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| | Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Die Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von EUR 750,00 ist überschritten. Denn die Beklagte begehrt die Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 2.007,50. |
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| | Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht Säumniszuschläge in Höhe von EUR 2.007,50 festgesetzt. |
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| | Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der mit Wirkung zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 Nr. 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) vom 13. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1229) sind für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. |
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| | Beiträge im Sinne des § 24 SGB IV sind auch die Nachversicherungsbeiträge (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 28/03 R -, in juris). Seit 1. Januar 2008 ist dies nunmehr auch ausdrücklich geregelt. Nach § 184 Abs. 1 Satz 2 SGB VI - eingefügt mit Wirkung zum 1. Januar 2008 durch Art. 6 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 3024) - ist § 24 SGB IV mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. |
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| | Der Kläger war zahlungspflichtig, weil er verpflichtet war, die Nachversicherung durchzuführen. Die Nachversicherungsbeiträge waren am 24. Juli 2003 fällig. Denn nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind die Beiträge zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen der Nachversicherung liegen grundsätzlich am Tag nach dem unversorgten Ausscheiden vor und der Anspruch auf die Beiträge der Nachversicherung wird sofort fällig (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 -, in juris), im vorliegenden Fall mithin am 24. Juli 2003. |
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| | 1. die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird, |
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| | 2. eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, |
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| | 3. eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist. |
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| | Die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 3 sind nicht gegeben. Denn zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherten stand fest, dass sie eine versicherungsfreie Tätigkeit als Lehreranwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht wieder aufnehmen wird. Auch erhielt sie keine widerrufliche Versorgung gezahlt. |
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| | Die Voraussetzungen der Nr. 2 lagen ebenfalls nicht vor. Zwar hatte die Versicherte erklärt, eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen zu wollen. Bewerbungen auf eine Stelle als Beamtin oder Angestellte mit Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft liefen derzeit nicht. Im Hinblick darauf traf der Kläger die Aufschubentscheidung vom 26. August 2003. Diese Aufschubentscheidung beruhte allerdings auf den Angaben der Versicherten, auf welche sich der Kläger verlassen hatte, ohne dass es dafür ausreichende objektive Merkmale gab, die eine Prognose, die Versicherte werde eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, stützen konnten. Für die voraussichtliche Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung besteht, dass der Beschäftigte innerhalb der Frist eine erneute entsprechende Beschäftigung aufnimmt. Im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens muss aufgrund einer Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren erneut eine Beschäftigung aufnehmen wird, in der er - unter Einbeziehung der bisherigen Nachversicherungszeiträume - wiederum außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sein wird. Eine hinreichende (subjektive und objektive) "Voraussichtlichkeit" ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Keinesfalls reichen vage Spekulationen über Möglichkeiten einer Wiedereinstellung aus (BSG, Urteile vom 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - und 12. Februar 2004 - B 13 RJ 28/03 R -, beide in juris). Der Kläger kannte nach dem Ausscheiden der Versicherten zunächst nur deren unter am 25. August 2003 beim Kläger eingegangene Angabe, innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen zu wollen. Auf welche Tatsachen sich diese Angabe der Versicherten stützten, war dem Kläger nicht bekannt. Denn die Versicherte belegte diese von ihr gemachten Angabe nicht. Der Kläger fragte bei der Versicherten auch nicht nach. Tatsächlich nahm die Versicherte im Zeitraum vom 18. November 2003 bis 8. September 2005 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und wurde dann am 9. September 2005 in das Beamtenverhältnis berufen. |
