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| | Die Beteiligten streiten im Leistungszeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Klägerin Ziff. 2 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende sowie für den Kläger Ziff. 3 dem Grunde nach (Sozialgeld und Kosten der Unterkunft - KdU). Des Weiteren begehren sie die vollständige Erstattung der im Juli 2010 fällig gewordenen Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung 2009 die vorherige Wohnung betreffend. |
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| | Der Kläger Ziff. 1 bezog seit langem allein und - nach ihrem Zuzug im Mai 2009 - zusammen mit seiner am 12.07.1981 geborenen und aus M. stammenden Ehefrau, der Klägerin Ziff. 2, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zunächst von der ARGE-Jobcenter Stadt P.. Die Stadt P. gewährte den Klägern in den Monaten Januar 2009 bis November 2009 monatlich für Heizkosten 28 EUR sowie für die Neben- und Betriebskosten weitere 167 EUR. Einen Abzug der Warmwasserpauschalen nahm die Stadt P. hierbei nicht vor. |
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| | Zum 1.12.2009 zogen die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten (vormals Arbeitsgemeinschaft zur Beschäftigungsförderung im O.) nach B. in das im Eigentum der Schwester des Klägers Ziff. 1, J., stehende Haus in der um. Diese ist durch die Erbausschlagung des Klägers Ziff. 1 Alleineigentümerin des Hauses geworden (Bl. 82 LSG-Akte bei L 2 AS 4527/13). Bis zum 12.04.2010 bewohnten die Kläger dort eine 58 qm große 2-Zimmer-Wohnung zur Miete (Gesamtkosten: 516 EUR; Bl. 6, 13, 27 VA). Am 13.4.2010 zogen sie im gleichen Haus in die 88 qm große Wohnung um. Ausweislich des Mietvertrages vom 05.04.2010 beliefen sich die monatlichen Kosten auf: kalte Grundmiete 441 EUR, Zentralheizung 88 EUR, Kosten der Warmwasserbereitung16 EUR, Betriebskostenpauschale 169 EUR sowie Pauschale für Schönheitsreparaturen 60 EUR (Gesamtkosten: 774 EUR). |
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| | Ebenfalls am 13.4.2010 zog der aus der ersten Ehe mit einem Marokkaner stammende Sohn der Klägerin Ziff. 2, der am 18.7.2000 geborene Kläger Ziff. 3 (ebenfalls marokkanischer Staatsangehöriger) zu den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2. Den Zuzug hatten die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 gemeinsam organisiert. In der Verpflichtungserklärung vom 18.3.2010 hatte sich zuvor der in S. lebende Onkel des Klägers Ziff. 3, A. O., verpflichtet, für die Dauer des Aufenthalts nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Kosten für dessen Lebensunterhalt zu tragen. Hiervon erlangte der Beklagte durch das Schreiben der Ausländerbehörde des Landratsamts O. vom 20.04.2010 Kenntnis (Bl. 81 VA) und lehnte (den Leistungszeitraum vom 1.12.2009 bis 31.5.2010 betreffend) mit Änderungsbescheid vom 27.4.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger Ziff. 3 ab, berücksichtigte ihn als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und reduzierte die Unterkunftsleistungen für die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 nach dem Kopfteilsprinzip. Der Kläger Ziff. 3 könne wegen der Verpflichtungserklärung seines Onkels keine Alg II-Leistungen erhalten (u.a hiergegen ist beim Senat der Rechtsstreit L 2 AS 4686/13 anhängig). |
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| | Am 10.5.2010 beantragte der Kläger Ziff. 1 für sich und die Klägerin Ziff. 2 die Fortzahlung der Leistungen. Im Formantrag führte er den Kläger Ziff. 3 unter der Rubrik „2h Haushaltsgemeinschaft“ (Ein- oder Auszug) auf. Für die Klägerin Ziff. 2 wurde ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung beantragt. Auf Einkommen der Klägerin Ziff. 2 nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag wurde hingewiesen. Die Klägerin Ziff. 2 war in der Zeit vom 15.3.2010 bis 31.10.2010 befristet geringfügig mit wechselndem Einkommen abhängig von den geleisteten Arbeitsstunden bei der Fa. N. in B. beschäftigt (vgl. Bl 164, 262 VA). Das Gehalt wurde am Ende des Folgemonats überwiesen. |
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| | Mit Bescheid vom 27.05.2010 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 in Höhe von 951,22 EUR monatlich. Die Bewilligung erfolgte unter Berücksichtigung eines vorläufigen Einkommens der Klägerin Ziff. 2 aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 300,00 EUR monatlich abzüglich eines Freibetrags von 140 EUR aber ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die Klägerin Ziff. 2. Von den tatsächlichen KdU zog der Beklagte die Warmwasserpauschalen, die Pauschale für Schönheitsreparaturen sowie den Anteil für den Kläger Ziff. 3 ab. Die monatlichen Leistungen für die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 teilten sich danach auf in je 243,00 EUR Regelleistung und 232,61 EUR anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung (Bl. 153 VA). |
