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| | Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. Der Bescheid vom 11.05.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 sind in dem Umfang, in dem sie Gegenstand der Berufung geworden sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Rechtsgrundlagen für die geltend gemachte Erstattungsforderung (I.) sind verfassungsgemäß (II.). Auch sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes (III.) und der Kosten für den Notfallmedizinlehrgang erfüllt (IV.). Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ begründen, ebenfalls zutreffend bestimmt. Das ihr deshalb eröffnete Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (V.). |
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| | Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - entgegen der anderen, aber zum selben Ergebnis führenden Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht allein § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern § 56 Abs. 4 SG 1995 i.V.m. § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG in der seither geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I 1482 <SG>). |
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| | Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Auf die Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 97 Abs. 1 SG ist § 56 Abs. 4 SG 1995 auf Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, weiterhin anzuwenden. |
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| | Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 erfasst Soldaten auf Zeit, die während ihres aktiven Dienstverhältnisses zur Ausübung dieses Dienstes auf Kosten der Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert haben. Die Ausbildung der Sanitätsoffizier-Anwärter weist insoweit Besonderheiten auf, als sie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt werden, um an einer zivilen Hochschule studieren zu können. Sie erhalten während dieser Zeit u.a. ein Ausbildungsgeld und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder -gebühren (vgl. § 30 Abs. 2 SG). Da diese nicht im aktiven Dienstverhältnis, sondern während einer Beurlaubung absolvierte Ausbildung von Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht erfasst ist, hat der Bundesgesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21.07.1970 (BGBl. I S. 1120) die später in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 aufgenommene spezielle Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere eingefügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.1983 - 6 B 13.83 -, Juris). Daraus folgt, dass sich die Erstattung des einem früheren Sanitätsoffizier-Anwärters gewährten Ausbildungsgeldes nach der Spezialregelung aus § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 richtet. Die Erstattung von Ausbildungskosten, die nach Beendigung des Anwärterverhältnisses und nach dem Ende der Beurlaubung - d.h. nach der Ernennung zum Stabsarzt - entstehen, beurteilt sich hingegen nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, Juris, und vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17, zu § 46 SG 1970; teilweise a.A. - ohne Auswirkungen auf den Inhalt der rechtlichen Maßstäbe - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016 - 5 LB 156/15 - Juris). |
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| | Rechtsgrundlage für die Erstattung des der Klägerin während ihres Studiums gewährten Ausbildungsgeldes ist nach diesen Grundsätzen § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995, da sie ihr Studium noch vor dem Stichtag des 19.12.2000 begonnen hatte (vgl. § 97 Abs. 1 SG). Die sich an das Studium anschließende und nach dem Ende der Beurlaubung absolvierte Weiterbildung begann allerdings erst im Jahr 2006 und damit nach dem genannten Stichtag. Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der damit verbundenen Kosten kommt daher nicht mehr § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern nur § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG n.F. in Betracht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015 - OVG 7 B 27.14 -, Juris). Diese Vorschriften bestimmen, dass ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit (einem Studium oder) einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten (des Studiums oder) der Fachausbildung erstatten muss (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG). Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). |
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| | Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Grundgesetz bereits mit Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG wegen der zu § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 10.01.1968 (BGBl. I. 56 <SG 1968>) ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.1975 (- 2 BvL 51/71 -, BVerfG 38, 128) feststeht (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken zum Alimentationsprinzip (1.) und zum Gleichheitsgrundsatz (2.) greifen jedenfalls inhaltlich nicht durch. |
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| | 1. Der behauptete Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt nicht vor. |
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| | Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG. Der verfassungsrechtliche Maßstab hierfür ergibt sich bei Soldaten aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist an den Grundsätzen ausgerichtet, „die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen“ (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die von der Klägerin angegriffenen Regelungen über die Erstattung von Ausbildungsgeld an diesen Maßstäben gemessen nicht zu beanstanden sind. Der Senat verweist auf diese - zutreffenden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.) - Ausführungen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b VwGO). |
