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| | Die Berufung der Beklagten, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO) und zugleich mit der Einlegung begründet. Die Begründung entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO). |
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| | Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Klägerin stattgegeben, weil diese zulässig und begründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2011 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12.07.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. § 34 Abs. 3 FwG begründet seinem klaren Wortlaut nach - anders als § 36 FwG a.F. - keine Einstandspflicht von Fahrzeughaltern. Der Fahrzeughalter wird in dieser Vorschrift, die nach der Gesetzessystematik abschließend regelt, wer bei Vorliegen eines Kostenersatztatbestandes nach § 34 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 FwG kostenersatzpflichtig ist, nicht aufgeführt. Unerheblich ist insoweit, ob der Gesetzgeber - wie dies die Gesetzesmaterialien nahelegen (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 36, LT-Drucks. 14/5103, S. 52; nach der Neubekanntmachung i.d.F. vom 02.03.2010 [GBl. S. 333] jetzt § 34) - mit der Novelle des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633) lediglich die bisherige Haftung der Halter anderer Fahrzeuge auf diejenige von Kraftfahrzeugen ausweiten wollte, ohne an der (alleinigen) Kostenersatzpflicht des Halters etwas zu ändern. Denn eine Halterhaftung ist in § 34 FwG nicht mehr normiert. Eine Auslegung dahingehend, dass bei Erfüllung des Kostenersatztatbestandes des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG der Fahrzeughalter - nach Interpretation der Beklagten wohl ausschließlich - ersatzpflichtig sein soll, würde die Wortlautgrenze (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.06.1958 - 1 BvL 149/52 - BVerfGE 8, 28 <juris Rn. 22>; Beschl. v. 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 <juris Rn. 64>; Beschl. v. 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <juris Rn. 168>; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 143 m.w.N.) überschreiten und wäre daher auch unter Berücksichtigung eines entsprechenden gesetzgeberischen Willens nicht zulässig. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Vorschrift regelungstechnisch missglückt sein mag und aus diesem Grund für jeden einzelnen Kostenersatztatbestand gesondert zu ermitteln ist, wer von den in § 34 Abs. 3 FwG - ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kostenersatztatbestand (wie etwa in Art. 28 Abs. 3 BayFwG) - genannten Kostenersatzpflichtigen für den jeweiligen Kostenersatztatbestand tatsächlich als Kostenersatzpflichtiger in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 10.12.2012 - 1 S 1275/12 - DVBl 2013, 319 = VBlBW 2013, 343 <juris Rn. 22>). Denn Fahrzeughalter sind weder in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG noch in § 34 Abs. 3 FwG als Ersatzpflichtige genannt, so dass auch eine „einschränkende Auslegung" des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG als reine Halterhaftung nicht in Betracht kommt (a.A. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 34 Rn. 28; Surwald/Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 34 Rn. 10, jeweils unter Verweis auf die frühere Rechtslage [§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG a.F.] und die Absicht des Gesetzgebers, die dort ausdrücklich normierte Halterhaftung beizubehalten). Vielmehr würde es sich um eine die Wortlautgrenze überschreitende erweiternde Auslegung handeln. |
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| | 2. Ermittlungen zu der Frage, ob die Klägerin Eigentümerin des Lastkraftwagens ist und deshalb möglicherweise nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG als Kostenersatzpflichtige in Betracht kommt, hat die Beklagte aufgrund ihres Gesetzesverständnisses einer reinen Halterhaftung nicht durchgeführt. Es kann auch nicht von der Haltereigenschaft auf die Eigentümerstellung geschlossen werden, da beides auseinanderfallen kann. Halter eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, der das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt. Entscheidend sind dabei nicht die Rechtsverhältnisse am Kraftfahrzeug, insbesondere die Frage, wer dessen Eigentümer ist. Maßgeblich ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität dieser tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs im Einzelfall ankommt. |
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| | 3. Die angefochtenen Kostenbescheide erweisen sich auch nicht deshalb als rechtmäßig, weil die Klägerin aufgrund ihrer Einstandsverpflichtung als Arbeitgeber für die Unfallverursachung ihres Mitarbeiters nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG i.V.m. § 6 Abs. 3 PolG kostenersatzpflichtig ist. Kommen mehrere der in § 34 Abs. 3 FwG genannten Ersatzpflichtigen in Betracht, hat der Träger der Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 13.04.2011 - 1 S 2535/10 - VBlBW 2011, 391 <juris Rn. 39>; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 34 Rn. 31; Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 42). Hier kommen der Träger der Straßenverkehrssicherungspflicht und der Fahrer des Lastkraftwagens als weitere Ersatzpflichtige in Betracht. Gleichwohl hat die Beklagte von dem ihr eröffneten Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht. |
