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| | 1. Die Klägerin und ihr Ehemann B traten zum Zwecke privater Kapitalanlagen im Dezember 1997 der Immo GmbH & Co KG und im Dezember 1998 der Immo Verw GmbH & Co KG als Treugeberkommanditisten bei. Der Gesellschaftszweck der beiden als geschlossene Immobilienfonds konzipierten Gesellschaften bestand im Erwerb, der Errichtung, der Verwaltung, der Vermietung sowie in der Verwertung von Immobilien. Sowohl die Immo GmbH & Co KG als auch die Immo Verw GmbH & Co KG waren Eigentümer von Immobilien oder erwarben Beteiligungen an Objektgesellschaften (vgl. z.B. § 2 des Gesellschaftsvertrags der Immo Verw GmbH & Co KG - X Fonds -; Ordner X, Register 4). Persönlich haftende Gesellschafter waren bei beiden Gesellschaften eine Verwaltungsgesellschaft und eine natürliche Person. |
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| | Die Immo GmbH & Co KG und die Immo Verw GmbH & Co KG waren - neben weiteren geschlossenen Immobilienfonds - ab 1995 von der Bank I AG initiiert worden. Letztere hatte sich dazu mehrerer Tochtergesellschaften bedient, darunter auch der Bank M (X Bank). An den Fondsgesellschaften wurden Treuhandkommanditisten beteiligt, die sowohl im eigenen Namen als auch für noch zu werbende Treugeber (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrags der Immo Verw GmbH & Co KG - X Fonds -; Ordner X Fonds A., Register 4) Gesellschaftsanteile hielten. Kapitalanlegern wie der Klägerin und ihrem Ehemann wurde nach einheitlichem Muster der Abschluss von Treuhandverträgen angeboten, wonach sich der Treuhandkommanditist verpflichtete, seine Beteiligung künftig treuhänderisch für die Kapitalanleger (Treugeber) zu verwalten. Der Treuhandkommanditist übte seine Gesellschafterrechte nach deren Weisungen aus. Im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wurden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt. Sie durften an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und die auf ihre Beteiligungen entfallenden Stimmrechte sowie die einem Kommanditisten nach dem Gesetz zustehenden Kontroll- und sonstigen Rechte unmittelbar selbst ausüben (s. § 2 des Treuhandvertrags, Ordner X Fonds A., Register 4). |
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| | Der Vertrieb der Beteiligungen an den Immobilienfonds erfolgte durch die Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bank I GmbH. |
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| | Ihre „Beitrittserklärung“ für die Immo GmbH & Co KG - X Bank Fonds V - unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann am 10. Dezember 1997. Im Zeichnungsschein-Nr. xxx ist ausgeführt, dass sie beabsichtigen, sich mit einem Nominalkapital von 200.000 DM als Treugeberkommanditisten zu beteiligen. Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgte am 31. Dezember 1997 (vgl. Zertifikat der X Bank; Rb-Akte B Bl. 132). |
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| | In gleicher Weise traten die Klägerin und ihr Ehemann am 15. Dezember 1998 der Immo Verw GmbH & Co KG - X Fonds - als Treugeberkommanditisten bei. Ihr Nominalkapital betrug 300.000 DM (Zeichnungsschein-Nr. yyy) und 200.000 DM (Zeichnungsschein-Nr. zzz; Rb-Akte B Bl. 133 ff.). Bezüglich der dortigen Beteiligung endete das Treuhandverhältnis im Januar 2002 (Rb-Akte B Bl. 137). |
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| | 2. Die wirtschaftliche Entwicklung der Fonds entsprach nicht den Erwartungen der Klägerin. Zusammen mit einer Vielzahl weiterer Anleger erhoben sie und ihr Ehemann in Sammelklageverfahren Schadensersatzklagen gegen die X Bank. Die Kläger beriefen sich auf Prospekthaftung und verlangten die Rückzahlung ihrer geleisteten Einlagen Zug um Zug gegen Rückgabe der Kommanditanteile. Im Jahr 2002 stellte das Land M die Bank I AG und deren Tochtergesellschaften von den gegenüber den Anlegern gegebenen Garantien und Verpflichtungen aus Prospekthaftungsansprüchen frei. In 2005 unterbreitete die zum Konzern der Bank I AG gehörende Y GmbH den Anlegern der streitbefangenen Immobilienfonds Angebote zum Erwerb ihrer Fondsanteile (vgl. Pressemitteilungen der Senatsverwaltung für Finanzen M vom 14. Juni 2005, FG-Akte Bl. 90, und vom 30. September 2005, Rb-Akte B Bl. 70). Solche Angebote richteten sich auch an Anleger, die keine Schadensersatzklagen erhoben hatten. |
