| |
|
| | Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da sie sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihr Grundstücke betreffen, sind sie mit Blick auf eine mögliche Eigentumsverletzung antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sie jetzt weiterverfolgen, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht. |
|
| | Der Antrag ist begründet. Der Plan leidet an mehreren Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit insgesamt führen. |
|
| | Der Plan ist bereits in formeller Hinsicht fehlerhaft. |
|
| | 1. Allerdings greift die Rüge der Antragsteller, der Bürgermeister habe dem Gemeinderat die Information über den vorliegenden Bauvorbescheid vorenthalten, nicht durch. Der damit geltend gemachte Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO liegt ungeachtet der Frage, welchen Umfang diese Pflicht hat und ob sich ein Verstoß auf den Satzungsbeschluss auswirken kann (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80; Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153), jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Abwägungstabelle, die dem Gemeinderat zur Vorbereitung auf den Satzungsbeschluss vorlag, die Information über den Bauvorbescheid enthielt. |
|
| | Der weiteren Rüge, dass während der Auslegung des Plans nicht jeder Interessierte ohne weiteres in die Unterlagen habe Einblick nehmen können und deshalb ein nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 2, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB vorliege (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, UPR 2006, 356), braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn der Plan ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB formell fehlerhaft. |
|
|
|
| | a) Zutreffend ist allerdings die Ermittlung der bestehenden Planungssituation; entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die im Jahr 1980 beschlossene Änderung des Bebauungsplans von 1969/1971 nicht wirksam geworden. Denn ihre Genehmigung ist entgegen der Vorgabe des damals maßgeblichen § 12 BBauG in der Fassung vom 18.08.1976 nicht bekannt gemacht worden. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und der Tatsache, dass eine Bekanntmachung im danach maßgeblichen Zeitraum im Amtsblatt der Antragsgegnerin (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVOGemO) nicht erfolgt ist. |
|
| | Ausweislich der Verfahrensakten genehmigte das Landratsamt Karlsruhe den Plan auf Antrag der Antragsgegnerin vom 09.12.1980 am 05.03.1981 unter Auflagen. Den Auflagen entsprechend ergänzte der Gemeinderat der Antragsgegnerin seinen Satzungsbeschluss am 09.04.1981. Nach längerem Schriftwechsel über die Erfüllung der Auflagen wurden am 25.05.1984 ein Aktenvermerk und im Jahr 1985 ein Arbeitsbogen erstellt, nach denen die ortsübliche Bekanntmachung der Planänderung „noch zu erledigen“ war; einem Schreiben der Gemeindeverwaltung an das Planungsbüro vom 09.12.1999 ist zu entnehmen, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Fertigung des entsprechend den Genehmigungsauflagen geänderten Plans vorlag und das Bebauungsplanänderungsverfahren erst zum Abschluss gebracht werden sollte. Im Februar 2000 übersandte das Planungsbüro der Antragsgegnerin erbetene Farbfotokopien des geänderten Plans, an die laut einem Aktenvermerk vom 26.01.2000 Verfahrensvermerke mit Authentizitätsvermerk angesiegelt werden sollten. Damit endet die Akte. Die Bekanntmachung einer Genehmigung ist ihr ebenso wenig zu entnehmen wie eine Ausfertigung. |
|
| | Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vertreten haben, die Tatsache, dass die Akte nicht paginiert ist, lasse nach Beweislastregeln den Schluss zu, dass eine Bekanntmachung erfolgt sei, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Fehlen der Paginierung Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der jüngsten Schriftstücke in der Akte bieten sollte, aus denen sich das Fehlen der Bekanntmachung ergibt. |
|
| | Auch im Zeitraum nach Januar 2000 ist keine Bekanntmachung der 1980/81 beschlossenen Planänderung mehr erfolgt. Auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin nicht nur mitgeteilt, dass sie über keine weiteren Unterlagen verfüge als diejenigen, die dem Gericht bereits vorlägen. Auf Bitte des Senats hat sie auch ihr Amtsblatt für die Jahre 2000 bis 2002 überprüft; danach ist in diesem Zeitraum keine Bekanntmachung der Planänderung erfolgt. Es ist plausibel, dass sie auch in den darauf folgenden Jahren nicht nachgeholt wurde. Am 28.11.2002 wurde den Antragstellern ein Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts auf ihrem Grundstück erteilt; in der Folge begann die Antragsgegnerin, sich mit der Entwicklung des Lebensmitteleinzelhandels in ihrem Gemeindegebiet zu befassen, und beschloss am 06.12.2005 schließlich die Aufstellung des hier angefochtenen Bebauungsplans. |