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| | Dagegen legte der Kläger Ziff. 1 Widerspruch ein (29.05.2010, Bl. 157 VA) und begehrte die Berücksichtigung der anteiligen Schönheitsreparaturpauschale sowie den Mehrbedarf für Alleinerziehende für die Klägerin Ziff. 2. Die Klägerin Ziff. 2 erziehe den Kläger Ziff. 3 allein. Der leibliche Vater lebe in M.. Der Kläger Ziff. 1 sei als Stiefvater dem leiblichen Vater nicht gleichzusetzen. Darüber hinaus sei die Erziehung des Klägers Ziff. 3 islamisch geprägt und werde nur von der Klägerin Ziff. 2 vorgenommen. |
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| | Nach Vorlage der Lohnabrechnungen der Klägerin Ziff. 2 setzte der Beklagte die Leistungen der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 in den Zuflussmonaten Juni und Juli 2010 mit Änderungsbescheid vom 16.08.2010 endgültig fest und gewährte für Juni 2010 Leistungen in Höhe von. 954,26 EUR (je 244,52 EUR Regelleistung und 232,61 EUR anteilige KdU) und für Juli 2010 in Höhe von 969,55 EUR (je 252,17 EUR bzw. 252,16 EUR Regelleistung und 232,61 EUR anteilige KdU; Bl 189 VA). 20 EUR für den Tausch des Müllbehälters wurden zur Zahlung angewiesen. Den Bescheid hielt der Kläger Ziff. 1 unter Hinweis auf den bisher geführten Schriftverkehr ebenfalls für falsch (Widerspruch vom 20.8.2010, Bl. 213 VA). |
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| | Am 13.07.2010 beantragte der Kläger Ziff. 1 bei dem Beklagten die Übernahme der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung 2009 (vom 01.07.2010) in Höhe von 546,73 EUR die vorherige Wohnung in P. betreffend. Die Nachforderung ergab sich nach der vorgelegten Abrechnung aus einem Fehlbetrag der Nebenkosten in Höhe von 784,54 EUR zuzüglich rückständiger Miete von 1.454,00 EUR abzüglich der verrechneten Kaution in Höhe von 1.691,81 EUR (Bl. 196 VA). Mit Bescheid vom 17.08.2010 gewährte der Beklagte den Klägern hierauf 131,70 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Den Betrag errechnete er als Differenz unter Zugrundelegung des Heizungsverbrauchs abzüglich der jeweils geltenden Warmwasserpauschale und abhängig von der Anzahl der Personen zuzüglich der Grundsteuer und abzüglich der von der ARGE Jobcenter Stadt P. erhaltenen Vorauszahlungen (vgl. Bl. 197, 199 VA). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er später damit begründete, die Vorauszahlungen der ARGE nicht zweckentsprechend verwendet zu haben. In dem Zusammenhang verwies er auf diesbezügliche weitere Rechtsstreitigkeiten (20.8.2010, Bl. 210, 276/1 VA). |
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| | Durch einen Datenabgleich erhielt der Beklagte Kenntnis von der weiteren geringfügigen Tätigkeit der Klägerin Ziff. 2 in der Zeit vom 01.05.2010 bis 30.06.2010 im Ristorante (Bl. 219 VA). Das hieraus im Juni 2010 zugeflossene Einkommen rechnete der Beklagte anspruchsmindernd im Juni 2010 an und hob die Bewilligung entsprechend teilweise auf und forderte Erstattung in Höhe von je 28 EUR durch Aufrechnung (Änderungsbescheid sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22.09.2010, Bl. 236, 243, 246 VA). Die Bescheide hielt der Kläger ebenfalls für falsch hinsichtlich der Schönheitsreparaturpauschale sowie des Mehrbedarfs für Alleinerziehung und widersprach der Aufrechnung (Widerspruch vom 3.10.2010, Bl. 266 ff VA). |
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| | Mit Änderungsbescheid vom 21.10.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger Ziff. 1 für August 2010 40,00 EUR als Fahrtkostenerstattung für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern aus erster Ehe sowie den Klägern im Oktober 2010 Müllgebühren in Höhe von 90,97 EUR. Zugleich gewährte der Beklagte nach Vorlage der entsprechenden Lohnnachweise die Leistungen für September 2010 in Höhe von 977,19 EUR endgültig (Bl. 285 VA). |
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| | Mit Änderungsbescheid vom 08.11.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger Ziff. 1 für November 2010 weitere 20 EUR als Fahrtkostenersatz und setzte die Leistungen für Oktober 2010 nach Vorlage der Lohnnachweise endgültig in Höhe von 1053,63 EUR fest. |
