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| | Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG ein Übernahmefolgegewinn anzusetzen ist. |
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| | Der Kläger (Kl) erzielt mit seiner Zimmerei Einkünfte aus Gewerbebetrieb. |
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| | Mit notariellem Vertrag vom 25. September 1996 gründeten er und seine Lebensgefährtin, Frau P, die K GmbH (künftig: GmbH) mit einem Stammkapital von 50.000 DM, von dem der Kläger 49.500 DM und Frau P 500 DM übernahmen. Mit notariell beurkundeten Beschlüssen vom 19. März 1997 erhöhten die Gesellschafter das Stammkapital um 20.000 DM auf 70.000 DM und der Kläger brachte als Sacheinlage sein bis dahin unter der Firma „Kl Montagen“ betriebenes einzelkaufmännisches Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva in die neu gegründete GmbH ein. |
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| | Am 10. Juni 2008 veräußerte Frau P ihren GmbH-Anteil im Nennbetrag von 500 DM an den Kläger zu einem Kaufpreis von 100 EUR. Sodann wurde – ebenfalls am 10. Juni 2008 – ein notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag geschlossen, nach dem die GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf ihren nunmehrigen Alleingesellschafter Kl im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG überträgt. |
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| | Unter B. II. dieses Vertrages heißt es: „Der Verschmelzung wird die noch in Erstellung begriffene Bilanz der GmbH zum 31.12.2007 als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 UmwG zugrunde gelegt.“ Unter B. III. (Verschmelzungsstichtag) wird ausgeführt, dass die Übernahme des Vermögens der GmbH im Innenverhältnis zum 01.01.2008 erfolge und von diesem Zeitpunkt an alle Handlungen und Geschäfte der GmbH als für Rechnung ihres Alleingesellschafters vorgenommen gälten. Unter C. I. (Feststellung der Verschmelzungsbilanz) ist schließlich festgehalten: „Die Feststellung der Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 UmwG erfolgt nach deren Fertigstellung durch gesonderten Beschluss.“ |
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| | Die Verschmelzung wurde am 27. August 2008 ins Handelsregister eingetragen. |
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| | Das Finanzamt (FA) forderte beim Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der GmbH am 12. September 2008 die Verschmelzungsbilanz an. Trotz Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung reichte er diese jedoch nicht ein. Erst am 15. April 2009 ging beim FA zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung 2007 der Jahresabschluss der GmbH zum 31.12.2007 ein. Dieser wurde am 31. Juli 2008 erstellt und vom Kläger als vormaligem Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet. Ein Hinweis auf die erfolgte Verschmelzung findet sich dort nicht. |
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| | Im Jahresabschluss der GmbH zum 31.12.2007 sind unter „4. sonstige Verbindlichkeiten“ folgende Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger ausgewiesen: |
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| | In der Bilanz zum 31.12.2007 ist außerdem ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 144.835,12 EUR aufgeführt. Hinsichtlich der genannten Darlehen sowie der Verbindlichkeiten aus dem Gesellschafterverrechnungskonto hatte der Kläger mit der GmbH am 30. Dezember 2004, 6. Juni 2005, 7. Oktober 2005 sowie am 29. Oktober 2005 vier – im Wesentlichen gleich lautende – Rangrücktrittsvereinbarungen abgeschlossen. |
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| | Dem Jahresabschluss seines Einzelunternehmens zum 31.12.2008 legte der Kläger die in der Bilanz der GmbH ausgewiesenen Buchwerte zugrunde. Ein Hinweis auf den Verschmelzungsvorgang fehlt auch hier. |
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| | Zinsen aus Darlehensforderungen gegenüber der GmbH erklärte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. |
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| | Im Jahr 2012 unterlagen die steuerlichen Verhältnisse des Klägers sowie der GmbH einer Betriebsprüfung. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass sich durch Vereinigung der zwischen dem Kläger und der GmbH bestehenden Darlehensforderungen bzw. -verbindlichkeiten nach § 6 UmwStG der Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers erhöhe. Die Forderungen des Klägers gegenüber der GmbH stellten bis zum 31.12.2007 Forderungen im Privatvermögen dar. Der Teilwert der Forderungen im Nennwert von 124.976,50 EUR betrage wegen Überschuldung der GmbH zum 31.12.2007 0 EUR. Es sei daher im Veranlagungszeitraum 2007 in der Einzelfirma ein Konfusionsgewinn von 124.976,50 EUR zu erfassen. |
