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| | Der Kläger begehrt als Student der Rechtswissenschaften der Universität Mannheim die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2011 bis Juli 2012 je zur Hälfte als Zuschuss sowie als unverzinsliches Darlehen. |
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| | Das Studium der Rechtswissenschaft bietet die Universität Mannheim seit dem Jahr 2008 im Rahmen eines gestuften Kombinationsstudiengangs nach den §§ 35a ff. der baden-württembergischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) an. Hierbei ist als eine Variante vorgesehen, dass die Studierenden im Verlauf des Studiums zunächst einen juristischen Bachelorgrad erwerben können und nach einem weiteren Studienabschnitt die Erste juristische Prüfung ablegen. Rechtsgrundlagen für diesen Kombinationsstudiengang sind die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ mit Staatsprüfungsoption vom 20.08.2008 (SPUMA), zuletzt geändert am 07.02.2011, sowie die Prüfungsordnung für den gestuften Kombinationsstudiengang (Staatsexamen) vom 07.02.2011 (JuSPO 2010). Bei regulärem Studienverlauf erwerben die Studierenden zunächst den Bachelorgrad „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist Universität Mannheim LL.B.“, wobei das Bachelor-Studium auf eine Regelstudienzeit von sechs Semestern angelegt ist (§ 4 Abs. 2a S. 2 SPUMA). In diesem Studienabschnitt erbringen die Studierenden im rechtswissenschaftlichen Bereich Prüfungsleistungen überwiegend im Zivilrecht. Dazu zählen unter anderem die drei zivilrechtlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung in der Ersten juristischen Prüfung. Zudem umfasst das Studium einen Schwerpunktbereich im Wirtschaftsrecht. Es beinhaltet schließlich Veranstaltungen und Prüfungsleistungen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften sowie zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen. Nach dem Bachelorstudium können die Studierenden die Ausbildung mit ergänzenden Studien im öffentlichen Recht und im Strafrecht fortsetzen, um schließlich die Erste juristische Prüfung zu vervollständigen (§ 2 Abs. 5 SPUMA). Die während des Bachelorstudiums erbrachten Prüfungsleistungen fließen dabei teilweise in die Staatsprüfung ein. |
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| | Der 1988 geborene Kläger begann im Herbstsemester 2008/09 das beschriebene Bachelorstudium. Er beantragte hierfür im August 2008 erstmalig Ausbildungsförderung, welche er für die Bewilligungszeiträume 09/08 bis 07/09, 08/09 bis 07/10 und 08/10 bis 07/11 in unterschiedlicher Höhe zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen erhielt. Im Frühjahr 2011 trat er von einem ersten Versuch zur Ablegung der universitären Bachelorprüfung mir der Folge zurück, dass diese Prüfung nicht gewertet wurde. Die vollständige Bachelorprüfung einschließlich der im Herbst 2011 von ihm absolvierten drei Klausuren des Zivilrechts der Ersten juristischen Prüfung legte der Kläger im Frühjahr 2012 ab, was ihm die Universität Mannheim mit Zeugnis und Urkunde vom 01.03.2012 bestätigte. |
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| | Für das Herbstsemester 2011/2012, sein siebtes Fach- und Hochschulsemester, hatte der Kläger bei dem Beklagten am 30.06.2011 die Weitergewährung von Ausbildungsförderung beantragt. |
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| | Mit Bescheid vom 26.04.2012 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger ab März 2012 dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG habe. Dagegen erhob der Kläger am 21.05.2012 Widerspruch. Mit Bescheid vom 22.05.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von 03/12 bis 07/12 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 169,-- EUR in Form eines verzinslichen Bankdarlehens. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. |