|
| | Die Auffassung der Antragsteller, die Bekanntmachung sei jedenfalls später konkludent dadurch erfolgt, dass der Änderungsplan im Rahmen anderer Bekanntmachungen genannt und als wirksam vorausgesetzt worden sei, trifft nicht zu. Denn diese Bekanntmachungen erfüllen hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Änderung nicht die Anstoßfunktion, die einer Bekanntmachung nach dem Rechtsstaatsprinzip zukommt. Eine Bekanntmachung muss geeignet sein, dem Normadressaten das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts bewusst zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.06.2010 - 4 BN 55.09 -, BauR 2010, 1733). In diesem Sinne ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest „anstößt“ (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.76 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 64). Das leisten die Bekanntmachungen späterer Beschlüsse hinsichtlich der 1980/81 beschlossenen Planänderung nicht. |
|
| | Mit diesen rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Bekanntmachung ist es im Übrigen auch nicht zu vereinbaren, eine von den Antragstellern wohl gewünschte Bekanntmachungsfiktion wegen Verschuldens der Antragsgegnerin oder aus Beweislastgesichtspunkten anzunehmen. |
|
| | Der Ursprungsplan „Gewerbegebiet westlich Autobahn/nördlich B 35“ ist dagegen wirksam geworden. Er wurde vom Gemeinderat der damals noch selbständigen Gemeinde Karlsdorf am 17.04.1969 beschlossen und am 30.07.1969 genehmigt; die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 03.09.1969. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 31.14 -, ZfBR 2014, 782) sind nicht berechtigt. Die Satzung mit den textlichen Festsetzungen und die Planbegründung wurden vom Bürgermeister am 17.04.1969 unterzeichnet. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ zu den einzelnen Teilen des Plans (vgl. dazu etwa Urteil des Senats vom 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, NuR 2014, 508) ist durch den in der Satzung enthaltenen Verweis auf die ihr angefügten einzelnen Bestandteile - Straßen- und Baulinienplan, Sockelhöhenquerschnitt, zwei Straßenlängsschnitte - gewährleistet. |
|
| | Die am 24.06.1971 beschlossene, im Sinne des § 13 BBauG vereinfachte Änderung des Plans wurde durch Anschlag an der Gemeindetafel in der Zeit vom 25.06. bis 05.07.1971 öffentlich bekannt gemacht und dadurch wirksam. |
|
| | Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Plan und insbesondere die Festsetzung der Ringstraße später funktionslos und deshalb unwirksam geworden wären. Funktionslos kann eine Norm nur werden, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (stRspr BVerwG, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 -, juris, m. w. N.). Zwar dürfte hier kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung der Ringstraße bestanden haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihre Verwirklichung nach den tatsächlichen Verhältnissen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen gewesen wäre. |
|
| | b) Bei der Ermittlung des für die Festsetzung der neuen Ringstraße erheblichen Abwägungsmaterials ist der Antragsgegnerin dagegen ein beachtlicher Fehler unterlaufen. |
|
| | aa) Es spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin fälschlich davon ausgegangen ist, hinsichtlich der Ringstraße keine konstitutive Festsetzung getroffen, sondern eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, juris) vorgenommen zu haben, die keinen Ermittlungsbedarf auslöst. Denn sie beruft sich wiederholt darauf, hinsichtlich der Ringstraße sei keine Änderung des bisherigen Plans erfolgt. Eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung ist jedoch mit dem Inhalt ihres Plans nicht zu vereinbaren. Dieser ändert den bisherigen Plan von 1969/1971 nicht nur, sondern hebt ihn ausdrücklich auf. Dies belegt schon der Titel des Plans: „Bebauungsplan ‚An den Spiegelwiesen‘ und Aufhebung des Bebauungsplans 'Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35'“, vor allem aber die textliche Festsetzung unter 1., nach der die bisherigen Festsetzungen des Plans „Gewerbegebiet westlich der Autobahn/nördlich B 35“ aufgehoben werden und ihre Gültigkeit verlieren. |
