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| | Die zulässige Klage ist begründet. |
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| | Der Bescheid über Erbschaftsteuer, zuletzt vom 13. Juli 2012, in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ist neben den bereits angesetzten Verbindlichkeiten eine weitere Nachlassverbindlichkeit i.H.v. 205.000 EUR zu berücksichtigen. |
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| | Nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind von einem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen abzugsfähig, sog. Erbfallschulden. Diese Verbindlichkeiten zeichnet in zivilrechtlicher Hinsicht aus, dass sie den Erben als solchen treffen und in dessen Person aus Anlass des jeweiligen Erbfalls kraft Gesetzes oder aufgrund einer letztwilligen Anordnung des Erblassers entstehen (vgl. z.B. Palandt, Kurz-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB -, 74. Aufl. 2015, § 1967 Rz. 7). Da im vorliegenden Fall der Pflichtteil, auf den der Kläger verzichtet hat, den Nachlass des Vaters und nicht den der Mutter betraf und damit die Verbindlichkeit hinsichtlich der zu zahlenden Abfindung bereits in der Person der Erblasserin entstanden ist, kommt ein Abzug nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Betracht (Urteil des BFH vom 27. Juni 2007 II R 30/05, BFHE 217,190, BStBl II 2007, 651; Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 22. September 2008 4 K 2749/06, ErbStB 2009, 295; a.A. jedoch - Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG - u.a. Geck in Kapp/Ebeling, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 98.1 und § 3 Rz. 222.1). |
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| | Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind von einem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten die vom Erblasser herrührenden Schulden abzugsfähig. Derartige sogenannte Erblasserschulden zeichnet in zivilrechtlicher Hinsicht aus, dass sie - wie auch im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt des Erbfalls bereits in der Person des Erblassers entstanden waren (vgl. z.B. Palandt, Kurz-Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 1967 Rz. 2). |
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| | Die seitens der Erblasserin bestehende Verbindlichkeit galt für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung auch als nicht erloschen. Zivilrechtlich erlöschen Verpflichtungen des Erblassers mit dessen Tod, wenn sich Forderung und Schuld in diesem Augenblick aufgrund der Vorschrift des § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Person des Erben vereinigen. Erbschaftsteuerrechtlich gelten jedoch gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG die infolge Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder eine Erbengemeinschaft bildete, ihnen beiden die Abfindungsansprüche aber jeweils individuell zustanden, liegt nach Auffassung des erkennenden Senats bereits zivilrechtlich keine Konfusion vor. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, da in jedem Fall von der Mutter herrührende Abfindungsverpflichtungen anzunehmen sind, und zwar entweder in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht oder erst aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 3 ErbStG (Urteil des BFH vom 27. Juni 2007 II R 30/05, BFHE 217,190, BStBl II 2007, 651). |
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| | Ein Abzug der Nachlassverbindlichkeit scheitert auch nicht deshalb, weil etwa auf Seiten der Erblasserin bis zu ihrem Tod keine wirtschaftliche Belastung vorgelegen hätte. |
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| | Zum einen war die Erblasserin im vorliegenden Fall bereits durch die Vereinbarung der Zinszahlungen in Höhe von jährlich 4 % des gestundeten Betrages wirtschaftlich belastet. Die Entrichtung dieser Zinsen erfolgte - unstreitig - auch tatsächlich; von dem Kläger als Schlusserben wurden die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert. |
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| | Zum anderen ließ der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 2. März 2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147 erkennen, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung des Erblassers für den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nur von eingeschränkter Bedeutung sei. Er hielt im damaligen Fall den Abzug als Nachlassverbindlichkeit für geboten, wenn die wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verbindlichkeit mit dem Tod des Erblassers eintrete oder zu diesem Zeitpunkt feststehe, dass sie eintreten werde. Er erachtete damit die rechtliche Belastung mit einer Verbindlichkeit für ausreichend. In Fortführung dieser Rechtsprechung entschied der BFH mit Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, dass das Recht des pflichtteilsberechtigten Alleinerben des (nachverstorbenen) Pflichtteilsverpflichteten, den Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, erbschaftsteuerrechtlich trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs bestehen bleibe. Er machte in diesem Urteil klar, dass der Abzug als Nachlassverbindlichkeit auch dann gegeben sei, wenn der ursprünglich Verpflichtete durch den Anspruch nicht wirtschaftlich belastet gewesen sei, da er nicht damit rechnen habe müssen, dass der Anspruch zu Lebzeiten noch zu erfüllen sei. |
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| | Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass das Urteil vom 19. Februar 2013 auch im Streitfall - der Vereinbarung einer Abfindung gegen Pflichtteilsverzicht und deren Stundung bis zum Tod - Anwendung findet und die nach dem Tode des Zweitversterbenden fällig werdende Abfindung gegen Pflichtteilsverzicht nicht anders zu bewerten ist als die Geltendmachung des Pflichtteils nach diesem Zeitpunkt. |
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| | Der vorliegende Fall ist nach Auffassung des Gerichts einerseits mit der Gestaltung vergleichbar, dass eine ohne Stundung vereinbarte Abfindung deshalb nicht mehr zur Auszahlung gelangt, weil der Abfindungsverpflichtete vor der Auszahlung verstirbt. Er ist andererseits mit der Variante vergleichbar, dass eine ohne Stundung vereinbarte Abfindung zwar ausbezahlt wird, der ausbezahlte Betrag jedoch im Wege einer verzinslich vereinbarten (und tatsächlich vollzogenen) Darlehensgewährung unmittelbar wieder an den Abfindungsverpflichteten zurückgewährt wird. In beiden Fällen stünde dem Abzug einer Nachlassverbindlichkeit nichts im Wege. |
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| | Nach alledem war der Klage stattzugeben. |
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| | Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der erkennende Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). |
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