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| | Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Feststellung der Berufskrankheit (BK) Nr. 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie deren Entschädigung insbesondere in Form der Verletztenvollrente. |
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| | Der.1927 geborene Kläger war eigenen Angaben zufolge von 1947 bis 1961 selbständiger Gast- und Landwirt und von Februar 1961 bis Juli 1963 bei der Firma M. K., L., heute p. K.p. GmbH & Co KG, M. (vgl. Bl. 29 BA) beschäftigt. Hier war er mit dem Zertrümmern, Mischen und Verarbeiten von Pulvern, Materialbrocken und - platten sowie Faserstoffen befasst (Bl. 20, 27 BA). Von Dezember 1963 bis März 1987 war er als Bankkaufmann in leitender Stellung bei der Raiffeisenbank L. tätig (vgl. Bl. 20, 27 BA). |
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| | Am 02.12.2008 zeigte die Klinik L. (Unterschrift unleserlich) bei der Berufsgenossenschaft Elektro, Textil, Feinmechanik, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), den Verdacht auf eine BK an und fügte ihren Entlassungsbericht vom 27.11.2008 über den stationären Aufenthalt des Klägers dort vom 04. bis 28.11.2008 bei. Hierin wird u.a. eine asbestassoziierte Pleuritis mit pulmonaler Fibrose rechts diagnostiziert und als histologischer Befund einer am 10.11.2008 durchgeführten videothoraskoskopisch assistierten Decortication der rechten Lunge eine asbestinduzierte chronisch-granulierende unspezifische fibrinöse Pleuritis ohne atypische Mesothelproliferate sowie ohne Anhalt für Malignität angegeben. |
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| | Die Beklagte leitete ein BK-Feststellungsverfahren ein und nahm die Ermittlungen auf. |
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| | Auf Anfrage teilte die p. K.p. GmbH & Co KG mit Schreiben vom 26.02.2009 mit, es sei nicht mehr festzustellen, wann der Kläger genau bei ihnen beschäftigt gewesen sei. Asbest sei in ihrer Produktion zu keinem Zeitpunkt weder verarbeitet noch recycelt worden. Sie seien ausschließlich Hersteller von Kunststoffp.en auf Thermop.-Basis gewesen. Es sei zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich PVC-weich auf Basis E-PVC/DOP verarbeitet worden. |
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| | Der Staatliche Gewerbearzt Dr. H. stellte am 07.05.2009 fest, dass eine BK Nr. 4103 der BKV nicht zur Anerkennung vorgeschlagen werde, da die haftungsbegründende Kausalität nicht wahrscheinlich gemacht worden sei. Obwohl offenbar das klinische Bild für eine asbestassoziierte Pleuraerkrankung des Klägers spreche, könne aus der vorliegenden Akte nicht entnommen werden, wo eine Asbestexposition stattgefunden habe. |
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| | Der Betriebsleiter der p. K.p. GmbH & Co KG, O, teilte auf telefonische Anfrage der Beklagten am 28.08.2009 mit, es sei niemals, weder bei der Firma M. K. noch in der Nachfolgefirma p. K.p., mit Asbest gearbeitet worden (Bl. 47 BA). |
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| | Anlässlich eines Hausbesuchs beim Kläger durch einen Mitarbeiter der Beklagten am 16.11.2009 verneinte der Kläger die Frage, ob er definitiv wisse, dass Asbest im Betrieb K. verarbeitet worden sei. Das PVC sei aus Italien angeliefert worden, eine Produktbezeichnung nicht möglich, dem PVC seien Weichmacher und Farbe beigemischt gewesen, mehr könne er nicht dazu sagen. In der Zeit als selbständiger Landwirt könne er sich auch nicht an Asbestkontakte erinnern. Der Landwirtschaft sei ein Gasthaus angegliedert gewesen, in der Küche habe sich ein großer Wasserboiler befunden, hier könne es sein, dass dieser Boiler eine Asbestisolierung gehabt habe. Eine weitere Möglichkeit der Asbestaufnahme könne während der Zeit der Kriegsgefangenschaft in Russland im Ural gewesen sein, als die Gefangenen beim Aufbau eines Gaskraftwerkes hätten helfen müssen (Bl. 60 BA). |