|
| | Hinzu kommt, dass sich die jetzt festgesetzte Ringstraße von der früheren unterscheidet. Während sie nach der nunmehrigen Planung 12 m breit sein soll, war sie im Bebauungsplan von 1969 mit einer Breite von 9 m festgesetzt (vgl. die zeichnerische Festsetzung und III. der Planbegründung 1969: Fahrbahn 6,5 m, einseitiger Gehweg 2,0 m und Randstreifen 0,5 m). |
|
| | Dem Plan ist auch sonst nichts dafür zu entnehmen, dass allein eine nachrichtliche Übernahme der 1969 festgesetzten Ringstraße erfolgt wäre. Vielmehr untermauert ihre Darstellung im zeichnerischen Teil des Plans ihr Wesen als konstitutive Festsetzung; die Darstellung entspricht den Vorgaben der PlanZV (vgl. dort Nr. 6.1 der Anlage), ohne dass eine zusätzliche Kennzeichnung erfolgt ist, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 5 PlanZV für nachrichtliche Übernahmen vorsieht. Soweit die Legende des Plans sie als „Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)“ ausweist und damit auch auf § 9 Abs. 6 BauGB Bezug nimmt, der die nachrichtliche Übernahme von Festsetzungen in einen Bebauungsplan regelt, ist dies kein Indiz dafür, dass sie nicht festgesetzt werden sollte. Abgesehen davon, dass die Legende des Plans hier einfach undifferenziert den Wortlaut der Überschrift von Nr. 6 der Anlage zur PlanZV wiederholt, erfasst § 9 Abs. 6 BauGB nur nachrichtliche Übernahmen von Festsetzungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen worden sind, also nicht solche nach dem BauGB bzw. dem BBauG (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 277). Der Verweis auf § 9 Abs. 6 BauGB in der Legende des Plans kann daher nicht auf die Festsetzung der Ringstraße im Bebauungsplan 1969/1971 bezogen werden. |
|
| | Nicht zuletzt belegen auch die Ausführungen in der Planbegründung (vgl. dort S. 12) und der zusammenfassenden Erklärung (vgl. dort S. 1) zur städtebaulichen Rechtfertigung der Straße den konstitutiven Charakter der Festsetzung. |
|
| | Im Übrigen sei mit Blick auf eine zukünftige Planung darauf hingewiesen, dass eine rein deklaratorische Übernahme der früheren Festsetzung der Ringstraße bei gleichzeitiger Änderung des Plans von 1969/1971 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der Gewerbefläche (damals GE nach § 8 BauNVO 1962 - vgl. § 25 BauNVO 1968 - ohne Einschränkungen zur Art der baulichen Nutzung) auch nicht mit dem Gebot konsistenter Planung (§ 1 Abs. 3, Abs. 8 BauGB) vereinbar sein dürfte. |
|
| | bb) Zu den danach im Hinblick auf die Festsetzung der Ringstraße zu ermittelnden abwägungserheblichen Belangen gehörten insbesondere die privaten Belange der Antragsteller als Grundstückseigentümer. Gerade die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung beachtet werden; sie hat im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, juris, m. w. N.). |
|
| | Dementsprechend hätte zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung in jedem Fall eine aktuelle Bestandsaufnahme der betroffenen Eigentumsrechte gehört. Ein Verweis auf den früheren Plan von 1969/1971 konnte insoweit schon deshalb nicht genügen, weil sich die Verhältnisse geändert hatten. Nicht nur soll die Ringstraße 3 m breiter werden als 1969/1971 vorgesehen. Vor allem steht ihre Fläche auch anders als 1969/1971 nicht mehr im Eigentum der Gemeinde, nachdem sie vor dem Satzungsbeschluss im Jahr 1980 teilweise oder sogar in vollem Umfang an den Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft und übertragen worden ist. Mit dem Wechsel der Eigentumsverhältnisse und der dadurch bedingten Änderung des Verlaufs der Grundstücksgrenzen sowie dem Maß und den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme durch die Ringstraße auf das Eigentumsrecht der Antragsteller hat sich die Antragsgegnerin jedoch trotz entsprechender Einwendungen in keiner Weise befasst. Vielmehr hat sie schlicht auf den früheren Planzustand verwiesen (vgl. insbes. Abwägungstabelle S. 17 und S. 19). |
|
| | Hinzu kommt, dass in Bezug auf die verkehrliche Bedeutung der Ringstraße auch jegliche Ermittlung der verkehrlichen Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) fehlt, obwohl sich auch die Verkehrsverhältnisse seit 1969/1971 durch die Verlegung der Autobahnanschlussstelle und die Herabstufung der Bruchsaler Straße wesentlich geändert haben. |
