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| | Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und die Gewährung einer Rente wegen dieses Versicherungsfalls. |
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| | Der 1956 in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geborene Kläger arbeitete dort nach dem Besuch der Grundschule von 1971 bis 1974 in der Landwirtschaft. Anschließend absolvierte er bis 1976 seinen Militärdienst. Nach Tätigkeiten als Kraft- und Busfahrer von 1976 bis 1979, Traktorist und Arbeiter in einem Treibhaus, in dem er Pestizide ausbrachte, von 1979 bis 1983 sowie als angelernter Elektroinstallateur in einem Treibhaus von 1983 bis 1989, siedelte er im September 1989 in die Bundesrepublik Deutschland über. Ab März 1990 war er bei E. A., Heizungsbau sowie Gas- und Wasserinstallation (im Folgenden: Arbeitgeber), einem Zwei-Mann-Betrieb, beschäftigt. Am 21. April 2010 erkrankte er wegen Kniebeschwerden arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete Ende Juli 2011. Seit Juni 2013 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. |
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| | Die IKK classic, bei welcher der Kläger gegen Krankheit gesetzlich versichert war, zeigte der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) am 15. Juni 2010 an, dass dieser ob der bei ihm diagnostizierten Gonarthrose und Meniskusschädigungen an einer Berufskrankheit leide, weswegen er ab 21. April 2010 arbeitsunfähig erkrankt sei. Die BG Bau leitete den Vorgang an die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, weiter, welche für den Betrieb des Arbeitgebers verbandszuständig war. |
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| | Im Juli 2010 gab der Kläger zu seinen kniebelastenden Tätigkeiten an, er habe im Knien, im Hocken, im Fersensitz und im Kriechen gearbeitet, wobei er die Tätigkeiten ohne und mit abgestütztem Oberkörper, jeweils achteinhalb Stunden, ausgeübt habe. Der Arbeitgeber bestätigte im Folgemonat im Wesentlichen die vom Kläger bei der Arbeit eingenommenen Körperhaltungen, wobei diese nicht jeweils über den gesamten Arbeitstag hinweg eingenommen worden seien, sondern je nach auftragsbedingter Tätigkeit. Unter den Körperhaltungen „Fersensitz“ und „Kriechen“ könne er sich indes nichts vorstellen. Auf telefonische Nachfrage des Mitarbeiters des Präventionsdienstes der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, H.-G. H., teilte der Arbeitgeber im Oktober 2010 mit, im Unternehmen habe außer ihm nur der Kläger gearbeitet. Es seien Heizungs- und Sanitäranlagen sowie Fußbodenheizungen in Privathaushalten installiert worden. Der Kläger sei als Installateur beschäftigt gewesen. Die Arbeitstätigkeiten hätten das Abladen des Materials vom Transportfahrzeug, das Tragen der Teile in die Gebäude sowie das Installieren von Waschbecken, Badewannen, Duschwänden und -tassen umfasst. Zu etwa 95 % seien Unterputz-Vorwandinstallationen im Trockenbau vorgenommen worden. Hierbei handele es sich um Arbeiten, welche zur Montage und zum Anschluss von Sanitärobjektiven notwendig seien. Neben den notwendigen Bohrarbeiten zur Aufnahme von Halterungen seien Rohrleitungen und Wasseranschlüsse installiert sowie Rahmenkonstruktionen aus Profilstangen erstellt worden, welche etwa zur Aufnahme von WC-Spülkästen gedient hätten. Jährlich seien zudem noch zwei oder drei Fußbodenheizungen verlegt worden. Hierfür seien bestimmte Vorbereitungen zu treffen gewesen, bevor die eigentlichen Heizelemente hätten eingebaut werden können. Hierzu habe das Aufbringen von Dämm- oder Wärmeelementen gehört. Anschließend sei der Einbau und der Anschluss der Heizelemente durch Rohr- oder Schlauchleitungen erfolgt. Hierbei sei eine kniende Körperhaltung eingenommen worden, wobei der Bodenbelag aus einer relativ weichen Dämmschicht bestanden habe. Auf Steinfußböden habe nicht gekniet werden müssen. Bei anderen knienden Arbeitsvorgängen sei vom Kläger immer eine dämpfende Unterlage aus Gummi oder Schaumstoff benutzt worden. Der Anteil der knienden Arbeiten habe zwischen 30 und 45 Minuten je Tag betragen. Der Mitarbeiter des Präventionsdienstes H. fasste zusammen, der Arbeitgeber habe die gleiche Arbeitstätigkeit wie der Kläger ausgeübt. Beide hätten auf den Baustellen zusammengearbeitet. Daher habe jener die Arbeitstätigkeiten des Klägers eindeutig beschreiben können. Für die Installation der Fußbodenheizungen seien etwa fünf Stunden je Tag kniende oder hockende Arbeiten je Heizung anzusetzen. Bei anderen knienden Arbeiten habe der Kläger immer knieschonende Unterlagen verwendet. Trotz Berücksichtigung der auch sonst knienden und hockenden Tätigkeiten in einem Umfang zwischen 30 und 45 Minuten je Tag seien die belastungsmäßigen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV nicht erfüllt. |