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| | Mit Bescheid vom 16.08.2012 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, für die weitere Ausbildung könne dem Kläger Ausbildungsförderung erst ab März 2012 geleistet werden, da ihm der Bachelorgrad erst mit Urkunde vom 01.03.2012 verliehen worden sei. Dass er von der Prüfung im März 2011 zurückgetreten sei, sei seine freie Entscheidung gewesen, deren förderungsrechtliche Konsequenzen er hinzunehmen habe. Mit dem Abschluss des Bachelorgrades habe er einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht, so dass damit der Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft sei und eine weitere Förderung nur noch nach § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht komme. § 7 Abs. 1a BAföG finde keine direkte Anwendung, da der Kläger in keinem Masterstudiengang eingeschrieben sei. Eine analoge Anwendung könne nicht erfolgen, da aufgrund der Förderungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG keine Regelungslücke bestehe. Der Gesetzgeber habe bewusst nur zweistufige Bachelor-/Masterstudiengänge privilegieren wollen. |
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| | Am 03.09.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, |
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| | die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2012 und vom 22. Mai 2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16. August 2012 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen, und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012 je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen zu bewilligen. |
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| | Er hat ausführen lassen, der von ihm geltend gemachte Anspruch ergebe sich jedenfalls aus einer analogen Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG, die dazu diene, eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Studierenden gestufter Studiengänge in Fach Rechtswissenschaft zu vermeiden. Die grundsätzliche Analogiefähigkeit von § 7 Abs. 1a BAföG in Bezug auf atypische gestufte Studiengänge der Rechtswissenschaften sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - geklärt. Sie sei zumindest dann angezeigt, wenn ein rechtswissenschaftliches Bachelorstudium in einen Studiengang integriert sei, der auf die Erste juristische Prüfung hinführe, und wenn im Rahmen des Bachelorstudiums in erheblichem Umfang Prüfungsleistungen erbracht würden, die in die Erste juristische Prüfung einflössen oder für die Zulassung zu dieser relevant seien. Dann sei eine enge organisatorische und fachliche Verbindung von Bachelor- und Staatsexamensstudiengang gewährleistet, die sogar über das Maß hinausgehe, das § 7 Abs. 1a BAföG verlange. Danach müssten Bachelor- und Masterstudium auch fachlich nicht besonders eng miteinander verknüpft sein. Dass das integrierte Bachelorstudium auch Inhalte zum Gegenstand habe, die über den Stoff eines herkömmlichen Jurastudiums hinausgingen, sei unschädlich. Zwar erhöhe sich bei dem von dem Kläger betriebenen Studium im Vergleich zu einem einstufigen rechtswissenschaftlichen Studiengang herkömmlicher Prägung die Gesamtförderungsdauer, weil sich regelmäßig die Regelstudienzeit für den gesamten Studiengang verlängere. Es gebe aber keine förderungsrechtliche Obliegenheit, einen Studiengang mit einer möglichst niedrigen Regelstudienzeit zu wählen. Die Förderungshöchstdauer bestimme sich nach § 15a BAföG. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den vorliegenden Fall sei schließlich aus Gründen des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung komme dem Kläger auch für den gesamten Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012 zu. Denn er sei in dieser Zeit ununterbrochen für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim immatrikuliert gewesen. Bei diesem Kombinationsstudiengang handele es sich um einen einheitlichen Studiengang, in den das Bachelorstudium integriert sei. Entsprechend lege § 3 Abs. 1 SPUMA eine einheitliche Regelstudienzeit für den gesamten Kombinationsstudiengang von elf Semestern fest, die er nicht überschritten habe. Die SPUMA regele den gestuften Kombinationsstudiengang als einen durchlaufenden Studiengang, der lediglich in zwei Studienteile aufgespalten werde, wobei die beiden erwerbbaren berufsqualifizierenden Abschlüsse nicht zwingend aufeinander aufbauten. Den Kombinationsstudiengang könne auch abschließen, wer den Bachelor überhaupt nicht erwerbe. |