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| | Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren rügt, das Verwaltungsgericht habe ihre auf das Alimentationsprinzip bezogene Rüge „unentschieden“ gelassen, ist das angesichts der ausführlichen Begründung in der angegriffenen Entscheidung nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon geht ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie ihre Rüge „unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG“ erhoben habe, auch inhaltlich fehl. Die Klägerin verkennt, dass Art. 33 Abs. 5 GG nur die hergebrachten Grundsätze des „Berufsbeamtentums“ regelt und daher als unmittelbarer Prüfungsmaßstab für das Dienstrecht im Bereich des Berufssoldatentums ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1963 - 2 BvR 481/60 -, BVerfGE 16, 94; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Unabhängig davon führt der Verweis auf das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Alimentationsprinzip auch deshalb nicht weiter, weil es sich bei dem Ausbildungsgeld für einen beurlaubten - und deshalb keinen Anspruch auf Besoldung habenden - Soldaten von vornherein um keine Alimentation handelt, sondern lediglich um eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 10/14 -, a.a.O.). |
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| | Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, das heißt von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 02.10.2014 - 4 S 512/14 - und vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -, Juris). |
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| | Nach diesen Grundsätzen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium an einer Bundeswehrhochschule oder eine Fachausbildung absolvieren, ohne beurlaubt worden zu sein, die während dessen erhaltenen Dienstbezüge im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens behalten können (arg. e § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 / n.F.), während ein ehemaliger Sanitätsoffizier-Anwärter das erhaltene Ausbildungsgeld erstatten muss (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 / n.F.). Die beiden Sachverhalte sind bereits nicht wesentlich gleich. Denn im ersten Fall leisten die Soldaten während ihrer Ausbildung Dienst, im zweiten hingegen nicht. Im ersten Fall sind sie - auch wenn sie, wie die Klägerin meint, im Einzelfall einzelne Ausbildungsschritte bei einer zivilen Einrichtung (Lufthansa) oder im Ausland (USA) absolvieren - vollständig in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr eingegliedert, während dies im zweiten Fall für die Dauer des Studiums aufgrund der Beurlaubung über mehrere Jahre hinweg nicht der Fall ist. Das zeigt sich exemplarisch an den Folgen, die ein Student zu erwarten hat, wenn er zu einer Vorlesung im ersten Fall an einer Bundeswehrhochschule und im zweiten Fall an der zivilen Hochschule zu spät kommt. Im ersten Fall verwirklicht er ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen, im zweiten bleibt das Versäumnis ohne dienstrechtliche Folgen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass sie während ihres Studiums auch an Veranstaltungen der Bundeswehr teilgenommen hat, rechtfertigt es nicht, die beiden Sachverhalte dennoch als wesentlich gleich einzuordnen. Die während des Studiums verbliebenen punktuellen Pflichten - im Wesentlichen das jährliche Ablegen des Sportabzeichens und eine Schießübung - führen nicht dazu, dass sie während ihrer mehrjährigen Beurlaubung aktiven Dienst als Soldatin geleistet hat. |
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| | Unabhängig davon greift der sinngemäße Einwand der Klägerin, aktive Soldaten müssten ihre Besoldung nicht erstatten, während sie ihr Ausbildungsgeld zurückzahlen müsse, auch zu kurz. Sie übersieht, dass Soldaten, die während ihres Studiums im aktiven Dienst verbleiben, zwar nicht ihre Besoldung, aber gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SG 1995 / n.F. stattdessen die Kosten ihres Studiums zu erstatten haben. Hierunter fallen nicht nur unmittelbare Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen, sondern auch mittelbare Kosten wie Trennungsgelder, Reisekosten und dergleichen sowie Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris, und vom 11.02.1977 -, VI C 114.74 -, BVerwGE 52, 84; Senatsurteil vom 10.11.2015 - 4 S 2429/13 -). Beide Sachverhalte werden insoweit ohnehin - wenn auch mit unterschiedlichem Ansatz, so doch im Ergebnis - im Wesentlichen gleich behandelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2013, a.a.O.: „Entsprechung“; das Niedersächsische OVG, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., geht sogar davon aus, dass die Sanitätsoffiziere im Ergebnis privilegiert sind). |
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| | Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Erstattung des Ausbildungsgeldes aus § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind erfüllt. Die Klägerin hat als Sanitätsoffizier-Anwärterin Ausbildungsgeld erhalten und sie wurde „auf Antrag“ vorzeitig entlassen (1.). Die Beklagte hat auch die Höhe des Ausbildungsgeldes zutreffend ermittelt (2.). |
