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| | Der Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung; die Ablehnung der Baugenehmigung war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens seinen Bauantrag geändert hat und nunmehr die Genehmigung der Errichtung eines um 80 cm niedrigeren Aufzugturms begehrt. Insoweit handelt es sich um eine nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klagantrags, weil sich das nunmehr zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben als lediglich geringfügige Verkleinerung der ursprünglich beabsichtigten Variante darstellt. Insoweit entfällt auch die Erforderlichkeit der Durchführung eines (erneuten) Baugenehmigungs- und Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des geänderten Antrags (vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 5. Auflage 2010, § 68 Rn. 30 m.w.N.). Zudem hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Genehmigung des verkleinerten Aufzugs aus den gleichen Gründen wie bei der bisherigen Variante ablehnt und sich damit auch auf den geänderten Klageantrag rügelos eingelassen (vgl. auch insoweit Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 33). |
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| | Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können - wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist - auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. |
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| | Der vom Kläger geplante Außenaufzug stellt eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dar. Nebenanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind untergeordnete Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine untergeordnete Nebenanlage vor, wenn die Nebenanlage sowohl nach ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Nutzungszweck des Baugebiets sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urteil von 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23, juris Rn. 18). |
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| | Die Beteiligten bejahen übereinstimmend die funktionale Zu- und Unterordnung sowie die räumlich-gegenständliche Zuordnung des Aufzugs in Bezug auf das Wohnhaus des Klägers. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Bauvorhaben dem bereits bestehenden Wohnhaus darüber hinaus auch räumlich-gegenständlich untergeordnet. |
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| | An einer erkennbaren räumlich-gegenständlichen - und damit auch optischen - Unterordnung fehlt es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen als der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt, mit anderen Worten: „wenn sie den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen lässt“. Dabei kommt es hinsichtlich der optischen Wirkung auf das gesamte bauliche Volumen einer Anlage an, so dass etwa eine etliche Meter über die Firsthöhe eines Wohnhauses hinausragende Windkraftanlage trotz der Höhe des Mastes und der Größe des vom Rotor bestrichenen Luftraumes wegen ihres geringen baulichen Volumens in der optischen Wirkung derart zurücktreten kann, dass sie gegenüber einem Einfamilienhaus, dessen Beheizung sie dient, auch räumlich-gegenständlich als untergeordnet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil von 18.02.1983, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2014 - 8 S 39/14 -, juris Rn. 10; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.1998 - 3 K 1907/98 -, juris Rn. 43 hinsichtlich eines Schrägaufzugs). Eine den Zugang zu einem Wohnhaus ermöglichende Außenaufzuganlage wird allenfalls in ungewöhnlichen Ausnahmefällen Abmessungen aufweisen, die der Hauptanlage gleichwertig erscheinen oder die die Hauptanlage gar optisch verdrängen. |
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| | Gemessen hieran ist die räumlich-gegenständliche - auch optische - Unterordnung des vom Kläger geplanten Außenaufzugs zu bejahen. Schon angesichts des im Verhältnis zum Wohnhaus viel geringeren Bauvolumens kann keine Rede davon sein, dass die Aufzuganlage aufgrund ihrer Erscheinung „den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen“ lässt. Im Gegenteil liegt - auch unabhängig vom geringen Bauvolumen - die dienende Funktion auch räumlich-gegenständlich und in optischer Hinsicht geradezu auf den Hand. Der Aufzugturm ist deutlich niedriger als das Wohnhaus und dient ersichtlich der Ergänzung der bereits vorhandenen, in ihrem Bauvolumen den Aufzug deutlich übertreffenden Treppenanlage, die den erheblichen Höhenunterschied zwischen der zur Erschließung dienenden Straße und dem Wohnhaus des Klägers überwinden muss. Schon insoweit erscheint es ausgeschlossen, dass beim Betrachter des Aufzugturms der Eindruck entstehen könnte, der Aufzug sei keine der Hauptanlage dienende Nebenanlage, sondern gewissermaßen selbst eine Hauptanlage. Unabhängig hiervon tritt der Aufzug optisch trotz seiner Höhe aufgrund der Hanglage und des intensiven Bewuchses des Hanges auch mit größeren Bäumen nur verhältnismäßig geringfügig in Erscheinung. Hinzu kommt, dass der Aufzug sowie der zum Wohnhaus führende Steg nach den zur Genehmigung gestellten Plänen in optischer Hinsicht so unauffällig wie möglich gestaltet werden wird, indem etwa der gesamte Turm begrünt und zudem in an die Umgebung angepassten Farben bzw. Materialien erstellt werden soll. |
