 PolG). |
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| | Es kann dahinstehen, ob der Kläger Verhaltensstörer war oder ob es an der dazu erforderlichen unmittelbaren Verursachung der Gefahr für den Gewässerhaushalt durch ein von ihm gezeigtes Verhalten fehlte. Denn er war vor Wegverlegung des Leitungsabschnitts jedenfalls Zustandsstörer. Dieser Leitungsabschnitt stand und steht in seinem Eigentum (dazu 1.) und stellte durch seine Lage und seinen gewässergefährdenden Inhalt eine Gefahr für die unmittelbar herangerückte Aach dar, ohne dass sich der Kläger auf die Legalisierungswirkung der Genehmigung von 1970/1971 berufen kann (dazu 2.). |
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| | 1. Obwohl der Beklagte im Jahr 2002 das Eigentum am Grundstück Flst.-Nr. 1285 erworben hat, ist er dadurch nicht Eigentümer des unterirdisch durch das Grundstück führenden Leitungsabschnitts geworden. |
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| | Ob und in welchem Umfang „Bestandteile“ eines Grundstücks auf dessen Erwerber übergehen, richtet sich nach §§ 93 ff. BGB. Nach § 93 BGB können Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 94 Abs. 1 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Ausnahmen davon regelt § 95 BGB. Abwasser(fern)leitungen fallen regelmäßig unter die Bestimmung des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB (so OLG Celle, Urt. v. 5.12.2012 - 7 U 59/12 - BauR 2012, 621; Bauer/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 34 Rn. 8). Danach gehört nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks ein Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. Zu solchen Rechten an einem fremden Grundstück gehören nach überwiegender Auffassung auch öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Einfügung von Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 95 Rn. 6; Fritzsche, in: Bamberger/Roth, BGB, § 95 Rn. 14). Für Abwasserfernleitungen ergibt sich eine solche Einfügungsbefugnis im Fall einer nicht zustande gekommenen Einigung mit dem Grundstückseigentümer aus § 93 WHG n.F. (so auch OLG Celle, Urt. v. 5.12.2012, a.a.O.; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 21.7.2011 - 3 S 1905/11 - BWGZ 2012, 409). Vor Inkrafttreten des WHG n.F. folgte diese Befugnis in Baden-Württemberg aus § 88 Abs. 2 WG. |
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| | Selbst wenn dem nicht zu folgen sein sollte und solche öffentlich-rechtlichen Zwangsbefugnisse nicht mit „einem Recht an einem fremden Grundstück“ im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichzusetzen sein sollten, wäre die Verlegung eines Leitungsabschnitts unter Berufung auf eine solche Befugnis ein Fall des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB einer nur vorübergehenden Einfügung in das fremde Grundstück (Holch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 95 Rn. 18), was ebenfalls dazu führen würde, dass der Leitungsabschnitt nicht zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wird. |
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| | 2. Die wasserrechtliche Genehmigung von 1970/1971 lässt die Zustandsstörereigenschaft des Klägers nicht entfallen. |
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| | In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine erteilte Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen durch ihre Legalisierungswirkung dazu führen kann, eine ansonsten zu bejahende Verhaltens- oder Zustandsstörung zu verneinen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 2.12.1977 - IV C 75.75 - BVerwGE 55, 118; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Bad.-Württ., 6. Aufl., S. 218 ff. m.w.N.). Das gilt auch für wasserrechtliche Genehmigungen (so auch Kibele, a.a.O., § 82 Rn. 64a). Die Reichweite einer solchen Legalisierungswirkung richtet sich jeweils nach dem Regelungshalt der Genehmigung und bedarf der Auslegung des Inhalts der Genehmigungsurkunde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.3.2000 - 1 S 1245/99 - VBlBW 2000, 362; Würtenberger/Heckmann, a.a.O.). Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob die - knapp gehaltene - Genehmigung für den Bau und den Betrieb „von verbandseigenen Abwasserkanälen“ von 1970/1971 auch solche seltene Gefahrenmomente wie das Heranmäandrieren eines Fließgewässers im Blick hatte und zudem auch für diesen Fall den Weiterbetrieb legalisieren wollte. |