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| | a) Nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG ist derjenige kostenersatzpflichtig, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Interesses nicht näher definiert. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist dieses Merkmal erfüllt, wenn das Handeln der Feuerwehr für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich ist (vgl. Senatsurteil vom 17.05.2010 - 1 S 2441/09 - VBlBW 2010, 474 <juris Rn. 16>: Krankentransport eines stark Übergewichtigen durch die Feuerwehr im Auftrag des Rettungsdienstes; ebenso Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 40). § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG erfasst die Fallkonstellationen, die - einer Geschäftsführung ohne Auftrag gleichend - Auftragscharakter haben, in denen also die Feuerwehr gerufen wird, um deren besondere Fähigkeit und Ausstattung nutzbar zu machen (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 08.12.2011 - 6 K 873/11 - juris). Der Begriff des Interesses meint demnach nicht schon solche Fälle, in denen der Feuerwehreinsatz auch anderen Personen als dem Zustands- und Handlungsstörer nutzt. Dieser bloße Vorteil als Reflex der Feuerwehrleistung reicht für eine Inanspruchnahme wegen der Kosten nicht aus. Es ist vielmehr zu bestimmen, zu wessen Gunsten unmittelbar die Leistung der Feuerwehr erbracht wird (so auch LT-Drs. 14/5103, S. 52 zur Unterstützung des Rettungsdienstes durch die Feuerwehr im Interesse eines Verletzten bzw. Patienten). Dies ist hier der Träger der Straßenverkehrssicherungspflicht, der u.a. für Verunreinigungen der Straßenoberfläche verantwortlich ist und bei Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht u.U. schadensersatzpflichtig ist (vgl. Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 3 Rn. 22). Träger der Straßenverkehrssicherungspflicht sind, soweit es um Bundesautobahnen geht, grundsätzlich die Länder, die nach Art. 90 Abs. 2 GG in Bundesauftragsverwaltung tätig werden (Grupp, a.a.O., § 3 Rn. 21; Witting, in: Müller/Schulz, FStrG, Kommentar, § 3 Rn. 127; eingehend Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 42 Rn. 16 ff.). Die Straßenverkehrssicherungspflicht kann jedoch durch Vertrag auch auf Private übertragen werden (Herber, a.a.O., Rn. 28.3). Ob vorliegend eine solche Übertragung - etwa auf die Konzessionsnehmerin des betreffenden Autobahnabschnitts - erfolgt ist, wurde nicht ermittelt und bedarf auch in diesem Verfahren keiner Klärung. |
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| | b) Der Fahrer des Lastkraftwagens ist nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 FwG ebenfalls ersatzpflichtig, so dass die Beklagte eine Auswahlentscheidung zwischen drei in Frage kommenden Kostenersatzpflichtigen zu treffen gehabt hätte. Hierbei hätte sie auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin berücksichtigen dürfen (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 34 Rn. 29; Surwald/Emst, a.a.O., § 34 Rn. 42, jeweils m.w.N.). Die Beklagte hat jedoch die Ersatzverpflichtung des Fahrers und des Trägers der Verkehrssicherungspflicht verkannt und die Klägerin nicht aufgrund ihrer Einstandsverpflichtung als Arbeitgeber für die Unfallverursachung ihres Mitarbeiters nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG, sondern als Fahrzeughalterin herangezogen. Zudem hat sie kein Auswahlermessen ausgeübt. Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid führt sie dementsprechend aus, sie habe der als Halterin identifizierten Klägerin die angefallenen Kosten in Rechnung stellen müssen. Ermessenserwägungen finden sich weder dort noch an anderer Stelle in den beigezogenen Behördenakten. Ihre Einlassungen im gerichtlichen Verfahren bestätigen vielmehr, dass sie sich ihres Auswahlermessens nicht bewusst war. Ihre Richtlinien für die Inanspruchnahme der Feuerwehr vom 10.02.1987 schließlich beziehen sich auf die alte Gesetzeslage und konnten das Auswahlermessen daher schon wegen der zwischenzeitlichen Neuregelung der Ersatzpflicht, nach welcher eine Heranziehung des Fahrzeughalters ausscheidet, nicht binden. |
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| | c) Der angefochtene Kostenbescheid erweist sich bereits aufgrund der fehlerhaften Heranziehung der Klägerin als Fahrzeughalterin als rechtswidrig. Zudem ist der vorliegende Ermessensausfall ein im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigender - nicht heilbarer (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 60, § 114 Rn. 50 m.w.N.) - Ermessensfehler, der ebenfalls zur Rechtswidrigkeit führt (vgl. hierzu auch Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 34 Rn. 31). |
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| | Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| | Beschluss vom 9. September 2013 |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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