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| | Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Das VG Freiburg ist örtlich zuständig (§ 52 Nr. 1 VwGO). Auf den von den Beteiligten vereinbarten Gerichtsstand kommt es nicht an (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 4). |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemacht Zahlungsanspruch nebst Zinsen zu. |
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| | Die als Klägerin bezeichnete „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Baden-Württemberg“ ist legitimiert, den Anspruch geltend zu machen. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig, unbeschadet des Umstands, dass als Vertragspartner der Vorfinanzierungsvereinbarung das Regierungspräsidium Freiburg „als Veranlasser“ der Straßenbaumaßnahme genannt ist; denn die Beteiligten gehen davon aus, dass das Regierungspräsidium bei Abschluss der Vorfinanzierungsvereinbarung für das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat. |
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| | Allerdings entspricht es wohl herrschender Auffassung (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., 2010, Kapitel 2, Rdnr. 34), dass in Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Art eines Landes im Rahmen der Bundesfernstraßenverwaltung der Bund zwar Vertragspartei, im Prozess aber das jeweilige, für den Bund im Rahmen der Auftragsverwaltung handelnde Land in Ausübung der ihm im Grundgesetz zugewiesenen Verwaltungskompetenz (vgl. Art. 85, 90 Abs. 2, Art. 104a Abs. 2 GG) prozessführungsberechtigt ist. Daran ändert § 7 der 1. AVVFStrG wohl nichts (offen gelassen noch bei BVerwG, Urt. v. 20.01.1983 - 4 C 42.80 - NVwZ 1983, 471; zum Vergaberecht vgl. BGH, Beschl. v. 20.03.2014 - X ZB 18/13 - juris m.w.N.). Richtiger Kläger wäre danach das Land Baden-Württemberg. Eine Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland kommt deshalb aber nicht in Betracht; denn die Kläger-Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Baden-Württemberg“ gemäß § 7 der 1. AVVFStrG ist der Auslegung zugänglich, dass in Wahrheit das Land die Klage in seinem Namen, aber auf Leistung in das Vermögen des Bundes erheben wollte. Wollte man dies anders sehen, wäre eine entsprechende ausdrückliche Änderung der Kläger-Bezeichnung jederzeit zulässig (§ 91 VwGO). |
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| | Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil die Stadt Spaichingen die Baumaßnahme durch Erlass eines Bebauungsplans ermöglicht und dann auch selbst, im Auftrag von Landkreis und Regierungspräsidium, ausgeführt habe, ist unbegründet. Denn in § 6 VFV wird dem als Veranlasser bezeichneten Regierungspräsidium bzw. dem Vermögen der Bundesrepublik Deutschland ein Rückzahlungsanspruch unabhängig davon eingeräumt, wer die Baumaßnahme rechtlich vorbereitet und ausgeführt hat; schließlich stammten auch die vorgeleisteten Mittel insgesamt aus dem Vermögen des Bundes. Unerheblich ist deshalb auch, inwieweit die Dole unter den Stellplätzen (Baulast Gemeinde) bzw. unter dem Radweg (Baulast Bundesrepublik Deutschland) liegt. |
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| | Die Kammer kann offen lassen, ob die Verdolung der Prim unter dem zur Bundesstraße gehörenden Radweg und den zugeordneten Stellflächen ein Bestandteil der Bundesstraße im Sinn von § 1 Abs. 4 FStrG ist. Zu den dort genannten Bestandteilen einer Bundesfernstraße gehören Durchlässe. Ob damit, wie die Beklagte meint, nur Querdurchlässe gemeint sind und nicht auch Verdolungen von Gewässern in Längsrichtung zur Straße, kann dahin stehen. Denn der Streit der Beteiligten erstreckt sich allgemein auf die Frage, ob die Beklagte auf ihre Kosten die von ihr vorgenommenen Kabelsicherungsmaßnahmen nach § 72 Ab. 3 TKG zu tragen hat. Dies ist aber allgemein dann der Fall, wenn die Kabelsicherung verkehrlichen Zwecken dient (vgl. zu diesem Erfordernis, BVerwG Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9.12 - NVwZ 2013, 1224; OVG Rhld-Pfalz, Urt. v. 15.06.2000 - 1 A 11964/99 - und Urt. v. 13.08.2013 - 6 A 10217/13 - beide juris). |
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| | Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Erneuerung (und Verbreiterung) der Verdolung der Prim im hier zu beurteilenden Bereich der Ortsdurchfahrt der B 14 in Spaichingen der Unterhaltung der Straße diente und nicht vorrangig der Unterhaltung des Gewässers. Die Baumaßnahmen sind nicht etwa nur gelegentlich des Ausbaus der Bundesstraße im Interesse der Stadt Spaichingen als Trägerin der wasserrechtlichen Unterhaltslast erfolgt. |