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| | Am 4. April 2006 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Y GmbH Kauf- und Übertragungsverträge ab. In den nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Verträgen (Rb-Akte. B Bl. 102 ff, 116 ff.) sind sie als „Verkäufer“ und die Y GmbH ist als „Käuferin“ bezeichnet. |
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| | Der Verkäufer hat sich als Treugeber über die F F Beratung und Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft („F F“) als Treuhänder an der Immo GmbH & Co KG - X Bank Fond B - bzw. an der Immobilienfonds Immo Verw GmbH & Co KG - X Fonds - (die „Fondsgesellschaft“) beteiligt. … Mit diesem Vertrag veräußert der Verkäufer die Beteiligung an den Käufer; gleichzeitig verzichtet der Verkäufer auf etwaige Schadensersatzansprüche und verwandte Rechte, die ihm gegenüber verbundenen Unternehmen des Käufers und bestimmten sonstigen Parteien im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung zustehen könnten. … |
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| | § 1 Verkauf und Übertragung der Beteiligung |
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| | 1. Der Verkäufer verkauft und überträgt hiermit seine Beteiligung einschließlich aller nach dem Übertragungsstichtag (Abs. 2) auszuschüttenden Beträge … an bzw. auf den dies annehmenden Käufer. … |
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| | § 2 Kaufpreis (= Bezugswert + Erhöhungsbetrag ./. Abzugsposten) |
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| | 1. Der Kaufpreis für die Beteiligung ist auf den Fälligkeitstag (Abs. 7) zu bestimmen und besteht aus einem Bezugswert (Abs. 2) zuzüglich eines Erhöhungsbetrages (Abs. 3) abzüglich eines Abzugspostens (Abs. 4 und 5). |
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| | 2. Der Bezugswert entspricht einer Quote von 70 % des auf die Beteiligung des Verkäufers entfallenden Nominalkapitals (ohne Agio). |
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| | 3. Der Erhöhungsbetrag beläuft sich auf 3 % p.a. des Bezugswerts, gerechnet vom 1.1.2005 bis zum Fälligkeitstag. |
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| | 4. Der Abzugsposten besteht aus dem Gesamtbetrag |
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| | (i) der Ausschüttungen, die die Fondsgesellschaft im Zeitraum zwischen dem 1.1.2005 und dem Fälligkeitsstichtag auf die Beteiligung geleistet hat bzw. leistet, sowie |
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| | (ii) der anteiligen Quellensteuer (z.B. Zinsabschlagsteuer, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag), die im Zeitraum zwischen dem 1.1.2005 und dem Fälligkeitsstichtag im Zusammenhang mit der Beteiligung gutgeschrieben worden ist bzw. gutgeschrieben wird. … |
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| | 1. Der Verkäufer gewährleistet dem Käufer hiermit in Form eines selbständigen Garantieversprechens, dass die folgenden Aussagen sowohl am Annahmetag als auch am Übertragungsstichtag zutreffend sind. |
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| | (i) Der Verkäufer ist alleiniger Inhaber der Beteiligung und der mit ihr zusammenhängenden mitgliedschaftlichen Rechte. … |
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| | (ii) Der Verkäufer ist in seiner Verfügung über die Beteiligung nicht beschränkt. … |
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| | (iii) Die auf die Fondsbeteiligung entfallende Einlage ist in voller Höhe geleistet worden. … |
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| § 5 Verzicht auf etwaige Ansprüche des Verkäufers im Zusammenhang mit der Beteiligung |
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| | 1. Der Verkäufer verzichtet hiermit - mit Wirkung vom Annahmetag - gegenüber |
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| | (ii) sämtlichen Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Zugangs des Angebots zum Abschluss dieses Vertrages beim Verkäufer verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) des Käufers sind (u.a. Bank I AG [diese auch als Rechtsnachfolgerin der Mer Bank AG], Landesbank M - Girozentrale -, M-Bank II AG, K Immobilien und Beteiligungen AG, Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der K-Gruppe mbH, Immobilien- und Baumanagement der Bank I GmbH, X Bank Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH Bau- und Projektentwicklungen, L Objekt- und Baubetreuung GmbH, P Apartment- und Wohnungsbaugesellschaft mbH [vormalige X Bank Bauprojektgesellschaft mbH]), |