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| | Doch selbst wenn das der Fall wäre, scheidet die Annahme einer Legalisierungswirkung hier jedenfalls deswegen aus, weil der Kläger im maßgeblichen Leitungsabschnitt auf rund 200 m Länge nicht unerheblich von der erteilten Genehmigung abgewichen ist, indem er die Leitungstrasse mit einem deutlich geringeren Mindestabstand (7 m statt genehmigter 30 m) zum Ufer der Aach verlegt hat. Die solchermaßen abweichende Trassenführung wäre nur dann noch von der Genehmigung gedeckt, wenn es sich um eine nur „unwesentliche Abweichung“ im Sinne der Anlage 1 zur Genehmigung 1970/1971 handeln würde und das bei unwesentlichen Abweichungen in der Anlage 1 geregelte Verfahren eingehalten worden wäre. Doch zumindest Letzteres ist nicht der Fall. Denn auch eine nur unwesentliche Abweichung wäre der Genehmigungsbehörde, d.h. der zuständigen unteren Wasserbehörde, dem Landratsamt, anzuzeigen gewesen. Eine solche wirksame Anzeige ist nicht erfolgt. Sie kann insbesondere nicht durch Gespräche über den abweichenden Leitungsverlauf mit dem damaligen ersten Landesbeamten ersetzt werden. Denn es lässt sich, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet, nicht feststellen, dass es damals die Praxis nur mündlicher Anzeigen gab. Gerade der Kläger selbst hat - z.B. im Jahr 1980 - gegenüber dem Landratsamt Abweichungen angezeigt. Auch die Abnahme eines Plans mit dem geänderten Trassenverlauf im Jahr 1984 kann die erforderliche Anzeige nicht ersetzen, da dieser zwar einen Genehmigungsvermerk erhält, der sich aber erkennbar auf den im Plan als geändert dargestellten Trassenabschnitt nördlich des umstrittenen Abschnitts bezieht. Auf ein Schreiben einer damaligen nicht in das Landratsamt eingegliederten unteren Sonderbehörde, des Straßenbauamts, als „Genehmigungsersatz“, durfte sich der Kläger als Körperschaft öffentlichen Rechts erst recht nicht verlassen. |
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| | Die damit mögliche Heranziehung des Klägers lässt keine Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG) erkennen. Insbesondere gab es entgegen der Auffassung des Klägers keinen weiteren Störer (dazu 1.), und selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, hätte dieser die damalige Gefahr nicht in einer vergleichbar effektiven Weise bekämpfen können (dazu 2.). |
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| | 1. Das Land - Landesbetrieb Gewässer - ist im Blick auf die Gefahr für die Aach durch die zu bersten drohende Leitung kein Störer gewesen. |
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| | Wie bereits unter I.1 dargelegt, hat das Land kein Eigentum am maßgeblichen Leitungsabschnitt erworben, so dass es kein Zustandsstörer gewesen sein kann. Der Landesbetrieb Gewässer war aber auch nicht Verhaltensstörer. Denn es fehlt an einem Verstoß des Landesbetriebs gegen die ihm nach §§ 46 Abs. 1, 49 Abs. 2 u. 5 WG obliegende Gewässerunterhaltungspflicht. |
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| | a) Der Kläger ist zwar der Auffassung, dass es zu einer „Heranmäandrierung“ der Aach an den maßgeblichen Abschnitt seiner Leitung nur gekommen sei, weil der Landesbetrieb insbesondere im Zeitraum vor dem Jahr 2009 Bäume wie eine in der Flussmitte wurzelnde Weide pflichtwidrig nicht entfernt habe. Diese Auffassung erscheint dem Senat schon im Tatsächlichen nicht ausreichend plausibel, da das Luftbild des aktuellen Flussverlaufs in der maßgeblichen Aachschlinge mit der Einzeichnung des Verlaufs in der Vergangenheit (vgl. Bd. II AS 601 der Akten des LRA) Bereiche der Aach mit erheblich stärkerer Uferveränderung erkennen lässt, als der Bereich vor dem inzwischen wegverlegten Leitungsabschnitt, ohne dass der Kläger dazu vorträgt, dass dort noch zahlreichere Bäume im Fluss den Uferabtrag noch stärker beschleunigt hätten. Weiter erscheint bemerkenswert, dass die Ufererosion auch nach Entfernung der Weide und anderer Bäume noch fortgeschritten und dadurch die Verlegung der Leitung durch den Kläger vor Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits erforderlich geworden ist. |