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| | Der Kläger war hinsichtlich der für die Versicherte zu zahlenden Beiträge zur Nachversicherung säumig, weil er sie nicht bis zum Fälligkeitstag 24. Juli 2003 zahlte. Die Beklagte ging zu Gunsten des Klägers von einer Säumnis ab 18. November 2003 aus. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Beklagten die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit der Versicherten gemeldet. |
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| | Die Beklagte hat zu Recht Säumniszuschläge für die Vergangenheit festgesetzt. Denn der Kläger hatte verschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht. |
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| | Nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht steht nach Auffassung des 13. Senats des BSG sowohl fahrlässiges wie auch vorsätzliches Verhalten im Sinne von § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R -, in juris). Der 12. Senat des BSG hat demgegenüber ausgeführt, für die Frage, ob unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen hat, sei in Ermangelung anderer Maßstäbe auf diejenigen zurückzugreifen, die das BSG für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entwickelt hat (Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 KR 3/04 R -, in juris), so dass Fahrlässigkeit nicht ausreichen würde. Welcher Auffassung zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließt das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog. Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R -; siehe auch BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R -, beide in juris). |
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| | Ein Organisationsverschulden des Klägers ist gegeben. Der Kläger beruft sich vorliegend darauf, er habe umfangreiche organisatorische Maßnahmen unternommen, um die ordnungsgemäße Sicherstellung der Nachversicherung in seinem Haus zu gewährleisten, was er im Verfahren L 4 R 2218/05 eingehend dargelegt habe. Im Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats in dieser Sache vom 16. November 2007 ist dazu ausgeführt: |
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| | "Der Kläger hat auf Anforderung des Berichterstatters eine Stellungnahme zum Umfang der angewandten Kontrollmaßnahmen der Abteilung 3 vom 13. August 2007, eine Arbeitsanweisung im Hinblick auf die Durchführung der Nachversicherung bzw. die Erteilung einer Aufschubbescheinigung vom 26. November 1993 und eine weitere Arbeitsanweisung betreffend die Nachversicherung von Beamten auf Widerruf vom 05. Februar 1996 vorgelegt. In der Stellungnahme hat die Fachabteilung ausgeführt, generell sei die Verfahrenskontrolle so geregelt gewesen, dass für die Durchführung der Nachversicherung bzw. die Erteilung einer Aufschubbescheinigung bis zum Jahr 1995 die Zuständigkeit eines zentralen Arbeitsbereichs gegeben gewesen sei. Die Besoldungsakten der in Frage kommenden Fälle seien an diese Stelle abgegeben worden. Das Verfahren sei maschinell unterstützt und abgesichert gewesen, indem anhand der Wegfallschlüssel für die Nachversicherungsarbeitsgebiete Wegfallmitteilungen und Erhebungsunterlagen erstellt worden seien. Ab dem Jahr 1996 sei die Nachversicherung von Beamten auf Widerruf in die Zuständigkeit der Besoldungsarbeitsgebiete übertragen worden. Deshalb seien in den Monaten Juni und Juli 1995 umfangreiche Schulungsmaßnahmen durchgeführt und jedem Bearbeiter eine umfangreiche "Arbeitshilfe Nachversicherung" an die Hand gegeben worden. Diese Arbeitshilfe habe u.a. auch Verfahrensbeschreibungen darüber, wann und wer welche Arbeitsschritte durchzuführen habe, enthalten. So sei dort geregelt, dass der Kontenführer (Bearbeiter) die Nachsicherungs- bzw. Aufschubdaten ermittle und in das EDV-Verfahren eingebe sowie dass die maschinelle Überweisung der Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger nur nach Überprüfung und Freigabe durch die Sachbearbeiter erfolgen könne. Außerdem sei es sowohl dem Arbeitsbereich "Vorgangsprüfung zur Qualitätssicherung und internes Kontrollsystem" beim Landesamt für Besoldung und Versorgung als auch dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt [...] anhand von Stichproben- und Schwerpunktkontrollen jederzeit möglich, die ordnungsgemäße Durchführung der Nachversicherung zu überprüfen. Im Übrigen werde gerade im Hinblick auf die Erhebung von Säumniszuschlägen die fristgerechte Abarbeitung der Nachversicherungsfälle durch den Fachbereich zusätzlich durch die