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| | 1. Die Klägerin wurde im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 „auf Antrag“ entlassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Entlassung nicht Folge eines förmlichen Entlassungsantrags bei der Beklagten war, sondern die gesetzliche Folge des (seinerseits auf Antrag erfolgten) Wechsels in ein Landesbeamtenverhältnis (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung vom 27.12.2004 <a.F.>). Denn nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. gilt die kraft Gesetzes bewirkte Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese gesetzliche Fiktion greift auch im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.). |
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| | Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe (erst) im Zuge der im Jahr 2000 erfolgten Neufassung des § 56 Abs. 4 SG nach den Worten „der auf seinen Antrag entlassen worden ist“ die Worte „oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt“ eingefügt. Diese Neufassung hatte lediglich klarstellenden Charakter. Es war bereits zuvor in der Rechtsprechung geklärt - und daher auch für die Klägerin entgegen ihrem Vortrag 1998 erkennbar -, dass die Regelung auch den Fall erfasst, dass ein Soldat seine Entlassung aus der Bundeswehr erwirkt, indem er sich zum Beamten ernennen lässt. Denn im Ergebnis nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklicht der Soldat mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. In beiden Fällen ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.04.2015, jeweils a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013 - 6 BV 12.19 -, Juris). Das zeigt auch der vorliegende Fall. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß erläutert hat, diente die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit aus ihrer und aus der Sicht der Universität allein dem Zweck, das Soldatenverhältnis zu beenden; dementsprechend schied die Klägerin bereits wenige Monate nach der Begründung des Beamtenverhältnisses aus diesem wieder einvernehmlich aus. |
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| | Ohne Erfolg macht sie geltend, diese Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 führe zu einem Verstoß gegen das „Föderalismusprinzip“, weil § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. den Wechsel vom Soldaten- in ein Landesbeamtenverhältnis privilegiere. Es trifft bereits nicht zu, dass die Vorschrift einen solchen Wechsel „privilegiert“. Sie regelt lediglich die Rechtsfolgen eines solchen Wechsels. Unabhängig davon verkennt die Klägerin, dass § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 den Wechsel in ein Landesbeamtenverhältnis - wie ihr Fall zeigt - nicht rechtlich verhindert, sondern lediglich finanzielle Anreize dafür schafft, dass der Soldat einen solchen Wechsel nicht vollzieht, bevor er, nachdem ihm mit Bundesmitteln in sechsstelliger Höhe ein Studium finanziert wurde, die dem Bund dafür zugesagte Gegenleistung, einen zeitlich begrenzten Dienst als ausgebildeter Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr, erbracht hat. Eine solche Regelung ist auch im Licht des von der Klägerin sinngemäß in Bezug genommenen Bundesstaatsprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Dieser Grundsatz vermittelt den Ländern keinen „privilegierten Zugriff“ auf Bundesbeamte oder Soldaten, dies erst recht nicht, wenn der Bundesbeamte oder Soldat den Wechsel in das Landesbeamtenverhältnis nur unter Verletzung der dem Bund gemachten Zusagen bewerkstelligen kann. |
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| | 2. Die Höhe des der Klägerin gewährten Ausbildungsgeldes hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Sie hat ihrer Erstattungsforderung insbesondere zu Recht die Bruttobezüge der monatlich geleisteten Gelder zugrunde gelegt. Dem steht nicht entgegen, dass, wie die Klägerin geltend macht, „der Staat“ die Einkommensteuer bereits „bekommen“ habe. |
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| | Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Für den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge ist deshalb anerkannt, dass der Dienstherr der Erstattungsforderung den Bruttobetrag zugrunde legen kann. Der Beamte oder Ruhestandsbeamte ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97; BVerwG, Urteil vom 21.09.1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15; Senatsbeschluss vom 23.09.2014 - 4 S 1123/13 -, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Für den Fall der Rückforderung von im Ergebnis zweckverfehlt gewährtem Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 (oder n.F.) gilt Gleiches (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.). |
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| | Die Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht zur Erstattung der Kosten für den im April 2008 absolvierten, rund zweiwöchigen Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ herangezogen. Die militärische Ausbildung der Klägerin war nach ihrer im Mai 2006 erfolgten Ernennung zur Stabsärztin im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. „mit einer Fachausbildung verbunden“ (1.), nämlich mit ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der Radiologie (2.) und dem genannten Sonderlehrgang (3.). |