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| | Nachdem der damalige Steuerberater des Klägers am 14. November 2012 beantragt hatte, im Jahr 2007 für den Übernahmefolgegewinn nach § 6 Abs. 1 UmwStG eine Rücklage i.H.v. 124.976,50 EUR zu bilden und diese an den drei folgenden Bilanzstichtagen zu jeweils 1/3 aufzulösen, legte der Prüfer seinen Feststellungen einen im Jahr 2007 entstandenen Übernahmefolgegewinn i.H.v. 124.976,50 EUR sowie Rücklagen zum 31.12.2007 i.H.v. 124.976,50 EUR zum 31.12.2008 i.H.v. 83.317,66 EUR zum 31.12.2009 i.H.v. 41.658,53 EUR sowie zum 31.12.2010 EUR i.H.v. 0 EUR zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 7. Dezember 2012 verwiesen. |
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| | Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 21. Dezember 2012 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte und gem. § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufige Bescheide, mit denen es die Einkommensteuer des Jahres 2007 auf 4.538 EUR, des Jahres 2008 auf 2.059 EUR, des Jahres 2009 auf 6.773 EUR sowie des Jahres 2010 auf 8.287 EUR festsetzte und den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils aufhob. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten und gem. § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigen Bescheiden vom 18. März 2013 setzte es den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 auf 577 EUR und für 2010 auf 983 EUR fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils ebenfalls auf. |
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| | Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide legte der Kläger am 18. Januar 2013, gegen die geänderten Bescheide wegen Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010 am 20. März 2013 Einsprüche ein, mit denen er sich gegen den Ansatz eines Konfusionsgewinns wendete. Mit Entscheidungen vom 8. April 2014 wies das FA die Einsprüche jeweils als unbegründet zurück. |
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| | Hiergegen ließ der Kläger am 30. April 2014 Klage erheben. Ein Konfusionsgewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG sei bereits deshalb nicht entstanden, weil aufgrund von Rangrücktrittserklärungen des Klägers die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH gegenüber ihm in den Jahresabschlüssen 2004 bzw. 2005 gem. § 5 Abs. 2a EStG nicht mehr hätten angesetzt werden dürfen. Die Gesellschaft sei nämlich, solange ihre Überschuldung bestanden habe, durch die vom Rangrücktritt erfassten Forderungen wirtschaftlich nicht belastet gewesen. Nachdem die Ausbuchung der Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen der GmbH für 2004 – 2007 unterblieben sei, sei dies gem. § 4 Abs. 2 EStG im Wege der Bilanzänderung nachzuholen. Die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2007 sei am 15. April 2009 beim FA eingegangen, weshalb die Bilanz zum 31.12.2007 die letzterreichbare Bilanz sei, in der die Ausbuchung der Verbindlichkeiten berücksichtigt werden könne. Am Verschmelzungsstichtag hätten somit keine Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem Kläger bestanden, die auf diesen hätten übergehen können. |
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| | Außerdem habe nach § 3 UmwStG der übertragende Rechtsträger auf den Verschmelzungsstichtag eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen. Hierin seien Aktiva und Passiva grundsätzlich mit den gemeinen Werten anzusetzen, es sei denn, es werde ein Antrag auf Ansatz des Buchwertes oder eines Zwischenwertes gem. § 3 Abs. 2 UmwStG gestellt. Ein solcher Antrag sei zunächst nicht gestellt worden. Er ergebe sich insbesondere nicht aus der bloßen Abgabe des Jahresabschlusses zum 31.12.2007. Dieser wäre nur dann zugleich zur Schlussbilanz i.S.d. § 3 UmwStG geworden, wenn die GmbH dies bei Einreichung des Jahresabschlusses 2007 ausdrücklich erklärt hätte. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen. Auch die im Verschmelzungsvertrag genannte Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG stelle keine steuerliche Schlussbilanz i.S.d. § 3 UmwStG dar. Sie sei eine Handels- und keine Steuerbilanz und seit dem Wegfall des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nicht mehr zwingend identisch mit der steuerlichen Schlussbilanz, sodass aus der Handelsbilanz nach § 17 UmwG nicht zwingend auf den Inhalt einer steuerlichen Schlussbilanz geschlossen werden könne. Somit seien in der noch aufzustellenden Schlussbilanz Aktiva und Passiva der GmbH mit den gemeinen Werten anzusetzen bzw. das FA habe bei fehlender Schlussbilanz die gemeinen Werte zu Grunde zu legen. Hierbei seien Verbindlichkeiten zwar grundsätzlich mit ihrem Nennbetrag anzusetzen. Vorliegend sei jedoch zu beachten, dass in Folge der Verschmelzung die wechselseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem Kläger und der GmbH untergegangen seien. Die Verbindlichkeiten der GmbH könnten dabei nicht anders bewertet werden als die Forderungen des Klägers gegenüber der GmbH. Wenn das FA letzteren einen Teilwert von 0 EUR zumesse, müsse dies auch korrespondierend für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem Kläger gelten. |