|
| | Daher hat die Antragsgegnerin - vor allem im Hinblick auf das Eigentumsrecht der Antragsteller - die von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Dieser Mangel ist offensichtlich und auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre, wie die früheren, vom Gemeinderat gebilligten Planentwürfe ohne Ringstraße zeigen. Erst als klar geworden war, dass die 1980 beschlossene Planänderung nicht wirksam geworden war, wurde die Ringstraße in den Entwurf übernommen und zwar, wie die Planbegründung belegt, unter der rechtlich unzutreffenden Prämisse, dies sei uneingeschränkt jederzeit zulässig. Die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erforderliche Rüge ist durch die Begründung des Normenkontrollantrags rechtzeitig erfolgt. |
|
| | c) Unzutreffend ist auch die Bewertung des Bauvorbescheids und damit der privaten Belange der Antragsteller, soweit es in der Abwägungstabelle (S. 14) heißt, grundsätzlich sei die Gemeinde auf Grundlage ihrer Planungshoheit nicht verpflichtet, einen positiven Bauvorbescheid in der Bebauungsplanung zu berücksichtigen. Diese Aussage ist mit der Rechtnatur des Bauvorbescheids als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2002 - 3 S 107/02 -, BauR 2003, 840; Sauter, LBO, Stand: April 2014, § 57 Rn. 3 m. w. N.) und seiner Bindungswirkung während seiner dreijährigen Geltungsdauer (§ 57 Abs. 1 Satz 2 LBO; vgl. dazu wiederum Sauter, a. a. O. Rn. 8 ff. m. w. N.) nicht zu vereinbaren. Ob diese unzutreffende Aussage als ergebnisrelevanter und damit beachtlicher Bewertungsfehler einzustufen ist, ist allerdings deshalb fraglich, weil die Bindungswirkung des Bauvorbescheids an anderer Stelle in der Abwägungstabelle anerkannt zu werden scheint (S. 15). Letztlich muss dies aber im Hinblick auf die weiteren Fehler des Plans, die seine Gesamtunwirksamkeit begründen, nicht entschieden werden. |
|
| | Der Plan ist auch materiell fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen zwar keine Bedenken gegen die Bestimmtheit seiner Festsetzungen (dazu 1.), er verstößt aber in verschiedener Hinsicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu 2.). |
|
| | 1. Die Einwände der Antragsteller gegen die Bestimmtheit des Plans greifen nicht durch. |
|
| | a) Die Festsetzung der Ringstraße als Verkehrsfläche ist auch ohne den Zusatz „privat“ oder „öffentlich“ hinreichend bestimmt. Zum einen ist der weiteren Bezeichnung als „Straßenverkehrsfläche“ zu entnehmen, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handeln soll. Denn unter Straßenverkehr wird im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in anderen Normen grundsätzlich der öffentliche Verkehr verstanden. So beziehen sich etwa die Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung unmittelbar nur auf den öffentlichen Verkehr (vgl. etwa Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 1 StVO Rn. 5; ebenso das Verständnis des Begriffs „Straßenverkehr“ im Strafrecht, vgl. Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315b Rn. 2). Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (vgl. dazu auch § 5 Abs. 6 StrG) sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG aber öffentliche und keine privaten Straßen. Zum anderen eröffnet § 9 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 2 BauGB nur die Möglichkeit, die Verkehrsflächen nach öffentlichen und privaten Flächen zu unterscheiden, enthält aber keine entsprechende Verpflichtung, wie schon der Wortlaut des ersten Halbsatzes belegt, wonach „die Verkehrsflächen“ festgesetzt werden können. Unberührt von der Möglichkeit der differenzierteren Festsetzung nach Halbsatz 2 bleibt daher die Möglichkeit der Festsetzung ohne den Zusatz „öffentlich“ oder „privat“ (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 9 Rn. 104). |
|