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| | Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ergänzend ausgeführt, eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den vorliegenden Fall komme nicht in Betracht, da die von dem Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 einen anderen Sachverhalt betreffe. Denn dort seien die Studierenden nur in einem einzigen Studiengang eingeschrieben gewesen, während in dem vorliegenden Fall eine Immatrikulation zunächst in den Bachelorstudiengang „Unternehmensjurist LL.B.“ erfolge. Erst nach Erlangung des Bachelorgrades sei zu entscheiden, ob die Ausbildung beendet werde, oder in weiteren fünf Semestern noch die fehlenden Übungen im öffentlichen Recht und im Strafrecht nachgeholt sowie der zweite Teil der Ersten juristischen Prüfung abgelegt werde oder ob etwa der zusätzlich von der Universität Mannheim angebotene 4-semestrige Studiengang „Master of Laws“ belegt werde. Auch müssten für die Erlangung des Bachelorgrades umfangreiche zusätzliche nicht rechtswissenschaftliche Leistungen erbracht und Prüfungen abgelegt werden. Damit liege nicht lediglich eine nicht „typenreine“ Umsetzung des Bachelor-/Master-Prozesses im Sinn der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Auch Art. 3 Abs. 1 GG führe nicht zu einem Anspruch des Klägers. Da mit dem von ihm belegten Studium gerade Inhalte vermittelt würden, die nicht dem rechtswissenschaftlichen Studiengang zugehörten und sich in der Folge die Regelstudienzeit über das Maß der anderen Studiengangmöglichkeiten hinaus verlängere, sei ersichtlich, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, jede hochschulrechtlich mögliche Studienkombination vollständig förderungsrechtlich abzudecken, insbesondere nicht in der Form der Mischförderung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BAföG. Dem Kläger komme aber ein Anspruch nach § 7 Abs. 2 BAföG zu. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.11.2013 - 5 K 2056/12 - die Klage des Klägers abgewiesen und zugleich die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. |
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| | Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe mit seinem am 01.03.2012 verliehenen Bachelorgrad „Unternehmensjurist Universität Mannheim LL.B.“ einen berufsqualifizierenden Abschluss i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG erworben. Zu seinen Gunsten komme insbesondere eine Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG nicht in Betracht. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben und für eine entsprechende Anwendung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Ein Fall einer nicht „typenreinen“ Umsetzung des Bologna-Prozesses, wie dies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17.10.2006 angenommen habe, sei vorliegend nicht gegeben. So habe der Kläger seinen akademischen Grad nicht integriert in einen auf den Abschluss „Staatsexamen“ gerichteten Studiengang gleichsam nebenbei erworben, sondern hierfür erhebliche zusätzliche, dem Studienziel Staatsexamen nicht immanente Leistungen erbringen müssen. Für den vorliegenden Fall eines vom Staatsexamensabschluss zunächst losgelösten „eigenständigen“ Bachelorgrades fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG. So sei es gerade nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, jede hochschulrechtlich mögliche Studienkombination mit einer teildarlehensweisen Förderung zu fördern. § 7 Abs. 1a BAföG wolle nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen. Eine echte Durchmischung grundsätzlich grundständiger Studiengänge mit Bachelor-/Masterstudiengängen in Abgrenzung zu einer nicht typenreinen Umsetzung des Bologna-Prozesses sei vom Gesetzgeber mithin nicht gewollt. Dies gelte umso mehr, als die Universität Mannheim mit dem auch möglichen Masterabschluss „Master of Laws (LL.M.)“ eine typenreine Bachelor-/Masterstudienkombination i.S.v. § 19 HRG anbiete. Auch Art. 3 Abs. 1 GG führe nicht zu dem geltend gemachten Anspruch. So unterschieden sich die Studienkombinationen Bachelor/Master und Bachelor/Staatsexamen konzeptionell und strukturell voneinander. Das Urteil ist dem Kläger am 07.02.2014 zugestellt worden. |
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| | Am 10.02.2014 hat er hiergegen Berufung eingelegt und diese unter dem 26.02.2014 wie folgt begründen lassen: |