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| | (iii) sämtlichen Mit- bzw. Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft und/oder der unter (ii) bezeichneten Gesellschaften selbst (einschließlich der F F), |
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| | (iv) der Fondsgesellschaft, |
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| | (v) Banken und/oder Sparkassen, die in die Finanzierung (des Erwerbs) der Beteiligung des Verkäufers eingeschaltet waren oder sind, |
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| | (vi) sämtlichen Vertriebspartnern, die u.a. von der Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der K-Gruppe mbH und/oder Immobilien- und Baumanagement der Bank I GmbH und/oder einer sonstigen Gesellschaft aus dem Konzern Bank I AG in den Vertrieb von Anteilen an der Fondsgesellschaft eingeschaltet wurden und/oder |
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| | (vii) dem Land M und der Investitionsbank M XXX |
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| | auf sämtliche etwaigen und gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, Einwendungen und Einreden, die mit der Beteiligung des Verkäufers und/oder der Finanzierung ihres Erwerbs im Zusammenhang stehen, … . |
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| | 2. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer …, Ansprüche, Einwendungen und Einreden der in Abs. 1 bezeichneten Art nicht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen und … etwaige gleichwohl hierauf gestützte und erhobene Klagen … unverzüglich auf eigene Kosten zurückzunehmen. … |
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| | 1. Jede Partei hat die bei ihr aufgrund dieses Vertrages eintretenden steuerlichen Folgen selbständig geprüft. Keine Partei hat gegenüber der anderen Partei irgendwelche Zusagen oder sonstigen Erklärungen in Bezug auf die steuerliche Behandlung des Verkaufs der Beteiligung gemacht bzw. abgegeben. … |
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| | Die Klägerin und ihre Ehemann übertrugen ihre Beteiligung an der Immo GmbH & Co KG - X Bank Fonds V - zum 30. Juni 2006 und ihre Beteiligung an der Immo Verw GmbH & Co KG - X Fonds - zum 30. September 2006 auf die Y GmbH. Damit war ihr Austritt aus beiden Fondsgesellschaften vollzogen. Gemäß ihrer in den Kauf- und Übertragungsverträgen geregelten Verpflichtung nahmen die Klägerin und ihr Ehemann ihre Schadensersatzklagen zurück. |
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| | Die Immo GmbH & Co KG und die Immo Verw GmbH & Co KG wurden mit dem Ausscheiden der Klägerin und ihres Ehemannes nicht aufgelöst, sondern bestanden als geschlossene Immobilienfonds mit den verbliebenen (Treugeber-) Kommanditisten fort. |
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| | Am 30. November 2007 erließ das beklagte Finanzamt (FA) im Wege einer getrennten Veranlagung einen Einkommensteuerbescheid 2006 für die Klägerin (ESt-Akte Bl. 113). Von den am 4. April 2006 abgeschlossenen Kauf- und Übertragungsverträgen hatte es zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis. |
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| | Hiergegen legten die Bevollmächtigten der Klägerin am 7. Dezember 2007 aus im vorliegenden Klageverfahren nicht streitigen Gründen Einspruch ein. |
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| | Am 25. Januar 2008 erließ das FA einen aus hier nicht streitigen Gründen geänderten Einkommensteuerbescheid 2006. |
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| | Am 21. November 2008 ging beim FA die Mitteilung des Finanzamts D ein, wonach die Klägerin und ihr Ehemann aus der Veräußerung des Anteils an der Immo GmbH & Co KG - X Bank Fonds V - einen gemäß § 23 EStG steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von insgesamt 50.138,04 EUR erzielt hätten (ESt-Akte Bl. 83). Das Finanzamt D teilte mit, dass es sich bei der Mitteilung um keinen Grundlagenbescheid handele. |
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| | Das Finanzamt D hatte den Gewinn wie folgt errechnet (ESt-Akte Bl. 99): |
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| | | Anteilige Verbindlichkeiten |