Nachversicherungsarbeitsgebiete überwacht. Hierzu würden durch die EDV-Abteilung Überwachungslisten über die Fälle erstellt, in denen nach dem unversorgten Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums noch keine Eingabe in das Nachversicherungsprogramm (Aufschub oder Nachversicherung) getätigt worden sei. Die Listen gingen an die Nachversicherungsarbeitsgebiete, die den Sachverhalt überprüften und gegebenenfalls die betroffenen Arbeitsgebiete dazu anhielten, die Nachversicherung bzw. den Aufschub fristgerecht durchzuführen. Den Nachversicherungsarbeitsgebieten sei es jetzt möglich, bei der EDV-Abteilung selektiv Fallgestaltungen abzufragen, bei denen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Nachversicherung erfolgt sei. Ein seit Herbst 2006 im Einsatz befindliches EDV-System enthalte auch eine Anwendung zur Terminüberwachung, die für die Überwachung des fristgerechten Rücklaufs der versandten Erklärungsvordrucke zur Nachversicherung genutzt werde, und biete wegen der Erfassung der eingehenden und ausgehenden Post hinsichtlich der Nachversicherung auch den Vorteil, dass die Nachversicherungsarbeitsgebiete jederzeit Einblick in den Bearbeitungsstand des Fachbereichs nehmen könnten, ohne hierzu dort Akten anfordern zu müssen. Wegen der weiteren beruflichen Verwendung der Studienreferendare und Lehreranwärter nach Ende der Ausbildung würden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung jährlich im April bei den Regierungspräsidien so genannte Einstellungslisten angefordert. Durch die Einführung eines Personalverwaltungssystems auch im Lehrerbereich habe sich hinsichtlich der nachversicherungsrechtlichen Behandlung des vorgenannten Personenkreises eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung ergeben." |
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| | Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger umfangreiche organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um die Nachversicherung ordnungsgemäß abzuwickeln. Diese organisatorischen Maßnahmen haben – wie der vorliegende Fall zeigt – jedoch teilweise nicht gegriffen und sind unvollständig geblieben, weil eine abschließende Ergebniskontrolle nicht stattgefunden hat (Abkehr von der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 16. November 2007 - L 4 R 2218/05 -, in juris; Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2014 - L 5 R 2239/13 -, in juris). Nur so ist erklärbar, dass eine Akte unbearbeitet ins Archiv gelangen konnte. Unerklärbar ist insoweit auch, weswegen die Akte zwar anlässlich der Prüfung des Besoldungsdienstalters in die Hände einer Sachbearbeiterin gelangte, anschließend jedoch ohne weitere Veranlassung zur Prüfung der Nachversicherung wieder ins Archiv gegeben wurde. Die anderen organisatorischen Vorkehrungen wie EDV-Überwachungslisten, sonstige interne Kontrolllisten oder stichprobenweise Prüfungen haben ebenso wenig funktioniert wie die allgemeinen Grundsätze über die Ablage von Vorgängen im Archiv. |
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| | Ein Organisationsverschulden entfällt nicht deshalb, weil der Kläger meint, er habe seine Verpflichtungen bei der Durchführung der Nachversicherung mit dem Erteilen der Aufschubbescheinigung erfüllt und einer weiteren Kontrolle und Überwachung habe es seinerseits nicht bedurft. Vielmehr sei es Sache der Beklagten gewesen, eine weitere Beitragsverpflichtung zu kontrollieren. Denn es ist Sache des Klägers, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass er die notwendige Kenntnis von den Tatsachen, die für eine Nachversicherung von Bedeutung sind, erhält (vgl. auch zum Folgenden Urteil des Senats vom 17. Mai 2013 - L 4 R 2044/10 -, in juris). Das Nachversicherungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass es grundsätzlich allein der Nachversicherungsschuldner in der Hand hat, ob der Nachversicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Unterrichtet nicht ausnahmsweise der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Rentenversicherungsträger - wozu er generell nicht verpflichtet ist -, ist der Rentenversicherungsträger rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel darauf angewiesen, dass der Nachversicherungsschuldner von sich aus die Nachversicherungsbeiträge ermittelt, zahlt sowie eine entsprechende Bescheinigung erteilt (vgl. § 185 Abs. 1 und 3 SGB VI). Bei Verletzung dieser Pflicht bleibt dem Gläubiger sein Beitragsanspruch mit der Folge unbekannt, dass er zulasten der Versichertengemeinschaft von der Geltendmachung seines Anspruchs sowie von sonstigen verjährungshemmenden Handlungen abgehalten wird (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 5 R 88/11 R - m.w.N., in juris). Demgemäß kann der Nachversicherungsschuldner (hier der Kläger) es nicht dabei bewenden lassen, aufgrund - wie im vorliegenden Fall - nicht belegter Angaben des Nachzuversichernden über eine angebliche Bewerbung in eine versicherungsfreie Beschäftigung Aufschubgründe anzunehmen und diese auf Dauer nicht zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich - wie im vorliegenden Fall die Versicherte - der Nachzuversichernde gerade erst die Ausbildung zum Lehrer abgeschlossen hat. |