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| | Dem Erfolg der Klage stehe schließlich auch die Körperschaftsteuerfestsetzung 2007 für die GmbH nicht entgegen. Der Kläger als Rechtsnachfolger der GmbH habe beim FA mittlerweile nämlich eine Schlussbilanz der GmbH eingereicht und gemäß § 3 Abs. 2 UmwStG einen Antrag auf Ansatz von Zwischenwerten – in Höhe von 99% des gemeinen Werts der Verbindlichkeiten – gestellt. Dieser Antrag stelle ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 hat der Kläger die Rücknahme der Klage, soweit diese den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 zum Gegenstand hatte, erklärt. |
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| die Einkommensteuer-Änderungsbescheide für 2008, 2009 und 2010, jeweils vom 21. Dezember 2012, in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 8. April 2014 zu ändern und die darin erfassten Erträge aus der Auflösung einer Rücklage aus einem Konfusionsgewinn in Höhe von jeweils 41.659 EUR nicht mehr zu berücksichtigen, |
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| hilfsweise, die Revision zuzulassen, |
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| die Änderungsbescheide über den Gewerbesteuer-Messbetrag für die Jahre 2009 und 2010, jeweils vom 18. März 2013, in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 8. April 2014 zu ändern und die darin erfassten Erträge aus der Auflösung einer Rücklage aus einem Konfusionsgewinn in Höhe von jeweils 41.659 EUR nicht mehr zu berücksichtigen, |
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| hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | Es hält daran fest, dass beim Einzelunternehmen des Klägers ein Konfusionsgewinn entstanden sei. Die in den GmbH-Bilanzen ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger seien zutreffend passiviert worden. Es bestehe eine grundsätzliche Passivierungspflicht von Verbindlichkeiten. Die Vereinbarung eines einfachen oder – wie hier – eines qualifizierten Rangrücktritts habe nach dem BMF-Schreiben vom 8. September 2006 (IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314) keinen Einfluss auf die Bilanzierung der Verbindlichkeit. Im Gegensatz zu einem Forderungsverzicht mindere sich oder erlösche die Verbindlichkeit nicht. Diese werde weiterhin geschuldet und stelle für den Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Belastung dar; lediglich die Rangfolge der Tilgung ändere sich. Die Verbindlichkeit sei weiterhin als Fremdkapital in der Steuerbilanz der Gesellschaft auszuweisen. Bei einer Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts lägen laut dem genannten BMF-Schreiben die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG nicht vor, weil eine Abhängigkeit zwischen Verbindlichkeit und Einnahmen oder Gewinnen nicht bestehe, sondern die Begleichung der Verbindlichkeit zeitlich aufschiebend bedingt – bis zur Abwendung der Krise – verweigert werden könne. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 30. November 2011 (I R 100/10, BFH/NV 2012, 631) berufe, ergebe sich hieraus nichts anderes. Der BFH habe in dem dort entschiedenen Fall die Bilanzierung einer Verbindlichkeit verneint, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden brauche, da es insoweit an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung fehle. Der BFH grenze diesen Fall von solchen Rangrücktrittsvereinbarungen ab, bei denen die Forderung hinter die Forderungen anderer Gläubiger in der Weise zurücktrete, dass sie nur aus künftigen Gewinnen oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigenden Vermögen bedient zu werden brauche. Denn ein so vereinbarter Rangrücktritt führe nicht zum Erlöschen der Schuld. Der Schuldner bleibe vielmehr unverändert verpflichtet, die Schuld aus künftig von ihm erwirtschafteten Gewinnen oder seinem die anderen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen zu bedienen. Damit stelle sich die Rangrücktrittsvereinbarung aus der Sicht des Schuldners als Vereinbarung dar, die lediglich zu einer veränderten Rangordnung, nicht hingegen zu einer Minderung seiner Verbindlichkeiten insgesamt führe. Diese seien daher weiterhin bilanziell auszuweisen (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BStBl 2005, 581). |
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| | Auf Grund der im vorliegenden Fall in den Rangrücktrittsvereinbarungen unter 3. enthaltenen Verpflichtung, die Verbindlichkeiten auch aus einem etwaigen, die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen der Gesellschaft zu bedienen, sei von einer wirtschaftlichen Belastung der GmbH durch die Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger auszugehen. Daher seien die Verbindlichkeiten trotz Rangrücktrittsvereinbarungen weiterhin zu passivieren gewesen. |
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| | Nach § 6 Abs. 1 und 2 UmwStG sei im Einzelunternehmen des Klägers ein Übernahmefolgegewinn i.H.v. 124.976,50 EUR dadurch entstanden, dass es aufgrund der Verschmelzung der GmbH auf ihren Alleingesellschafter zum Erlöschen der zwischen beiden bestehenden Darlehensforderungen/-verbindlichkeiten gekommen sei. |
