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| | Die zulässige Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. |
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| | Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist form- und fristgerecht innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig. |
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| | Sie ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen in dem für die Berufung maßgeblichen Umfang stattgegeben. |
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| | 1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Frage, ob dem Arbeitgeber oder dem Versorgungsberechtigten die Überschussanteile aus einer Direktversicherung zugutekommen sollen, der Inhalt der Versorgungszusage maßgebend ist (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 479/08 - Rn. 24, juris) und, dass dies unabhängig davon gilt, dass der Versicherer die Überschussanteile bei versicherungsrechtlicher Betrachtung grundsätzlich dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer schuldet. Der Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer - von den Fällen der Entgeltumwandlung und der Eigenbeitragszusage (§ 1b Abs. 5 BetrAVG) abgesehen - frei entscheiden, ob das Bezugsrecht hinsichtlich der Überschussanteile dem Arbeitnehmer oder ihm selbst zustehen soll (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 479/08 - Rn. 24 mwN, juris). Dazu ist die Versorgungszusage auszulegen. Dabei kommt das Arbeitsgericht bei der Auslegung der Versorgungszusage zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Überschussanteile aus der dem Kläger zugesagten Direktversicherung dem Kläger und nicht der Beklagten zustehen. |
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| | a) Das Bundesarbeitsgericht geht in den (wenigen) vorliegenden Entscheidungen davon aus, dass es "der Regel entspricht“ (BAG 29. Juli 1986 - 3 AZR 15/85 III. 1. der Gründe), dass die Überschussanteile einer Lebensversicherung dem Arbeitnehmer zustehen bzw. dass es der „Normalfall“ sei, dass dem Arbeitnehmer die Überschussanteile zustehen (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 479/08 - Rn. 28). |
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| | Ohne dass diese Aussage hinsichtlich ihrer Folgerungen vertieft wird geht das Bundesarbeitsgericht in der zuletzt zitierten Entscheidung weiter davon aus, dass sich in der Versorgungszusage Anhaltspunkte dafür finden müssten, dass dem Arbeitgeber die Überschussanteile zustehen (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 479/08 - Rn. 25). Führt man diesen Gedanken konsequent fort, so bleibt es beim freien Wahlrecht des Arbeitgebers für die Entscheidung, ob dem Arbeitnehmer oder ihm die Überschussanteile zustehen sollen. Will er aber die Überschussanteile für sich vereinnahmen, muss das dann aber aus der Versorgungsvereinbarung deutlich hervorgehen, andernfalls gilt der "Normalfall" und die Überschussanteile stehen dem Arbeitnehmer zu. |
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| | Auch in der Fachliteratur wird dieses Ergebnis geteilt (Blomeyer/Rolfs, BetrAVG, § 2 Rn 158), wonach dann, wenn - wie hier unter Nr. 7.1 GVV - nur eine verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile ohne weitere Bestimmung über das Bezugsrecht getroffen worden ist, die Überschussanteile dem Arbeitnehmer direkt zufallen sollen. Danach stünden bereits deswegen dem Kläger die Überschussanteile zu. |
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| | Vertreten wird auch, dass im Zweifel die Überschussanteile den Arbeitnehmern zustehen (Diller in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, 24. Lieferung 05.2016, Teil 10 B Höhe einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft, Rn. 207). In der Regel entspricht es dem Willen des Versicherungsnehmers, sämtliche Leistungen, die beim Versicherungsfall fällig werden, also auch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung, dem Bezugsberechtigten zukommen zu lassen (Winter in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 159 VVG, Rn. 159) unter Berufung auf OLG Nürnberg (27. September 1968 - 1 U 78/68 -, juris), wonach der Bezugsberechtigte aus einem Lebensversicherungsvertrag in der Regel keinen unmittelbar in seiner Person entstehenden Anspruch auf die Gewinnanteile und Dividenden hat, da diese wirtschaftlich der Korrektur zu viel gezahlter Prämien dienen. Werden aber die Gewinnanteile nach dem Versicherungsvertrag verzinslich angesammelt, dann sollen sie nach dem Willen des Versicherungsnehmers wie die Versicherungssumme dem Bezugsberechtigten unmittelbar zufallen. |