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| | Der vorliegende Fall macht gerade deutlich, dass der Rentenversicherungsträger nur zufällig im Rahmen eines im Jahr 2008 durchgeführten Kontenklärungsverfahrens Kenntnis von der Nachversicherungsverpflichtung des Klägers Kenntnis erlangte, da auch nach Ausübung einer zwischenzeitlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wieder eine versicherungsfreie Tätigkeit beim Kläger aufgenommen wurde. Weiterer Kontakt zum Rentenversicherungsträger bestand anschließend für mehrere Jahre nicht mehr. |
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| | Hieraus ergibt sich dann auch, dass der Senat dem vom Kläger angeführten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2009 (L 3 R 106/09, in juris) nicht zu folgen vermag. |
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| | Der Anspruch der Beklagten auf die Säumniszuschläge ist nicht verjährt. Zum einen gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist und zum anderen ist die Berufung des Klägers auf die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar. |
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| | Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (Satz 1). Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (Satz 2). Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen wie u.a. Säumniszuschläge (BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R -, in juris). Für Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Beiträge mit (nur) bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, also die Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteile vom 30. März 2000 - 12 KR 14/99 R -, 26. Januar 2005 - B 12 KR 3/04 R - und 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R - jeweils in juris). Direkter Vorsatz ist nicht erforderlich. |
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| | Anzuwenden ist hier die dreißigjährige Verjährungsfrist, weil zumindest bedingter Vorsatz gegeben ist. Bedingter Vorsatz ist jedenfalls bei einem Organisationsverschulden anzunehmen, das wie unter 2. dargelegt vorliegt. Diese Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen. Sie begann mit der Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge am 24. Juli 2003 und endet mithin am 23. Juli 2033. |
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| | Die Berufung des Klägers auf die Einrede der Verjährung ist rechtsmissbräuchlich und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar (zum Folgenden: BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 5 R 88/11 R - m.w.N., in juris; dem folgend Urteil des Senats vom 17. Mai 2013 - L 4 R 2044/10 -, a.a.O.). Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB abgeleitete, der gesamten Rechtsordnung immanente Schranke, die auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten ist. Regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Grundsätzlich hat - wie bereits dargelegt - allein der Nachversicherungsschuldner es in der Hand, ob der Nachversicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung, den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit oder der Befreiung von der Versicherungspflicht begründen die Pflicht des Nachversicherungsschuldners, Nachversicherungsbeiträge rechtzeitig und unverzüglich zu zahlen. Einer aktiven Pflichtverletzung des Schuldners der Nachversicherungsbeiträge bedarf es nicht (Urteil des Senats vom 17. Mai 2013 - L 4 R 2044/10 -, in juris). |
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| | Wie unter 2. ausgeführt, war der Kläger verpflichtet, durch eine Überwachung des Verfahrens betreffend die Nachversicherung der Versicherten rechtzeitig die Nachversicherungsbeiträge für ihn zu entrichten. |
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| | Die Berechnung der Höhe der Säumniszuschläge ist zutreffend. Der Senat verweist auf die Berechnung im angefochtenen Bescheid. Einwände hat der Kläger insoweit auch nicht erhoben. |
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| | Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat vermag insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Rechtsprechung des BSG keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu erkennen. |
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