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| | 1. Der Begriff der „Fachausbildung“ ist ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet. Das bedeutet zwar nicht, dass jeder Fachlehrgang, Kursus oder Schulungslehrgang für Berufssoldaten, mag er sich auch auf ein Spezialgebiet beziehen, oder jede Verwendung, die zur Erweiterung oder Vervollkommnung bestimmter Fachkenntnisse führt, eine solche Fachausbildung ist. Eine Fachausbildung ist aber jede besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes „Fachausbildung“ keine Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, DÖV 2016, 312, und vom 21.04.1982 - 6 C 3/81 -, BVerwGE 65, 203, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach diesen Grundsätzen insbesondere die von einem Sanitätsoffizier nach dem Abschluss seines Studiums aufgenommene Weiterbildung, mit der die Berechtigung zur Führung der Facharztbezeichnung erworben werden soll, als Fachausbildung zählt, wenn diese Weiterbildung von den Vorgesetzten - wie nach der ständigen Praxis der Beklagten und auch hier - als Voraussetzung für eine uneingeschränkte Einsatzbarkeit des Sanitätsoffiziers insbesondere für den Truppendienst angesehen wird (s. grdl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.; Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschlüsse vom 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris, und vom 28.09.2013 - 6 B 13.83 -, Juris; Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsurteile vom 10.11.2015, a.a.O., und vom 15.12.2008 - 4 S 1653/08 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, a.a.O. und vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.). |
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| | 2. Nach diesen Grundsätzen ist auch die von der Klägerin nach ihrer Approbation und Ernennung zur Stabsärztin begonnene Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie als „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. anzusehen. Ohne Erfolg wendet sie hiergegen ein, ihre nach der Approbation absolvierte „Weiterbildung“ werde nach dem ärztlichen Berufsrecht nicht (mehr) als „Ausbildung“, sondern (schon) als ärztliche Tätigkeit eingeordnet. Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht etwa die - berufsrechtlich ebenfalls nicht als Ausbildung angesehene - Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes zum Arzt für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine „Fachausbildung“ behandelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O., m.w.N.). |
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| | Soweit die Klägerin rügt, in der bisherigen Rechtsprechung sei übersehen worden, dass bei einer solchen Auslegung gegen das „Föderalismusprinzip“ verstoßen werde, weil das Berufsrecht der Ärzte dem Landesrecht unterfalle und der Bund keine von diesem abweichende Bestimmung der Begriff der „Aus-“ und „Weiterbildung“ wählen könne, geht dieser Einwand fehl. Das gilt unabhängig davon, dass der zum Beleg ihrer Rechtsauffassung angeführte Art. 7 GG für das ärztliche Berufsrecht schon nicht einschlägig ist. Die Klägerin übersieht, dass der Bundesgesetzgeber in § 56 Abs. 4 SG n.F. keine Vorgaben für das Landesrecht gemacht, sondern einen Gegenstand des Soldatendienstrechts geregelt hat, das der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG). Der Bundesgesetzgeber ist von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Inhalts von bundesrechtlichen Vorschriften auf Begriffsbestimmungen des Landesrechts zurückzugreifen. |
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| | 3. Eine „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. war nach dem oben Gesagten erst recht der während der Weiterbildung absolvierte Sonderlehrgang „Notfallmedizin“. Für diesen Lehrgang gaben ebenfalls dienstliche Gründe den Anstoß und er sollte die Klägerin befähigen, eine militärische Funktion - namentlich im Truppendienst - zu übernehmen, die sie nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die im Kurs zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht hätte sachgerecht wahrnehmen können. |
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| | Nach den inhaltsgleichen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und SG n.F. kann auf die Erstattung des Ausbildungsgelds und der Fachausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ bedeuten, zutreffend bestimmt und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. |
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| | 1. Der Begriff der „besonderen Härte“ umreißt und charakterisiert u.a. die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich ein Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.; ferner Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschluss vom 26.06.2014 - 6 B 17.14 -, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 11; Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.). Bei der Klägerin liegt eine solche Ausnahmesituation jedoch nicht vor. |
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| | Als Kriegsdienstverweigerin ist sie nicht anerkannt. Soweit sie erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter sinngemäßem Verweis auf Art. 4 Abs. 1 GG Bedenken gegen den „Wandel der Bundeswehr“ und die Völkerrechtskonformität von Auslandseinsätzen artikuliert hat, kann das ihrer Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt und die mit mehreren Schreiben angehörte und im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin bis dahin keine solche Bedenken vorgetragen hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.). |