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| | Schließlich zog die Beklagte den Entlassungsbericht des Klinikums Sch. G. vom 12.12.2008 bei, in dem nach stationärer Behandlung des Klägers vom 07. bis 16.12.2008 u. a. eine pulmonale Fibrose bei asbestassoziierter Pleuritis mit restriktiver Ventilationsstörung diagnostiziert wurde. |
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| | Mit Bescheid vom 05.10.2010 lehnte die Beklagte die Feststellung einer BK Nr. 4105 der BKV-Liste ab. Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht. Zur Begründung wird ausgeführt, Voraussetzung für eine beruflich bedingte Tumorerkrankung des Brustfells sei der berufliche Umgang mit Asbest. Eine solche Asbesteinwirkung sei hier nicht nachweisbar. |
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| | Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Thermop.e seien seinerzeit mit Talkum und Asbest verstärkt gewesen, auch Talkum sei asbesthaltig. Medizinisch gehe es um einen Pleuraerguss über zwei Liter. Der Verdacht auf eine BK Nr. 4105 bestehe bei jedem Pleuramesotheliom. |
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| | In ihrem Schreiben an den Kläger vom 14.12.2010 führte die Beklagte aus, es handele sich bei Thermop.e technisch um synthetische makromolekulare Werkstoffe. Je nach beabsichtigter Verwendung des Kunststoffes würden verschiedene Hilfsstoffe (Stabilisatoren, Weichmacher und Füllstoffe) zugesetzt. Als anorganische Füllstoffe würden z.B. Gesteinsmehl, Kaolin, feinfaseriger Asbest, Kreide und Glasfasern beigemischt. Asbest sei als anorganischer Füllstoff daher nicht auszuschließen, aber auch nicht zwangsläufig in Thermop.en eingesetzt worden. Bei Talk (Speckstein), gemahlen Talkum, handele es sich um ein Magnesiumsilikat, das, je nachdem, wo es abgebaut worden sei, Quarz oder Asbest enthalten könne. Da somit ein berufsbedingter Asbestkontakt des Klägers zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich sei, sei der Antrag zu Recht abgelehnt worden (Bl. 103 BA). |
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| | Die Beklagte holte die ergänzende Stellungnahme des Technischen Aufsichtsbeamten K. vom 20.01.2011 ein, der ausführte, seine einzige Informationsquelle sei der mittlerweile aus Altersgründen ausgeschiedene Betriebsleiter der Nachfolgefirma p. K.p., O, gewesen. Dieser habe seinerzeit auf mehrmalige Nachfrage jedes Mal bestätigt, dass kein Asbest verwendet worden sei. Zum Talkum habe er ihn nicht befragt, dieses werde aber seiner Erfahrung nach auch nicht beim Extrudieren eingesetzt. Ob in Talkum Asbest vorkommen könne, sei abhängig von der Lagerstätte. Inwieweit Handelsbeziehungen zu China und der ehemaligen UdSSR (Lagerstätte mit Asbest) zum Zeitpunkt des „Kalten Krieges“ bestanden hätten, vermöge er nicht zu beurteilen (Bl. 107 BA). |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Präventionsabteilung der Berufsgenossenschaft Chemie habe einen Asbestkontakt nicht feststellen können. Ein Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit bei der Firma M. K. bestehe daher nicht. |
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| | Hiergegen erhob der Kläger am 23.03.2011 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) (S 10 U 1035/11) und beantragte, von Amts wegen die Diagnose eines Mesothelioms zu ermitteln respektive aufzuklären. |
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| | Das SG vernahm die behandelnde Ärztin Dr. B. schriftlich als sachverständige Zeugin vernommen, die mit Schreiben vom 08.06.2011 angab, im Wechsel mit Dr. B. den Kläger seit dem 03.11.2008 in ihrer lungenfachärztlichen Gemeinschaftspraxis zu behandeln. Die letzte Untersuchung sei am 22.11.2010 erfolgt. Es bestehe eine asbestassoziierte Pleuritis mit pulmonaler Fibrose rechts, die in der Klinik L. diagnostiziert worden sei. Bei Pleuraerguss rechts und gefesselter Lunge sei dort eine videoassistierte Decortication der rechten Lunge durchgeführt worden. Hier habe sich kein Hinweis auf ein Pleuramesotheliom ergeben. Radiologisch habe sich im November 2010 ein unveränderter Befund ergeben. Ein Mesotheliom habe sie bei dem Kläger nicht diagnostiziert. |