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| | Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BAföG bestehe für den Kläger ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in Form eines Teilzuschusses sowie eines unverzinslichen Teildarlehens, weil sich sein Förderungsanspruch nicht lediglich aus § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern aus einer analogen Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG ergebe. Das von dem Kläger betriebene Studium der Rechtswissenschaft in einem gestuften Kombinationsstudiengang sei als eine nicht typenreine Umsetzung des sog. Bologna-Modells der im BAföG ausdrücklich geregelten Bachelor-/Masterkombination gleichzustellen. Die grundsätzliche Analogiefähigkeit von § 7 Abs. 1a BAföG in Bezug auf atypisch gestufte Studiengänge der Rechtswissenschaft sei nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 - geklärt. Sie solle einen förderungsrechtlichen Nachteil für Studierende von Studiengängen vermeiden, die aufgrund berufsrechtlicher Rahmenbedingungen nicht dem Bachelor-/Master-Modell folgten, sich aber gleichwohl aus fachlichen Gründen an diesem Modell insoweit orientierten, als in einem übergreifenden Studiengang ein Bachelorstudium eingebaut werde. Solche Rahmenbedingungen bestünden insbesondere für das Studium der Rechtswissenschaft, denn Absolventen ohne Erste juristische Prüfung und das daran anknüpfende zweite Staatsexamen sei der Zugang zu zahlreichen juristischen Berufen versperrt. |
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| | Das Verwaltungsgericht begrenze eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auf Staatsexamensstudiengänge, in deren Verlauf ein Bachelorgrad „gleichsam nebenbei erworben“ werde, ohne dass die Studierenden zusätzliche, dem Studienziel Staatsexamen nicht immanente Leistungen erbringen müssten. Diese Begrenzung verfehle den Sinn einer Rechtsanalogie. So nehme das Verwaltungsgericht Sachverhalte von der Analogie aus, die eine weit größere Ähnlichkeit zu dem gesetzlich geregelten Sachverhalt aufwiesen, als derjenige, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. |
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| | § 7 Abs. 1a BAföG bilde den Bologna-Prozess förderungsrechtlich ab. Dieses Modell sei beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang auf eine gewisse Flexibilität angelegt. Studierende, die inhaltlich ihr Bachelorstudium nicht in jeder Hinsicht fortführten, sollten Masterstudiengänge belegen können. Praktisch erfolge im Masterstudium eine Spezialisierung mit der Folge, dass einige Inhalte des breit angelegten Bachelorstudiums für das Masterstudium nicht relevant seien. Zulassungsrechtlich sei es vielfach sogar möglich, dass Studierende an ihr Bachelorstudium ein fachfremdes Masterstudium anschlössen, welches nur teilweise auf den Inhalten des Bachelorstudiums aufbaue. Diese Flexibilität sei hochschulrechtlich erwünscht und werde auch förderungsrechtlich unterstützt. So setze § 7 Abs. 1a BAföG etwa nicht mehr voraus, dass Bachelor- und Masterstudiengang derselben Fachrichtung angehörten. Erforderlich sei zwar noch eine hinreichend enge Verbindung zwischen den beiden Studiengängen, im Übrigen solle der Förderungsanspruch aber auch dann bestehen, wenn beide Studiengänge Inhalte umfassten, die für den jeweils anderen fachfremd seien. |
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| | Der vom Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Beschluss beurteilte Sachverhalt (LL.B.-Grad an der Bucerius Law School) sei vom Normzweck des § 7 Abs. 1a BAföG relativ weit entfernt, weil die Bucerius Law School den Bachelor-Grad „gleichsam nebenbei“ für Studienleistungen verleihe, die im Rahmen eines grundständigen Jurastudiums mit dem Ziel der Ersten juristischen Prüfung ohnehin erbracht werden müssten. Den Analogieschluss mit dem Verwaltungsgericht auf quasi automatisch verliehene Bachelorgerade zu beschränken, liege fern. Vielmehr kämen dem ausdrücklichen Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 1a BAföG rechtswissenschaftliche Studiengänge viel näher, in deren Rahmen die Studierenden zunächst einen Bachelorgrad erwerben würden, für den sie auch eigenständige Qualifikationen nachweisen müssten, welche gerade nicht in die Erste juristische Staatsprüfung eingingen. Gerade solche Studiengänge ließen sich am ehesten als „nicht typenreine“ Umsetzung des Bolognamodells beschreiben. Zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hätte es besser