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| | Nachdem der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die Verwaltungsakte eingesehen und die Angaben des Arbeitgebers beanstandet hatte, suchte der Mitarbeiter des Präventionsdienstes H. den Arbeitgeber im November 2010 auf, um ihn erneut zum Tätigkeitsinhalt des Klägers zu befragen. An dem Gespräch habe auch die Ehefrau des Arbeitgebers teilgenommen. Der Kläger, der arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe telefonisch nicht erreicht werden können. Der Arbeitgeber habe nun angegeben, dessen Arbeitstätigkeit habe zu etwa 75 % die Installation von Heizungs- und Sanitäranlagen umfasst, wobei bei den Sanitäranlagen überwiegend Vorwandinstallationen hätten montiert werden müssen. Daneben seien Duschtassen, Badewannen, Waschbecken sowie die zugehörigen Zu- und Abwasserleitungen und Wasserhähne oder Brausen montiert worden. Im Heizungsbereich seien Zuleitungen und Anschlüsse verlegt und montiert worden. Etwa 25 % des Arbeitsumfanges hätten Blecharbeiten für Hausdächer, Beplankungen von Flachdächern oder Fassaden eingenommen. Neben dem Zuschnitt der Bleche hätten auch umfangreiche Falzarbeiten vorgenommen werden müssen. Zudem seien sieben oder acht Solaranlagen je Jahr installiert worden. Der Kläger habe zwischen drei und dreieinhalb Stunden je Arbeitstag eine kniende oder hockende Körperhaltung eingenommen. In den letzten fünf oder sechs Jahren habe der Kläger einen Knieschutz aus Gummi oder Schaumstoff oder ähnlichem Material benutzt, um eine gewisse Dämpfung beziehungsweise Entlastung der Kniegelenke zu erreichen. Im Gegensatz zu den ersten Angaben des Arbeitgebers seien die kniebelastenden Tätigkeiten in einem größeren Umfang ausgeübt worden. Werde eine kniende Arbeitstätigkeit von drei Stunden zugrunde gelegt, so ergebe sich über den Beschäftigungszeitraum von zwanzig Jahren, bei 220 Arbeitstagen je Jahr, eine Gesamtbelastung von 13.200 Stunden. Somit sei die kumulative Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden erreicht und die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV erfüllt. In einem Gespräch am 24. November 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, vor 1990 keine kniebelastenden Tätigkeiten ausgeübt zu haben. |
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| | Der Facharzt für Orthopädie Dr. B. diagnostizierte nach einer Untersuchung des Klägers am 17. Februar 1999 eine rechtsbetonte beidseitige Gonarthrose. Diese Diagnose, ergänzt um die Verortung auf den medialen Bereich, stellte er erneut Anfang Februar 2008. |
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| | Nach einer radiologischen Untersuchung des Klägers am 17. Dezember 2001 hatten die Ärzte für Radiologie Dres. Ba./Ban. zwischenzeitlich in beiden Kniegelenken eine beginnende medialseitige Gonarthrose und eine retropatellare Arthrose festgestellt. |
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| | Nach ambulanten Untersuchungen des Klägers Ende März 2010 befundete der Chefarzt der Abteilung Orthopädie des O. Klinikums Of.-G., Dr. Sch., den Verdacht auf eine Läsion des Innenmeniskus rechts bei deutlicher rechtsseitiger Varusgonarthrose. Nach der Arthroskopie des rechten Kniegelenkes am 22. April 2010 diagnostizierte er eine mediale Gonarthrose vierten Grades im Bereich der Femurkondyle und der Tibia, eine retropatellare Arthrose dritten Grades sowie einen degenerativen Schaden im Bereich des Innenmeniskus. Der Assistenzarzt Dr. M., O. Klinikum Of.-G., diagnostizierte nach der Arthroskopie und arthroskopischen Teilresektion des Innenmeniskus des linken Kniegelenkes am 2. August 2010 komplexe degenerative Einrisse und einen Lappenriss im Bereich des Hinterhorns des Innenmeniskus und intermediär, eine viertgradige Chondromalazie korrespondierend medial im Bereich der Tibia, eine drittgradige Chondromalazie medial im Bereich der Femurkondyle sowie eine viertgradige, großflächige Chondromalazie in der Trochlea korrespondierend mit einer drittgradigen Chondromalazie im Bereich der Patella. |