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| | b) Doch selbst wenn die fehlende Entfernung von Bäumen aus dem Flusslauf die Erosion des maßgeblichen Uferbereichs erheblich beschleunigt oder verstärkt hätte, lässt sich eine Rechtspflicht des Landes zur Entfernung dieser Bäume im konkreten Fall nicht feststellen. Was die Gewässerunterhaltungspflicht erfordert hat, ist eine Frage der Auslegung des - damals geltenden - § 28 WHG a.F. (heute § 39 WHG n.F.) und des § 47 WG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 5 WHG a.F. und § 47 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 WG zum Umfang der Unterhaltung auch die Beseitigung von Störungen des Wasserabflusses gehört und nach der landesrechtlichen Bestimmung zudem - soweit das Wohl der Allgemeinheit es erfordert - die „Sicherung der Ufer“. Er blendet aber aus, dass sich die Gewässerunterhaltung seit dem 7. WHG-Änderungsgesetz, der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie - Rechnung tragend, zudem an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d WHG a.F. (heute: §§ 27 bis 31 WHG n.F.) auszurichten hat (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 2 WG). Zu diesen Zielen zählt nach § 25a Abs. 1 WHG a.F. u.a. das Erreichen oder der Erhalt eines guten ökologischen Zustands eines oberirdischen Gewässers. Zudem ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WHG a.F.). Gewässer sind nicht nur zu pflegen, sondern auch zu entwickeln (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 WG). Die pflichtgemäße Unterhaltung kann danach grundsätzlich sowohl in einem positiven Tun, als auch in einem Unterlassen bestehen (so Schwendner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG a.F., § 28 Rn. 83; Kibele, a.a.O., § 47 Rn. 72). Die im Einzelfall konkret erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen einer Abwägung, die auch zu berücksichtigen hat, ob es spezielle Unterhaltungs- und Entwicklungskonzepte für den betroffenen Gewässerabschnitt und sonstige zu beachtende Regelungen gibt. Das waren hier insbesondere: |
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| | - Das „wasserwirtschaftlich-ökologische Entwicklungskonzept Radolfzeller Aach“ des Regierungspräsidiums Freiburg vom November 1991. Es setzt sich zum Ziel, „einen außergewöhnlichen Fluss“ und seinen Talraum „naturnäher zu entwickeln“. Dazu soll die „Eigendynamik der Aachmäanderbildung“ gefördert werden (S. 10 des Konzepts). Zwar liegt der Bereich um die wegverlegte Abwasserleitung nicht im Geltungsbereich einer der auf Seite 14 f. aufgezählten konkreten Weiterentwicklungsmaßnahmen. Doch wird der Flusslauf im maßgeblichen Abschnitt auf Seite 7 des Konzepts als bereits in einem natürlichen Zustand befindlich eingestuft und auf Seite 19 des Konzepts die Wiedervernässung von flussnahen Wiesen als Ziel benannt. |
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| | - Der „Pflege- und Entwicklungsplan Lebensraumverbund Westlicher Untersee“, kurz „LIFE-Projekt“, der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg, Stand 15.10.2001. Er umfasst auch die Fläche des Naturschutzgebiets „Radolfzeller Aachried“ (vgl. S. 11 f. des Konzepts). Auf Seite 21 des Konzepts wird darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Zustand der Aach in der Vergangenheit durch Schlingendurchstiche verändert worden ist. Eine Förderung der Flussdynamik sei daher wichtigstes Ziel. |
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| | - Das FFH-Gebiet „Mettnau und Radolfzeller Aach unterhalb Singen“ (Schutzgebietsnummer 8219 -341), das als FFH-Lebensraumtyp Nr. 3260, nämlich als „Fließgewässer der planaren bis momentanen Stufen mit Vegetation Ranculion fluitantis“ eingestuft ist. Im „Steckbrief“ der LUBW zum FFH-Lebensraumtyp 3260 findet sich bei der Aufzählung von Schutzmaßnahmen „Förderung der Fließdynamik, Erhalt von Totholz im Gewässer“. |
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| | Jedenfalls diese speziellen Regelungen verdeutlichen hinreichend, dass vorrangiges Ziel der Gewässerunterhaltung im hier maßgeblichen Abschnitt die Förderung der sogenannten Eigendynamik der Aach war und ist. Zu ihr gehört gerade auch, dass Bäume in den Fluss fallen und dort belassen werden (vgl. nur Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Ermittlung der morphologischen Gewässerentwicklungsfähigkeit in Hessen, S. 4 ff. mit Bilderfolgen). Das Belassen von Bäumen im Flussbett erfolgte somit hier in Erfüllung der dem Landesbetrieb Gewässer konkret obliegenden Unterhaltungspflicht und kann daher nicht als pflichtwidrig angesehen werden. |