gepasst, eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG generell abzulehnen und den quasi automatisch verliehenen Bachelorgrad überhaupt nicht als förderungsrechtlich relevanten berufsqualifizierenden Abschluss mit der Folge anzusehen, dass sich ein Förderungsanspruch in solchen Fällen bereits aus § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG ergebe, wie dies für den LL.B. der Bucerius Law School in der Vorinstanz das OVG Hamburg angenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Weg jedoch nicht beschritten, sondern eine Analogiefähigkeit von § 7 Abs. 1a BAföG herausgearbeitet, wobei das Verwaltungsgericht die Reichweite dieser Rechtsanalogie im Hinblick auf den Normzweck von § 7 Abs. 1a BAföG indes verkannt habe. |
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| | Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es in dem vorliegenden Fall auch nicht an der erforderlichen Regelungslücke für die Annahme einer Analogie. So lasse sich etwa der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Förderung typengemischter Kombinationsstudiengänge, bei welchen sich an den Erwerb des Bachelorgrades ein Studienteil mit dem Ziel der Staatsprüfung anschließe, habe ausschließen wollen. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Passage, wonach § 7 Abs. 1a BAföG „dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen“ wolle, sei unergiebig und diene allein der Begründung, dass eine Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG ausgeschlossen sei, wenn jemand über den Bachelorgrad hinaus bereits einen anderen Studiengang abgeschlossen habe. Irrelevant sei auch, dass die Universität Mannheim Bachelorabsolventen im Fach Rechtswissenschaft auch einen Masterstudiengang anbiete und insoweit das Bolognamodell typenrein umsetze. Dies ändere nichts an der sachwidrigen Förderungslücke, die für den gestuften Kombinationsstudiengang bestehe. Denn es bestehe keine förderungsrechtliche Obliegenheit für Studierende, im Anschluss an den Bachelor einen ganz bestimmten Masterstudiengang aufzunehmen. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer nicht typenreinen Umsetzung des Bologna-Modells bei Staatsexamensstudiengängen gerade nicht bedacht habe. Zwar wolle das Verwaltungsgericht eine solche nicht typenreine Umsetzung von einer „Durchmischung grundsätzlich grundständiger Studiengänge mit Bachelor-/Masterstudiengängen“ abgrenzen, für eine solche Abgrenzung nenne das Gericht aber keinerlei Kriterien. Sie leuchte auch bereits im Ansatz nicht ein, da jede nicht typenreine Umsetzung des Bologna-Modells auf eine solche Durchmischung hinauslaufe. |
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| | Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichnete Analogie zu § 7 Abs. 1a BAföG lasse sich daher nur dann sinnvoll zuschneiden, wenn ihr Anwendungsbereich weiter bestimmt werde, als es das Verwaltungsgericht unternehme. So sei eine analoge Anwendung dann angezeigt, wenn sich ein rechtswissenschaftlicher Studiengang so eng an das Bologna-Modell anlehne, dass beide Studienmodelle einander gleich zu achten seien. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn ein rechtswissenschaftliches Bachelorstudium mit eigenständigen Inhalten in einen übergreifenden Studiengang integriert sei, der auf die Erste juristische Prüfung hinführe, und wenn im Rahmen des Bachelorstudiums in erheblichem Umfang Prüfungsleistungen erbracht würden, die in die Erste juristische Prüfung einflössen oder die für die Zulassung zu dieser Prüfung relevant seien. Bei einer solchen Gestaltung sei eine enge organisatorische und fachliche Verbindung von Bachelor- und Staatsexamensstudiengang gewährleistet. Sie gehe sogar über das Maß hinaus, dass § 7 Abs. 1a BAföG für das Verhältnis von Bachelor- und Masterstudiengang verlange. Die Analogie diene in erster Linie dazu, den Studierenden der Rechtswissenschaft den status quo einer Förderung bis zur Ersten juristischen Prüfung zu erhalten - ebenso wie im ausdrücklich geregelten Normalfall des § 7 Abs. 1a BAföG die Studierenden durch die Umstellung von den herkömmlichen einstufigen Magister- und Diplomstudiengängen auf ein zweistufiges Modell förderungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden sollten. Die Förderungsberechtigung ende dementsprechend wie bislang mit dem Abschluss der Ersten juristischen Prüfung. Der Förderungsanspruch entfalle jedoch, wenn im Verlauf des gestuften Studiengangs ein höherwertiger Abschluss als der Bachelorgrad erworben werde oder wenn das Studium der Rechtswissenschaft als Zweitstudium betrieben werde (BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 18.07 -). Auch die Förderung eines grundständigen Studiums der Rechtswissenschaft nach Erwerb eines lediglich fachnahen Bachelorgrades komme nach § 7 Abs. 1a BAföG nicht in Betracht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2012 - 12 A 687/11 -). |