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| | Mit Urteil vom 18.08.2011 wies das SG die Klage ab, da das für die Feststellung einer BK Nr. 4105 vorauszusetzende Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards beim Kläger nicht vorliege. |
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| | Hiergegen legte der Kläger am 05.10.2011 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein und wiederholte sein bisheriges Vorbringen, wonach bei der Produktion von Thermop.en Asbest und Talkum eingesetzt worden sei. Ein Mesotheliomverdacht sei nicht von der Hand zu weisen, denn es werde von einem großen Pleuraerguss gesprochen. |
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| | Mit Beschluss vom 26.03.2012 wies das LSG die Berufung des Klägers zurück (L 8 U 4332/11), da beim Kläger ein Mesotheliom nicht diagnostiziert worden sei. Unabhängig hiervon stehe zur Überzeugung des Senats auch fest, dass der Kläger eine gesundheitsgefährdende Einwirkung von Asbest während seiner knapp eineinhalbjährigen beruflichen Tätigkeit nicht nachgewiesen habe. |
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| | Am 30.04.2012 hat der Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. |
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| | Die Beklagte hat mit Bescheid vom 26.06.2012 den Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt und den hiergegen eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12.10.2012 unter Hinweis auf die ergangenen Gerichtsentscheidungen zurückgewiesen. |
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| | Hiergegen hat der Kläger am 15.11.2012 Klage beim SG erhoben (S 10 U 3614/12) und zur Begründung geltend gemacht, da der Asbest mehrfrontenartig wirke, also in mehreren Fronten auftrete, könne hier ein Pleuramesotheliom aufgrund des Pleuraergusses von über 2 Litern nicht ausgeschlossen werden. |
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| | Mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 hat das SG die Klage nach vorangegangener Anhörung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 05.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2011 seien nicht gegeben. Denn es seien zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, und im Übrigen auch darüber hinaus, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Tatbestand der BK Nr. 4105 erfüllt sei. Als BK Nr. 4105 sei ein durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards bezeichnet. Ein solches sei weder von der Klinik L., noch dem Klinikum Sch. G. und letztlich auch nicht durch den behandelnden Lungenarzt Dr. B. diagnostiziert worden, so dass das medizinische Bild der BK nicht erfüllt sei. Ein Pleuraerguss, auf den der Kläger wiederholt verweise, erfüllt den Tatbestand der BK nicht, so dass es auf einen solchen nicht ankomme. Dieser vermöge an dem Umstand, dass bei dem Kläger ein Mesotheliom nicht diagnostiziert worden sei, nichts zu ändern. Nachdem die Anerkennung einer BK sowohl das Vorliegen des medizinischen Bildes als auch der arbeitstechnischen Voraussetzungen erfordere, es aber bereits an ersterem mangele, komme es auf letztere nicht mehr entscheidungserheblich an. Es könne somit dahin stehen, ob der Kläger einer entsprechenden Asbesteinwirkung ausgesetzt gewesen sei. |
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| | Gegen den dem Klägervertreter am 28.03.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.04.2013 Berufung zum LSG eingelegt und geltend gemacht, solange er mit dem Verdacht des Pleuramesothelioms lebe, müsse es ihm möglich sein, im Rechtswege die Anerkennung der Asbesterkrankung zu erreichen. Soweit im Gerichtsbescheid des SG die Klage auf Gewährung von Entschädigungsleistungen insbesondere in Form der Verletztenrente als unzulässig abgewiesen worden sei, sei dieser Standpunkt nicht prozessökonomisch, weil sich ein zusätzliches Verfahren anschließen würde und müsste, wenn die BK Nr. 4105 festgestellt wurde. |
