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| | Mit Zustimmung der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). |
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| | Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat auf die begehrten Leistungen keinen Anspruch, die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). |
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| | Dies haben die angefochtenen Bescheide, insbesondere der Widerspruchsbescheid, zutreffend entschieden und begründet und das Gericht kann, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf Bezug nehmen (§ 117 Abs. 5 VwGO). |
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| | Lediglich ergänzend und um Missverständnisse über den Inhalt und die Bedeutung der Regelungen in § 7 Abs. 1 bis 2 BAföG auszuräumen, wird - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert - noch zu den geltend gemachten Klagegründen ergänzend bemerkt: |
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| | 1. Der Auffassung der Klägerin, sie habe ihren Förderungsanspruch noch nicht erschöpft, die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor, man müsse von einem einheitlichen Studienverlauf ausgehen, widerspricht der klare Wortlaut der Bestimmung. Danach wird Ausbildungsförderung u.a. für drei Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG (worunter nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG auch die Ausbildung an Hochschulen fällt) bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Da die Klägerin bereits einen Studienabschluss in der Form des Bachelors erworben hatte, sind diese Voraussetzungen jedoch erfüllt. Im Kern der Umstellung des universitären Bildungssystems stand in den vergangenen zehn Jahren der Bachelor als »erster berufsqualifizierender Abschluss«. Die aus der Bologna-Deklaration von 1998 übrigens nur hierzulande so erfolgte Ableitung einer unbedingten Forderung nach »Beschäftigungsfähigkeit« der Hochschulabsolventen hat eine fast vollständige Transformation des universitären Auftrags nach sich gezogen: weg von der »allgemeinen Menschenbildung durch Wissenschaft«, hin zur Berufsausbildung (vgl. Dieter Lenzen, http://www.zeit. de/ 2012/12/Studium-Ausbildung/komplettansicht). Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, der mit § 7 Abs. 1a BAföG gerade wegen des berufsqualifizierenden Charakters des Bachelors eine spezielle Ausnahmeregelung geschaffen hat, um Bachelor-Absolventen für den strukturell angelegten zweiten Studienabschnitt (in der Bundesrepublik Deutschland: Master- oder Magisterstudiengang) trotz § 7 Abs. 1 BAföG dennoch weiterhin Leistungen nach dem BAföG zu ermöglichen. Denn ansonsten bedürfte es der Regelung in § 7 Abs. 1a BAföG nicht (vgl. dazu auch Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4.A., Anm. 18 zu § 7). |
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| | 2. Soweit die Klägerin sich gegenüber Master-Studierenden im Bereich Chemie/Biochemie schlechter gestellt sieht, weil sie im Rahmen ihres Studiums mit dem Ziel Staatsexamen vom Bezug von Ausbildungsförderung ausgeschlossen wird, kann sie sich weder auf § 7 Abs. 1a BAföG in direkter, noch in indirekter Anwendung beziehen. |
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| | § 7 Abs. 1a BAföG stellt die bereits benannte Ausnahmeregelung für Absolventen von Master- oder Magisterstudiengängen oder von postgradualen Diplomstudiengängen (§ 18 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 HSchRG) dar, die bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG erworben haben. Es handelt sich dabei um Studiengänge, die konzeptionell so aufeinander aufbauen, dass das zum höherwertigen Abschluss führende Studium ohne das erfolgreiche Durchlaufen des Bachelor-Studiums gar nicht ergriffen werden kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 08.02.2012, - 12 A 687/11 -, <Juris>). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich ebenfalls nicht vor. Denn die Klägerin hätte aufgrund der erworbenen Hochschulzugangsberechtigung unter Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen von vornherein das Fach Lebensmittelchemie im Studiengang Staatsexamen studieren können, das in keinem konsekutiven Zusammenhang mit überhaupt einem Bachelor-Studiengang (z.B. in Chemie/Biochemie) steht, auch wenn sie einige Semester des Bachelor-Studienganges für das jetzt verfolgte Studium angerechnet bekommen hat. Wie das OVG Münster (aaO.) in dem dort entschiedenen, mit dem Vorliegenden durchaus vergleichbaren Fall (Bachelor in Politik und Recht und danach Aufnahme eines Jura-Studiums im Studiengang Staatsexamen im 5. Fachsemester), ausgeführt hat, spielt es auch keine Rolle, dass der Gesetzgeber selbst in Ausübung seiner nur an die Regeln der Verfassung gebundenen Entscheidungsfreiheit den Staatsexamensstudiengang (für Juristen) aber auch andere Studiengänge wie etwa im medizinischen Bereich - von einer verpflichtenden Ausgestaltung als zwei gliedrigen Studiengang mit konsekutiv auf einander aufbauenden Abschnitten ausgenommen hat. Denn die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens ist nicht an den Auswirkungen auf die Förderungsfähigkeit eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit Abschluss Staatsexamen als zusätzlicher Qualifikationsmaßnahme zu einem zuvor erfolgreich durchlaufenen Bachelor-Studium zu messen, sondern an den Erfordernissen, die der angestrebte Beruf an die Ausbildung stellt. Das muss gleichermaßen auch vorliegend gelten. Die Klägerin wäre im Übrigen nicht gehindert gewesen, ihr mit dem Bachelor abgeschlossenes „Grundstudium“ im Rahmen der vorhandenen Master-Studiengänge - die, wie noch aufgezeigt wird, auch das Studienfach Lebensmittelchemie umfassen - unter Wahrung ihrer Ansprüche nach dem BAföG fortzuführen. |
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| | Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG gebieten könnte. Zurecht weist das OVG Münster (aaO., unter Bezugnahme der BR-DrS 13/10241 vom 30.03.1998, A. Zielsetzung, Ziff. 2 S. 1 und B. zu 8.1, zu Nr. 2 S. 8) insoweit darauf hin, dass die beschriebenen strukturellen Unterschiede zwischen den neuen zweistufigen Studiengängen (Bachelor- und Master-Studiengang) und den aus berufsbezogenen Gründen weiter grundständig angelegten, einstufigen Studiengängen (wie z.B. dem auf eine Verwendung im Staatsdienst ausgerichteten Studiengang Lebensmittelchemie mit dem Studienabschluss Staatsexamen) dem Gesetzgeber das BAföG von vornherein bewusst gewesen seien, so dass es für die analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG schon an der dafür erforderlichen Regelungslücke fehlt. |
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| | Dies bestätigen auch die gerichtlichen Entscheidungen, die eine analoge Anwendung der Vorschrift vornehmen (wie BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, - 5 B 78/03 -, <Juris>: dabei ging es um den Erwerb eines Bachelors „en passant“ im Rahmen eines grundständigen Studiengangs mit dem Studienziel Staatsexamen) oder für möglich halten (wie etwa das Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29.02.2008, - 6 A 889/05 -, <Juris>, beim Wechsel in einen Diplomstudiengang nach Erwerb eines Bachelors, der allerdings das erforderliche Vordiplom einschließlich des Grundstudiums voll ersetzte). Der vorliegende Fall lässt sich auch mit diesen Konstellationen nicht vergleichen. Insbesondere hat die Klägerin nicht ihr gesamtes Grundstudium anerkannt bekommen, sondern nur 4 Fachsemester, und der Bachelor-Abschluss hat auch nicht ohne hochschulinterne Zusatzprüfung ihre Zulassung zum 5. Fachsemester im Rahmen des Studiums Lebensmittelchemie ermöglicht. |
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| | a. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass das Studium der Lebensmittelchemie für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG sei, mißversteht sie den Anwendungsbereich bzw. den Regelungsgehalt dieser Vorschrift. Die Ausnahmeregelung betrifft - insoweit förderungsfähige - Ergänzungsausbildungen, die für die Aufnahme des angestrebten Berufes rechtlich erforderlich sind. Es darf sich also nicht um eine in sich selbständige Ausbildung handeln, die für sich alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung des berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO., Anm. 26 zu § 7). Diese Voraussetzungen erfüllt das Studium der Lebensmittelchemie mit dem Studienziel Staatsexamen nicht, denn es handelt sich um ein eigen- und grundständiges Studium, das für sich einen berufsqualifizierenden Abschluss ermöglicht und keinesfalls auf das Absolvieren eines voraus gegangenen Bachelor-Studienganges angewiesen ist oder aufbaut. |
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| | b. Ebenfalls von unzutreffenden Voraussetzungen geht die Klägerin aus, wenn sie meint, der Studienabschluss Bachelor habe ihr die Aufnahme in den Studiengang Lebensmittelchemie/Staatsexamen im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG erst ermöglicht. Dazu hat sie vorgetragen, dass sich die Universität H ihre Bewerber nicht nur aufgrund der Hochschulzugangsberechtigung, sondern anhand weiterer Kriterien aussuche. Es sei davon auszugehen, dass erst das zunächst durchgeführte Studium die tatsächliche Aufnahme ermöglicht habe. Abgesehen davon, dass es unter dieser Prämisse keine Studierenden in diesem Studiengang in den Fachsemestern 1 bis 4 geben dürfte, was im Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung steht - sie wies darauf hin, dass sie durchaus eine Aufnahme des Studiums der Lebensmittelchemie von Anfang an erwogen habe -, geht diese Auslegung am Inhalt