| | | Gesamter Veräußerungspreis |
| | | Anteiliger Veräußerungspreis Immobilie 76,65971% |
| | | | | Anteiliger steuerlicher Buchwert Immobilie |
| | | Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn |
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| | Auf die Klägerin entfiel hiervon der hälftige Betrag in Höhe von 25.069,04 EUR. Die Berechnung des Finanzamts D und der Zuflusszeitpunkt des Erlöses ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| | Aufgrund der Mitteilung des Finanzamts D erließ das FA - nach Freigabe am 10. Dezember 2008 (ESt-Akte Bl. 84 f.) - am 23. Dezember 2008 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid und erfasste bei der Klägerin den mitgeteilten privaten Veräußerungsgewinn in Höhe von 25.069,04 EUR (ESt-Akte Bl. 118 ff.). Gegen diesen Bescheid legten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 Einspruch ein. |
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| | Am 15. Dezember 2008 erreichten das FA die nachrichtlichen Mitteilungen des Finanzamts D, wonach der Klägerin und ihrem Ehemann aus der Veräußerung des Anteils an der Immo Verw GmbH & Co KG - X Fonds - gemäß § 23 EStG steuerpflichtige Gewinne in Höhe von insgesamt 65.776,03 EUR (Zeichnungsschein-Nr. zzz) und 98.664,04 EUR (Zeichnungsschein-Nr. yyy) entstanden seien (ESt-Akte Bl. 86 f.). Das Finanzamt D teilte mit, dass es sich bei den Mitteilungen um keine Grundlagenbescheide handele. |
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| | Das Finanzamt D hatte die Gewinne wie folgt berechnet (ESt-Akte Bl. 100 f.): |
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| | | | | Anteilige Verbindlichkeiten |
| | | Gesamter Veräußerungspreis |
| | | Anteiliger Veräußerungspreis Immobilie 83,31223% |
| | | | | Anteiliger steuerlicher Buchwert Immobilie |
| | | Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn |
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|---|
| | | | | Anteilige Verbindlichkeiten |
| | | Gesamter Veräußerungspreis |
| | | Anteiliger Veräußerungspreis Immobilie 83,31223% |
| | | | | Anteiliger steuerlicher Buchwert Immobilie |
| | | Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn |
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| | Insgesamt fiel nach den Mitteilungen ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 164.440,07 EUR an. Auf die Klägerin entfiel hiervon der hälftige Anteil in Höhe von 82.220,03 EUR. Die Berechnungen des Finanzamts D und der Zuflusszeitpunkt des Erlöses sind zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| | Unter Berücksichtigung sämtlicher Mitteilungen des Finanzamts D entstand bei der Klägerin ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe von (25.069,04 EUR + 82.220,03 EUR =) 107.289,07 EUR. |
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| | Am 22. Januar 2009 erließ das FA einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2006, in dem es nunmehr Gewinne aus den genannten privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 107.289 EUR in Ansatz brachte. |
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| | Gegen diesen Bescheid legten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2009 Einspruch ein. |
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| | Am 21. April 2009 und 8. Mai 2009 erließ das FA aus hier nicht streitigen Gründen weitere Änderungsbescheide. |
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| | Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011 wies das FA die eingelegten Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es lägen private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG vor, da die Klägerin ihre Anteile innerhalb der Behaltefrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von zehn Jahren wieder veräußert habe. Es handele sich nicht um die Rückabwicklung von Anschaffungsgeschäften wegen irreparabler Vertragsstörungen im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Juni 2006 IX R 47/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 214, 267, Bundessteuerblatt (BStBI) II 2007,162. Die Rückabwicklung eines Vertrags erfordere, dass eine der Vertragsparteien aufgrund vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrechts von diesem Recht Gebrauch mache. Dies habe dann zur Folge, dass die empfangenen Leistungen und die gezogenen Nutzungen herauszugeben seien. Dadurch stellten sich die Vertragsparteien so, als wäre das Geschäft nicht zustande gekommen. Die Vereinbarungen vom 4. April 2006 zwischen der Y GmbH und der Klägerin bedeuteten dagegen nicht die Ausübung eines Rücktrittsrechts, sondern stellten ein Veräußerungsgeschäft dar. |
