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| | Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt worden, statthaft (§§ 143, 144 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. |
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| | Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. |
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| | Der Bescheid vom 18.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Krankengeld für die Zeit vom 25.06.2013 bis 15.04.2014. Nach diesem Zeitpunkt besteht ohnehin kein Anspruch auf Krankengeld mehr, da die maximale Leistungsdauer von 78 Wochen nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB V am 15.04.2014 erschöpft war. |
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| | Versicherte haben gemäß § 44 Abs 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, §§ 24, 40 Abs 2 und 41 SGB V) behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). |
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| | Der Klägerin steht aufgrund der am 24.06.2013 festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der seit dem 30.06.2012 bestehenden Versicherung als Beschäftigte (§§ 5 Abs 1 Nr 1, 192 Abs 1 Nrn 2 und 3 SGB V) dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld zu. Der Anspruch beginnt am Tag nach ärztlicher Feststellung, somit dem 25.06.2013. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber hatte die Klägerin nicht mehr, da sie bereits im August/September 2012 für sechs Wochen Lohnfortzahlung wegen der Krebserkrankung erhalten hatte und seither nicht mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig gewesen war und auch eine Frist von 12 Monaten seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgelaufen war (§ 3 Abs 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). |
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| | Die Höhe des Krankengeldes ist in § 47 SGB V geregelt. Gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V beträgt es 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (bezüglich abhängig beschäftigter Arbeitnehmer) oder Arbeitseinkommens (bezüglich selbstständig Erwerbstätiger), soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vH des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird gemäß § 47 Abs 1 Satz 5 SGB V ua nach § 47 Abs 2 SGB V berechnet nach der Referenzmethode. Diese berücksichtigt die Entwicklung außerhalb des Referenzzeitraums nicht. Mit der Anknüpfung an das im Referenzzeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt bzw Einkommen wird unter anderem sichergestellt, dass mit dem Krankengeld der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen geprägt ist (BSG 14.12.2006, B 1 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 5). Das Krankengeld soll den wirtschaftlichen Status des Versicherten sichern, der zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestanden hat. |
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| | Gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 SGB V ist somit für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltzeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Ist das Arbeitsentgelt - wie im vorliegenden Fall - nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt, Satz 3. |
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| | Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs 2 Satz 1 SGB V geht der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 14.12.2006, aaO; BSG 10.05.2012, B 1 KR 26/11 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 13) davon aus, dass für die Krankengeldberechnung nur der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und abgerechnete, mindestens vier Wochen umfassende Entgeltabrechnungszeitraum maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall ist dies der Monat Mai 2013, der von der Beklagten als Entgeltabrechnungszeitraum für die Krankengeldberechnung zu Recht herangezogen wurde. Für den von der Klägerin gewünschten Rückgriff auf das zuletzt im Oktober 2009 erzielte Arbeitsentgelt gibt es keinerlei Grundlage. |
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| | Eine Härtefallregelung in dem von der Klägerin gewünschten Sinne sieht weder das Gesetz noch die Satzung der Beklagten vor. Entgegen der Vorstellung der Klägerin dient die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung an das „mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und abgerechnete Entgelt" gerade dazu, dass das dem Lohnersatz dienende Krankengeld allen Veränderungen in den Lohnverhältnissen des Versicherten so dicht wie möglich folgt, mithin das jeweils aktuelle Lohnniveau widerspiegelt (BSG 22.06.1973, 3 RK 90/71, BSGE 36, 55 = SozR Nr 59 zu § 182 RVO). Das im Herbst 2009 erzielte Arbeitsentgelt ist für den Lebensstandard der Klägerin im Juni 2013 auch nicht mehr prägend. Auf die Ursachen für Veränderungen in den Lebensverhältnissen kommt es nicht an, denn Krankengeld dient nicht allgemein zum Ausgleich widriger Lebensumstände. |
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| | Die Berechnung der Beklagten entspricht nach alledem den gesetzlichen Vorschriften. Das tägliche Brutto-Arbeitsentgelt beträgt 66,67 EUR (2.000 EUR : 30 Tage). 70% davon betragen 46,67 EUR. Das tägliche Netto-Arbeitsentgelt beträgt 45,54 EUR (1.366,09 EUR : 30 Tage), 90% davon sind 40,99 EUR. Da 90% des Nettoarbeitsentgelts nach § 47 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht überschritten werden dürfen, hat die Beklagte zutreffend ein Brutto-Krankengeld in Höhe von 40,99 EUR bewilligt. |
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