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| | Die Berufung der Beklagten führt lediglich bezüglich des allgemeinen Feststellungsantrags nach § 256 ZPO, der gegen sie gerichtet ist, zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und insoweit zur Klageabweisung als unzulässig. Bezüglich des von der Beklagten begehrten Zieles, die Abweisung der Kündigungsschutzklage insgesamt zu erreichen ist die Berufung jedoch unbegründet. |
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| | Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung der Beklagten ist innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist daher zulässig. Die Frage, inwieweit die Beklagte mit ihrer Berufung eine Abweisung der Kündigungsschutzklage erreichen kann ist eine Frage der Passivlegitimation und daher im Rahmen der Begründetheit der Berufung zu prüfen. |
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| | Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Bezüglich des Hauptziels der Beklagten, die Abweisung der Kündigungsschutzklage zu erreichen, ist die Berufung unbegründet. |
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| | 1. Die Berufung ist begründet, soweit das Arbeitsgericht in seinem Urteil festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2 ungekündigt fortbesteht. Dieser Teil des Klageantrags ist unzulässig, weil das nach § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag fehlt. |
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| | Der Klageantrag bedarf jedoch der Auslegung. Der Sache nach enthält er zwei Anträge, zum einen den Antrag nach § 4 KSchG auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 26.6.2015 nicht zum 31.12.2015 aufgelöst worden ist. Daneben enthält er einen zweiten Antrag, nämlich auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu 2 ungekündigt fortbesteht. |
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| | Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Anträge mit zwei verschiedenen Beklagten. Das ergibt sich aus der Klage selbst, in der der Kläger zur Begründung des allgemeinen Feststellungsantrages ausdrücklich ausführt, dass es sich dabei um einen selbständigen Antrag nach § 256 ZPO gegen die Beklagte zu 2 handelt. |
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| | Dieser Antrag („Schleppnetzantrag“) ist unzulässig, da dem Kläger das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Es gab weder eine durch Tatsachen begründbare Befürchtung, dass die Beklagte (zu 2) weitere Kündigungen ausspricht noch hat sie tatsächlich eine weitere Kündigung ausgesprochen. |
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| | Daher hätte das Arbeitsgericht diesen Antrag als unzulässig abweisen müssen. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil daher insoweit abzuändern und der alte Antrag als unzulässig abzuweisen. |
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| | 2. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen. |
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| | Die Auslegung der Berufung ergibt, dass die Beklagte mit der Berufung auch erreichen will, dass die Kündigungsschutzklage des Klägers insgesamt abgewiesen wird. |
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| | a) Das notwendige Rechtsschutzinteresse für eine derartige Begehr kann zu Gunsten der Beklagten angenommen werden, weil für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.6.2015 das Arbeitsverhältnis des Klägers mit ihr fortbesteht, da es nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB unstreitig zum 1.7.2015 auf sie übergegangen ist. |
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| | b) Die Beklagte ist jedoch nicht passiv legitimiert für die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit dieser Kündigung. Sie kann daher mit ihrer Berufung auch nicht erreichen, dass das Berufungsgericht die Kündigungsschutzklage, deren Parteien der Kläger und die vormalige Beklagte zu 1 sind, entscheidet. Vielmehr ist die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, dass die streitgegenständliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, mangels eines Rechtsmittels der Beklagten zu 1 als der allein passiv legitimierten Partei des Kündigungsschutzprozesses rechtskräftig geworden. |