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| | Hiergegen richtet sich die am 9. Juni 2011 bei Gericht eingereichte Klage. Zur Begründung führen die Bevollmächtigten der Klägerin im Wesentlichen aus, bei der Aufgabe der Beteiligungen handele es sich um die Rückabwicklung von Anschaffungsgeschäften wegen irreparabler Vertragsstörungen, die keine steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG darstellten. Den Kauf- und Übertragungsverträgen vom 4. April 2006 habe kein marktoffener Vorgang zugrunde gelegen. So seien in dem Vertrag Regelungen zum Verzicht auf Schadensersatz gegenüber am Vertrag nicht unmittelbar beteiligten Personen geregelt worden. Dies sei in Kaufverträgen unüblich. Ein Dritter hätte für die Beteiligungen auch nichts mehr bezahlt. Daher stellten die Verträge keine Kaufverträge im Sinne des § 23 EStG dar. |
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| | Wenn das Steuerrecht - wie in § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG - einen Vorgang als Anschaffungsgeschäft behandele, müsse es dessen Rückabwicklung zwangsläufig zulassen. Somit müsse jeder Erwerber im Sinne des § 23 EStG die Möglichkeit haben, seine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG entweder durch Rückgabe der Immobilie oder durch Rückgabe seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung rückabzuwickeln. Werde wie im vorliegenden Fall die im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG angeschaffte gesellschaftsrechtliche Beteiligung an die kollusiv und betrügerisch zum Nachteil der Anleger zusammenwirkenden Initiatoren zurückgegeben, so stelle dies eine Rückabwicklung dieser Anschaffung dar. |
|
| | Von den Initiatoren der Immo GmbH & Co KG und der Immo Verw GmbH & Co KG seien in betrügerischer Weise „Schrottimmobilien“ in die Fonds eingelegt worden. Die Fonds seien betriebswirtschaftlich von vornherein nicht überlebensfähig gewesen. Die tatsächliche Ertragsfähigkeit der Immobilen, der Gehalt der Garantiepakete, die personellen Verflechtungen und die mit der Zeichnung verbundenen erheblichen Risiken seien unerwähnt geblieben. Die Ausschüttungen seien entgegen der prospektierten Zusagen nicht geflossen. Die Anleger seien über die Werthaltigkeit der Fonds, die Gefahren und damit verbundenen Risiken der gezeichneten Anlagen nicht ausreichend aufgeklärt worden. Deswegen seien Zehntausende von Klagen gegen die Initiatoren, die Mer Landesbank und das Land M anhängig gemacht worden, die letztendlich zu den Rückabwicklungsangeboten geführt hätten. Ausschließlich aufgrund dieser Tatsache und aus Furcht, die Prozesse zu verlieren, hätte die „Fondsverwaltung“ die Rückabwicklungsangebote ausgesprochen. Die angebotene Möglichkeit, im Fonds zu bleiben und erst nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist das Rückabwicklungsangebot anzunehmen, habe allenfalls theoretisch bestanden. Praktisch sei es so gewesen, dass die mit einem Stammkapital von nur 25.000 EUR ausgestattete Y GmbH Anteile im Wert von etwa 1,8 Milliarden Euro habe zurücknehmen sollen. Die Klägerin habe die Insolvenz der GmbH befürchtet und deshalb das Angebot auf Rückabwicklung angenommen. Hätte sie dies nicht getan, so hätten für sie aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09 (Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport -NJW-RR- 2012, 491) Schadensersatzansprüche bestanden, die zur Rückabwicklung der Beteiligungserwerbe geführt hätten. Auch dies spreche dafür, die Annahme der Vergleichsangebote als Rückabwicklung der Beteiligungserwerbe zu begreifen. |
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| | Der Erwerb und der Rückkauf der Fondsanteile seien als wirtschaftliche Einheit zu sehen. Es liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, an dessen Beginn die Betrugshandlungen des Konzerns Mer Bankgesellschaft als Initiator der Fonds und an dessen Ende der Rückkauf der betrügerisch initiierten Beteiligungen vom Initiator, dem Konzern Mer Bankgesellschaft, stünden. Es liege daher ein in seiner Gesamtheit zu sehender, rückabgewickelter Anschaffungsvorgang vor, der nicht wirklichkeitsfremd in Einzelsegmente aufgespalten werden dürfe. Die Rückabwicklung sei darin zu sehen, dass der Kommanditanteil an den Gründungsinitiator zurückgegeben worden sei. Dabei sei es unschädlich, dass die Rückabwicklungsvereinbarung mit der Y GmbH abgeschlossen worden sei, da diese zum Konzern der Bank I AG gehört habe und damit kein unabhängiger Dritter gewesen sei. |