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| | 2. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in ihrem Widerspruch angedeuteten und (erst) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher dargelegten Bedenken gegen die Qualität der ärztlichen Versorgung in der Bundeswehr. Das Gleiche gilt für die weiteren behaupteten Mängel im Dienstbetrieb wie hohe Überstunden und Personalmangel und den Einwand, die Bundeswehrverwaltung verspreche Interessenten durchweg Ausbildungs- und Verwendungsmöglichkeiten, ohne dies später einzuhalten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese - von der Beklagten bestrittenen - Defizite bestehen. Solche Umstände vermögen, selbst wenn sie bestehen sollten, schon deshalb keine „besondere“ Härte zu begründen, weil sie gegebenenfalls alle Soldaten des Sanitätsdienstes betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.). Unabhängig davon hält der Senat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck auch in tatsächlicher Hinsicht nicht für glaubhaft. Die Klägerin hat zu den genannten Bedenken in dem der Anhörung dienenden Schriftwechsel mit der Beklagten nichts vorgetragen, sondern erst ab dem Widerspruchsverfahren diesbezügliche Einwände formuliert und ihre Angaben im weiteren Verfahren gesteigert, ohne in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen zu können, warum sie diese Bedenken nicht von Anfang artikuliert hat, obwohl sie nach ihrem letzten Vortrag ausschlaggebend für die Beendigung des Soldatendienstverhältnisses gewesen sein sollen. |
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| | 3. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus der sinngemäßen Behauptung der Klägerin, die Bundeswehrverwaltung habe ihre Unerfahrenheit nach dem Abitur ausgenutzt. Für diesen pauschalen Einwand bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2015, a.a.O.). Der insoweit einzige ansatzweise substantiierte Einwand der Klägerin, ihr sei das Ausmaß einer möglichen Erstattungsforderung vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht hinreichend „transparent“ dargelegt worden, greift nicht durch. Nach der (mehrfach) erteilten Belehrung zu § 56 Abs. 4 SG 1995 wusste sie, dass die Bundeswehr ihr eine langjährige und teure Ausbildung mit in ihrer Höhe absehbaren - weil gesetzlich geregelten - Ausbildungsgeldern finanzieren würde und dass sie bei Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungserklärung mit einer entsprechend hohen Erstattungsforderung würde rechnen müssen. Wenn sie sich mit diesem Wissenstand aus freien Stücken zu einer Verpflichtungserklärung und schließlich zu deren Nichteinhaltung entschlossen hat, begründet die Realisierung dieser Forderung keine „besondere Härte“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.). |
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| | 4. Ebenfalls keine „besondere Härte“ ergibt sich aus dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass sie der Bundeswehr weiterhin als Reserveoffizier zur Verfügung steht. Zwischen der zeitlich unbegrenzten Einsatzmöglichkeit eines Berufsoffiziers und der zeitlich sehr begrenzten eines Reserveoffiziers besteht ein so erheblicher Unterschied, dass der Hinweis auf das Reserveoffiziersverhältnis für § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 wie n.F. keine Bedeutung hat (BVerwG, Urteil vom 29.03.1979 - II C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12, zu § 46 Abs. 4 Satz 3 SG a.F.). |
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| | 5. Die Beklagte hat den Umstand, dass die Klägerin der Bundeswehr außerhalb ihrer Aus- und Weiterbildung für einige Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“), zu Recht als „besondere Härte“ eingeordnet und das Ausmaß dieses Umstandes bei ihrer Ermessensausübung fehlerfrei berücksichtigt. |
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| | a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.) ist eine „besondere Härte“ allerdings grundsätzlich nicht (schon) in der Länge der Dienstzeit begründet, die der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713 S. 3). Sie bedeutet nur ausnahmsweise eine besondere Härte und kann zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrags führen. Ausgehend hiervon hat sich die Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.12.2012 („Bemessungsgrundsätze“) für eine Abdienregelung zur Berücksichtigung der „effektiven Stehzeit“ entschieden. Nach Nr. 3.1 der Bemessungsgrundsätze kann auf die ermittelte Forderung teilweise verzichtet werden, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn mit den durch die besondere Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach dem Abschluss der besonderen Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“). Der Verzicht wird bezüglich jedes Drittels der Stehzeitverpflichtung gesondert berechnet (in Prozent), wobei jedes Drittel mit einem unterschiedlichen Multiplikator zu gewichten ist: bezüglich des ersten Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des zweiten Drittels mit dem Multiplikator 1,05, bezüglich des dritten Drittels mit dem Multiplikator 1,2. |
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| | b) Diese Verwaltungspraxis, die eine „effektive“ Stehzeit im zuvor genannten Sinne als „besondere Härte“ anerkennt und diese bei der Ermessensausübung gestaffelt und abhängig von ihrer Länge berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. auch Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.). Die Einwände der Klägerin gegen den genannten Multiplikator (aa) und die Nichtberücksichtigung ihrer Assistenzarzttätigkeit als „effektive Stehzeit“ (bb) sind nicht begründet. |