| | b) Auch der im Rahmen des Einzelhandelsausschlusses verwendete Begriff der „zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimente“ mit dem Verweis auf die Sortimentsliste zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg ist nicht unbestimmt. Die Antragsteller berufen sich für ihre gegenteilige Auffassung darauf, dass die Sortimentsliste nicht abschließend sei. Die Sortimentsliste (Anlage „Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente“ zum Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, GABl 2001, 290) enthält nicht nur eine Aufzählung bestimmter zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente, sondern führt darüber hinaus auch weitere Sortimente an, die „in der Regel“ zentrenrelevant sind. Die mit der Verwendung dieser Regelbeispielstechnik verbundene Auslegungsbedürftigkeit einer Norm ist jedoch mit den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an ihre Bestimmtheit ohne weiteres zu vereinbaren (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 543/06 -, BVerf-GK 11, 164). Dass der Inhalt der Festsetzung hier im Wege der Auslegung nicht bestimmbar wäre, behaupten auch die Antragsteller nicht. Ihr Einwand, es fehle die erforderliche individuelle Betrachtung der örtlichen Situation, betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern der städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung. |
|
| | 2. Der Plan ist aber deshalb materiell fehlerhaft, weil er gegen das Gebot der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Auch wenn der Sonderfall einer Verhinderungsplanung ohne positive Planungskonzeption (dazu a)) und eine Vollzugsunfähigkeit des Plans nicht anzunehmen sind (dazu b)), fehlt aber zentralen Festsetzungen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung (dazu c)). |
|
| | a) Eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die Antragsteller mit Blick auf ihren Bauvorbescheid sehen, liegt nicht vor. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrags mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung allein dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. nur Urteil des Senats vom 25.06.2014 - 5 S 203/13 -, juris m. w. N.). Dafür bestehen hier keine ausreichenden Anhaltspunkte. |
|
| | Die Antragsgegnerin hat eine positive Konzeption für das Plangebiet entwickelt. In der Planbegründung wird zu „Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes“ (Ziff. 1) ausgeführt, nach der Verlegung der B 35 sei mittelfristig eine Umgestaltung der Bruchsaler Straße projektiert, die weiterhin eine wichtige Funktion als Eingangstor zur Gemeinde besitze. Parallel dazu sollten auch die angrenzenden, derzeit gering genutzten oder sogar brachliegenden Bauflächen deutlich aufgewertet werden; das optisch wenig ansprechende Gebiet solle in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe mit einer Baumallee entlang der Bruchsaler Straße umgewandelt werden. Dass diese Konzeption nur vorgeschoben wäre, ist nicht ersichtlich. Sie wird gestützt durch das noch vor dem Bauvorbescheidsantrag erstellte Nahversorgungskonzept, nach dem das Plangebiet kein geeigneter Standort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ist, dort aber kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe angesiedelt werden können. Zudem entspricht die Konzeption dem Inhalt des am 04.04.2011 und damit zeitlich deutlich vor der Beantragung des Bauvorbescheids in Kraft getretenen Flächennutzungsplans 2025 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, der die Antragsgegnerin angehört. Dieser sieht für das Plangebiet eine Nutzung als Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandel vor. |
|
| | Auch wenn sich die Antragsteller verständlicherweise dagegen wenden, dass in dem Gebiet „Im Brühl“ in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet südlich der Bruchsaler Straße ein Sondergebiet für Lebensmitteleinzelhandel auf gemeindlichen Flächen und zum Teil „auf der grünen Wiese“ ausgewiesen worden ist, genügt dies nicht um anzunehmen, die in der Planbegründung angegebene Konzeption für das Plangebiet sei nur vorgeschoben. Immerhin setzt sich das Nahversorgungskonzept mit beiden Standorten auseinander und bescheinigt dem Standort „Im Brühl“ anders als dem Standort „An den Spiegelwiesen“ nicht nur wegen seiner guten verkehrlichen Erreichbarkeit, sondern auch wegen der Erschließung eines gewissen fußläufigen Einzugsgebiets im nördlichen Teil von Karlsdorf und wegen des bereits bestehenden „......“ eine gute Eignung für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (S. 30 f.). Die von den Antragstellern in Zweifel gezogene Tragfähigkeit des Nahversorgungskonzepts im Einzelnen ist hier nicht zu überprüfen; für die Frage, ob hier eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt, kommt es darauf nicht an. |
|
