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| | Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| | Die Berufung ist allerdings unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegen den Kläger gerichtete Bescheid der Beklagten vom 08.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009. Dieser ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die Beklagte konnte nach § 28p Abs 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erlassen. Dies gilt auch in Bezug auf die Nachforderung von Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschutz (U 1/U 2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, weil Gegenstand der Betriebsprüfung ebenfalls die Umlagen U 1 und U 2 sind (so in Bezug auf die insoweit vergleichbare Rechtslage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz BSG 30.10.2002, B 1 KR 19/01 R, SozR 3-2400, § 28p Nr 1; siehe auch: Roßbach, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann (Hg.), Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 28p SGB IV RdNr 4, 12). |
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| | Der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009 ist formell rechtmäßig. Nach § 28p Abs 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, und sie sind nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV auch für den Erlass der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber dem Arbeitgeber zuständig. Die Prüfung umfasst ua nach § 28p Abs 1 Satz 4 SGB IV auch die Prüfung der Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die vor Erlass des Bescheides vom 20.08.2010 nach § 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erforderliche Anhörung hat die Beklagte mit Anhörungsschreiben vom 19.02.2009 vorgenommen. Die Stellungnahme des Klägers ist im Bescheid vom 08.06.2009 berücksichtigt worden. |
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| | Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 19) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt ist oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7). |
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| | Nach den genannten Grundsätzen überwiegen zur Überzeugung des Senats in der Zusammenschau aller Aspekte die Einzelaspekte, die für eine Beschäftigung sprechen, so dass nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung eine Beschäftigung gegeben ist. |
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| | Ausgangspunkt für die Beurteilung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (Senatsurteil vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12 - juris). Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehungen geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17). |
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| | Ein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) liegt nicht vor. Dies schließt eine Beschäftigung nicht aus, denn eine solche kann sowohl mündlich vereinbart werden als auch durch faktischen Vollzug entstehen. Vorliegend spricht die nur mündliche Vereinbarung allerdings eher gegen eine selbstständige Tätigkeit, denn üblicherweise wird außerhalb von Privathaushalten bei der Vergabe von Reinigungstätigkeiten an selbstständige Unternehmer wegen des fehlenden Weisungsrechts genau und schriftlich geregelt, welche Tätigkeiten in welchen Intervallen zu verrichten sind (Fenster putzen, feucht wischen, Staub wischen, Müll entsorgen etc) und eine feste Vergütung für die auszuführenden Arbeiten vereinbart. |
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| | Nach den Feststellungen des Senats auf der Grundlage der Akten und insbesondere des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG war die Hauptaufgabe der Beigeladenen zu 1) die Reinigung der Räumlichkeiten des Klägers. Dies betraf hauptsächlich im Erdgeschoss die Feierhalle, den Aufbahrungsraum und das Foyer sowie eine Toilette (insgesamt 182 qm) sowie Büroräume im ersten Stock. Diese Räumlichkeiten wurden in der Regel täglich gereinigt, wobei die Beigeladene zu 1) anhand eines im Betrieb geführten Kalenders gewusst hat, wann Trauerfeiern stattfinden. Durch die Vergrößerung des Betriebs kamen Filialen (ohne Publikumsverkehr) hinzu, die