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| | aa) Der Ansatz des nach den Dritteln der Stehzeitverpflichtung differenzierenden und ansteigenden Multiplikators ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 - und Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. zu früheren Erlassfassungen schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.1995 - 11 S 561/94 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.2002 - 10 UZ 4067/98 -, ESVGH 53,51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.1999 - 12 A 1828/98 -, Juris). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dieser Faktor sei in Bezug auf Humanmediziner „willkürlich“, weil diese - anders als Luftwaffenpiloten, auf die die Drittelregelung zugeschnitten sei - nach ihrer universitären und anschließenden praktischen Ausbildung sofort einsetzbar seien (in diesem Sinne VG Schleswig, Urteil vom 06.03.2014 - 12 A 130/13 -, Juris). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der dem Erlass u.a. zugrunde liegende Gedanke, dass der Soldat in der ersten Zeit nach dem Ende seiner Ausbildung hinsichtlich seiner Berufspraxis und -erfahrung noch nicht den gleichen Nutzen für seinen Dienstherrn hat wie ein schon voll im erlernten Beruf stehender Soldat, tatsächlich - wie die Klägerin meint - nur bei Piloten, nicht aber bei Humanmedizinern zutrifft (a.A. bereits insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.). Jedenfalls übersieht die Klägerin, dass der niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit auch dazu dient, ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden von Soldaten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. Diese auf eine Anreizfunktion zielende Ermes-senspraxis ist angesichts des Zwecks von § 56 Abs. 4 SG nicht zu beanstanden und betrifft Soldaten des Sanitätsdienstes, die für den Personalbedarf der Bundeswehr eingeplant werden, in gleicher Weise wie etwa Bundeswehrpiloten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.). |
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| | bb) Nach ihren Bemessungsgrundsätzen berücksichtigt die Beklagte als „effektive Stehzeit“ für die Ermittlung der „Abdienquote“ nur die Zeiträume, in denen der Soldat dem Dienstherrn „uneingeschränkt zur Verfügung“ stand (vgl. Nr. 3.1., 3.1.3 der Bemessungsgrundsätze, Hervorhebung im Original). Hiervon ausgehend berücksichtigt sie solche Zeiträume nicht, in denen ein Arzt nach seiner Approbation zur eigenen Weiterbildung an einem Krankenhaus - wie die Klägerin während des ersten klinischen Abschnitts ihrer Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie - tätig ist. |
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| | Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass eine solche Zeit berücksichtigt werden müsse, weil ein Assistenzarzt bereits während der Weiterbildung einen vollwertigen Dienst im Bundeswehrkrankenhaus verrichte und dessen Betrieb mit Überstunden aufrecht erhalte. Dieser Einwand verfängt nicht. |
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| | Die Weiterbildung u.a. zum Facharzt geschieht nach dem ärztlichen Berufsrecht zwar im Rahmen einer ärztlichen Berufstätigkeit. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Tätigkeit unter der verantwortlichen Anleitung der von der Bezirksärztekammer befugten Ärzte durchgeführt werden muss und nur in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und durch Unterweisungen in anerkannten Weiterbildungskursen erfolgen kann (vgl. etwa § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg <WBO>) mit dem Ziel, insbesondere die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheiten und Körperschäden zu vertiefen (§ 4 Abs. 3 WBO). Dem entspricht es, dass ein Sanitätsoffizier nach den Vorgaben der Beklagten unmittelbar nach seiner Approbation noch nicht auf einem Sanitäts-Dienstposten verwendet werden kann, sondern dies frühestens nach einer zweijährigen Weiterbildung in Betracht kommt (Schriftsatz vom 29.10.2015). |
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| | Dass die Beklagte Zeiten, in denen der Soldat sich auf solche Weise weiterbilden will und soll, nicht als forderungsmindernd anerkennt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung auf solche Zeiträume, in denen er der Bundeswehr nach der Ausbildung mit den erlernten Fähigkeiten ohne einen solchen Weiterbildungszweck - in diesem Sinne „uneingeschränkt“ - zur Verfügung steht, leitet sich ab aus dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht, die der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr dienen soll. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.; s. zum Sanktionscharakter und dem Zweck der Norm, die Personalplanung und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Senatsurteil vom 16.02.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Deshalb ist es auch unerheblich, dass ein approbierter Assistenzarzt während der Weiterbildung den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O., und Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.). |
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| | c) Die Beklagte hat die „effektive Stehzeit“ der Klägerin den mithin rechtmäßigen Bemessungsgrundsätzen entsprechend und damit ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ermittelt. |
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| | Dass sie auf den so ermittelten Erstattungsbetrag keine fiktive Ansprüchen der Klägerin auf Kindergeld oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechnet hat, welche die Klägerin ihres Erachtens im Fall eines Studiums ohne Verpflichtungserklärung hätte geltend machen können, begründet ebenfalls kein Ermessensdefizit. Es bedarf keiner Entscheidung, ob solche Ansprüche überhaupt bestanden hätten. Denn hypothetische Leistungen Dritter können im Rahmen der aus § 56 Abs. 4 SG erwachsenden gesetzlichen Pflicht zur Rückzahlung gewährter Leistungen außer Betracht bleiben (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.). |