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| | Auch in der Instanz-Rechtsprechung wird diese Auffassung geteilt. Enthält das in Form einer Direktversicherung abgegebene betriebliche Versorgungsversprechen keine Regelung darüber, wem die Überschussanteile (Gewinnanteile, Dividenden) aus einer Lebensversicherung zufallen, kommt der entsprechende Summenzuwachs dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zugute (LAG Hamm 10. November 1987 – 6 Sa 2047/86 –, juris). Ist von den Vertragschließenden keine Bestimmung über das Bezugsrecht hinsichtlich der Überschussanteile getroffen, ist davon auszugehen, dass sie dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer unmittelbar zufallen sollen. Bringt der Arbeitgeber nämlich nicht zum Ausdruck, dass die Gewinnanteile der Korrektur der vorab entrichteten Prämien dienen oder dass sie als besonderes Überschussguthaben zu seinen Gunsten verzinslich anzusammeln sind, macht er damit deutlich, dass dem Arbeitnehmer alle Vorteile aus der für ihn abgeschlossenen Lebensversicherung zustehen sollen. Bei einer derartigen Konstellation erwirbt der Bezugsberechtigte die Überschussanteile, da sie erkennbar wie die Versicherungssumme behandelt werden sollen (LAG Hamm 20. Januar 1998 - 6 Sa 992/97 -, Rn. 63, juris). |
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| | Allerdings stellt das LAG Hamm in der zuletzt genannten Entscheidung auch den Rechtssatz auf, dass die Überschussanteile und Sondergewinne aus einer zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossenen Lebensversicherung prinzipiell dem Arbeitgeber zustehen, da es sich dabei im Grunde um zu viel gezahlte Prämien handelt, die sich zur Abdeckung der Versicherungssumme nachträglich als nicht erforderlich erweisen (20. Januar 1998 - 6 Sa 992/97 -, Rn. 59, juris). Eine andere Beurteilung sei nur dann angebracht, wenn die Vertragschließenden vereinbart haben, dass die Überschussanteile und Sondergewinne zur Erhöhung der Versicherungssumme verwendet werden sollen oder wenn die verzinsliche Ansammlung dieser Erträge vorgesehen ist, ohne eine Bestimmung über das Bezugsrecht zu treffen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 20. Januar 1998 - 6 Sa 992/97 -, Rn. 60, juris). |
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| | b) Das Berufungsgericht schließt sich der Auffassung an, dass die Überschussanteile aus einer Direktversicherung, wie im zu entscheidenden Sachverhalt dem Arbeitnehmer zustehen, wenn sich nicht aus der Versorgungszusage für den Arbeitnehmer in nachvollziehbarer Weise ergibt, dass die Überschussanteile dem Arbeitgeber zustehen sollen. |
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| | Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: |
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| | aa) Nach § 133, § 157 BGB darf der Kläger die Versorgungszusage so verstehen, wie sie ein verständiger Arbeitnehmer in seiner Situation verstanden hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Versorgungszusage nach ihrem äußeren Erscheinungsbild um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, für deren Auslegung besondere Regelungen gelten. |
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| | Die dem Kläger ausgehändigte Versorgungszusage ist offensichtlich auf einem entsprechenden vorgedruckten Formular erteilt worden, in das lediglich die jeweiligen Beträge eingesetzt worden sind. Bei der Auslegung der Versorgungszusage sind daher die besonderen Auslegungsregeln für allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 ff. BGB heranzuziehen, die nach Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2003 auch für Altverträge gelten. |