von der Beigeladenen zu 1) ebenfalls gereinigt wurden. Nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte er für seine Filialen – im streitigen Zeitraum ca 10 im Raum S. – eine Art Gutscheinsystem eingeführt, wonach jede Filiale zweimal jährlich eine Grundreinigung in Anspruch nehmen konnte. Diese Grundreinigung in den Filialen wurde ebenfalls von der Beigeladenen zu 1) durchgeführt und wie die sonstigen Tätigkeiten abgerechnet. Reinigungsmittel und -gerätschaften wurden dabei vom Kläger in der Form zur Verfügung gestellt, dass die Beigeladene zu 1) diese anschafft und der Kläger die Kosten hierfür erstattet. Einzelweisungen hinsichtlich der Art und Weise der Reinigungstätigkeit wurden nicht erteilt. Daneben hat die Beigeladene zu 1) die Buxbäume vor dem Haus gewässert. Zusätzlich hat sie nach gesonderter Vereinbarung ca drei bis vier Mal wöchentlich Botengänge zu den Standesämtern übernommen, allerdings nur wenn sie Zeit hatte; sie konnte die Durchführung der Botengänge auch ablehnen. Für ihre Tätigkeit hat die Beigeladene zu 1) einen festen Stundenlohn erhalten, der zu Beginn des Prüfzeitraums 8,50 EUR betrug und 2007 bei 10 EUR lag. Für die Fahrten zu Standesämtern hat die Beigeladene zu 1) ihren eigenen Pkw eingesetzt und hierfür eine Kostenerstattung von 0,30 EUR pro km erhalten. Die Beigeladene zu 1) hat insoweit monatlich gegenüber dem Kläger abgerechnet unter Ansatz von Umsatzsteuer. Bezahlter Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurde nicht geleistet. |
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| | Ausgehend hiervon liegt ein Unternehmerrisiko als wesentliches Merkmal selbstständiger Tätigkeit nicht vor. Die Beigeladene zu 1) setzte letztlich nur ihre Arbeitskraft und keine wesentlichen Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen ein. Die Belastung mit Risiken gerade im Zusammenhang mit der - hier im Vordergrund stehenden - Verwertung der Arbeitskraft spricht jedoch nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihr auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüber steht (vgl BSG 13.07.1978, 12 RK 14/78, SozR 2200 § 1227 Nr 17; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13 mwN). Dies war hier aber nicht der Fall. Da für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ein pauschaler Stundensatz im Voraus vorgesehen war, war sie nicht der Gefahr eines finanziellen Verlusts ausgesetzt. Soweit das Unternehmerrisiko darin gesehen werden könnte, keine Aufträge zu erhalten, ist das Risiko, nicht durchgehend und kontinuierlich arbeiten zu können, ein Risiko, das jeden Arbeitnehmer treffen kann, der nur auf Abruf beschäftigt ist. Ein Unternehmensrisiko kann nur dann angenommen werden, wenn eine Gefahr vorliegt, die über diejenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Dies ist der Fall, wenn bei Auftragsmangel nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern auch zusätzliche Kosten für betriebliche Investitionen brach liegen (LSG Sachsen 04.03.2014, L 5 R 425/12 - juris). Hierfür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Stundenvergütung entspricht – auch der Höhe nach - einem aus einer abhängigen Beschäftigung resultierenden Arbeitsentgelt. Bei Ausübung ihrer Tätigkeit für den Kläger benutzte die Beigeladene zu 1) Betriebsmittel des Klägers, eigene Reinigungsgeräte oder Putzmittel hat sie nicht verwendet. Lediglich für die Botengänge zu Standesämtern setzte sie ihr eigenes Fahrzeug ein und erhielt hierfür eine Kostenerstattung. Hierzu hat die Beigeladene zu 1) vor dem SG laut Sitzungsniederschrift vom 24.03.2015 ausgeführt, sie habe ein Auto besessen, das ihr älterer Sohn zu Schrott gefahren habe. Sie habe deshalb einen Meriva geleast, um zur Arbeitsstelle kommen zu können. Sonst wäre sie mit der Bahn gefahren und hätte kein Auto gebraucht, ohne den Verdienst beim Kläger hätte sie sich ohnehin kein Auto leisten können. Der Pkw kann insoweit – in Bezug auf die hier streitige Tätigkeit – nicht als wesentliches Betriebsmittel angesehen werden, denn für die vertraglich geschuldete Reinigungstätigkeit war er nicht erforderlich. Die Filialen musste die Klägerin nur selten aufsuchen, nach dem eigenen Vortrag des Klägers insgesamt nur an maximal 20 Tagen im Jahr; entsprechend wurde auch keine Aufwandsentschädigung gezahlt für die Fahrten zu den Filialen, es handelte sich vielmehr um eine Tätigkeit mit wechselnden Einsatzorten. Die zusätzlich übernommenen Botengänge geben der Tätigkeit nicht das Gepräge, die Beigeladene zu 1) konnte diese übernehmen, musste dies aber nicht. |