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| | 6. Eine „besondere Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und n.F. kann sich ferner dann ergeben, wenn die Rückforderung eines größeren Erstattungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des ehemaligen Soldaten gefährden würde (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Nr. 3.5 der Bemessungsgrundsätze). Die Beklagte hat zu Recht anerkannt, dass eine solche Gefahr bei einer Rückforderung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden sechsstelligen Betrags angesichts der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren näher dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse besteht. Die Beklagte hat hierauf durch die Gewährung einer Stundung und die Einräumung von verzinsten Ratenzahlungen reagiert. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und grundsätzlich dazu geeignet, den mit der Härtefallklausel geschützten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. |
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| | Ohne Erfolg wendet die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2006 (a.a.O.) ein, die im Bescheid verfügte Ratenzahlung stelle eine unzulässige wirtschaftliche Knebelung dar, die durch einen „Erlassantrag nach 30 Jahren“ nicht geändert werde. |
|
| | Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer betreffenden Urteil vom 30.03.2006 (a.a.O.) ausgeführt, dass, wenn sich die Bundesrepublik dazu entschließt, Ratenzahlungen zu gewähren, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss. Ob diese Erwägung für Fälle, in denen der erstattungspflichtige ehemalige Soldat - wie hier - kein anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, überhaupt Geltung beansprucht (bereits insoweit skeptisch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.), bedarf vorliegenden keiner Entscheidung. Auch wenn dies der Fall ist, hat die Beklagte dem Erfordernis einer grundsätzlichen zeitlichen Begrenzung der Zahlungsbelastung im vorliegenden Fall in einer verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstandenden Weise Rechnung getragen. Das hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden. Sein Verweis auf Nr. 3.2.2 der Bemessungsgrundsätze der Beklagten führt zwar im vorliegenden Fall nicht weiter, da diese Bestimmung im Abschnitt über die „Entlassung aus Gewissensgründen“ (Nr. 3.2) steht, der Spezialregelungen für die Entlassung von anerkannten Kriegsdienstverweigern enthält, zu denen die Klägerin nicht zählt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist aber unabhängig davon nicht zu beanstanden. |
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| | Der Senat ist im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das ist hier der Fall. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1975, a.a.O.), also bei der Verfolgung des Ziels, Soldaten durch die Sanktionsvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG zu einer möglichst vollständigen Erfüllung der Dienstverpflichtung anzuhalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.). Die Beklagte muss deshalb die individuelle Vermögenslage des ehemaligen Soldaten und seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt in ihre Erwägungen einstellen. Dem Erfordernis, die Ratenzahlung gegebenenfalls so gewähren, dass die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauert, sondern zeitlich begrenzt sein wird (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.), erfordert es dabei nicht zwingend, bereits im Rückforderungsbescheid einen Ausspruch über einen bestimmten Zeitpunkt aufzunehmen, an dem die Zahlungspflicht endet. Vielmehr hat die Beklagte auch insoweit nach Ermessen zu entscheiden und kann sie sich auch auf die Aufnahme eines Vorbehalts der künftigen Überprüfung der Ratenzahlung mit der Möglichkeit weiterer Zahlungserleichterungen beschränken (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Einen solchen Vorbehalt hat die Beklagte in Nr. 4 des Bescheids aufgenommen. Der Klägerin, die als angestellte Ärztin in Teilzeit arbeitet und mit einem in Vollzeit beschäftigen Ingenieur verheiratet ist, bleibt es zudem unbenommen, den Tilgungszeitraum dadurch zu verkürzen, dass sie Sondertilgungen leistet, wie die Beklagte in dem genannten Bescheid ebenfalls dargelegt hat. |
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| | Weitergehende Ermessensgrenzen (vgl. § 40 VwVfG) bestehen nicht. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 1.01 - BVerwGE 116, 74), d.h. hier des Widerspruchsbescheids. Die Beklagte ist deshalb insbesondere nicht dazu verpflichtet, hypothetische Veränderungen in der Zukunft - wie etwa zusätzliche finanzielle Belastungen - zu prognostizieren und bereits durch eine Begrenzung des Zahlungszeitraums und damit im Ergebnis durch eine Beschränkung der Rückforderungssumme zu berücksichtigen, obwohl in diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob diese Veränderungen jemals eintreten und wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Soldaten im Übrigen entwickeln werden. Es genügt vielmehr auch insoweit, dass dem Betroffenen - wie im angefochtenen Bescheid vorausgesetzt - die Möglichkeit verbleibt, solche Veränderungen - wenn sie eintreten - künftig anzuzeigen und erforderlichenfalls weitere Zahlungserleichterungen zu beantragen. Wenn ein ehemaliger Soldat der Auffassung ist, dass eine Zahlungsverpflichtung allein wegen der Dauer der bis dahin geleisteten Ratenzahlung unbillig geworden ist, bleibt es ihm unbenommen, auch mit dieser Begründung eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Davon geht auch die Beklagte aus, die der entsprechenden Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten ist, sondern dessen Urteil verteidigt hat. Ob ein solcher Antrag begründet ist, hängt von den (in der Zukunft liegenden) Umständen des Einzelfalls, namentlich der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gerade noch nicht absehbaren Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Jahr(zehnt)en nach dem Erlass dieses Bescheides ab. |