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| | Schließlich setzte der Beklagte die Leistungen der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 nach Vorlage der entsprechenden Lohnnachweise mit Änderungsbescheid vom 01.12.2010 für November 2010 endgültig in Höhe von 976,80 EUR fest. |
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| | Mit dem weiteren Änderungsbescheid vom 12.01.2011 erkannte der Beklagte die bislang nicht berücksichtigte Pauschale für Schönheitsreparaturen in Höhe von 60 EUR monatlich anteilig für 2 Personen als Kosten der Unterkunft ab dem 13.04.2010 an, wodurch sich die Leistungen im Zeitraum 1.6. bis 30.11.2010 um jeweils 40 EUR monatlich erhöhten. Zudem gewährte er dem Kläger Ziff. 1 weitere Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts für Juni 2010 in Höhe von 20,00 EUR. (Bl. 388 VA). |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.05.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.1.2011 „wegen Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen ... nach § 22 SGB II, Gewährung eines Alleinerziehungszugschlages ... und Anerkennung eines Sonderbedarfs für die Wahrnehmung des Umgangsrechts für den Leistungszeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010“ im Übrigen als unbegründet zurück. Mit Änderungsbescheid vom 12.01.2011 seien die Pauschale wegen Schönheitsreparaturen und die Kosten des Umgangsrechts anerkannt worden. Ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende bestehe nicht. Eine Alleinerziehung liege nicht vor, auch wenn der Kläger Ziff. 1 nicht der leibliche Vater des Kindes sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Kindergeldgewährung für den Kläger Ziff. 3 nur wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers Ziff. 1 möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 28.1.2011 teilte der Beklagte dem Kläger zu dem Widerspruch bezüglich der nur teilweisen Übernahme der Nebenkostenabrechnung der ehemaligen Wohnung in P. die Bearbeitungsnummer W 109/11 mit. Der Kläger werde unaufgefordert weitere Nachricht erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 hat der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Nebenkostennachforderung für 2009 zurückgewiesen (Bl. 567 VA). |
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| | Am 18.02.2011 haben der Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 Klage gegen den Bescheid vom 27.5.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.1.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28.1.2011 - W 93/11 - „wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Gewährung eines Alleinerziehendenzuschlags für den Leistungszeitraum 1.6.2010 bis 30.11.2010)“ zunächst fristwahrend zum Sozialgericht Ulm erhoben (SG, Az.: S 6 AS 559/11). Erst mit Fax vom 31.08.2011 haben sie ihren Vortrag wegen Alleinerziehung ergänzt und erstmals - nachdem der Beklagte zwischenzeitlich seit 1.5.2011 ihn in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen hatte (Bl. 456 VA) - dem Grunde nach auch für den Kläger Ziff. 3 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II rückwirkend im Zeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 geltend gemacht. Der Kläger Ziff. 3 habe weder von dem Onkel noch von anderen Drittpersonen Unterhaltszahlungen erhalten, sondern vom Kindergeld und dem Einkommen seiner Mutter gelebt. Die Rechtsauffassung des Jobcenters sei falsch gewesen. Das SG hat später - im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.09.2013 - das Rubrum um den Kläger Ziff. 3 ergänzt. |
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| | Mit Beschluss vom 18.04.2012 hat das SG im Hinblick auf das bei dem Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 4 AS 167/11 R den Rechtsstreit zum Ruhen gebracht und nach Anrufung mit Schriftsatz vom 09.11.2012 das Verfahren unter dem Az. S 6 AS 3553/12 fortgeführt. |
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| | Die Kläger hielten das vom BSG positiv im Sinne eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende entschiedene Verfahren B 4 AS 167/11 R auf den vorliegenden Fall für übertragbar und auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse bei der geringen Unterstützungsleistung durch den Kläger Ziff. 1 einen Mehrbedarf für die Klägerin Ziff. 2 für gerechtfertigt. |