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| | aa) Ist einem Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang durch den bisherigen Arbeitgeber gekündigt worden, so ist der bisherige Arbeitgeber für die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung passiv legitimiert (so im Leitsatz BAG 18.03.1999 - 8 AZR 306/98 AP KSchG 1969 § 4 Nr. 44, jedoch ohne nähere Ausführungen zu den Gründen; KR- Friedrich/Klose, § 4 KSchG Rn 125ff). Gleichgültig ist, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem Betriebsübergang endet oder ob der Betrieb vor oder nach der Rechtshängigkeit der Klage auf den Erwerber übergegangen ist. Die Frage, ob das Arbeitsverhältnis ungekündigt auf den Erwerber übergeht, soll nur in einem Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber geklärt werden können. Begründet wird dies damit, dass das Arbeitsverhältnis so auf den Erwerber übergeht, wie es im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden hat (BAG 26.05.1983 - 2 AZR 477/81, AP BGB § 613a Nr. 34). Ist die Kündigung des Veräußerers unwirksam gewesen, geht das Arbeitsverhältnis ungekündigt auf den Erwerber über. Diese Frage kann nur in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber geklärt werden (BAG 26.05.1983 - 2 AZR 477/81). |
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| | Danach fehlt es der Beklagten an der erforderlichen Passivlegitimation, um in Bezug auf die streitgegenständliche Kündigung geltend machen zu können, diese sei wirksam gewesen und das Arbeitsgericht habe den Rechtsstreit falsch entschieden (siehe auch BAG 4.3.1993, 2 AZR 507/02). |
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| | Anders ist es dann, wenn der Arbeitnehmer die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung des ehemaligen Betriebsinhabers nicht aufgelöst worden ist und darüber hinaus die Feststellung, dass es auf den neuen Betriebsinhaber übergegangen ist. In diesem Fall kann er Betriebsveräußerer und -erwerber in demselben Rechtsstreit als Arbeitgeber verklagen; beide sind dann (aber nicht notwendige - BAG, 4.3.1993, 2 AZR 507/92) Streitgenossen (ErfK/Preis BGB § 613a Rn. 174-176). Das betrifft jedoch allein die Fallkonstellation, in der der Betriebsübergang an sich streitig ist. Das ist hier gerade nicht der Fall; zwischen den Parteien ist alleine umstritten, ob die Kündigung vom 26.6.2015 das Arbeitsverhältnis beendet hat, während der Betriebsübergang zum 1.7.2015 gerade außer Streit steht. So hat der Kläger auch hier seine Kündigungsschutzklage alleine gegen die Beklagte zu 1 - den Veräußerer - gerichtet. Die Erwähnung der Beklagten (zu 2) im ersten Teil des Klageantrages hat rein deklaratorische Bedeutung um deutlich zu machen, dass das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich übergegangen ist. |
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| | bb) Die Auffassung der alleinigen Passivlegitimation des Veräußerers ist jedoch nicht unumstritten. |
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| | Zum einen kommt der Kündigungsschutzklage gegen den die Kündigung erklärenden Veräußerer keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem Erwerber zu, wenn der Betriebsübergang - wie im vorliegenden Fall - vor der Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage eingetreten sei, da § 325 ZPO dann nicht anwendbar sei (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 306/98; Urteil vom 18.02.1999 - 8 AZR 485/97). |
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| | Das wirkt sich jedoch nur zulasten des Erwerbers aus, denn wenn die Kündigungsschutzklage abgewiesen wird kann sich der Erwerber darauf nicht berufen. Wird ihr aber stattgegeben und die Entscheidung wird rechtskräftig, geht das Arbeitsverhältnis ungekündigt auf den Erwerber über. Der Erwerber ist darauf angewiesen, dass der Veräußerer auch in seinem Interesse den Rechtsstreit bestmöglich führt. Daran können jedoch Zweifel bestehen, weil die Interessenlage zwischen Veräußerer und Erwerber durchaus unterschiedlich ist. Im Falle eines unstreitigen Betriebsübergangs ist es bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Veräußerer gleichgültig, ob er den Kündigungsschutzprozess gewinnt oder verliert, da das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht und auf diese Art und Weise das Arbeitsverhältnis zum Veräußerer in jedem Fall beendet wird. In Betracht kommt hier zwar die Möglichkeit der streitgenössischen Nebenintervention des Erwerbers auf Seiten des Veräußerers einschließlich der damit verbundenen Möglichkeit, zu Gunsten des Veräußerers Rechtsmittel einzulegen gegen ein der Klage stattgebendes Urteil. Allerdings ist auch hier die Handlungsmöglichkeit des Erwerbers insoweit beschränkt, als er sich mit seinen Handlungen als Nebenintervenient nicht gegen die erklärten Interessen des Veräußerers richten darf. Wenn der Veräußerer beispielsweise der Einlegung eines Rechtsmittels ausdrücklich widerspricht, hat der Erwerber dies hinzunehmen (Zöller/Vollkommer, ZPO § 67 Rn 5). |