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| | Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen, das heißt des typischerweise bei Arbeitsverträgen zu erwartenden nicht rechtskundigen Arbeitnehmers (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (ErfK/Preis BGB § 310 Rn. 31-32, BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 50). Auch im Betriebsrentenrecht gilt die Unklarheitenregelung des § 305c BGB (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 83/06). |
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| | bb) Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Überschussanteile an ihn. |
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| | (1) Der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten eine Direktversicherung als Form der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen wird, wird regelmäßig die Erwartung haben, dass ihm nicht nur die zugesagte Versicherungssumme, sondern auch die Überschussanteile zustehen. Die Attraktivität der Direktversicherung als Form der betrieblichen Altersversorgung bestand lange Zeit darin, dass die Versicherungsleistung eben nicht nur die aufgrund eines festen Zinssatzes zu berechnenden Versicherungssumme umfassen, sondern darüber hinaus auch eine - oftmals deutlich höhere - Überschussbeteiligung. Schließt der Arbeitgeber also für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung als Form der betrieblichen Altersversorgung ab, ohne eine Regelung darüber zu treffen, wem die Überschussanteile zustehen, kann der Arbeitnehmer berechtigterweise erwarten, dass der Arbeitgeber diese nicht für sich verwenden will - also aus der auf das Leben seines Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung keinen Gewinn ziehen will -, sondern angesichts des Zweckes der betrieblichen Altersversorgung, dem Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles eine möglichst optimale Leistung zu gewähren, ihm auch die ihm bei der Direktversicherung gerade attraktiven Überschussanteile zukommen lassen will. Wenn das Bundesarbeitsgericht darauf hinweist, dass die Zuwendung der Überschussanteile an den Arbeitnehmer der Normalfall sei, so zeigt das, dass der Arbeitnehmer bei der Versorgungszusage die berechtigte Erwartung hegt, in den Genuss der Überschussanteile im Versicherungsfall zu kommen. Sein Verständnis einer Versorgungszusage, in der die Verwendung der Überschussanteile nicht geregelt wird ist also das, dass er diese Überschussanteile als Bestandteil der Versicherungsleistung erhält. |
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| | (2) Dem steht auch nicht entgegen, dass in der hier streitgegenständlichen Versorgungszusage „nur“ zugesagt ist, dass die Lebensversicherung "ein Kapital von DM 5.743,00 bei Ableben der versicherten Person, spätestens aber im Erlebensfall am 1. Dezember 2013" an den Kläger zahlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit nicht die Regelung getroffen, dass dem Kläger die Überschussanteile nicht zustehen und er lediglich einen Anspruch auf die Auszahlung des zugesagten Kapitals hat, sondern damit ist keine Regelung über die Verwendung der Überschussanteile getroffen. Das ergibt sich bereits daraus, dass hier in der Zusage lediglich der Begriff des "Kapital“ verwendet wird, nicht jedoch der Begriff einer Versicherungsleistung, die bei Einbeziehung der Überschussanteile nämlich wesentlich höher ist. Die Versicherungsleistung ist nicht ausdrücklich geregelt. Dass die Überschussanteile nicht betragsmäßig definiert werden können, liegt in der Natur der Sache. Auch das spricht dafür, dass die unterbliebene Erwähnung der Überschussanteile und ihrer Verwendung nicht bedeutet, dass diese nicht dem Kläger zustehen. |
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| | cc) Zumindest ergeben sich jedoch zwei gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten angesichts der konkreten Versorgungszusage und des Umstandes, dass der Verbleib der Überschussanteile hier nicht geregelt ist. Selbst wenn man also die Auffassung der Beklagten und die vom Gericht vorgenommene Auslegung für gleichwertig hält, käme man unter Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu der arbeitnehmerfreundlichen Auslegung, dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass ihm die Überschussanteile zustehen. |