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| | Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Ei., welcher den Kläger hausärztlich behandelte, teilte der Beklagten im Dezember 2010 mit, dieser habe ihn wegen Kniebeschwerden erstmals am 22. Januar 1999 aufgesucht. Er habe über seit einem Jahr bestehende Schmerzen im linken Bein berichtet. Aufgrund des Fremdbefundes von „Dr. D.“ habe damals eine rechtsbetonte beidseitige Gonarthrose vorgelegen. Wegen der Kniebeschwerden habe er erstmals im März 2010 bis aktuell Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. |
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| | Die Beklagte zog des Weiteren das Vorerkrankungsverzeichnis der IKK classic bei. |
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| | Nachdem die Staatliche Gewerbeärztin des Regierungspräsidiums S., C. Ein., bereits im November 2010 eine Stellungnahme abgegeben hatte, schlug sie in ihrer weiteren von April 2011 erneut nicht vor, im Falle des Klägers eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung im Bereich der Knie könne nicht wahrscheinlich gemacht werden, da keine als Berufskrankheit zu wertenden Veränderungen vorlägen. Bereits im Jahre 2001 sei bei dem jetzt 55-jährigen Kläger eine beginnende beidseitige mediale und retropatellare Gonarthrose bei O-Bein-Fehlstellung nachgewiesen worden. Diese sei seinerzeit wahrscheinlich nicht durch berufliche Belastungen verursacht worden. Die Krankheit sei in der Folgezeit schicksalhaft weiter fortgeschritten und habe sekundär auch beide Innenmenisken im Hinterhornbereich in Mitleidenschaft gezogen. |
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| | Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 17. Mai 2011 die Anerkennung der Erkrankung des Klägers im Bereich der Knie als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV ab. Anspruch auf Leistungen bestünden nicht. Dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, welche geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen seien die Einwirkungen, welchen der Kläger während seiner Berufstätigkeit ausgesetzt gewesen sei, nicht geeignet, eine Verschleißerkrankung der Knie in Form einer Gonarthrose zu verursachen. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose sei der Kläger etwa neun Jahre mit einer nach seinen Angaben arbeitstäglichen Kniebelastung von etwa drei bis dreieinhalb Stunden ausgesetzt gewesen. Die hieraus ermittelte Gesamtbelastung habe zwischen 5.940 und 6.930 Stunden betragen. Sie liege damit deutlich unter der zur Anerkennung einer Gonarthrose geforderten Belastung von 13.000 Stunden. Demnach müsse die Ursache der bereits 1999 nachgewiesenen Gonarthrose im außerberuflichen Bereich zu suchen sein. In der Folgezeit sei die Gonarthrose weiter fortgeschritten und habe sekundär auch beide Innenmenisken im Hinterhornbereich in Mitleidenschaft gezogen. Hierbei handele es sich um einen für solche Erkrankungen typischen schicksalhaften Verlauf. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2011 zurückgewiesen. |
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| | Im deswegen geführten Klageverfahren beim Sozialgericht Freiburg (SG, Az. S 8 U 6639/11) schlossen die Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 23. Januar 2013 einen verfahrensbeendenden Vergleich des Inhalts, dass die Beklagte einen „neuen Widerspruchsbescheid“ ausschließlich über die begehrte Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV und damit zum Bescheid vom 17. Mai 2011 erlässt. Daneben verpflichtete sich die Beklagte, durch Bescheid gesondert über „Leistungen nach § 3 BKV“ zu entscheiden. |
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| | Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Mai 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 - erneut - zurück. |
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| | Hiergegen hat der Kläger am 7. Mai 2013 Klage beim SG erhoben. |
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| | Das Gericht hat Prof. Dr. Dr. K., Arzt für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach der ambulanten klinischen Untersuchung des Klägers am 13. August 2013 hat dieser ausgeführt, er leide beidseits an einer ausgeprägten, medial betonten Gonarthrose mit mittelgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung. Darüber hinaus bestehe eine beidseitige Retropatellararthrose. Außerdem liege eine beidseitige Degeneration des Innenmeniskus mit Hauptlokalisation im Bereich des Hinterhorns vor. Diese degenerativen Veränderungen stünden in ursächlichem Zusammenhang mit einer diffusen idiopathischen Skeletthyperostose. Beim Kläger liege nach dem Kellgren-Lawrence-Score eine Gonarthrose beidseits mit Grad 3 bei dritt- bis viertgradiger medialer Chondromalazie vor. Die Retropatellararthrose beidseits