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| | Die Beigeladene zu 1) war auch in die Arbeitsorganisation des Klägers eingebunden und unterlag im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BSG einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Klägers. Ein Anknüpfungskriterium ist zunächst, dass die Beigeladene zu 1) hinsichtlich der hier streitigen Tätigkeit nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügte, sondern vielmehr funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und mit ihrer Tätigkeit in den Betriebsablauf des Klägers planmäßig eingebunden war. Die Reinigungsarbeiten im Hauptbetrieb mussten täglich erfolgen, dabei ergaben sich zeitliche Einschränkungen nicht nur aus den üblichen Geschäftszeiten, sondern auch aus den festgelegten Zeitpunkten der Trauerfeiern, welche die Beigeladene zu 1) aus einem Kalender entnehmen konnte. Sie hatte dafür zu sorgen, dass die Räume rechtzeitig vorbereitet, sauber und ansprechend waren und ggf „Kaffee, Milch und Süßes“ bereit stand. Abgesehen von den Botengängen hat die Beigeladene zu 1) die Tätigkeit ausschließlich in den Räumen des Klägers ausgeübt. Andere Arbeiten wie Kränze oder Schleifen um Broschüren binden hat sie nach eigenen glaubhaften Angaben nicht regelmäßig durchgeführt, sondern gerade die im Jahresrückblick 2006 erwähnte Tätigkeit der Aufmachung der Broschüren nur einmal. Dass die Beteiligten ganz selbstverständlich vom Bestehen eines Weisungsrechts ausgingen, zeigt sich auch nach Auffassung des Senats ganz klar an dem Fall des Wasserschadens in einer Filiale, der zu einer klaren Weisung des Klägers an die Beigeladene zu 1) geführt hat und - nach den Ausführungen der Beteiligten vor dem SG – gerade nicht zu einer vertraglichen Absprache. Diese von dem üblichen Ablauf abweichende Ausnahmekonstellation zeigt klar, dass der Kläger, soweit erforderlich, der Beigeladenen zu 1) sehr wohl Weisungen erteilen konnte und erteilt hat. Dem steht nicht entgegen, dass im üblichen Ablauf konkrete Weisungen nicht erforderlich waren, da für die Beigeladene zu 1) angesichts der einfachen Tätigkeit ohnehin klar war, was sie zu tun hat. Auch das vom Kläger vor dem Senat geschilderte Gutscheinsystem spricht eher für als gegen eine Eingliederung in die betrieblichen Abläufe, denn die Filialleiter konnten für die Grundreinigung die Beigeladene zu 1) anfordern, wobei der Termin selbstverständlich – schon wegen der im Haupthaus anfallenden Aufgaben – abgesprochen werden musste. Außer Zweifel steht, dass die Beigeladene zu 1) durchaus erhebliche Freiheiten hinsichtlich der Arbeitszeit genoss, allerdings bestand diese Freiheit nur im Rahmen der vorgegebenen betrieblichen Ordnung. Im Übrigen sind Freiheiten bezüglich der Einteilung der Arbeitszeit heutzutage auch bei abhängig Beschäftigten nicht unüblich. |
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| | Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbilds der Tätigkeit spricht die Erwähnung der Beigeladenen zu 1) in dem im Internet veröffentlichten Jahresrückblick 2006 als langjährige und verdiente Mitarbeiterin für eine Eingliederung. Auf der anderen Seite hat die Beigeladene zu 1) an den jährlichen Sommerfesten des Klägers für die Betriebsangehörigen nicht teilgenommen. Zumindest zeitweise hatte sie auf ihrem Pkw auch Werbung für den eigenen Betrieb geklebt. Die Tatsache, dass sie an Schulungen nicht teilgenommen hat und keinen eigenen E-Mail Account im Betrieb des Klägers hat, ergibt sich aus der Art der von ihr verrichteten Tätigkeit und ist daher ohne Aussagekraft. Insoweit ergibt sich insgesamt bezogen auf die Außenwirkung kein einheitliches Bild. |
