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| | Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. |
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| | 1) Die Berufung ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Berufungsschrift vom 16.01.2014 eine der übrigen Miteigentümer, die Miteigentümerin G., nicht namentlich aufgeführt wurde. |
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| | Allerdings verlangt § 44 Abs. 1 S. 2 WEG i. V. mit §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 und 4, 130 Nr. 1 ZPO, dass die beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu bezeichnen sind. Werden die Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz korrigiert, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH, Urt. v. 8. 7. 2011 − V ZR 34/11). |
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| | Zum einen war dieser Gesichtspunkt aber nicht Gegenstand der Berufungsverhandlung, so dass allenfalls aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen wäre, so dass der Kläger die Möglichkeit hätte, die Benennung der weiteren Miteigentümerin nachzuholen. |
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| | Zum anderen hatte der Kläger diese Miteigentümerin im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend benannt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Berufungseinlegung diese Miteigentümerin bewusst nicht mehr zu den Beklagten zählen wollte.§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO |
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| | Beklagte Partei waren von Anfang an alle im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers. Die Parteien des Rechtsstreits haben auf Seiten der Beklagten nicht etwa dadurch einen Wechsel erfahren, dass der Kläger in der Berufungsschrift einen Miteigentümer nicht mit aufgeführt hat. Insoweit kommt der Eigentümerliste lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter Wohnungseigentümer bleibt gleichwohl Partei (vgl. BGH a.a.O.). Entscheidend ist, dass die beklagten Wohnungseigentümer in einer § 253 Abs. 2 Nr. 1, 4 i. V. mit § 130 Nr. 1 ZPO genügenden Weise bezeichnet worden sind. Auf die Frage, ob dies im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren geschieht, kommt es nicht an. |
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| | 2) Die Doppelparker stehen entgegen der Auffassung des Klägers im Gemeinschaftseigentum. |
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| | Auf die Entscheidung des Amtsgerichts Ulm vom 26.09.2007 (1 C 1/07 WEG) kommt es dabei nicht an, denn von der Rechtskraftwirkung erfasst ist bloß die Bestandskraft der dort angefochtenen Beschlüsse, selbst wenn als Vorfrage auch die Eigentumsverhältnisse Grundlage der Entscheidung waren. |
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| | Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, auch dann nicht Gegenstand des Sondereigentums, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Eine Anlage, die mehrere Doppelstockgaragen betreibt, dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer im Sinne dieser Vorschrift. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer von ihr profitiert; ausreichend ist, dass mindestens zwei Wohnungs- oder Teileigentümer auf die Nutzung der Anlage angewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 75/11 -, juris). |
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| | Im konkreten Fall sind die Stellplätze der Doppelparker mehreren verschiedenen Eigentümern zugewiesen, so dass insoweit von Gemeinschaftseigentum auszugehen ist. |
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| | Der Vortrag des Klägers, dass es sich um die Reparatur von Einzelteilen handele, die sich präzise den jeweiligen Eigentümern der Stellplätze zuordnen ließen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar hat auch das LG München I (Urteil vom 05. November 2012 - 1 S 1504/12 WEG -, juris) entschieden, dass an Bauteilen einer Doppelstockgarage (Duplex-Parker) auch dann Sondereigentum bestehen könne, wenn die zugehörige Hydraulikanlage infolge des Betriebs mehrerer Garageneinheiten zwingendes Gemeinschaftseigentum darstelle. Das zur Hebebühne einer Doppelstockgarage gehörende Fahrblech sei - soweit es entfernt werden könne, ohne die Funktionsfähigkeit der Hebeanlage im Übrigen zu beeinträchtigen - sondereigentumsfähig. Dieser Auffassung ist aber im konkreten Fall nicht zu folgen. |
