| | Die Klage ist teilweise begründet. |
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| | Der Abrechnungsbescheid vom 21. Januar 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat einen Erstattungsanspruch in Höhe von xxx EUR, der in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid entsprechend auszuweisen ist. |
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| | 1. a) Nach § 37 Abs. 2 AO ist derjenige erstattungsberechtigt (Erstattungsgläubiger), auf dessen Rechnung die ohne rechtlichen Grund geleistete Zahlung bewirkt worden ist. Das ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen - möglicherweise nur vermeintliche - Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (siehe BFH-Urteil vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537, m.w.N.). Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten darauf hin zu überprüfen, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat. Bei Zweifeln über die Erstattungsberechtigung muss die Behörde -wie im Streitfall- durch Abrechnungsbescheid entscheiden (§ 218 Abs. 2 AO). |
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| | b) Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO) die überzahlte Steuer schuldeten; auch hier ist Erstattungsberechtigter der Gesamtschuldner, für dessen Rechnung gezahlt worden ist (siehe BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 537, m.w.N.). Zahlt einer der Gesamtschuldner allein auf die Gesamtschuld, so wirkt diese Erfüllung zwar auch für die übrigen Schuldner (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Wegen des Charakters der Gesamtschuld, die ein Nebeneinander mehrerer selbständiger Schulden bzw. Forderungen mit Verknüpfung lediglich für die Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung bedeutet, leistet der Gesamtschuldner in diesem Fall auf seine eigene Schuld für eigene Rechnung, es sei denn aus der Fallgestaltung ergibt sich eindeutig eine andere Absicht des Zahlenden (siehe Schwarz, Abgabenordnung, § 37 Rz. 13; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rz. 63). |
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| | Haben mehrere Gesamtschuldner gezahlt und es sind alle geleisteten Zahlungen zu erstatten, dann ist jeder Gesamtschuldner in Höhe der von ihm geleisteten Einzahlung erstattungsberechtigt. Ist jedoch -wie im Streitfall- nur ein Teil der geleisteten Zahlungen zu erstatten, weil die Steuerschuld nachträglich anders festgesetzt worden ist, dann ist jeder Gesamtschuldner im Verhältnis der von ihm geleisteten Zahlungen erstattungsberechtigt (siehe Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 37 AO, Tz. 71 f., 75, m.w.N.; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rz. 63; Schwarz, Abgabenordnung, § 37 Rz. 14; Schmieszek in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Kommentar, § 37 Rz. 52). |
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| | c) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe von xxx EUR. Die Klägerin und der Gesamtrechtsnachfolger des S haben als Gesamtschuldner (siehe unter aa) Zahlungen in Höhe von xxx EUR geleistet. Diese Leistungen, die jeweils auf die ursprünglichen Schenkungsteuerbescheide erbracht wurden, erfolgten in Höhe von xxx EUR ohne rechtlichen Grund gemäß § 37 Abs. 2 AO (unter bb). Das Gericht würdigt den Sachverhalt insoweit dahin, dass die Klägerin und der Rechtsnachfolger des Schenkers ihre Leistungen -wie im Regelfall- jeweils nur auf ihre eigene Rechnung und ihre eigene (ggf. vermeintliche) Steuerschuld erbracht haben (unter cc). Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch der Rechtsnachfolger des Schenkers einen (materiellen) Erstattungsanspruch erworben hat. Da die Klägerin von den insgesamt geleisteten Zahlungen (nur) einen Anteil in Höhe von xxx EUR erbracht hat und dieser Anteil einem Vom-Hundert-Satz von 32,05 v.H. entspricht, kann die Klägerin auch von dem Erstattungsguthaben von xxx EUR nur einen Anteil von 32,05 v.H. verlangen. Die Klägerin hat mithin einen Erstattungsanspruch in Höhe von xxx EUR, der in dem streitbefangenen Abrechnungsbescheid entsprechend auszuweisen ist. |
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| | aa) Die Klägerin und der Rechtsnachfolger des Schenkers sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG -materiell-rechtlich- nebeneinander Schuldner der Schenkungsteuer. Der (Schenkung-) Steueranspruch und das (Schenkung-) Steuerschuldverhältnis entsteht dabei -unabhängig von der formell-rechtlichen Festsetzung- gemäß § 38 AO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Da Schenker und Beschenkter gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden, sind sie gemäß § 44 AO Gesamtschuldner. Die Behörde muss sich dabei aber -wie im Streitfall geschehen- regelmäßig zunächst an den Beschenkten als Steuerschuldner halten. |
