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| | Aufgrund des am 24.10.2013 geschlossenen Teilvergleichs hatte der Senat nur noch darüber zu befinden, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40 hat. |
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| | Beim Kläger liegen die Voraussetzungen für einen höheren GdB als 40 nicht vor. |
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| | Die Feststellung des GdB richtet sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). |
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| | Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Sätze 3 und 6 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Die Feststellung des GdB ist eine rechtliche Wertung von Tatsachen, die mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen festzustellen sind. Dabei ist grundsätzlich die seit 01.01.2009 an die Stelle der bis zum 31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2008“ (AHP) getretene und seither mehrfach geänderte Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom 10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) anzuwenden (siehe hierzu noch unten). |
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| | Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich beim Kläger kein höherer GdB als 40 feststellen. |
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| | Für das Funktionssystem Beine lässt sich kein höherer Einzel-GdB als 30 rechtfertigen. Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb für den Zustand nach Knie-Totalendoprothese links ein höherer GdB als 30 nicht festzustellen ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung an und verweist insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt, zumal der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. R. die Knie-Totalendoprothese links mit chronischem Reizzustand und unzureichender Funktion auch unter Berücksichtigung einer nunmehr hinzugetretenen Muskelhypotrophie rechts und Gonarthrose rechts in Übereinstimmung mit den VG, Teil B, Nr. 18.12, 18.14 lediglich mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet hat. Eine Heraufsetzung dieses Werts wegen der von Dr. R. mit einem Einzel-GdB von 10 berücksichtigten Coxarthrose beidseits kommt nicht in Betracht, da nach den VG, Teil A, Nr. 3, a, ee leichte, nur einen GdB von 10 bedingende Gesundheitsstörungen von Ausnahmefällen abgesehen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen. |
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| | Im Funktionssystem Rumpf beträgt der Einzel-GdB allenfalls 20. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 setzt ein höherer Einzel-GdB schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt oder mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten voraus. Die vom Sachverständigen Dr. R. dargestellten Befunde rechtfertigen dies aber nicht, so dass er für das von ihm beschriebene chronisch-degenerative Wirbelsäulensyndrom mit dadurch bedingtem Schmerzsyndrom folgerichtig keinen höheren Einzel-GdB als 20 angenommen hat. |
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| | Im Funktionssystem Arme beträgt der Einzel-GdB 20. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 beträgt bei einer Versteifung des Handgelenks in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension) der GdB 20 und in ungünstiger Stellung der GdB 30 sowie bei einer Bewegungseinschränkung des Handgelenks geringen Grades (zum Beispiel Streckung/Beugung bis 30/0/40 Grad) der GdB 0 bis 10, und stärkeren Grades der GdB 20 bis 30. Vorliegend hat Dr. R. im Bereich des Handgelenks rechts eine endgradige Schmerzhaftigkeit beim Faustschluss und bei Feingriffen, eine geminderte grobe Kraft beim Spreizen zwischen Klein- und Mittelfinger sowie eine Umfangvermehrung beschrieben. Die Bewegungsmessung hat in den Handgelenken eine Dorsalextension/Palmarflexion, also Streckung in Richtung Handrückseite/Beugung in Richtung Handinnenfläche, von 30/0/20 Grad rechts und 50/0/40 Grad links, eine Radialabduktion/Ulnarabduktion, also Abspreizen in Richtung Daumen/Abspreizen in Richtung Kleinfinger, von 15/0/20 Grad rechts und 30/0/30 Grad links sowie eine Pronation/Supination von 65/0/60 Grad rechts und 85/0/80 Grad links ergeben. Mithin handelt es sich mit dem Bewegungsmaß bei der Streckung/Beugung von 30/0/20 Grad um eine mehr als die in den VG mit einem Bewegungsmaß von 30/0/40 Grad umschriebene nur geringgradige Bewegungseinschränkung, so dass der von Dr. R. erhobene Zustand im Bereich des rechten Handgelenks einen GdB von 20 rechtfertigt. Angesichts der überzeugenden Stellungnahme des Sachverständigen zu den Einwänden des Dr. R. handelt es sich dabei nicht nur um eine Momentaufnahme, sondern eine dauerhafte Behinderung. |