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| | Der Beklagte hat den Fall auf die in einer Ehe lebenden Kläger nicht für übertragbar gehalten. Des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass der Kläger Ziff. 1 am 23.12.2009 selbst ebenfalls eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz für den Kläger Ziff. 3 abgegeben habe und im Fortzahlungsantrag für den Zeitraum ab 1.6.2011 darauf verwiesen habe, dass der Kläger Ziff. 3 zukünftig keine Drittmittel mehr erhalten werde, was auf Unterstützung in der Vergangenheit schließen lasse (Bl. 30 ff SG). |
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| | Hinsichtlich der begehrten Leistungen für den Kläger Ziff. 3 haben die Kläger die Auffassung vertreten, dass der Beklagte sie im Änderungsbescheid vom 27.4.2010 falsch belehrt habe. Es bleibe dem Beklagten vorbehalten, sich nach der Leistungsgewährung an den Verpflichteten, also den Onkel zu wenden. |
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| | Ohne, dass dies vorher von den Klägern thematisiert worden wäre, hat das SG bei der Stadt P. hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 um Auskunft gebeten. Diese teilte unter dem 7.6.2013 den Sachstand hinsichtlich anhängiger Rechtsstreitigkeiten mit dem Kläger Ziff. 1 die KdU betreffend mit und erklärte, dem Kläger im Zeitraum von Januar bis November 2009 die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 28 EUR und die tatsächlichen Neben/Betriebskosten in Höhe von 167 EUR ohne Abzug der Warmwasserpauschale gewährt zu haben (Bl. 27 SG-Akte). |
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| | Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.9.2013 haben die Kläger erstmals nun auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterer weiterer Berücksichtigung von 415,03 EUR aus der Nebenkostenabrechnung 2009 begehrt. |
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| | Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5.9.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die Zeit vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 Streitgegenstand zum einen die höhere Gewährung der Leistungen als solche unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende - der kein abtrennbarer Streitgegenstand sei - sei. Zum anderen stehe die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger Ziff. 3 dem Grunde nach im Streit. |
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| | Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 erfüllten in der streitigen Zeit die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 4 SGB II. Insbesondere die Klägerin Ziff. 2 sei auch nicht von Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen und beide seien hilfebedürftig gewesen. Der Beklagte habe das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin Ziff. 2 ebenso zutreffend bestimmt wie die anzusetzenden Regelsätze. Entsprechendes gelte für die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 12.1.2011 auch die Schönheitsreparaturenpauschale in Ansatz gebracht habe. |
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| | Der monatliche Bedarf sei nicht um einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II (a.F.) - als Individualanspruch nur der Klägerin Ziff. 2 in Höhe von monatlich 38,76 EUR (12 % von 323,00 EUR) - zu erhöhen. Das Gesetz nenne keine Definition dafür, wann die Sorge für die Pflege und Erziehung „allein“ im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II getragen werde. Es herrsche in der Rechtsprechung jedoch Einigkeit, dass bezüglich der alleinigen Sorge ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände abzustellen sei und nicht auf rechtliche Verhältnisse wie zum Beispiel ein geteiltes Sorgerecht (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG-, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R). Die Begriffe „Pflege“ und „Erziehung“ umschrieben die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes. Pflege konkretisiere die Sorge für das körperliche Wohl, Erziehung die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der minderjährigen Kinder. Es gehe um die gesamte Sorge für das Kind, mithin die Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und die emotionale Zuwendung (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R). Entscheidend sei daher, ob der hilfebedürftige Elternteil von einer anderen Person (beispielsweise seinem Partner) in einem Umfang unterstützt werde, der es rechtfertige, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Diese Entlastungen könnten auch finanzieller Art sein, müssten dann aber in einem Umfang bestehen, dass die Zuerkennung eines Mehrbedarfs nicht gerechtfertigt wäre. |