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| | Kein normativer Anhaltspunkt besteht daher insbesondere für die Forderung, die Beklagte müsse den Tilgungszeitraum bereits im Rückforderungsbescheid regelmäßig auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzen (vgl. in diesem Sinne aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., vom 01.06.2015, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.; offengelassen von Niedersächsischem OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.). Dahingehende Detailvorgaben für die Ausübung des behördlichen Ermessens zu machen, ist dem Gesetzgeber vorbehalten und nicht Sache des Gerichts (vgl. auch insoweit § 40 VwGO, § 114 Satz 1 VwGO). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 25.10.2010 - 4 S 1986/09 - insoweit noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran nicht länger fest. |
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| | 7. Soweit die Klägerin geltend macht, die Praxis der Beklagten sei mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie unvereinbar, trifft auch das nicht zu. Die Beklagte hat die familiären Verhältnisse und finanziellen Belastungen der Klägerin zu dem - wie gezeigt maßgeblichen - Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zutreffend ermittelt und bei der Billigkeitsentscheidung, insbesondere bei der Bemessung der Ratenhöhe berücksichtigt. Soweit sich in dieser Hinsicht künftig Änderungen ergeben sollten, steht es der Klägerin frei, diese gemäß Nr. 4 des angefochtenen Bescheids anzuzeigen und erforderlichenfalls auf weitere Zahlungserleichterungen hinzuwirken. Inwiefern bei dieser Sachlage ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliegen sollte, erschließt sich nicht. |
|
| | 8. Eine besondere, zu weiteren Beschränkungen der Forderung zwingende Härte ergibt sich auch nicht aus der Höhe der für den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ entstandenen Kosten (1.679,38 EUR). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ein Kurs zur Notfallmedizin werde bei zivilen Einrichtung günstiger, teils zu rund einem Viertel des genannten Betrags angeboten. |
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| | Unter einer „Fachausbildung“ ist die gesamte Spezialausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes zu verstehen, dies unabhängig davon, inwieweit die Ausbildung einer zivilen Ausbildung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O., unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713, S. 3). Die Beklagte hat in ihren Bemessungsgrundsätzen dessen ungeachtet anerkannt, dass es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist, wenn eine vergleichbare besondere Ausbildung an einer zivilen Einrichtung erheblich, d.h. um mindestens 30 Prozent günstiger ist als innerhalb der Bundeswehr. Eine Berücksichtigung als „besondere Härte“ ist allerdings in der Regel ausgeschlossen, wenn der Erstattungspflichtige die Beendigung des Dienstverhältnisses grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst herbeigeführt hat (vgl. Nr. 3.3 der Bemessungsgrundsätze). Diese ermessenslenkende, nach Verursachungsbeiträgen differenzierende und im Fall der Klägerin keine weitere Forderungsreduzierung ermöglichende Bestimmung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG). Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob die von der Beklagten umschriebenen spezifisch militärischen Anteile des Lehrgangs für die Klägerin auch zivil nutzbar sind und die Rückforderung der damit verbundenen Kosten auch - und schon - deshalb nicht unbillig ist. |
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| | 9. Soweit das Verwaltungsgericht Nr. 3 des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe der Zinsen geändert hat, ist es über den Klageantrag hinausgegangen. Denn die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung nur beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit der Ausgangsbescheid „einen Betrag von 60.000,-- EUR in der Hauptforderung übersteigt“. Dieser Antrag betraf nur Nr. 1 des Ausgangsbescheids. Allerdings ist das Urteil insoweit rechtskräftig geworden, da die Beklagte keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich gegebenenfalls auch auf einen „ultra petita“ zugesprochenen Teil (vgl. Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -). |
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| | Es bedarf daher auch keiner Ausführungen dazu, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Zinsen auf Zahlungsraten dürften nicht für Zeiten vor Eintritt der Bestandskraft festgesetzt werden, der Senatsrechtsprechung widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - 4 S 5/13 -; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die in der Rechtsprechung zurzeit umstrittene Frage, ob der Zinssatz von 4 v.H., wie das Verwaltungsgericht meint (ähnlich Thüringisches OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -, Juris: 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz), unangemessen ist oder nicht (die Angemessenheit bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O., und vom 01.06.2015, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.). |
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| | Beschluss vom 6. Juli 2016 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 86.626,85 EUR festgesetzt. |
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