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| | Für eine selbstständige Tätigkeit spricht, dass die Beigeladene zu 1) nach dem übereinstimmenden Vorbringen mit dem Kläger die Leistung nicht höchstpersönlich zu erbringen hatte, was arbeitnehmertypisch wäre (vgl BSG 17.12.2014, B 12 R 13/13 R, SozR 4-2600 § 28p Nr 4). Angesichts der tatsächlichen Ausgestaltung, dass die Beigeladene zu 1) nämlich zu keinem Zeitpunkt eigene Arbeitnehmer beschäftigt hat und auch der ihr gezahlte Lohn kaum die Einstellung von Hilfskräften erlaubt hätte, misst der Senat der somit nur theoretisch bestehenden Möglichkeit der Erbringung der Leistung durch Hilfskräfte jedenfalls keine entscheidende Bedeutung bei. Tatsächlich hat der Kläger die Reinigungsarbeiten bei Verhinderung der Beigeladenen zu 1), etwa durch Urlaub, durch eigene Beschäftigte erbringen lassen. |
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| | Zwar kann die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, die im Rahmen der Botengänge bestand, als Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angesehen werden, weil damit die Beigeladene zu 1) über den Umfang ihrer Tätigkeit (teilweise) selbst bestimmte. Doch sind ebenso im Rahmen abhängiger Beschäftigung Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnt (LSG Baden-Württemberg 18.07.2013, L 11 R 1083/12 - juris). In Abruf- oder Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen, beispielsweise bei Erkrankung und Ausfall von Mitarbeitern, lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann die Möglichkeit eingeräumt sein, eine Anfrage abzulehnen. Wird allerdings die Anfrage angenommen, so wird die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und stellt die Tätigkeit nicht allein wegen der vorhandenen Ablehnungsmöglichkeiten eine selbständige Tätigkeit dar. Wenn die Beigeladene zu 1) den Auftrag angenommen hatte, musste sie auftragsgemäß handeln; mit der Annahme eines Auftrags wurden sie auch zeitlich gebunden. Abgesehen davon stellten die Botengänge nicht die eigentliche Haupttätigkeit der Beigeladenen zu 1) dar. |
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| | Die Gewerbeanmeldung der Beigeladenen zu 1) kann nicht als wesentliches Indiz dafür herangezogen werden, dass sie selbstständig tätig gewesen ist, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Beschluss des Senats vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12 ER-B, juris). Gleiches gilt dafür, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn bei Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. |
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| | Angesichts der gesamten Durchführung der Tätigkeiten für den Kläger kommt dem Willen der Vertragspartner, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, keine maßgebende Relevanz für die Qualifizierung der Tätigkeit zu, unabhängig davon, dass die rechtliche Qualifikation, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) obliegt. Maßgebend für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sind nicht die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Beteiligten, sondern entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, so wie es sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten ergibt und im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Das sich daraus ergebende Gesamtbild steht in Widerspruch zu dem Willen der Beteiligten zu einer selbstständigen Tätigkeit; dieser hat insoweit keinen entscheidenden Ausdruck in der Tätigkeit gefunden. Die gesamten Umstände, wie die Tätigkeit zu erfolgen hat und erfolgt ist, sprechen gegen eine selbständige Tätigkeit. |
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| | Die Beklagte hat ausgehend von einer abhängigen Beschäftigung zu Recht als Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und zur Arbeitslosenversicherung sowie die Umlagen U 1, U 2 und Umlagen für das Insolvenzgeld geltend gemacht. Die Höhe der nachgeforderten Beiträge ist nicht zu beanstanden und ergibt sich nach den tatsächlich gezahlten Entgelten und den im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung geltenden Beitragssatz. Einwendung gegen die dem Bescheid in Anlage beigefügten Rechenwerke werden von den Beteiligten auch nicht vorgebracht. Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen und die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. |
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