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| | Das Bauvorhaben widerspricht auch nicht der Eigenart eines reinen Wohngebiets. Gerade in Baugebieten wie dem vorliegenden mit großzügigen freistehenden Einfamilienhäusern und hangseitiger Bebauung im oberen Bereich der Grundstücke entsprechen Aufzuganlagen heutzutage durchaus der Eigenart eines Wohngebietes, wenn technische Möglichkeiten gefunden werden, um den Zugang zum Wohngebäude zu erleichtern und sich unterirdische Zugangsmöglichkeiten als technisch zu aufwendig und kostspielig erweisen (so VG Karlsruhe, a.a.O.). |
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| | Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Genehmigung des Bauvorhabens, weil das der Baubehörde durch § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO eingeräumte Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert ist. Die Kammer geht davon aus, dass das im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO von der Baurechtsbehörde auszuübende Ermessen regelmäßig zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert ist, soweit zuzulassende Nebenanlagen der Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einer auf einem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung dienen. |
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| | Bauliche Anlage, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, sind gemäß § 39 Abs. 1 LBO so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). Damit konkretisiert § 39 Abs. 1 LBO für das baden-württembergische Landesbaurecht das rechtliche Gebot der Barrierefreiheit, welches heutzutage Bestandteil vieler (Teil-)Bereiche und aller Hierarchieebenen des Öffentlichen Rechts ist (vgl. etwa Art. 21, 26 EUGrdRCh; Art. 1 Abs. 2, Art. 9 UN-Behindertenrechtskonvention; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 2a LV; §§ 4, 8 BGG; §§ 3, 7 L-BGG; siehe auch etwa Welti, Rechtliche Voraussetzungen der Barrierefreiheit, NVwZ 2012, 725 ff.) und welches - grob umschrieben - verlangt, dass Menschen mit Einschränkungen (insbesondere, aber nicht nur motorischer Natur) ohne fremde Hilfe Zugang zu allen für eine selbstbestimmte Lebensführung erforderlichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben sollen. |
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| | In der deutschen Rechtsordnung findet sich das Gebot der Barrierefreiheit in unterschiedlichen Ausprägungen und mit im Detail abweichenden Gewährleistungsgehalten. Berechtigte des Gebots sind in der Regel Menschen mit Behinderung, wobei sich der Behindertenbegriff in den letzten Jahren zunehmend vom verhältnismäßig eher engen Konzept des älteren deutschen Schwerbehindertenrechts (vgl. § 3 Abs. 1 SchwbG in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung) gelöst hat und vor allem durch völkerrechtliche und unionsrechtliche Einflüsse heute zunehmend alle die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigenden und nicht nur vorübergehenden physischen oder psychischen Einschränkungen erfasst (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention; § 2 Abs. 1 SGB IX; BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12 -, juris Rn. 70 ff.). Anspruchsverpflichtete sind neben Hoheitsträgern zunehmend auch Privatpersonen, beispielsweise durch im öffentlichen Baurecht enthaltene Gebote zur Schaffung barrierefreien Wohnraums, barrierefreier Bürogebäude, Gaststätten usw. (vgl. etwa §§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 14, 17 LBO). Hinsichtlich seines Gewährleistungsgehalts zeichnet sich das Gebot der Barrierefreiheit dadurch aus, dass es nicht nur eine Abwehrdimension in Form eines Eingriffs- und Diskriminierungsverbotes, sondern darüber hinaus in besonders ausgeprägter Weise auch eine positives Handeln von öffentlichen und privaten Rechtsträgern fordernde Leistungsdimension aufweist (vgl. etwa § 8 BBG; §§ 4, 17 ff. SGB IX; allgemein hinsichtlich Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, juris Rn. 67 ff.). |