| | b) Soweit die Antragsteller mit ihrer Rüge, die Ansiedlung von Kleingewerbe im Plangebiet sei unrealistisch, die Vollzugsfähigkeit der Planung insgesamt in Frage stellen wollen, überzeugt dies nicht. Der Plan lässt nach den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung ein breites Spektrum an gewerblichen Nutzungen zu. Dass es ausgeschlossen wäre, im Rahmen dieses Spektrums eine - für die Antragsteller auch wirtschaftlich zumutbare, d. h. nicht dauerhaft unrentable (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283; s. dazu auch BayVGH, Urt. vom 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515) - Nutzung zu realisieren, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. |
|
| | Auch der bestandskräftige Bauvorbescheid für eine Einzelhandelsnutzung zu Gunsten der Antragsteller genügt nicht, um eine Vollzugsfähigkeit des Plans zu verneinen. Allein deshalb ist eine plangemäße Nutzung nicht von vornherein auf Dauer ausgeschlossen; es besteht keine Gewissheit, dass die mit dem Bauvorbescheid angedachte Nutzung realisiert wird, zumal bislang noch kein vollständiger Baugenehmigungsantrag für die entsprechenden Einzelhandelsbetriebe gestellt worden ist. |
|
| | c) Der Plan verstößt aber deshalb gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB, weil sowohl dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss (dazu aa)) als auch der Festsetzung der Ringstraße (dazu bb)) die auch für Einzelfestsetzungen erforderliche städtebauliche Rechtfertigung fehlt. |
|
| | aa) Die planerische Festsetzung 1.1.1 schließt im für das Grundstück der Antragsteller vorgesehenen uneingeschränkten Gewerbegebiet Einzelhandel grundsätzlich aus. Ein solch vollständiger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ist zwar nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedarf es insoweit nicht des Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO und damit auch keiner besonderen städtebaulichen Gründe als Rechtfertigung (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1993 - 4 NB 13.93 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16); dies gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss wie hier durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 5 BauNVO entbindet die Gemeinde jedoch nicht von dem sich aus § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ergebenden Rechtfertigungsbedarf für den Einzelhandelsausschluss. Voraussetzung für den Ausschluss ist danach, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). An einer solchen den Ausschluss rechtfertigenden städtebaulichen Begründung fehlt es hier. |
|
| | Der Verweis der Planbegründung auf „Standortempfehlungen“ des so genannten aktuellen Einzelhandelsgutachtens rechtfertigt die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nicht. Denn bei diesem Konzept handelt es sich um ein Nahversorgungskonzept, dem keine Untersuchungen zum gesamten Einzelhandel, sondern nur eine „Bewertung der Entwicklungspotenziale der Nahversorgung und Betriebsformen in Karlsdorf-Neuthard“ und die Untersuchung „standortbezogener Entwicklungspotenziale“ für Nahversorgungseinrichtungen zugrunde liegen (vgl. dort S. 1). Auch wenn in dem Konzept davon ausgegangen wird, dass der Begriff Nahversorgung subjektiv belegt sei und keine einheitliche Definition existiere, ist den weiteren Ausführungen zu den Facetten der Nahversorgung (S. 2) und der stufenweisen Ausgestaltung des Sortiments zur Nahversorgung (S. 7) aber jedenfalls zu entnehmen, dass nicht jeglicher Einzelhandel unter den Begriff der Nahversorgung subsumiert werden kann. Aussagen über die Entwicklung und Potenziale des nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandels enthält das Konzept nicht. Als Begründung für einen grundsätzlich vollständigen, auch den nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel umfassenden Ausschluss taugt es daher nicht. |
|
| | Darüber hinaus gibt die Planbegründung die Aussage des Konzepts auch unvollständig wieder, wenn sie behauptet, dort werde für das Areal „An den Spiegelwiesen“ eine Entwicklung als Baufläche für kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe empfohlen (vgl. Begründung 5.1). Denn tatsächlich heißt es in dem Konzept, der Standort sei aus städtebaulicher und Betreibersicht als relativ ungeeignet für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes einzustufen; sofern eine verkehrliche Erschließung über die Bruchsaler Straße möglich sei, könne an diesem Standort sonstiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandel angesiedelt werden, andernfalls wäre die Ansiedlung von kleinen und mittleren Gewerbebetrieben an dieser Stelle realisierbar (Konzept S. 30 f.). Damit werden zwei Entwicklungsmöglichkeiten für das Areal aufgezeigt, ohne dass die Möglichkeit der Ansiedlung kleinerer und mittlerer Gewerbebetriebe priorisiert würde. |