der Ausnahmeregelung vorbei. Diese Vorschrift regelt nämlich solche Fälle, in denen die Erstausbildung eine Zugangsvoraussetzung für den fortgesetzten Studiengang in derselben Fachrichtung erst schafft. Sie betrifft Fälle, in denen der Auszubildende durch eine Zwischenprüfung oder die Abschlussprüfung oder durch eine Zusatzprüfung während oder nach der unmittelbar vorausgegangenen Ausbildung erstmals die Zugangsvoraussetzungen für die weitere Ausbildung (z.B. die Fachhochschul- oder Hochschulreife) erlangt hat (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO., Anm. 27 zu § 7). Da die Klägerin, wie von ihr selbst erwogen, die Möglichkeit gehabt hätte, anstelle des Bachelor-Studienganges direkt in den Staatsexamen-Studiengang Lebensmittelchemie einzusteigen, liegen auch diese Ausnahmevoraussetzungen ersichtlich nicht vor. |
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| | 4. Die Klägerin kann sich schließlich mit ihrem Anspruch auch nicht auf die Auffangvorschrift des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG berufen. Zwar kann diese Vorschrift einen Weiterförderungsanspruch dann begründen, wenn die Ausnahmevorschriften nach § 7 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 BAföG nicht vorliegen. Dies gilt jedoch nur unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen: Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Es geht dabei im Wesentlichen um zwei unterschiedliche Fallgruppen, nämlich einmal um den Fall, dass das angestrebte Ausbildungsziel kraft gesetzlicher Regelung oder in Studien-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmungen vorgesehen ist bzw. von einer tatsächlichen Einstellungspraxis verlangt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.03.1987, - 5 C 21/85 -,m <Juris>), wie etwa in dem vielfach zitierten Beruf des Kieferchirurgen aber auch in manchen Bundesländern des Schulpsychologen. Sonstige Umstände des Einzelfalls sollen auch dann vorliegen, wenn sich ein Auszubildender eine bereits berufsqualifizierende Ausbildung nicht mehr zunutze machen kann, z.B. wenn ein in der DDR erworbener Berufsabschluss seine uneingeschränkte Bedeutung verloren hat und die Erlangung eines im gesamten Bundesgebiet verwendbaren Abschlusses eine zusätzliche berufsqualifizierende Ausbildung erfordert (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO., Anm.43 zu § 7 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Keine dieser Fallgruppen erfüllt die Klägerin. |
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| | Soweit die Klägerin schließlich in der Vorschrift eine salvatorische bzw. Härtefallregelung erkennen möchte, die es ermöglichen soll, im Einzelfall für unbillig gehaltene Förderungsausschlüsse zu umgehen, besteht für diese Annahme keinerlei Anhaltspunkt. Da der BAföG-Gesetzgeber an anderen Stellen im Gesetz durchaus Härtefallregelungen vorgesehen und dort ausdrücklich als solche erkennbar gemacht hat (z.B. in § 25 Abs. 6 BAföG), kann nicht von einer (versteckten) Härtefallregelung in § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG ausgegangen werden. |
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| | Abgesehen davon dürfte im Falle der Klägerin auch nicht vom Vorliegen einer Härte auszugehen sein. Zwar hat die Klägerin behauptet, eine Härte bestünde darin, dass die Universität H erst zum Wintersemester 2015/2016 einen Bachelor-/Masterstudiengang in Lebensmittelchemie anbieten wird. Allerdings hätte die Klägerin durchaus nach dem Bachelor-Abschluss in den Masterstudiengang Lebensmittelchemie eintreten können, etwa an der Universität Münster, die mit dem Aufbau dieses Studienganges bereits 2008/2009 begonnen hat (vgl. http://www.uni-muenster.de/Chemie/studium/chem/msc lebensmittelchemie.html), an der Universität Giessen (Aufnahme des Masterstudienganges zum Wintersemester 2010/2011: http://www.uni-giessen.de/cms/ studium/studienangebot/master/lebensmittelchemie) oder an der Universität Würzburg, die die letzten Studierenden in den Studiengang Staatsexamen zum Sommersemester 2009 aufgenommen hatte (http://www.uni-wuerzburg.de/?id =86236), um nur einige Möglichkeiten aufzuzeigen. Dem trägt auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für Lebensmittelchemiker vom 15. Oktober 1998 in der Fassung vom 20. September 2005 Rechnung, die für den Zugang zum Landesdienst (in § 1 Abs. 1 Nr. 1) nur ein „Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität“ vorsieht. Dementsprechend werden nach § 18 Abs. 2 der Verordnung Studienzeiten und Studienleistungen im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Entsprechendes gilt für Prüfungsleistungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts. |
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| | Nach alledem war die Klage abzuweisen. |
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