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| | 1. Zur Entscheidung ist nach § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter berufen, auf welchen der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde. |
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| | 2. Gemäß § 84 Abs. 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Dies ist der Fall. Die gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO notwendige Anhörung der Beteiligten wurde durchgeführt. |
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| | 3. Die Klage ist zulässig. |
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| | a. Sie ist insbesondere fristgemäß erhoben worden, da die Rechtsbehelfsfrist ein Jahr betrug (§ 74 AsylG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO). Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2016 ist fehlerhaft. In dieser wird als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Karlsruhe und nicht das gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen bezeichnet, obwohl der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses – ausweislich der Zustellungsurkunde und der Adressierung des Bescheids – bereits in D. (Verwaltungsgerichtsbezirk Sigmaringen) wohnhaft bzw. untergebracht war. Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es daher nicht. |
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| | b. Das Gericht legt den Antrag bzw. die Anträge sachdienlich (vgl. § 88 VwGO) dahingehend aus, dass die im Folgenden zusammengefassten Haupt- und Hilfsanträge gestellt werden. |
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| | aa. Als Hauptantrag wird die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hierzu hilfsweise zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und wiederum hierzu hilfsweise zur Feststellung, dass beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Albanien vorliegen, begehrt. Zusätzlich zu diesen Haupt- und Hilfsanträgen wird jeweils die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2016 begehrt, soweit er dieser Entscheidung bzw. diesen Entscheidungen entgegensteht. |
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| | bb. Hilfsweise, für den Fall der Unbegründetheit dieser Verpflichtungsanträge wird die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2016, hinsichtlich der in den Ziffern 1. und 2. des Bescheids enthaltenen Ablehnung der Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich des Attributs „offensichtlich unbegründet“ sowie hinsichtlich der in den Ziffern 6. und 7. enthaltenen Fristbestimmungen begehrt. |
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| | cc. Hilfsweise für den Fall, dass die vorangestellten Anträge unbegründet sind wird – unter Aufhebung des Attributs der „offensichtlichen Unbegründetheit“ in den Ziffern 1. und 2. des Bescheids – die Befristung des gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf höchstens einen Monat und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf höchstens 12 Monate sowie die Aufhebung der Ziffern 1., 2., 6. und 7. des Bescheids, soweit sie dem entgegenstehen, begehrt. |
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| | dd. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheids) wird ausweislich des Antragswortlauts („ersatzweise werden zumindest das Offensichtlichkeitsmerkmal […] sowie die in Ziff. 6 und 7 […] enthaltenen Fristbestimmungen aufgehoben“) nicht angegriffen und ist damit bestandskräftig. |
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| | Eine – wortlautüberschreitende erweiternde – Auslegung des Antrags (vgl. § 88 VwGO) kommt nicht in Betracht. Bei anwaltlich vertretenen Klägern kommt der wörtlichen Fassung der Anträge – allein wegen der Fachkunde des jeweiligen Prozessbevollmächtigten – eine besondere Bedeutung zu, sodass einer gerichtlichen Auslegung des Begehrens aufgrund den dann zu erwartenden sorgfältig – nach umfassender rechtlicher Beratung – erwogenen und gefassten Anträgen Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2009 – 3 L 41/08 –; BeckRS 2009, 42299); insbesondere ist das Gericht nicht legitimiert, den Wesensgehalt dieses – zumindest dem Inhalt nach präzise gefassten – Antrags im Wege der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was der Beteiligte erklärtermaßen will, das zu setzen, was er nach Meinung des Gerichts zur Verwirklichung seines Bestrebens begehren dürfte, sollte oder könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1989 – 8 B 9/89 –, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17). Der anwaltlich vertretene Kläger muss sich demnach an der Fassung seines Antrags festhalten lassen. |
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| | 4. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags (Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und der gegen die Ziffern 3. sowie 4. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2016 gerichteten Hilfsanträge sowie des Antrags auf Aufhebung des Bescheids, soweit er dem jeweils entgegensteht, unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. hinsichtlich des Aufhebungsantrags § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da er keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hat; demgemäß ist auch die verfügte Abschiebungsandrohung rechtmäßig. |
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| | Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es zum einen den Feststellungen und Begründungen des angefochtenen, sorgfältig begründeten Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2016 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) und zum anderen auf die den Beteiligten bekannte Begründung des Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: A 4 K 2771/16) vom 02.08.2016 (S. 10 bis 13) verweist. Dort wird das Vorbringen des Klägers hinreichend ausführlich und umfassend gewürdigt, sodass es mangels weiteren Tatsachenvortrags keiner Ergänzung bedarf. |
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| | 5. Dementsprechend stößt die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ nicht auf rechtliche Bedenken, da die Voraussetzungen der Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling offensichtlich nicht vorlagen. Sofern die insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit unterschiedlicher Begründung und unterschiedlichen Ergebnissen entschiedene Frage der Vereinbarkeit des § 30 Abs. 1 AsylG mit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. (EU) vom 26.09.2013 L 180/60; im Folgenden: Verf.-RL) auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren aufgeworfen werden soll, bedarf es hierzu keiner Entscheidung, da aus der Begründung des Bescheids (S. 5) hervorgeht, dass der gesamte Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden sollte und dies jedenfalls nicht primär auf Grundlage des § 30 Abs. 1 AsylG, sondern der §§ 29a und 30 Abs. 3 AsylG erfolgte, welche unzweideutig mit der Verf.-RL vereinbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 8 Buchst. b) und e) Verf.-RL). |