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| | Mit der Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register des übernehmenden Rechtsträgers – hier am 27. August 2008 – gehe das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten erlöschten zivilrechtlich durch Konfusion. Nach § 2 UmwStG seien das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie des übernehmenden Rechtsträgers so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liege (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre. Steuerlicher Übertragungsstichtag sei gem. Rn. 02.02 des Umwandlungssteuererlasses - UmwStE - (BMF vom 11. November 2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314) der Tag, auf den der übertragende Rechtsträger die handelsrechtliche Schlussbilanz aufzustellen habe. Dies sei vorliegend der 31.12.2007 gewesen, d.h. die Übertragung falle in den Veranlagungszeitraum 2007. |
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| | Nach Rn. 04.01 UmwStE habe der übernehmende Rechtsträger die auf ihn übergehenden Wirtschaftsgüter mit Wirkung zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit den Wertansätzen zu übernehmen, die die übertragende Körperschaft in deren steuerlicher Schlussbilanz (§ 3 UmwStG) angesetzt habe. Bei einer Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person seien gem. § 3 Abs. 1 UmwStG die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UmwStG könnten auf Antrag die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1 angesetzt werden. |
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| | Der Antrag bedürfe nach Rn. 03.29 UmwStE keiner besonderen Form, er sei bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Aus dem Antrag müsse sich ergeben, ob das übergehende Vermögen mit dem Buch- oder einem Zwischenwert anzusetzen sei. Für die Auslegung des Antrags seien die allgemeinen zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätze entsprechend anzuwenden (§§ 133, 157 BGB). Wenn die ausdrückliche Erklärung abgegeben werde, dass die Steuerbilanz i.S.d. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG gleichzeitig die steuerliche Schlussbilanz sein solle (vgl. Rn. 03.01 UmwStE), sei in dieser Erklärung gleichzeitig ein konkludenter Antrag auf Ansatz der Buchwerte zu sehen, sofern nicht ausdrücklich ein anderweitiger Antrag gestellt worden sei. Da die GmbH eine Bilanz i.S.d. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG auf den steuerlichen Übertragungsstichtag 31.12.2007 eingereicht habe, in der sie keine Teilwertaufstockungen vorgenommen, sondern die Buchwerte angesetzt habe und der Kläger auch in seinem Einzelunternehmen die Buchwerte übernommen und seiner Bilanz zum 31.12.2008 zu Grunde gelegt habe, lägen insoweit „Gesamtumstände des Einzelfalles“ i.S.d. Rn. S.02 UmwStE vor, aus denen ein unwiderruflicher Antrag auf Ansatz der Buchwerte abzuleiten sei. |
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| | Zudem hätten die Beteiligten im Verschmelzungsvertrag vom 10. Juni 2008 unter B II. ausdrücklich vereinbart, dass der Verschmelzung die noch in Erstellung begriffene Bilanz der GmbH zum 31.12.2007 als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 UmwG zugrunde gelegt werde. Nachdem die GmbH lediglich eine Bilanz zum 31.12.2007 erstellt habe, in der keine Buchwertaufstockungen vorgenommen, sondern die Buchwerte ausgewiesen worden seien, sei diese Schlussbilanz zum 31.12.2007 – wie im Verschmelzungsvertrag vereinbart – auch der Verschmelzung zugrunde zu legen. |
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| | Dem vom Kläger nunmehr beantragten Ansatz der Forderungen mit dem Teilwert stehe auch die Bestandskraft der Körperschaftsteuerfestsetzung 2007 der GmbH entgegen, die auf Grundlage des Jahresabschlusses der GmbH zum 31.12.2007 erfolgt sei. Die Verbindlichkeiten seien dort nämlich zu Buchwerten bilanziert worden. Der zuletzt ergangene Körperschaftsteuerbescheid datiere vom 6. Mai 2009 und sei nicht angefochten. Außerdem sei, da die Körperschaftsteuererklärung 2007 am 15. April 2009 beim FA eingegangen sei, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 Festsetzungsverjährung eingetreten. |
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| | Bei dem vom Kläger während des finanzgerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG handele es sich nicht um ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Ein solcher Antrag könne zwar bis zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz gestellt werden, spätestens jedoch bis zur Bestandskraft der Veranlagung. Dies entspreche der herrschenden Meinung zu § 175 AO, wonach Wahl- und Gestaltungsrechte nur bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgeübt werden könnten (v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 175 AO Rn. 65). |
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| | Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 25. Februar 2016 erörtert. Am 21. Juni 2016 wurde die Sache mündlich verhandelt. |
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