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| | 2. Selbst wenn man, wie vom Arbeitsgericht vorgenommen, die Bedingungen des Gruppenversicherungsvertrags Nr. ... für die Auslegung mit heranzieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. |
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| | a) Zunächst aber teilt das Gericht die von der Beklagten geäußerten Vorbehalte dagegen, diesen Gruppenversicherungsvertrag, von dem der Kläger keine Kenntnis hatte zur Auslegung heranzuziehen, da dieser eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Lebensversicherungsunternehmen war und damit keine für den Kläger zugängliche Vertragsunterlage gewesen ist und daher für die Auslegung, wie der Kläger die Zusage verstehen durfte nicht herangezogen werden kann. |
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| | b) Selbst wenn man sie jedoch heranzieht, kommt man - wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat - zu dem Ergebnis, dass sich hierin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beklagten Überschussanteile zustehen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Arbeitgeber die Überschussanteile etwa dann zustehen, wenn er sich vorbehält, dass die Überschussanteile durch laufende Verrechnung der Korrektur der vorab von ihm entrichteten Prämien dienen sollen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen ihm die Überschussanteile als besonderes Überschussguthaben über ein „gespaltenes Bezugsrecht“ zugewandt werden. Schließlich stehen die Überschussanteile dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn die Berücksichtigung der Überschussanteile den Fälligkeitstermin der Versicherungsleistung vorverlegen und somit die Versicherungssumme nicht erhöhen soll (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 479/08 - Rn. 25, juris). Zutreffend ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine Regelungen in dem Gruppenversicherungsvertrag Nr. ... finden, die auf ein gespaltenes Bezugsrecht bezüglich der Überschussanteile hinweisen. Im Einzelnen: |
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| | aa) Der GVV weist den Kläger als versicherte Person in Nr. 1.5 GVV als unwiderruflich bezugsberechtigt für „die Leistungen aus der einzelnen Versicherung“ aus, ohne zwischen der Versicherungssumme und den Überschussanteilen zu differenzieren, obwohl auch die Überschussanteile eine Leistung aus der Versicherung darstellen. |
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| | In Nr. 1.5 Unterabsatz 3 spricht die GVV davon, dass für den Todesfall der versicherten Person „die Versicherungsleistung“ an nachfolgende Personen zu zahlen ist. |
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| | Offensichtlich unterscheidet die GVV nicht nach der Versicherungsleistung oder den Versicherungsleistungen und verwendet die jeweiligen Begriffe im Plural oder singulär, ohne dass dem eine bestimmte Bedeutung beigemessen werden kann bezüglich des Einflusses der Überschussbeteiligung. |
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| | bb) Aus Nr. 1.6 GVV ergibt sich, dass zu "der Versicherungsleistung" - unter Verwendung des Singulars - auch etwaige Überschussanteile gehören können; dies ist anhand der Verwendung des Wortes „einschließlich“ erkennbar. |
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| | cc) Nr. 8.5 GVV sieht unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers die Möglichkeit der Wahl der versicherungsförmigen Lösung vor und geht damit vom Normalfall aus, dass dem Arbeitnehmer die Überschussanteile zustehen; bei gespaltenem Bezugsrecht besteht dieses Wahlrecht nicht (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 479/08 - Rn. 28, juris). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beklagte die Überschussanteile von vornherein dem Kläger zuwenden wollte, denn andernfalls wäre ihr der Weg über die so genannte versicherungsförmige Lösung, den sie sich in Nr. 8.5. GVV offenhalten wollte versperrt gewesen. Diese so genannte versicherungsförmige Lösung kann vom Arbeitgeber nur gewählt werden, wenn vom Beginn der Versicherung an alle Überschussanteile nur zur Verwendung der Versicherungsleistung verwendet werden. Das bedeutet, dass alle Überschussanteile dem Arbeitnehmer zustehen müssen, die auf die Anwartschaftszeit entfallen. Der Arbeitgeber muss bereits bei Abschluss der Direktversicherungsvertrages eine Vorentscheidung treffen. Will der Arbeitgeber bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung eine Versicherungsgestaltung, bei der ihm die Überschussanteile zustehen kann er später die versicherungsförmige Lösung nicht wählen, denn in diesem Fall werden die Überschussanteile dem Versicherungsvertrag nicht gutgeschrieben. (Kister-Kölkes in Kemper ua. BetrAVG, § 2 Rn 143). |