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| | Nach Ansicht der Kammer folgt aus dem Prinzip der Barrierefreiheit eine Steuerwirkung für das der Baurechtsbehörde im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zustehende Ermessen, soweit über die Zulassung von Nebenanlagen zu entscheiden ist, die der Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einer auf einem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung dienen. Dabei ist im Rahmen der Ermessensausübung zum einen zu berücksichtigten, dass aus dem Prinzip der Barrierefreiheit in seiner Ausprägung für das Baurecht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Herstellung barrierefreier baulicher Anlagen folgt. Eine Ablehnung der Zulassung eines die Barrierefreiheit einer baulichen Anlage dienenden Bauvorhabens im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO wird deswegen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bei Vorliegen konkreter und überwiegender gegenläufiger Belange in Betracht kommen. Zum anderen sind im jeweiligen Einzelfall die subjektiven Interessen des Bauherrn an der Herstellung einer barrierefreien baulichen Anlage zu berücksichtigen. Dabei wird tendenziell das Gewicht seines Interesses an einer barrierefreien baulichen Anlage umso größer sein, je mehr eine behördliche Verweigerung der Herstellung der Barrierefreiheit die Möglichkeiten des Bauherrn zu einem selbstbestimmten Leben beeinträchtigt, etwa wenn die bauliche Maßnahme der Herstellung einer Barrierefreiheit des selbst genutzten Wohnraums dienen soll. Eine weitere Verstärkung erfährt das subjektive Interesse des Bauherrn an der Schaffung barrierefreier baulicher Anlagen über die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der Bauherr mit der Baumaßnahme den barrierenfreien Umbau des in seinem Eigentum stehenden Wohnraums beabsichtigt. Insoweit muss im Rahmen der behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden, dass die Verweigerung des barrierefreien Umbaus einer selbstgenutzten Wohnimmobilie nicht selten dazu führen wird, dass der Eigentümer (der seinen Wohnraum - schon aufgrund der damit meist verbundenen erheblichen Kosten - regelmäßig nicht ohne Not barrierefrei wird umbauen wollen) zum Verkauf seiner jedenfalls langfristig für ihn nicht mehr nutzbaren Immobilie gezwungen sein wird. Dabei kann es nach Auffassung des Gerichts keine wesentliche Rolle spielen, ob der Bauherr oder seine Angehörigen bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der zuzulassenden baulichen Maßnahme Einschränkungen im Sinne einer Behinderung unterliegen. Jedenfalls für den Bereich des baden-württembergischen Baurechts umfasst der in § 39 Abs. 1 LBO legaldefinierte Begriff der Barrierefreiheit auch die Nutzung baulicher Anlagen ohne fremde Hilfe durch alte Menschen. Da mit altersbedingten Einschränkungen die meisten Menschen irgendwann rechnen müssen, ist nicht einzusehen, warum ein Bauherr mit der (Um-)Gestaltung seines Wohnraums im Sinne einer Barrierefreiheit bis zum Eintritt solcher Einschränkungen warten müssen soll. |
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| | Gemessen hieran ist das Ermessen der Beklagten im Rahmen von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO dergestalt auf Null reduziert, dass der vom Kläger beantragte Aufzugturm zuzulassen ist. Wie das Gericht im Rahmen der vor dem Anwesen des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung feststellen konnte, ist das Wohnhaus des Klägers aufgrund der starken Hanglange des von unten erschlossenen Grundstücks nur über einen sehr langen und steilen Treppenaufgang zu erreichen. Für in ihrer Beweglichkeit eingeschränkte Personen ist das Wohnhaus damit - insbesondere bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder bei Mitnahme von Einkäufen etc. - sehr schwer oder gar nicht zu erreichen. Es ist damit absehbar, dass der Kläger bzw. seine Lebensgefährtin das Haus ohne einen barrierefreien Zugang spätestens bei fortschreitendem Alter nicht mehr werden nutzen können, zumal die Lebensgefährtin bereits heute an mit einem Grad der Behinderung von 30 bewerteten Funktionsbeeinträchtigungen beider Kniegelenke leidet. Anhaltspunkte für gegenläufige Belange, die ausnahmsweise eine Nichtzulassung des Bauvorhabens rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Unmaßgeblich ist es nach Ansicht der Kammer insbesondere, ob es andere bauliche Lösungen für die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zum Wohnhaus des Klägers geben könnte, die optisch weniger in Erscheinung treten als der geplante Aufzugturm. Solange die optische Wirkung einer baulichen Anlage nicht dazu führt, dass diese nicht mehr als gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (ggfs. in Verbindung mit § 15 BauNVO) zulässige Nebenanlage qualifiziert werden kann, besteht kein öffentliches Interesse daran, diese optisch möglichst unauffällig zu gestalten. |
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| | Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 20.05.2014 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erachtet die Kammer einen Streitwert in Höhe von 10 Prozent der mit der jetzt zu genehmigenden Variante eingesparten Rohbaukosten für den Aufzugturm für angemessen). |
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