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| | Im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche liegt keine einen GdB rechtfertigende Behinderung vor. Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 beträgt bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen oder Folgen psychischer Traumen bei leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen der GdB 0 bis 20 und bei stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (beispielsweise ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) der GdB 30 bis 40. Vorliegend hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche eine Behinderung anzunehmen. Weitere Ermittlungen auf psychiatrischem Fachgebiet von Amts wegen waren nicht veranlasst, nachdem der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht dargelegt hat, warum bei ihm ein seelisches Leiden mit einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegend soll, und offensichtlich - da er zunächst nach § 109 SGG die Einholung eines orthopädischen Gutachtens beantragt hat - den Schwerpunkt seines Leidens gerade nicht auf psychiatrischem Fachgebiet sieht. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sich der Kläger nur einmal im Juni 2010 bei Dr. R. vorgestellt und dieser in seinem diesbezüglichen Arztbrief keine Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet gestellt hat, so dass dessen in seinem gegenüber dem Beklagten abgegebenen Befundbericht gemachten Ausführungen, es habe sich eine reaktive Depression auf eine anhaltende Schmerzsymptomatik gezeigt, für den Senat nicht nachvollziehbar sind, zumal er in seiner gegenüber dem Sozialgericht abgegebenen Zeugenauskunft keinerlei Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet angegeben hat. Dagegen spricht auch, dass Dr. A. im Rentenverfahren aktuell am 20.06.2013 ebenso wie Dr. R. am 03.06.2013 (Bl. 127 Senatsakte) als die Leistungsfähigkeit einschränkend maßgeblich das orthopädische Fachgebiet gesehen hat und seitens seines Fachgebiets ein vollschichtiges Leistungsvermögen beschrieben hat (Bl. 128 Senatsakte). Auch während der vierwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme 2010 war der Kläger ebenso psychisch unauffällig wie bei der Untersuchung durch Dr. R.. Eine nervenärztliche Behandlung führt der Kläger nach wie vor nicht durch, so dass es auch an einem entsprechenden Leidensdruck für eine stärker behindernde Störung fehlt (so zuletzt Urteil des Senats vom 08.08.2013 - L 6 SB 3292/12). Hinzukommt, dass Dr. A. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft für den Senat überzeugend dargelegt hat, dass sich die Schmerzsituation gebessert hat und sich der Kläger ganzheitlich besser fühlt. |
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| | Unter Berücksichtigung der dargelegten Einzel-GdB-Werte (Einzel-GdB 30 für das Funktionssystem Beine, Einzel-GdB 20 für das Funktionssystem Rumpf, Einzel-GdB 20 für das Funktionssystem Arme) beträgt der Gesamt-GdB nicht mehr 40. Dabei war zu berücksichtigen, dass eine Überschneidung der Funktionsbeeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet vorliegt. Im Übrigen sind die VG, Teil A, Nr. 3, a, ee zu beachten, wonach es auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. |
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| | Mithin bleibt dem auf die Feststellung eines höheren GdB gerichteten Hauptantrag der Erfolg versagt. |
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| | Auch der auf die Einholung eines psychiatrisch-schmerzpsychologischen Gutachtens von Amts wegen gerichtete Hilfsantrag war abzulehnen. Der Gesundheitszustand ist durch die beigezogenen ärztlichen Unterlagen sowie eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte ausreichend objektiviert. Über die Frage, ob sich hieraus die Feststellung eines höheren GdB ableiten lässt, konnte vom Senat ohne Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens entschieden werden. |