sei mit einer drittgradigen Chondromalazie vergesellschaftet. Die Verschleißumformungen seien hauptsächlich im medialen Femorotibialgelenk und im Femoropatellargelenk lokalisiert. Radiologisches Bildmaterial hinsichtlich beider Kniegelenke liege erst ab März 2010 vor. Zu diesem Zeitpunkt hätten eindeutig größere osteophytäre Randanbauten am medialen Gelenkspalt beidseits vorgelegen. Der Gelenkspalt sei fortgeschritten verschmälert gewesen. Es habe eine subchondrale Sklerosierung speziell im Bereich des medialen Tibiaplateaus beidseits bestanden. Eine deutliche Deformierung sei zu konstatieren gewesen. Hieraus ergebe sich nach dem Kellgren-Lawrence-Score der Grad 3. Der Beginn der beidseitigen Gonarthrose liege vor dem Jahre 1999. Zu diesem Zeitpunkt sei die kumulative Belastungsdauer von 13.000 Stunden bei Weitem noch nicht erreicht gewesen. Diese Erkrankung sei hauptsächlich durch eine diffuse idiopathische Skeletthyperostose verursacht worden, welche in seiner Person begründet sei. Diese Feststellung sei durch die Beobachtung untermauert worden, dass die degenerativen Veränderungen an beiden Hüftgelenken in etwa genauso stark ausgeprägt seien wie diejenigen an beiden Kniegelenken. Aus medizinischer Sicht seien daher die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV nicht gegeben. Der Kläger habe bei der Untersuchung angegeben, im Jahre 1998 beim Besteigen einer schräg gestellten Diele auf einer Baustelle durchgebrochen zu sein. Dabei habe er sich das rechte Kniegelenk verrenkt, welches ein bis zwei Wochen geschwollen gewesen sei. Bei der klinischen Untersuchung habe er in beiden Hüftgelenken, rechts mehr als links, erhebliche Anlauf- und Bewegungsschmerzen geäußert. Neben den Erkrankungen im Bereich der Knie lägen eine ausgeprägte Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts, mit mittelgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung und eine diffuse idiopathische Skeletthyperostose, welche synonym auch als Morbus Forestier bezeichnet werde, mit folgenden Manifestationen vor: Verkalkungen des vorderen Längsbandes an der Lendenwirbelsäule, typischerweise mit rechtsseitiger Betonung, beide Kniegelenke mit degenerativen Veränderungen und Ossifikationsarealen links anterolateral und dorsal sowie rechts dorsal, beide Hüftgelenke mit degenerativen Veränderungen, Verlötungen in beiden Iliosakralfugen sowie Konturunschärfen an beiden Beckenschaufeln und Sitzbeinhöckern. Das Vorerkrankungsverzeichnis der IKK classic umfasse den Zeitraum von März 1996 bis April 2010, in Bezug auf die Kniegelenke seien erstmals im Mai 2009 Gelenkschmerzen erwähnt. Im April 2010 seien erstmals ein Innenmeniskusschaden und eine Gonarthrose genannt worden. „Dr. D.“ habe Ende Februar 1999 darüber berichtet, dass beim Kläger schon seit längerem Schmerzen in beiden Kniegelenken bestünden. Die beginnende medialseitige Gonarthrose beidseits und die retropatellare Arthrose beidseits seien durch die radiologische Untersuchung der Dres. Ba./Ban. am 17. Dezember 2001 bestätigt worden. Bei der gutachterlichen Untersuchung habe der Kläger ein Arztschreiben über eine ambulante Behandlung Anfang Juli 2013 in der Orthopädischen Klinik des Universitätsklinikums H. überreicht, wonach eine medialbetonte Varusgonarthrose beidseits, rechts ausgeprägter als links, sowie als Nebendiagnosen eine beidseitige Coxarthrose und eine ausgeprägte Spondylarthrose lumbal diagnostiziert worden seien. Der Kläger habe über Anlaufschmerzen nicht nur in beiden Knie-, sondern auch in beiden Hüftgelenken berichtet. Wegen der aktenkundigen Informationen sei der Beginn der beidseitigen Gonarthrose auf die Zeit vor Februar 1999 zu legen. Es handele sich um eine beidseitige Varusgonarthrose, also O-Bein-Stellung, mit erheblichen degenerativen Veränderungen, insbesondere in den medialen Anteilen des Femorotibialgelenkes beidseits, retropatellar beidseits und den Innenmeniskus beidseits betreffend. Die kumulative Mindesteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden sei im Zeitpunkt der Erstdiagnose der Gonarthrose bei Weitem nicht erreicht gewesen. Indes bestünden erhebliche Zweifel hinsichtlich der epidemiologischen Evidenz einer solchen Schwelle. Nach den biomechanischen Gegebenheiten sei im Falle des Klägers jedenfalls nicht von einem belastungskonformen Schadensbild auszugehen. Ein solches sei zwar epidemiologisch nicht belegt. Die Hypothese eines belastungskonformen Schadensbildes sei gleichwohl nicht deswegen falsch, weil sie epidemiologisch nicht belegbar sei. |