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| | bb) Die Klägerin und der Rechtsnachfolger des Schenkers, die beide auf die Steuerschuld geleistet haben, erbrachten ihre Leistungen in Höhe von xxx EUR ohne rechtlichen Grund i. S. d. § 37 Abs. 2 AO. Denn die zusammengerechneten Zahlungen der Klägerin und des Rechtsnachfolgers des Schenkers überstiegen die materiellen Schenkungsteueransprüche um xxx EUR. Maßgebend für diese Beurteilung ist die materielle Rechtslage, wie sie durch die am 7. und 8. Juli 2008 erlassenen Schenkungsteuerbescheide und den Änderungsbescheid vom 14. Januar 2010 im Anschluss an den gerichtlichen Erörterungstermin vom 9. Dezember 2009 in der Streitsache 9 K 2157/07 konkretisiert worden ist. Es entstand daher ein materieller Erstattungsanspruch in Höhe von xxx EUR (zur Bedeutung der sog. materiellen Rechtsgrundtheorie für die Entstehung des Erstattungsanspruchs s. BFH-Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 50/95, BStBl II 1997, 112, BFHE 179, 556; s. auch Klein/Ratschow, Abgabenordnung, Kommentar, 11. Aufl., § 37 Rz. 25, m.w.N.). |
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| | Der Umstand, dass der Erstattungsanspruch des Rechtsnachfolgers des Schenkers ggf. nicht mehr durchsetzbar ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Entstehung des steuerrechtlichen Erstattungsanspruchs ist unabhängig von seiner formellen Durchsetzbarkeit. Nach der o.g. Rechtsprechung des BFH knüpft die Entstehung des steuerrechtlichen Erstattungsanspruches -wie die Entstehung sämtlicher Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (s. § 37 Abs. 1 AO)- gemäß § 38 AO an die Tatbestandsverwirklichung nach dem materiellen Steuergesetz an (s. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 112 mit Hinweis auf Hein, DStR 1990, 301, 304). Auch der Erstattungsanspruch entsteht daher, sobald der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. |
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| | cc) Der streitbefangene Erstattungsanspruch stand dem Rechtsnachfolger des Schenkers und der Klägerin nach materiellem Recht allerdings nur anteilig zu. Maßgebend ist insoweit das Verhältnis der von den Gesamtschuldnern jeweils erbrachten Zahlungen. Die unter II.1.b) aufgeführten Rechtsmaßstäbe gelten allgemein bei steuerrechtlichen Gesamtschuldverhältnissen und sind entgegen der Auffassung der Klägerseite auch auf den Streitfall anwendbar. Soweit die Klägerseite auf die Rechtslage bei (zusammengefassten) Bescheiden gegenüber zusammen veranlagten Eheleuten Bezug genommen hat, ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei Eheleuten regelmäßig angenommen werden kann, der eine Ehepartner wolle mit seiner Zahlung auch die Schuld des anderen Ehepartners begleichen (s. BFH-Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38). Im Streitfall gibt es demgegenüber keine Anhaltspunkte, dass der Rechtsnachfolger des Schenkers eine vergleichbare Tilgungsbestimmung habe treffen und auch auf die Schenkungsteuerschuld der Klägerin habe leisten wollen. |
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| | dd) Der Einwand der Klägerseite, der Änderungsbescheid vom 14. Januar 2010 sei nur gegenüber der Klägerin ergangen und begründe deshalb nur einen (vollen) Erstattungsanspruch der Klägerin, greift nicht durch. Dies folgt schon daraus, dass der Änderungsbescheid vom 14. Januar 2010 -wie unter bb) ausgeführt- nicht die (materielle) Entstehung des Erstattungsanspruchs bewirkte. Der Änderungsbescheid ermöglichte vielmehr nur die Verwirklichung des bereits entstandenen (anteiligen) Erstattungsanspruchs der Klägerin. Denn ein (materieller) Erstattungsanspruch kann regelmäßig nur verwirklicht werden (vgl. § 218 Abs. 1 AO), wenn ein die Leistungspflicht (unzutreffend) festsetzender Steuerbescheid zuvor geändert oder aufgehoben worden ist (s. Klein/Ratschow, Abgabenordnung, Kommentar, 11. Aufl., § 38 Rz. 30, m.w.N.). Der Änderungsbescheid vom 14. Januar 2010 hatte insoweit zur Folge, dass der formelle Rechtsgrund für das sog. Behaltendürfen der überzahlten Steuer weggefallen ist und die Behörde der Klägerin nunmehr deren (anteiliges) Erstattungsguthaben auszahlen muss. |
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| | 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. |
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| | 4. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (s. § 115 Abs. 2 FGO). |
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| | 5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Die Sach- und Rechtslage war nicht so einfach, dass sich die Klägerin selbst vertreten konnte (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). |
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