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| | Keiner Entscheidung bedarf, ob dennoch an einem punktuellen Flussabschnitt in der Nähe einer Leitung, die dem öffentlichen Interesse an der geordneten Abwasserbeseitigung dient, Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne von Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein können, wenn der für die Leitung Verantwortliche den Unterhaltspflichtigen rechtzeitig darauf hinweist, oder ob auch dann nur der jeweilige Grundstückseigentümer oder der Eigentümer der Leitung zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet wäre. Denn ein solcher Hinweis ist hier unterblieben. Vielmehr war es umgekehrt so, dass Mitarbeiter des Landesbetriebs Gewässer den Kläger auf die Gefahr für seinen Leitungsabschnitt hinweisen mussten, als die Aach der Leitung schon bedrohlich nahe gekommen war. |
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| | 2. Im Übrigen wäre es nach der Auffassung des Senats auch dann ermessensgerecht gewesen, auf den Kläger zuzugreifen, wenn der Landesbetrieb Gewässer auch Störer gewesen sein sollte. Denn der Landesbetrieb war zur Vornahme der effektivsten Handlung zur Gefahrenabwehr, der Leitungsverlegung, rechtlich nicht befugt und hätte auch keine Möglichkeit gehabt, den vorangehenden Leitungsabschnitt während der Verlegungsphase abzuschalten. Dem Kläger ist es nicht gelungen, alternative Gefahrenabwehrmaßnahmen aufzuzeigen, die mit den Bestimmungen der Naturschutzverordnung und insbesondere mit den Erhaltungszielen und Schutzzwecken des FFH-Gebiets vereinbar gewesen wären (vgl. nochmals den „Steckbrief“ der LUBW zum FFH-Lebensraumtyp 3260, S. 4, wonach Uferbefestigungen aller Art zu den typischen Gefährdungsursachen für den Lebensraum gehören). |
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| | Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt seine Inanspruchnahme als Zustandsstörer auch nicht gegen die Grenzen dessen, was einem Eigentümer durch eine solche Inanspruchnahme zugemutet werden kann. |
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| | Der Kläger beruft sich dazu auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen der Inanspruchnahme eines Zustandsstörers („Opferposition des Zustandsstörers“, vgl. insbes. BVerfG, Beschl. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102,1). Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Kläger als Zweckverband ist aber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit). Seine Mitglieder sind Gemeinden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist Gemeinden wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie eine Berufung auf Art. 14 GG verwehrt (BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143; Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris). Es ist nicht ersichtlich, weswegen für einen Zweckverband etwas anderes gelten sollte. |
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| | Eine Schranke für die Heranziehung eines Eigentümers als Zustandsstörer ist im Übrigen bisher, soweit ersichtlich, nur bei Grundstückseigentümern angenommen worden und zwar dann, wenn die Befolgung einer Sanierungsanordnung eine außergewöhnliche finanzielle Belastung bedeutete. Geht es aber um das Eigentum an einer Leitung, die in Zusammenhang mit einer Abwasserreinigungsanlage steht, reicht es nicht aus, auf den Verkehrswert des verlegten Leitungsabschnitts abzustellen, der sicher niedriger gewesen ist, als die angefallenen Verlegungskosten. Vielmehr muss auf die Fähigkeit, die gesamte Abwasserreinigungsanlage weiter zu betreiben, abgestellt werden. Insoweit ist der Fall vergleichbar mit der Sanierungsanordnung hinsichtlich eines Grundstücks, das in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb (mit mehreren Grundstücken) steht. Auch dann ist die Obergrenze der Belastbarkeit erst überschritten, wenn die Inanspruchnahme in voller Höhe zur Betriebsaufgabe führen würde (BVerfG, Beschl. v. 16.2.2000, a.a.O., juris-Rn. 62; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., S. 206). Die Gefährdung der Aufgabenerfüllung des Zweckverbands ist schon nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. |
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