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| | Allerdings ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die vor den Baumaßnahmen oberhalb der Dole verlegten Telekommunikationskabel nur deshalb gesichert werden mussten, weil die Dole erneuert werden sollte; ohne eine Erneuerung der Dole hätten die Kabel in der Straße liegen bleiben können, weil bei den Arbeiten an den oberhalb der Kabel befindlichen Stellplätzen und am Radweg die Kabel selbst nicht in Mitleidenschaft gezogen worden bzw. wesentlich kostengünstiger zu sichern gewesen wären. |
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| | Für die Frage der Kostenlast nach § 72 Abs. 3 TKG kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Primverdolung ursprünglich in Erfüllung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast errichtet worden ist. Entscheidend ist allein, welchen Zwecken sie heute vor allem dient (vgl. zu Stützmauern VGH Mannheim Urt. v. 16.01.1996 - 3 S 769/95 - NVwZ-RR 1996, 553). |
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| | Heute dient die vorhandene Dole vorrangig den Zwecken des Straßenbaus; denn ohne eine Verdolung der Prim könnten die darüber liegenden, der Bundesstraße zugeordneten Stellplatzflächen und der begleitende Radweg nicht errichtet bzw. beibehalten werden. Dagegen erfordern wasserwirtschaftliche Zwecke die Verdolung gerade nicht. Vielmehr wäre der Lauf der Prim bei einer offenen Führung, wie sie aus wasserwirtschaftlich-ökologischen Gründen heutzutage regelmäßig vorgezogen wird, in gleicher Weise gewährleistet. |
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| | Bestätigt wird das vorrangige Straßenverkehrsinteresse am Vorhandensein der Dole durch folgende Überlegung: Würde erst heute bei unverdolter Prim die daneben geführte Fahrbahn der B 14 um Stellplätze und einen Radweg verbreitert und zu diesem Zweck die Prim verdolt, wäre der verkehrliche Bezug der Verdolung zweifelsfrei. Für eine Erneuerung der Dole kann nichts anderes gelten. Anders könnte dies allenfalls beurteilt werden, wenn - unterstellt es handelte sich bei der Dole nicht ohnehin um einen Straßenbestandteil im Sinn von § 1 Abs. 4 FStrG - die Dole vorwiegend deshalb erneuert worden wäre, um den Wasserabfluss zu verbessern. Das lässt sich aber nicht feststellen; denn die Klägerin hat dargelegt, dass die Dole erneuert werden musste, um die konkrete Gefahr eines Einbrechens der Dole auszuschließen, welches nicht nur die Stellplätze, sondern die Fahrbahn selbst und auch den Radweg schädigen würde (zur Verdrängung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast durch die straßenbaurechtliche Unterhaltungslast vgl. OVG Rhld-Pf., Urt. v. 13.08.2013 a.a.O.). |
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| | Dass bei der Erneuerung des „Primgewölbes“ auch wasserrechtliche Belange zu beachten waren und dass die Dole zur wohl dringend notwendigen Verbesserung des Wasserabflusses erweitert worden ist, ändert an ihrem dargelegten verkehrlichen Bezug zur B 14 nichts. |
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| | Der erst im Klageverfahren erhobene Einwand der Beklagten, eine Erneuerung der Dole sei nicht aus statischen Gründen geboten gewesen, kann nicht durchgreifen. Es ist bereits fraglich, ob der Beklagten dieser Einwand noch offen steht. Dagegen spricht, dass der in § 6 VFV geregelte Zahlungsanspruch wohl allein noch von der Frage der Zuordnung der Unterhaltungslast an der Verdolung abhängen soll. Dafür spricht jedenfalls, dass, wie in § 1 Abs. 4 VFV ausgeführt wird, die Beteiligten über die Kostentragungspflicht nur insoweit unterschiedlicher Auffassung sind, als es um die Zuordnung der Unterhaltungslast an der Dole zur Straße oder zum Gewässer geht. Unabhängig hiervon bescheinigt der von der Klägerin vorgelegte Prüfbericht aus dem Jahr 2009 der „Primverdolung“ einen schlechten Zustand (Note 4,0) und unterstreicht das mit aussagekräftigen Lichtbildern. Diese Beurteilung besagt nach Auskunft der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass eine Überfahrt der Dole nicht mehr zugelassen werden könnte; dass die Dole neben der Fahrbahn liegt, ist insoweit nicht erheblich, weil die von der nahe gelegenen Fahrbahn ausgehenden Belastungen auf die Dole ausreichen können, diese zum Einsturz zu bringen. Der Hinweis der Beklagten, diese Beurteilung betreffe nur eine bestimmte Stelle der Verdolung, überzeugt nicht; denn die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür benannt, dass der Zustand der Verdolung an anderer Stelle wesentlich besser gewesen wäre. |
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