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| | Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst, |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 22. März 2013 sowie den Bescheid vom 26. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 5. Oktober 2010 zurückzunehmen, eine Berufskrankheit Nr. 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen und insbesondere in Form der Verletztenvollrente zu entschädigen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie hat im Wesentlichen auf den Beschluss des LSG vom 26.03.2012 verwiesen. |
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| | Mit Verfügung vom 16.05.2013 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass das LSG durch Beschluss vom 26.03.2012 rechtskräftig festgestellt habe, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der BK Nr. 4105 habe. Mit dem ca. fünf Wochen später gestellten Überprüfungsantrag würden keine Umstände vorgetragen, die Anlass gäben, die der Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in Zweifel zu ziehen. Wie im vorangegangenen Ausgangsverfahren werde auch im Überprüfungsverfahren verkannt, dass bereits die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr. 4105 im Falle des Klägers nicht vorliegen dürften, da es an der Diagnose eines Mesotheliom fehle. |
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| | Im Hinblick auf den anberaumten Erörterungstermin hat der Kläger unter Vorlage ärztlicher Atteste die Entbindung des Klägers von der Anordnung des persönlichen Erscheinens beantragt. Im Schreiben des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. P. vom 28.05.2013 wird angegeben, der Kläger leide an einer Mehrfacherkrankung (Asbestose, Angina pectoris, Wirbelsäulensyndrom) und habe erhebliche Schwierigkeiten größere Strecken zurückzulegen. Zusätzlich komme es häufig zu Atemnot, die den Patienten in seiner Belastbarkeit und Mobilität zusätzlich einschränkten. Im weiteren Schreiben des Dr. P. vom 12.07.2013 wird unter Bezugnahme auf beigefügte Befundberichte dargelegt, dass der Kläger an einer schweren zunehmenden Asbestose, einer schwergradigen coronaren Herzerkrankung sowie einer hochgradigen spinalen Stenose leide. Dr. B. hat mit Schreiben vom 02.07.2013 an den Berichterstatter mitgeteilt, der Kläger sei als multimorbide einzustufen. Zum einen bestehe eine schwergradige koronare Herzkrankheit, zum anderen eine schwere zunehmende Lungenkrankheit. Bei letzterer handele es sich um eine asbestassoziierte Pleuritis mit pulmonaler Fibrose rechts, wobei sich mittlerweile eine schwergradige Einschränkung der Lungenfunktion zeige. Es sei ihm nicht zumutbar, zu Gerichtsverhandlungen nach Stuttgart zu kommen. |
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| | Mit weiterer Verfügung vom 17.07.2013 hat der Berichterstatter unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 16.05.2013 darauf hingewiesen, dass bei Fortführung der Berufung die Möglichkeit bestehe, dem Kläger Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuerlegen, da die Rechtsverfolgung bei bereits entschiedener Berufung (Beschluss vom 26.03.2012 - L 8 U 4323/11) ohne neue Tatsachendarlegung missbräuchlich sein dürfte. |
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| | Die Tochter des Klägers hat in ihrem Schreiben vom 20.07.2013 hiergegen eingewandt, sowohl ihr Vater als auch sie selbst hätten wiederholt Stellung genommen, ohne Beachtung zu finden. Sie könnten keine neue Tatsachendarlegung bieten, sondern forderten endlich die Beachtung der bislang reichlich vorgebrachten Tatsachen und Zusammenhänge auf wissenschaftlicher Basis. Die Lungenfachärztin Dr. B. habe am 01.07.2013 nochmals die Eindeutigkeit der Diagnose „Asbestose“ bestätigt. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) sowie die Gerichtsakten des SG (S 10 U 1035/11 und S 10 U 3614/12) sowie des LSG (L 8 U 4323/11 und L 6 U 1529/13) verwiesen. |
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