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| | Der Einwand der Beklagten, aufgrund der Ruhegeld-Ordnung des B.-Versorgungswerkes (Anl. K2, Seite 7 der erstinstanzlichen Akte) ergebe sich, dass die Beklagte gerade nicht die versicherungsförmige Lösung gewählt habe (§ 12 der Ruhegeldordnung), trifft nicht zu. Ihm ist entgegenzuhalten, dass die Versorgungsordnung für Einmalprämien-Lebensversicherungen bei der V. ausweislich Seite zwei der Regelungen des Versorgungswerkes nicht gilt, sondern die abgeschlossenen Einmalprämien-Lebensversicherungen hier eine Regelung lediglich bezüglich der Unverfallbarkeit erfahren, nicht aber der nachfolgenden Ruhegeldordnung unterliegen, die nur Pensionszusagen betrifft. |
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| | dd) Auch § 9 Nr. 2a der AVV sieht sowohl bei prämienpflichtigen als auch bei prämienfreien Versicherungen - auch soweit diese auf Einmalprämien beruhen, § 9 Nr. 1 AVV - eine grundsätzliche Verwendung der jährlichen Gewinnanteile jedenfalls auch zur Erhöhung der Versicherungssumme vor. |
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| | Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung in Nr. 7.1 GVV. Diese bestimmt lediglich den Fälligkeitszeitpunkt und die Auszahlungsmodalität für die Überschussbeteiligung, ohne eine Regelung über eine von Nr. 1.5 GVV abweichende Bezugsberechtigung zu treffen. Auch Nr. 10.5 GVV sieht vor, dass grundsätzlich alle Versicherungsleistungen an den Vertragspartner gezahlt werden und dieser verpflichtet ist, die Leistungen unverzüglich an den Bezugsberechtigten weiterzuleiten, soweit ihm diese Leistungen nicht selbst zustehen. Aus der Auszahlung der Überschussanteile an die Beklagte als Vertragspartner lassen sich deshalb keine Rückschlüsse darauf ziehen, wem diese Überschussanteile letztlich zustehen sollen. |
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| | ee) Die Überschussanteile sollten auch nicht zur Verminderung der Prämienlast der Beklagten oder zur Vorverlegung des Fälligkeitstermins der Versicherungsleistungen verwendet werden. Nach Nr. 7 GVV werden die Überschussanteile jährlich verzinslich angesammelt und sind im Versicherungsfall zusammen mit den Versicherungsleistungen auszubezahlen. |
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| | Dies alles hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt. |
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| | In der Regelung des Gruppenversicherungsvertrages findet sich daher nicht nur kein hinreichend deutlicher Hinweis, der den Anforderungen des § 305c Abs. 2 BGB genügt darauf, dass die Überschussanteile der Beklagten zustehen sollen, sondern im Gegenteil, aus Nr. 8.5. GVV lässt sich mit dem Arbeitsgericht der Schluss ziehen, dass die Überschussanteile von vorneherein dem Arbeitnehmer zustehen sollten. |
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| | Das Arbeitsgericht hat der Klage daher in dem von ihm entschiedenen Umfang zu Recht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. |
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| | Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. |
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| | Die Revision war für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, da ein allgemeines Interesse daran besteht, die bisher in der Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortete Rechtsfrage zu klären, ob die Überschussanteile einer Direktversicherung dem Arbeitnehmer schon dann zustehen, wenn der Arbeitgeber keine hinreichend eindeutige abweichende Regelung in der Versorgungszusage trifft. |
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