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| | Auch in der Literatur sind Bedenken erhoben worden, dass die Passivlegitimation bei einer Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage nach Betriebsübergang weiterhin allein beim Veräußerer liegen soll. Löwisch (DB 1996, 474 ff.) wendet ein, dass es keinen Rechtsgrundsatz gebe, nachdem der Streit über ein Gestaltungsrecht zwischen demjenigen, der es ausgeübt hat, und demjenigen, dem gegenüber es ausgeübt wurde, zu führen sei. Aktiv- und passivlegitimiert seien vielmehr diejenigen, die Rechte und Pflichten aus der wirksamen und unwirksamen Ausübung des Gestaltungsrechts ableiteten. Das seien aber nach Betriebsübergang der Arbeitnehmer auf der einen und der Betriebserwerber auf der anderen Seite, und zwar - wie sich aus § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB ergebe - rückwirkend auch für die Zeit vor Betriebsübergang. Dies werde deutlich, wenn die Möglichkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung gemäß § 9 KSchG bedacht werden müsse. Die Entscheidung über die Auflösung hänge von einer Zukunftsprognose ab, im Fall des Antrags des Arbeitnehmers davon, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden könne, im Fall des Antragsgegners davon, ob eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden könne. Diese Prognosen könnten nur für das Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber als seinem neuen Arbeitgeber abgegeben werden. Müller-Glöge (NZA 1999, Seite 449 ff.) hält es für bedenklich, bei Vollzug des Betriebsübergangs im Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung und Eintritt der Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage anzunehmen, die Klage müsse unabhängig von einem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den alten Arbeitgeber gerichtet werden. Auch Kreitner (in FA 1998, Seite 2 ff.) geht davon aus, dass in dem Fall, in dem sich der Betriebsübergang alsbald nach Ausspruch der Kündigung noch innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG vollziehe, bevor der Arbeitnehmer Klage erhoben habe, nicht der kündigende (Alt-) Arbeitgeber, sondern der Betriebserwerber der richtige Beklagte sei. Fischer (in DB 2001, Seite 331 ff.) verweist in diesem Rahmen auf die Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.03.1991 - VIII ZR 34/90 - ), der im Zusammenhang mit Leasingfällen die Auffassung vertrete, dass maßgeblich für die Passivlegitimation die materielle Rechtsposition sei (Darstellung des Meinungsstandes nach Landesarbeitsgericht Köln, 10.2.2012 - 10 Sa 1144/11, juris, Rn 31ff; siehe zum Meinungsstand auch KR- Friedrich/Klose, § 4 KSchG, Rn 127; zweifelnd auch KR/Treber § 613a BGB, Rn 145). |
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| | Für eine Passivlegitimation auch der Beklagten (zu 2) für den Fall, dass der Betriebsübergang vor Rechtshängigkeit der Klage und auch vor Ablauf der Kündigungsfrist des gekündigten Arbeitsverhältnisses eintritt spricht allerdings der erweiterte punktuelle Streitgegenstandsbegriff der Kündigungsschutzklage. Streitgegenstand ist nicht nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, sondern auch der Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dieser Bestand des Arbeitsverhältnisses nach dem Betriebsübergang betrifft aber den Erwerber. Auch er wird daher unmittelbar durch den Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage in seinen Rechten betroffen, weil zugleich darüber entschieden wird, ob auch zu ihm ein Arbeitsverhältnis besteht. |