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| | a. Die Tenorierung der Ziffern 1., 2. und 3. genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat erkennbar auch den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes in den Gründen des angegriffenen Bescheides – zutreffend – als offensichtlich unbegründet eingestuft. Einer ausdrücklichen qualifizierten Ablehnung auch dieses Antrags – nach teilweise vertretener Auffassung – über den Wortlaut des bisherigen § 30 Abs. 1 AsylG hinaus – bedarf es nicht, da hiermit keine gesonderte aufenthaltsbezogene Statusentscheidung in Rede steht (vgl. zur Bescheidtenorierung und Bestimmtheit VG Berlin, Urteil vom 22.02.2016 – 23 K 183.15 A –, juris; zur hinreichenden Bestimmtheit und Tenorierung von Statusentscheidungen vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2004 – 11 S 1448/03 –, juris; zum Ganzen auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2016 – A 5 K 100/16 –); insbesondere knüpft das Gesetz an eine solche Tenorierung keine nachteiligen Rechtsfolgen (vgl. insbesondere die Regelungen der §§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die vielmehr allein bestimmte Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet tatbestandlich in Bezug nehmen). Demnach genügt die Tenorierung des Bescheids unter Berücksichtigung der Begründung noch den Anforderungen an die Bestimmtheit (vgl. zu alternativen Tenorierungen VG Sigmaringen, Beschluss vom 15.07.2016 – A 4 K 2623/16 –, juris). Einer nachträglichen Abänderung des Bescheids durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Anpassung an die nunmehr seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. 2016 I, S. 1939) geltende Rechtslage bedurfte es demnach ebenso wenig wie einer Aufhebung des Merkmals der „offensichtlichen Unbegründetheit“ des Asylantrags (vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.08.2016 – A 4 K 2009/16 –). |
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| | 6. Auch soweit hilfsweise die Aufhebung oder Änderung der Befristungsentscheidungen begehrt wird bleibt die – als Verpflichtungsklage statthafte (vgl. zur statthaften Verfahrensart Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 11 AufenthG Rn. 59) – Klage ohne Erfolg. Die Befristungsentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO). |
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| | a. Die Befristung des gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – mangels Aufhebungsantrags – bestandskräftig angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet keinen Bedenken. Die Länge der Frist wird bei einer Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage nach behördlichem Ermessen bestimmt (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 23.02.2016 – 4 K 5326/14 –; so unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/4097, S. 36); nichts anderes kann für die Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG gelten. Die Frist soll im Falle der ersten Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ein Jahr nicht überschreiten (§ 11 Abs. 6 Satz 4 AufenthG; vgl. auch BT-Drs. 18/4097, S. 38). Diese in das behördliche Ermessen gestellte Befristungsentscheidung unterliegt hinsichtlich der Länge der Frist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nur einer auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des Ermessens beschränkten gerichtlichen Kontrolldichte (§ 114 Satz 1 VwGO; Maor, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, § 11 AufenthG Rn. 20 (Stand: 01.11.2015); vgl. zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 14.2.2012 – 1 C 7.11 –, BVerwGE 142, 29 <46>). Ermessensfehler sind nicht erkennbar, nachdem die Befristungsentscheidung von zehn Monaten unter der Grenze von einem Jahr bleibt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege der Anhörung des Klägers alle für die Befristungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ermittelt und alle ernsthaft in Betracht kommenden Ermittlungsansätze ausgeschöpft hat. |
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| | c. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Länge der Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 3 AufenthG), was vorliegend nicht gegeben ist. Die Beklagte hat das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen offensichtlich erkannt und sich bei dessen Ausübung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Im Falle einer Befristung nach einer Aufenthaltsbeendigung wegen aufenthaltsrechtlicher Verstöße verfolgt die Befristung den Zweck, zu verdeutlichen, dass eine Nichtrespektierung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nicht sanktionslos hingenommen wird und ein generell nicht kalkulierbares Risiko beinhaltet (vgl. Maor, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, § 11 AufenthG Rn. 20 (Stand: 01.11.2015)). Insbesondere sind die Wertungen des § 11 Abs. 6 AufenthG zu einer Wiedereinreisesperre wegen der Verletzung der Ausreisepflicht zu beachten (vgl. zum Ganzen auch VG Sigmaringen, Urteil vom 23.02.2016 – 4 K 5326/14 –). |
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| | d. Sofern das Gericht – entsprechend der früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.2.2012 – 1 C 7.11 –, BVerwGE 142, 29 <45 f.>) – zu eigenen Ermessensentscheidungen hinsichtlich der Fristlänge befugt und berufen wäre (zur neuen Rechtslage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2015 – 11 S 1857/15 –, juris und VG Sigmaringen, Urteil vom 23.02.2016 – 4 K 5326/14 –), würden diese mit Blick auf die obigen Ausführungen den behördlichen Ermessensentscheidungen im Ergebnis entsprechen. Das Gericht legt hierzu bei der Befristungsentscheidung zum angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot den Fristrahmen von einem Jahr – was 12 Monaten entspricht – zugrunde, geht davon aus, dass das Gesetz für den typischen Regelfall eine Befristung im mittleren Bereich von vier bis sechs Monaten zugrunde legt, berücksichtigt im vorliegenden Fall das Fehlen jeglicher substantiierter asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich erheblicher Gründe und kommt daher übereinstimmend mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einer Frist von zehn Monaten. Hinsichtlich der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots legt das Gericht einen Befristungsrahmen von 5 Jahren – was 60 Monaten entspricht – zugrunde und erachtet mangels ersichtlicher abschiebungsspezifischer Verkürzungs- oder Verlängerungsgründe – wie besonderen Bindungen in das Bundesgebiet, einer fehlenden Mitwirkung im Verwaltungsverfahren oder ausländerrechtlicher oder ausländerrechtlich relevanter Verstöße mit insofern eigener Relevanz – im vorliegenden Fall eine Fristlänge im mittleren Bereich des gesetzlichen Fristrahmens von 30 Monaten als sachgerecht. |
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