|
| | Das in der Planbegründung auch erwähnte „Einzelhandelsgutachten“ 2005 befasst sich - abgesehen davon, dass es von der Antragsgegnerin selbst nicht zur Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses angeführt wird - ebenfalls nicht mit der Entwicklung sämtlichen Einzelhandels. Vielmehr beinhaltet es, wie auch sein Titel schon sagt, eine im Auftrag der Antragsgegnerin im Mai 2006 erstellte Auswirkungsanalyse für die Verlagerung und Vergrößerung des damals an der Bruchsaler Straße bestehenden Minimalmarktes. Untersucht, aber als Standort nicht befürwortet wurde damals auch das Areal „An den Spiegelwiesen“: Bei diesem handele es sich aufgrund der Lage im Gemeindegebiet sowie der verkehrlichen Anbindung um ein nur schlecht für den Lebensmittelhandel geeigneten Standort (S. 12); negative Auswirkungen auf die Nahversorgung sowie auf den zentralörtlichen Versorgungskern der benachbarten Gemeinden könnten bei der Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters „An den Spiegelwiesen“ ausgeschlossen werden; aus praktischer Sicht werde sich jedoch für den Standort kein Betreiber finden (S. 37). Eine städtebauliche Rechtfertigung für den getroffenen Einzelhandelsausschluss lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. |
|
| | Soweit in der Begründung des Plans angeführt wird, es sei beabsichtigt, das Plangebiet in ein Gewerbegebiet für hochwertiges Kleingewerbe umzuwandeln, ergibt sich auch daraus keine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung für den Einzelhandelsausschluss. Solch eine pauschale Absichtserklärung ohne Ausführungen zu einer entsprechenden Bedarfslage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136) in der Gemeinde und am konkreten Standort vermag eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Typus des Gewerbegebiets nicht zu begründen. Die erforderlichen, hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelange werden damit ebenso wenig aufgezeigt wie der gebotene Bezug auf die konkrete Planungssituation. Das allgemeine Ziel, Flächen für Kleingewerbe vorzuhalten, ist, wie es das OVG Nordrhein-Westfalen zutreffend formuliert hat, kein zulässiger, den Einzelhandelsausschluss rettender „Notanker“ für den Fall, dass die auf die Einzelhandelssteuerung ausgerichtete Begründung diesen nicht trägt (OVG NRW, Urteil vom 31.10.2012 - 10 A 2117/10 -, juris, zur „Flächenbevorratung“ für produzierende und verarbeitende Betriebe). |
|
| | Schließlich lässt sich auch die Ausnahmeregelung zum Einzelhandelsausschluss mit den Vorgaben von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht in Einklang bringen. Der Versuch einer Rechtfertigung dafür, dass die Ausnahme für untergeordneten Annexhandel nur für Einzelhandel mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten und nicht für sämtlichen Einzelhandel gelten soll, wird in der Planbegründung schon gar nicht unternommen; ein Grund für diese Beschränkung der Ausnahme ist auch nicht ersichtlich. |
|
| | bb) Auch der Festsetzung der Ringstraße fehlt die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Die Begründung des Bebauungsplans verweist insoweit auf den bis zur Umplanung gültigen Bebauungsplan von 1969/1971 sowie darauf, dass der „Ringverkehr … insbesondere bei Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten eine praktikable Erschließung“ ermögliche; zudem eröffne „sich der Gemeinde damit die Möglichkeit, entlang der Bruchsaler Straße im Zuge des projektierten Umbaus eine Baumallee anzulegen und damit eine optische Aufwertung dieser Eingangssituation zu erzielen“ (S. 9). Die im bisherigen Bebauungsplan festgesetzte, jedoch nicht realisierte Ringstraße werde in die vorliegende Planung übernommen, um gemäß der städtebaulichen Konzeption eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu ermöglichen (S. 12). |
|
| | Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Weshalb es der Anlage einer flächenintensiven Ringstraße bedarf, um eine Unterteilung der Bauflächen in kleinere Einheiten zu erreichen, erschließt sich nicht und wird auch nicht näher ausgeführt. Ebenso wenig ist ersichtlich, welchen Zusammenhang die Anlage einer Baumallee und die Anlage einer Ringstraße haben sollen. Bezeichnenderweise sah der vom Gemeinderat am 02.10.2012 gebilligte Planentwurf vom 26.09.2012, der noch von der Wirksamkeit der 1980 beschlossenen Planänderung ausging, auch keine der Ringstraße auch nur ansatzweise vergleichbare Erschließung des Plangebiets vor, sondern ging davon aus, dass die bestehenden Erschließungsanlagen zur verkehrlichen Erschließung des Gebiets ausreichen. |