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| | Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13. Dezember 2012 6 K 2989/10 E, Entscheidungen der FG (EFG) 2013, 356 sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da die Klägerin des vorliegenden Streitfalls als Beitretende „Gründerin der 2. Stunde“ gewesen sei und die Anteile nicht – wie dies im Urteil des FG Münster der Fall gewesen sei – von einer Vertriebsgesellschaft erworben habe. |
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| | den Einkommensteuerbescheid 2006, zuletzt geändert am 8. Mai 2009, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011 abzuändern und die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften um 107.289 EUR niedriger anzusetzen. |
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| | Gegen eine Rückabwicklung spreche, dass die Verträge nicht vollumfänglich rückgängig gemacht worden seien. Die Klägerin wolle das strittige An- und Verkaufsgeschäft der Anteile mit dem eines einzelnen Grundstückskaufs bzw. -verkaufs vergleichen. Selbst bei dieser Annahme wäre eine „Rückabwicklung“ nach neun Jahren praktisch kaum möglich. Sämtliche Mieteinnahmen einerseits und sämtliche Ausgaben andererseits mit Reparaturen, laufenden Kosten müssten rückabgewickelt werden. Hinzu käme nach dieser Zeit ggf. auch eine Verzinsung. Selbst bei nur einem Objekt wäre dies überaus schwierig und sei im vorliegenden Fall keinesfalls geschehen. |
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| | Das ausgesprochene Ankaufsangebot sei insbesondere alternativ ausgesprochen worden. Man habe ausdrücklich die mögliche Vermeidung einer Besteuerung gemäß § 23 EStG angesprochen. Deshalb sei ein einseitiges Ankaufsangebot mit gleichzeitiger Darlehensgewährung angeboten worden. Damit habe die Möglichkeit geschaffen werden sollen, die zehnjährige Verbleibensfrist zu erfüllen. Man sei also schon von Käuferseite von einem „Kauf“ und ggf. einer möglichen Besteuerung gemäß § 23 EStG ausgegangen. |
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| | Bei der Bemessung des Kaufpreises hätten bei einer Rückabwicklung die bisher tatsächlich erzielten Gewinne berücksichtigt bzw. abgezogen werden müssen, was offensichtlich nicht geschehen sei. |
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| | Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Kaufangebote auch einem gedachten Rechtsnachfolger des ursprünglichen Erwerbers erteilt worden wären. Damit wäre eine „Rückabwicklung“ offensichtlich ausgeschlossen. |
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| | Sinn und Zweck des Gesetzes sei nach § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG die Besteuerung von Gewinnen aus dem - im vorliegenden Fall indirekten - Kaufen und Verkaufen von Immobilien. Selbst die im Streitfall wirtschaftliche Notwendigkeit des Verkaufs ändere daran nichts. Sinn und Zweck des Gesetzes sei gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG auch die Rückgängigmachung von bereits in Anspruch genommenen Abschreibungen. Dies gelte selbst dann, wenn aus der eigentlichen Veräußerung steuerliche Verluste erzielt worden wären. |
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| | Am 31. Juli 2014 fand vor dem Berichterstatter ein gerichtlicher Erörterungstermin statt. Auf die Niederschrift wird wegen der Einzelheiten verwiesen (FG-Akte Bl. 144 ff.). |
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| | Der Streitfall wurde am 1. Oktober 2014 vor dem Senat mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift wird verwiesen. |
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| | Nach Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Klägerseite noch Schriftsätze vom 2. Oktober 2014 und vom 13. Oktober 2014 ein. |
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| | Dem Senat lagen bei seiner Entscheidung die den Streitfall betreffenden Steuerakten des FA vor (1 Bd. Rechtsbehelfsakten; 1 Bd. Einkommensteuerakten). |
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