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| | In dem vorliegenden Fall sei das von dem Kläger absolvierte Bachelorstudium in den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft integriert. Für den Erwerb des Bachelorgrades seien in erheblichem Umfang Prüfungsleistungen zu erbringen, die auch in das Ergebnis der Ersten juristischen Prüfung einflössen. Werde die Abschichtungsmöglichkeit genutzt, so machten die im Bachelorstudium erbrachten Leistungen (Universitätsprüfung und zivilrechtliche Klausuren) sogar mehr als 50 % der Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung aus. Unschädlich sei, dass das Bachelorstudium daneben auch Inhalte aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften umfasse. Dieser Umstand nähere den Mannheimer gestuften Kombinationsstudiengang dem Bologna-Modell vielmehr noch zusätzlich an. § 35a Abs. 1 JAPrO lasse im Übrigen gestufte Kombinationsstudiengänge der Rechtswissenschaft mit dem Ziel der Ersten juristischen Prüfung nur zu, wenn die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums in erheblichem Umfang mit Inhalten nicht juristischer Fachrichtungen kombiniert würden. Diese inhaltliche Vorgabe würde konterkariert, wenn an sie eine förderungsrechtliche Schlechterstellung der Studierenden eines solchen Studiengangs anknüpfte. |
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| | Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG auf den vorliegenden Fall sei zudem aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Mit dem Gleichheitssatz wäre nicht zu vereinbaren, Studierende atypisch gestufter Studiengänge der Rechtswissenschaft förderungsrechtlich schlechter zu stellen als Studierende, deren Studium das Bologna-Modell einer Bachelor-/Master-Kombination in Reinform umsetzten. Die Studierenden im zweiten Studienteil des Mannheimer Studiengangs seien mit den Studierenden eines rechtswissenschaftlichen Masterstudiengangs nach dem Bologna-Modell insoweit vergleichbar, als beide Gruppen nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ein Studium mit dem Ziel eines weiteren höherwertigen Abschlusses betrieben, der organisatorisch und fachlich mit dem ersten Abschluss verknüpft sei. Für eine entsprechende Ungleichbehandlung bestünden keine verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen Gründe. Insbesondere die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Studienkombinationen Bachelor/Master und Bachelor/Staatsexamen unterschieden sich konzeptionell und strukturell, bleibe eine bloße Behauptung. Als einzigen Beleg hierfür führe das Verwaltungsgericht die unterschiedlichen Regelstudienzeiten von zehn Semestern für die Mannheimer rechtswissenschaftliche Bachelor-/Master-Kombination und von elf Semestern für den gestuften Kombinationsstudiengang an. Der Grund für diese unterschiedlichen Regelstudienzeiten liege aber in unterschiedlichen Prüfungsmodalitäten, die den Universitäten im Fall der Ersten juristischen Prüfung extern vorgegeben seien. |
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| | Der in Rede stehende gestufte Kombinationsstudiengang lehne sich im Übrigen an das Bolognamodell so eng an, wie es unter den berufsrechtlichen und hochschulrechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt möglich sei, wenn den Absolventen ein Zugang zu den regulierten juristischen Berufen ermöglicht werden solle. Diese Rahmenbedingungen müssten berücksichtigt werden, wenn die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung untersucht werde. Zwar sei der Bundesgesetzgeber nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, jede hochschulrechtlich mögliche Studienkombination gleichermaßen zu fördern, wenn jedoch eine atypische Studiengestaltung maßgeblich auf berufsrechtliche Vorgaben zurückgehe, so verenge sich sein förderungsrechtlicher Regelungsspielraum. |