|
| | Die festgestellten Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Teilunwirksamkeit - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen können für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken und die Gemeinde hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen - sind hier offensichtlich in keiner Hinsicht erfüllt. |
|
| | Unwirksam ist auch die von den Antragstellern angefochtene, auf § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO gestützte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften unter Ziffer 2.5, dass je Betrieb maximal 25 Pkw-Stellplätze zulässig sind. Mit dieser Regelung soll ausweislich ihrer Begründung abgesichert werden, dass die bestehenden Gewerbeflächen insbesondere kleineren und mittleren Gewerbebetrieben zur Verfügung gestellt werden, dass die Bauflächen effizient genutzt werden und eine gewisse bauliche Dichte erzielt wird. Diese Ausführungen belegen eindrücklich, dass hier der Sache nach im Gewand einer bauordnungsrechtlichen Regelung eine bauplanerische Festsetzung zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen werden soll. Eine solche Regelung ist jedoch von der Ermächtigungsgrundlage der LBO zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nicht gedeckt (BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - 4 B 14.05 -, BauR 2005, 1768). Gegenstand örtlicher Bauvorschriften können nicht Regelungen sein, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen sind, so im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, soweit der Bund von seiner Kompetenz verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Hierzu gehört das Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, das der Bundesgesetzgeber insbesondere im Baugesetzbuch kodifiziert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, BauR 1997, 999). Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sind danach durch bauplanerische Festsetzungen zu treffen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 a Nr. 1 a) und b) BauGB i. V. m. §§ 11 ff. und 16 ff. BauNVO). |
|
| | Die Möglichkeit von Stellplatzbeschränkungen ist zudem ausdrücklich in § 12 Abs. 6 BauNVO geregelt. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in den Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Vorbehalt zu Gunsten landesrechtlicher Vorschriften bedeutet dabei nicht etwa, dass der Landesgesetzgeber § 12 Abs. 6 BauNVO entsprechende Regelungen zur Beschränkung von Stell-plätzen treffen darf, sondern soll gewährleisten, dass die bauplanungsrechtlichen Nutzungsbeschränkungen die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Stellplatzanforderungen nicht unmöglich machen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 12 BauNVO Rn. 101). |
|
| | § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO, nach dem aus städtebaulichen Gründen die Herstellung von Stellplätzen für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets eingeschränkt werden kann, ermächtigt daher nicht zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift wie der vorliegenden, die zur Steuerung der Größe der Betriebe und der Bebauungsdichte in einem Gewerbegebiet die Stellplatzzahl beschränkt (ebenso zu einer örtlichen Bauvorschrift, die Stellplätze in bestimmten Grundstücksbereichen ausschließt BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, NVwZ-RR 2005, 785). |
|
| | Die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift unter Ziffer 2.5 führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften. Die Gesamtunwirksamkeit ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine selbständige Satzung handelt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -, ZfBR 2003, 56; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, BauR 2003, 81). Sie folgt aber daraus, dass es an Anhaltspunkten für einen hypothetischen Willen der Antragsgegnerin fehlt, die örtlichen Bauvorschriften auch ohne die Regelung in Ziff. 2.5 zu beschließen. |
|
|
|
| | Beschluss vom 16. Dezember 2014 |
|
| | Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). |
|
| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
|