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| | Auch der auf die Einholung eines psychiatrisch-schmerzpsychologischen Gutachtens bei Prof. Dr. B. nach § 109 SGG gestellte Hilfsantrag des Klägers war abzulehnen, da er verbraucht ist. Denn das Antragsrecht nach § 109 SGG steht grundsätzlich nur einmal in beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - L 6 U 5779/10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2011 - L 6 SB 4878/08 - juris Rz. 22; vergleiche auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2013 - L 6 SB 1610/13; zu einem wiederholten Antrag auf demselben Fachgebiet: BSG, Beschluss vom 17.03.2010 - B 3 P 33/09 B - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - L 11 R 221/09; Hessisches LSG, Urteil vom 13.08.2008 - L 4 V 12/07 - juris Rz. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2006 - L 1 U 2572/05 - juris Rz. 41; zu einem wiederholten Antrag für die Beurteilung von Schmerzen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2009 - L 11 R 4832/08). Es entspricht dem Beweisrecht, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis einer bestimmten Tatsache beliebig oft nachzukommen (BSG, Urteil vom 15.04.1991 - 5 RJ 32/90 - juris Rz. 16; Kolmetz, SGb 2004, S. 83, 86). Außerdem ist § 109 SGG als Ausnahmevorschrift zu der Regelung des § 103 Satz 2 SGG, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, eng auszulegen (BSG, Beschluss vom 17.03.2010 - B 3 P 33/09 B - juris Rz. 12). Eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG rechtfertigt sich daher - auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 26.01.1970 - 7/2 RU 64/69 - SozR Nr. 37 zu § 109 SGG; BSG, Urteil vom 06.05.1958 - 10 RV 813/56 - SozR Nr. 18 zu § 109 SGG; BSG, Urteil vom 29.11.1957 - 2 RU 241/56 - SozR Nr. 14 zu § 109 SGG; BSG, Urteil vom 31.07.1957 - SozR Nr. 6 LS zu § 109 SGG) - nur bei Vorliegen besonderer Umstände. Solche besonderen Umstände sind zwar in der Literatur anerkannt, wenn für einzelne Gesundheitsstörungen mehrere Facharztgruppen zuständig sind und ein Spezialist auf einem Fachgebiet gehört werden soll, dem der zuerst gehörte Gutachter nicht angehört (Berchtold, Prozesse in Sozialsachen, S. 345, Rz. 556; Hauck in Hennig, SGG, § 109, Rz. 28; Kerber in jurisPR-MedizinR 7/2010 Anm. 1, E.; Kolmetz in Jansen, SGG, § 109, Rz. 6; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage, S. 98, Rz. 94; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 2. Auflage, S. 163, Rz. 17; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 109, Rz. 10b; Roller in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 109, Rz 6; Udsching, NZS 1992, S. 50, 54). Dies kann bei eng verwandten Fachgebieten wiederum Einschränkungen unterliegen (so Roller in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 109, Rz 6). Vorliegend sind solche besonderen Umstände nicht gegeben. Denn für die Beurteilung des GdB ist - wie oben dargelegt - nicht die jeweilige Diagnose, sondern sind die aus der gestellten Diagnose resultierenden Funktionseinschränkungen maßgeblich. Da es im Falle des Klägers hauptsächlich auf die Auswirkungen der Knie-Totalendoprothese links und auch der damit verbundenen Schmerzen ankommt und sich der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörte Orthopäde Dr. R. bereits zu den Auswirkungen der orthopädischen Erkrankungen geäußert hat, sind besondere Gründe, die die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 109 SGG bei einem Spezialisten auf dem psychiatrisch-schmerzpsychologischen Fachgebiet rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich, zumal nur eine einmalige psychiatrische Fachbehandlung im Juni 2010 durchgeführt wurde und sich die bei Dr. A. durchgeführte Behandlung auf die Schmerzsituation, nicht aber auf die Behandlung einer psychiatrischen Krankheit bezog. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (SozR 4-1500 § 160 a Nr. 3) kann die Beurteilung von Schmerzzuständen nicht vorrangig einer besonderen fachärztlichen Ausrichtung zugewiesen werden. Für die Qualifikation eines Gutachters kommt es nicht darauf an, ob er von Haus aus als Internist, Rheumatologe, Orthopäde, Neurologe, Psychiater oder Schmerztherapeut tätig ist. Notwendig sind vielmehr fachübergreifende Erfahrungen hinsichtlich der Diagnostik und Beurteilung von Schmerzstörungen (so Urteil des Senats vom 02.03.2011 - L 6 SB 4878/08, juris). Vorliegend war Dr. R. durchaus in der Lage, sich mit der Schmerzsymptomatik des Klägers auseinanderzusetzen. Er hat sie auch entsprechend den VG, Teil A, Nr. 2, i, j und Teil B, Nr. 18.1 im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der Knie-Totalendoprothese links berücksichtigt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens hielt er nicht für notwendig, zumal er den Kläger insbesondere als bewusstseinsklar, voll orientiert und ohne Störungen im Gedankengang beschrieben hat. |
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| | Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. |
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