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| | Eine solche nachhaltige Entlastung der Klägerin Ziff. 2 durch den Kläger Ziff. 1 hat das SG darin gesehen, dass sich beide gemeinsam um den Zuzug des Kläger Ziff. 3 aus Marokko sowie um die hierdurch notwendig gewordene Beschaffung einer größeren Wohnung gekümmert haben. Kläger Ziff. 1 habe zudem finanzielle Verantwortung für Kläger Ziff. 3 übernommen, indem er zu dessen Gunsten eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben habe. Ferner habe sich der Kläger Ziff. 1 nach seinem eigenen Vortrag um den Einkauf für die gesamte Familie sowie die Finanzen gekümmert, an der schulischen Entwicklung des Kläger Ziff. 3 teilgenommen, indem er sich Schulnoten habe zeigen lassen, mit ihm gemeinsam Mahlzeiten eingenommen habe, mit ihm ins Kino gegangen sei und die Klägerin Ziff. 2 bei Elternsprechstunden in der Schule sowie bei Arztbesuchen des Kläger Ziff. 3 begleitet habe. Der Umstand, dass der Kläger Ziff. 1 diese Dinge möglicherweise nur deshalb gemacht habe, weil die Klägerin Ziff. 2 die deutsche Sprache - nach dem klägerischen Vortrag - nur unzulänglich beherrscht habe, rechtfertige keine andere Wertung, weil es allein auf die tatsächlichen Umstände ankomme und nicht auf die Motive hierfür. Keine andere Bewertung ergebe sich aus der islamischen Prägung der Erziehung des Klägers Ziff. 3, da die Erziehung und Pflege auch bei anderen Ehepaaren in unterschiedlichster Weise aufgeteilt sei. Hierdurch sei von einer erheblichen Entlastung der Klägerin Ziff. 2 auszugehen, was sich auch durch das vielfache Prozessieren mit Nachdruck zugunsten der Klägerin Ziff. 2 und des Klägers Ziff. 3 zeige. Auch die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers Ziff. 1 - nur noch unter drei Stunden täglich leistungsfähig - stehe nicht entgegen, da ihn dies nicht daran gehindert habe, die Klägerin Ziff. 2 in dem genannten Umfang zu unterstützen, sodass die tatsächlichen Umstände seinen Vortrag widerlegten. |
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| | Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 hätten auch keinen Anspruch auf weitergehende Übernahme der Kosten aus der Nebenkostenabrechnung 2009. Der Beklagte habe den gewährten Differenzbetrag von 131,70 EUR zutreffend errechnet. Ein weitergehender Anspruch auf die noch nicht erstatteten 415,03 EUR ergebe sich nicht, da die rückständige Miete nicht Teil der Nebenkosten sei. |
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| | In der nachträglichen Erhebung der Klage für den Kläger Ziff. 3 hat das SG eine sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG gesehen, da die Ansprüche mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für denselben Zeitraum im Streit stünden und der Sachverhalt umfassend ermittelt sei. |
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| | Für die geänderte Klage müssten sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Die Klage des Klägers Ziff. 3 gegen den angegriffenen Bescheid sei jedoch unzulässig, da mit dem angegriffenen Bescheid über Ansprüche des Klägers Ziff. 3 (monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Sozialgeld in Höhe von 251,00 EUR und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 258,00 EUR) schon mangels Antrags nach § 37 SGB II nicht entschieden worden sei. Die grundsätzlich mögliche Fingierung des Antrags im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorliegend nicht geboten. Der Kläger Ziff. 1, der trotz langjährigem Leistungsbezugs nach dem SGB II in der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zugunsten des Klägers Ziff. 3 angegeben habe, dass seine Einkommensverhältnisse gesichert seien und er für alle im Zusammenhang mit dem dauerhaften Aufenthalt des Klägers Ziff. 3 im Bundesgebiet entstehenden Kosten aufkommen werde, verhalte sich treuwidrig, wenn er nun Leistungen nach dem SGB II für den Kläger Ziff. 3 ab dem ersten Tag seiner Einreise ins Bundesgebiet rückwirkend einklage. Das treuwidrige Verhalten des Klägers Ziff. 1 müssten sich die Kläger Ziff. 2 und Ziff. 3 zurechnen lassen. |
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| | Gegen das dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 30.9.2013 zugestellte Urteil hat der neue Prozessbevollmächtigte am 29.10.2013 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung für die Kläger Ziff. 1 bis 3 eingelegt. |