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| | Schließlich lasse sich die förderungsrechtliche Ungleichbehandlung auch nicht damit rechtfertigen, eine Durchmischung von grundständigen Studiengängen mit dem Bologna-Modell sei unerwünscht. Eine solche Wertung lasse sich weder dem Normtext noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Das Förderungsrecht sei zudem generell nicht der richtige Anknüpfungspunkt, um eine derartige Durchmischung zu unterbinden. Sollte eine Zweistufung grundständiger rechtswissenschaftlicher Studiengänge mit dem Ziel der Ersten juristischen Prüfung politisch unerwünscht sein, möge dies berufs- oder hochschulrechtlich unterbunden werden. Werde aber ein solcher Studiengang zulässigerweise als gestufter Kombinationsstudiengang ausgestaltet, so könnten hochschulpolitische Erwägungen eine förderungsrechtliche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. |
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| | Es bestehe für den Kläger auch Anspruch auf Ausbildungsförderung für den gesamten Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012. Dass der Beklagte lediglich Ausbildungsförderung ab März 2012 bewilligen wolle, beruhe wohl auf der Annahme, er habe sich bis zu diesem Zeitpunkt in einem Bachelorstudiengang der Rechtswissenschaft befunden und in diesem Studiengang seit August 2011 die Förderungshöchstdauer des § 15a Abs. 1 BAföG überschritten. Dabei werde aber übersehen, dass der rechtswissenschaftliche Kombinationsstudiengang ein einheitlicher Studiengang sei, der nicht in zwei eigenständige Teile aufgespalten sei. So sei der Bachelor auch nicht Voraussetzung dafür, das Studium mit dem Ziel der Ersten juristischen Prüfung nach sechs Semestern fortzusetzen. Vielmehr könne den Kombinationsstudiengang in bestimmten Fällen auch abschließen, wer den Bachelor überhaupt nicht erwerbe. Konsequent lege § 3 Abs. 1 SPUMA eine einheitliche Regelstudienzeit für den gesamten Kombinationsstudiengang fest. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2013 - 5 K 2056/12 - zu ändern, die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2012 und vom 22. Mai 2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16. August 2012 aufzuheben, soweit diese den Beginn des Förderungszeitraums auf März 2012 und als Form der Ausbildungsförderung ein verzinsliches Bankdarlehen festsetzen, und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012 je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen zu bewilligen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er führt aus, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerfrei dargelegt, dass eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG in dem vorliegenden Fall ausscheide. Nach dem Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses seien für die Förderfähigkeit anschließender Ausbildungsgänge mit den Regelungen in § 7 BAföG jeweils besondere normierte Voraussetzungen aufgestellt. Soweit eine der dort genannten Voraussetzungen zutreffe, bleibe für einen Rückgriff auf andere grundsätzlich kein Raum. Der Beklagte sehe einen Förderanspruch des Klägers nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG als gegeben. Eine Studiengestaltung im Wege einer regulären Bachelor-/Master-Kombination wäre dem Kläger im Rahmen der von der Universität Mannheim angebotenen Studienkombinationen möglich gewesen. Der jeweilige Anforderungsmaßstab der individuell ausgewählten Studienkombination könne nicht dazu führen, die Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit „passend“ zu machen. Das von dem Kläger erstrebte Studienziel Staatsexamen wäre auch unter Wahrung seiner jetzt geltend gemachten BAföG-Ansprüche möglich gewesen. Letztlich obliege es dem Gesetzgeber, weitere Förderungstatbestände im Sinne der vom Kläger erstrebten Ergebnisse in die Regelungen des § 7 BAföG aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend dargelegt, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung der betrachteten Studienkombinationen abgeleitet werden könne. |
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| | Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. |
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