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| | Gegenstand des Sondereigentums sind neben § 3 Absatz 1 WEG bestimmten Räumen auch die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile, sofern sie verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§ 5 Absatz 1 WEG). Diese Feststellung lässt sich hier nicht treffen. Würde es im Belieben des einzelnen Eigentümers stehen, dem der jeweilige Stellplatz zugewiesen ist, ob er das Fahrblech durchrosten lässt, hätte dies auch Auswirkungen für die Sicherheit der Fahrzeuge der weiteren Nutzer der Doppelparker. Bei den Doppelparkern mit 4 Stellplätzen wäre zudem zu befürchten, dass das Entfernen eines einzelnen Fahrblechs Auswirkungen auf die Stabilität der gesamten Anlage haben könnte, insbesondere auch auf die Stabilität des benachbarten Fahrblechs. Da laut Teilungserklärung nicht die Doppelparker, sondern die einzelnen Stellplätze einzelnen Miteigentümern zugewiesen sind, gibt es auch keinen Doppelparker, der von vornherein einem einzelnen Miteigentümer zugewiesen ist. |
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| | Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit der Rechtslage bei Balkonen. Diese können zwar als Bestandteile von sondereigentumsfähigen Räumen im Sondereigentum stehen (BGH NZM 2010, 205). Dies gilt allerdings nicht für deren konstruktiven Elemente wie Balkonplatte oder Isolierschicht, die gemeinschaftliches Eigentum darstellen (BGH, Urteil vom 25.01.2001 - VII ZR 193/99). |
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| | 3) Der Beschluss vom 01.10.2012 ist aber deshalb rechtswidrig, weil mit diesem unter Abweichung der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG eine Regelung getroffen wurde, die nicht den Vorgaben des § 16 Abs. 4 WEG entspricht. |
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| | a) In dem Beschluss vom 01.10.2012 wurde eine Regelung getroffen, die von der Vorgabe des § 16 Abs. 2 WEG abweicht. Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. |
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| | In dem Beschluss wurden jedoch die Kosten der Instandsetzungsmaßnahmen nicht an alle Miteigentümer nach Miteigentumsanteilen verteilt, sondern den Eigentümern der Tiefgaragenstellplätze pro Stellplatz zugewiesen. |
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| | b) Die Kostenregelung stellt aber auch keine nach § 16 Abs. 4 S. 1 WEG zulässige Regelung dar. Danach können die Wohnungseigentümer im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. |
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| | 16 Abs. 4 WEG räumt den Wohnungseigentümern die Kompetenz ein, gleichzeitig mit der Entscheidung über die Durchführung einer Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme einen Kostenverteilungsbeschluss zu fassen, der die Kosten dieser Maßnahme abweichend von dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel unter den Wohnungseigentümern verteilt. Die neue Kostenverteilung muss sich am Gebrauchsmaßstab orientieren und wegen § 21 Abs. 3 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (BGH NJW 2010, 2513; NZM 2010, 205). Ein hiergegen verstoßender Beschluss ist anfechtbar, nicht hingegen nichtig (BGH NJW 2010, 2513). |
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| | Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht eingehalten worden. Zwar wäre es durchaus denkbar, die Kosten nach § 16 Abs. 4 WEG so zu verteilen, dass ausschließlich die Sondereigentümer an den Kosten zu beteiligen sind, denen die Stellplätze der Doppelparker zugewiesen sind. In dem angefochtenen Beschluss wurden jedoch auch die Inhaber von Stellplätzen an den Sanierungskosten beteiligt, welche die Doppelparker weder nutzen noch von ihnen profitieren. Insoweit orientiert sich die von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostenverteilung nicht am Gebrauchsmaßstab. |
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| | 5) Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-deutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Bei der Frage, ob die Fahrbleche sondereigentumsfähig sein können, weicht die Kammer zwar von der Entscheidung des Landgerichts München I ab. Auf dieser rechtlichen Beurteilung beruht aber das Berufungsurteil nicht, da es für das Obsiegen des Klägers maßgeblich darauf ankommt, dass die getroffene Kostenregelung gegen § 16 Abs. 2 und 4 WEG verstößt. |
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| | 6) Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 49a Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des fünffachen Interesse des Klägers. |
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