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| | Zudem hat das Bundesarbeitsgericht mittlerweile auch die Möglichkeit eröffnet, dass es sich im Falle der Unklarheit, ob ein Betriebsübergang vor oder nach Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung erfolgt ist, der scheinbar nur den Betriebserwerber betreffende Antrag eines Arbeitnehmers auf Erstellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Betriebsübergangs zum Erwerber besteht auch zugleich gegen den Betriebsveräußerer gerichtet sein kann (BAG, 24.9.2015, 2 AZR 562/14, Rn. 17). Denkbar wäre auf der Grundlage dieser Entscheidung, dass die Kündigungsschutzklage gegen den Veräußerer gleichzeitig auch eine Eventualklage gegen den Erwerber sein könnte. |
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| | Andererseits erfasst die Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils im Kündigungsschutzprozess nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und auch zu dem in der Kündigung benannten Beendigungstermin (vgl. APS-Ascheid/Hesse, § 4 KSchG, Rz. 134 m.w.N.). Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch oder überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht (BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 346/01). Unter dieser Voraussetzung ist alleine der Betriebsveräußerer - und damit vorliegend die ehemalige Beklagte zu 1 - als passivlegitimiert anzusehen, denn nur mit dieser hat im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 26.6.2015 ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bestanden. Daher ist dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.05.1983 - 2 AZR 477/81) beizupflichten, wonach die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des Veräußerers vor Betriebsübergang, wenn dieser vor Ausspruch der Kündigung und vor Rechtshängigkeit eintritt, nur in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber geklärt werden kann (Landesarbeitsgericht Köln 10.2.2012 - 10 Sa 1144/11 -, Rn. 33, juris). |
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| | 3. Die Beklagte ist dem Rechtsstreit auch nicht als streitgenössische Nebenintervenientin auf Seiten der ehemaligen Beklagten zu 1 beigetreten. Ob eine Nebenintervention vorliegt ist durch Auslegung des jeweiligen Schriftsatzes zu ermitteln. Es genügt eine dem Sinn nach eindeutige Äußerung, aus der sich die aktive Beteiligung am Prozess auf einer bestimmten Seite ergibt (BAG, 18.9.2014, Az. 8 AZR 733 / 13). Allerdings setzt die Nebenintervention voraus, dass der Streithelfer einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung dem Rechtsstreit beitritt. Es muss zum Ausdruck kommen, dass die Beklagte ihre bisherige Rolle am Prozess, die sie aus eigenem Recht wahrgenommen hat aufgeben will und nunmehr als Streithelfer der Beklagten zu 1 im Prozess tätig werden will (BAG, 31.1.2008, Az. 8 AZR 10/07). Das ist hier nicht der Fall. So hat die Beklagte in der Berufungsschrift ausdrücklich formuliert, dass deren Prozessbevollmächtigte die Beklagte zu 2/Berufungsklägerin auch in der zweiten Instanz vertreten und in ihrem Namen und in ihrer Vollmacht gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung einlegen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nunmehr die Rolle der passiv gebliebenen Beklagten zu 1 in der Berufung ausfüllen will und aus deren Recht die erstinstanzliche Entscheidung bekämpfen will. |
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| | Angesichts dieses eindeutigen Wortlautes kann die Berufung nicht zugleich als Nebenintervention der Beklagten auf der Seite der vormaligen Beklagten zu 1 und Einlegung des Rechtsmittels auch für die Beklagte zu 1 ausgelegt werden. |
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| | Aus diesem Grunde war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, soweit sie mit ihr begehrte, die Kündigungsschutzklage im ersten Teil des Antrags abzuweisen. |
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| | Die Kosten der Berufung waren im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nach § 92 ZPO zu verteilen. Dabei wurde der allgemeine Feststellungsantrag, bezüglich dessen die Beklagte in der Berufung obsiegt hatte, mit einem Viertel der Kosten angesetzt. |
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| | Im Hinblick darauf, dass die Frage der Passivlegitimation durch das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf die kritischen Stimmen im Schrifttum nicht abschließend geklärt ist, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. |
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