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| | Der Kläger Ziff. 1 hat hinsichtlich der für den Kläger Ziff. 3 begehrten Leistungen (Bl. 29 LSG) zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgetragen, der Beklagte habe falsch belehrt, indem er mitgeteilt habe, dass der Kläger Ziff. 3 durch die Verpflichtungserklärung seines Onkels keine Alg II-Leistungen erhalten könne und so die Antragstellung verhindert. Der Onkel habe tatsächlich keine Unterhaltszahlungen erbracht. Nachdem der Beklagte seit 1.5.2011 nun dem Kläger Ziff. 3 Leistungen nach dem SGB II gewähre, habe er seine ursprüngliche falsche Rechtsauffassung korrigiert. Unverständlich sei, dass dies nicht auch für den streitigen Zeitraum erfolge. Es bleibe dem Beklagten unbenommen, sich anschließend bezüglich der Verpflichtungserklärung an den Onkel zu wenden. Der Kläger Ziff. 3 habe vom Kindergeld und vom Einkommen seiner Mutter gelebt, einmalig habe ihm seine Tante gebrauchte Kleidung zugesandt. Dementsprechend sei auch die Formulierung im Fortzahlungsantrag zu verstehen. Die Hilfe des Klägers Ziff. 3 wäre nur dann entfallen, wenn er die Leistungen auch tatsächlich erhalten hätte bzw. Ansprüche realisierbar seien. Das SG habe sich zu Unrecht auf die von ihm, dem Kläger Ziff. 1 abgegebene Verpflichtungserklärung berufen, da diese mangels Leistungsfähigkeit unwirksam gewesen sei. Ausschließlich aufgrund der anschließend vom Onkel abgegebenen Verpflichtungserklärung habe der Kläger Ziffer 3 sein Visum erhalten, das im Übrigen rechtswidrig davon abhängig gemacht worden sei. Auf Treu und Glauben komme es nicht an, sondern nur auf den tatsächlichen Sachverhalt. Fakt sei, dass beide Verpflichtungserklärenden nicht geleistet hätten und dem Beklagten die Leistungsunfähigkeit des Klägers Ziff. 1 bekannt gewesen sei. Im Übrigen seien Leistungen für den Kläger Ziff. 3 nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz mitbeantragt gewesen. Es sei offensichtlich rechtswidrig, wenn der Beklagte schuldhaft eine Falschberatung vornehme, somit die Antragstellung verhindere und sich dann im Nachhinein darauf berufen möchte, dass der Kläger Ziff. 3 keinen Antrag gestellt habe. |
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| | Sofern dem Kläger Ziff. 3 keine Leistungen zugesprochen würden, hätten der Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.5.2013 - B4 AS 67/12 R) Anspruch auf die tatsächlichen KdU in Höhe von 774 EUR. (Bl. 36 LSG). |
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| | Hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung (Bl. 39 LSG) hat der Kläger Ziff. 1 den Vortrag wiederholt und vertieft. Gemäß Art. 6 Abs. 2 GG sei die Pflege und Erziehung eines Kindes das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Ein Stiefvater, der in keiner Weise die Funktion eines Elternteils übernehme, sei damit nicht gemeint. Er habe während des Bestehens der Bedarfsgemeinschaft vom 13.4.2010 bis 14.11.2012 (Trennung der Eheleute) keine erheblichen Betreuungsleistungen erbracht und sei nur unwesentlich an der islamisch geprägten Erziehung und Pflege des Klägers Ziff. 3 mit maximal 3 - 5 % beteiligt gewesen. Das SG habe für seine Argumentation nur völlig belanglose Punkte aus dem Fragenkatalog herausgezogen. Entscheidend sei die Summe. Der Gesetzgeber gehe hinsichtlich der alleinverantwortlichen Erziehung von einem "weit überwiegendem Anteil" aus. Im Übrigen lasse auch sein Gesundheitszustand einen beachtlichen Erziehungsanteil nicht zu. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2013 sowie den Bescheid vom 27. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. August 2010, des Bescheides vom 17. August 2010 (NK 09), der Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22. September 2010, der Änderungsbescheide vom 21. Oktober 2010, 8. November 2010, 1. Dezember 2010 und des Teil-Abhilfe und Änderungsbescheids vom 12. Januar 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2011 und vom 12. Oktober 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 01.6.2010 bis 30.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Klägerin Ziff. 2 unter Berücksichtigung eine Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung um 38,76 EUR erhöht und dem Kläger Ziff. 3 dem Grunde nach (Sozialgeld in Höhe von 251,00 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 258,00 EUR monatlich) sowie den Klägern im Monat Juli 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung weiterer 415,03 EUR aus der Nebenkostenabrechnung 2009 zu gewähren. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. |
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