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| | Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten und gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. K. hat das SG die Klage, mit welcher begehrt worden ist, unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung die Beklagte zu verurteilen, „Verletztenrente nach Ziffer 2112 der BKVO zu gewähren nach einer MdE von wenigstens 20 %, hilfsweise nach einer Stütz-MdE von 10 %“, mit Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2015 abgewiesen. Sie sei nicht zulässig, soweit ausdrücklich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente beantragt worden sei. Zulässig, aber unbegründet sei sie, soweit die gerichtliche Feststellung begehrt worden sei, dass die Gonarthrose des Klägers eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV sei. |
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| | Hiergegen hat der Kläger am 20. Juli 2015 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Mit Schreiben von August 2015 hat der Berichterstatter den vormaligen Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, ob er in seiner Eigenschaft als Rentenberater im vorliegenden Verfahren, welches das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung betreffe, befugt sei, diesen zu vertreten. Das Gesuch, den Berichterstatter deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist im Verfahren L 6 SF 3439/15 AB mit Beschluss vom 8. September 2015 zurückgewiesen worden. Daraufhin ist die Vorsitzende Richterin des erkennenden Senats, die Richterin am Landessozialgericht M. und der Richter am Landessozialgericht B., welche diese Entscheidung getroffen haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Dieses Gesuch ist im Verfahren L 6 SF 4041/15 AB als offensichtlich unzulässig angesehen und der vormalige Bevollmächtigte des Klägers mit Beschluss vom 17. Februar 2016 mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen worden. Der aktuelle Bevollmächtigte hat die Vertretung des Klägers im Oktober 2015 angezeigt und eine Prozessvollmacht übersandt. |
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| | Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, für die von der Beklagten angenommene kumulative Belastungsdauer von 13.000 Stunden gebe es keinen epidemiologischen Beleg, was Prof. Dr. Dr. K. bestätigt habe. Hierbei handele es sich lediglich um einen Näherungswert, der keine absolute Wirkung entfalte. Es gebe schließlich vor dem Hintergrund der sehr individuellen Physiognomie eines Menschen keinen absoluten Grenzwert. Besonders intensive Kniebelastungen, wie sie bei ihm vorgelegen hätten, könnten zu einem früheren Zeitpunkt zu einem Schaden führen. Er habe nicht nur eine kniebelastende Körperhaltung eingenommen, sondern hierbei auch mit schweren Gewichten hantiert. Nur weil seine Schmerzen zugenommen hätten, bedeute dies nicht, dass sich auch die Arthrose verschlimmert habe. Für die von der Beklagten angeführte außerberufliche Ursache sei sie beweisbelastet. |
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| | Er beantragt (sinngemäß), |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juli 2015 und den Bescheid vom 17. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen, und diese zu verurteilen, ihm deswegen eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert, hilfsweise eine Stützrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vom Hundert, zu gewähren, |
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| | die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |
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| | Sie trägt im Wesentlichen vor, das Begehren des Klägers könne wegen der nicht gegebenen medizinischen Voraussetzungen der festzustellenden Berufskrankheit nicht zum Erfolg führen. |
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| | Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 ist der Kläger unter Fristsetzung bis 31. März 2016 auf sein Antragsrecht nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 5. April 2016 ist die Frist antragsgemäß bis 29. April 2016 verlängert worden. Es ist jedoch weder eine Ärztin oder ein Arzt benannt noch der Kostenvorschuss eingezahlt worden. |
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| | Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. |
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| | Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, einschließlich der Akten L 6 SF 3439/15 AB und L 6 SF 4041/15 AB, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. |
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