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| | Der Kläger, ein Berufssoldat, begehrt die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses über die besondere Altersgrenze für Soldaten hinaus. |
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| | Der am ...1957 geborene Kläger trat am 01.07.1976 in den Dienst bei der Bundeswehr. Als Berufssoldat bei den Panzergrenadieren bekleidet er seit 07.01.2010 den Dienstgrad eines Oberstleutnants. Seine an der besonderen Altersgrenze orientierte Dienstzeit endet mit Ablauf des 30.09.2016. Der Kläger ist geschieden und hat zwei Kinder. |
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| | Er war aufgrund entsprechender Anträge vom 01.02.2002 bis 31.06.2004, vom 01.08.2004 bis zum 23.04.2007 und zuletzt vom 27.04.2007 bis zum 25.05.2007 in Elternzeit. In diesem Zusammenhang wurde er jeweils darauf hingewiesen, dass die Elternzeit nicht ruhegehaltsfähig sei. Mit seiner Unterschrift hatte er jeweils auch bestätigt, diese Hinweise erhalten zu haben. |
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| | Unter dem Datum des 17.07.2014 beantragte der Kläger aus Gründen der Fürsorge die in Anspruch genommene Elternzeit in dem Maße nachdienen zu dürfen, dass dadurch seine vollen Ruhegehaltsbezüge von 71,75 % erreicht würden. Dazu fehlten ihm noch 7,56 %. Hinsichtlich des dienstlichen Interesses an der Verlängerung der Dienstzeit sei darauf hinzuweisen, dass er wie kaum ein anderer Stabsoffizier am Standort eine breite Palette von Aufgaben erfülle. Gerade bei der Einrichtung des neuen Übungszentrums Spezielle Operationen könnten seine reichen Erfahrungen für die Dienststelle von Vorteil sein. Darüber hinaus liege es auch im dienstlichen Interesse, Soldaten bei der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zu benachteiligen. |
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| | Der Vorgesetzte des Klägers, Oberstleutnant E., äußerte sich zu dem Antrag, der Dienstposten des Klägers bleibe auch nach der Umwandlung des Ausbildungsstützpunkts zum Übungszentrums Spezielle Operationen entsprechend den gegenwärtigen Planungen erhalten. Der Kläger verfüge über detaillierte Kenntnisse der Dienststellen im Standort. Es seien derzeit zwei Stabsoffiziere eingesetzt, zukünftig seien drei vorgesehen. Der Kläger könne im Falle der Verlängerung seiner Dienstzeit ohne Einarbeitungszeit die voraussichtlich erste „operative Phase“ des Übungszentrums begleiten und die Aufgabenerfüllung erleichtern. Eine zwingende Notwendigkeit zur Verlängerung seiner Dienstzeit aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Übungszentrums sei aber aufgrund der Zeitabläufe der Aufstellung sowie der Nachbesetzung des Dienstleiterpostens und der Besetzung des zusätzlichen Dienstpostens für einen Stabsoffizier nicht gegeben. |
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| | Der Kommandeur des Ausbildungszentrums Spezielle Operationen, Oberst Sch., führte in seiner Stellungnahme zum Antrag aus, trotz der hervorragenden Leistungen, Erfahrungen und dem ausgesprochen guten Netzwerk des Klägers am Standort bestünden keine zwingenden Gründe für eine Verlängerung seiner Dienstzeit. Die Elternzeit sei unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge gewährt worden und nicht ruhegehaltsfähig. Dessen sei sich der Kläger seinerzeit bewusst gewesen. |
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| | Mit Bescheid vom 17.11.2014 lehnte darauf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag des Klägers auf Dienstzeitverlängerung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, maßgeblich für die beantragte Dienstzeitverlängerung sei der Bedarf bei den Streitkräften. Im vorliegenden Fall bestünde dieser aus personell-strukturellen Gründen nicht. Mit einem Soll-Ist-Verhältnis von 8 zu 10 Stabsoffizieren bestehe im Geburtsjahrgang des Klägers in der Ausbildungs-Verwendungs-Reihe „Panzergrenadiere/Infanterie“ grundsätzlich kein Bedarf an Dienstzeitverlängerungen. Diese Einschätzung sei auch durch den Leiter des Dienstpostens sowie den Kommandeur des Ausbildungszentrums bestätigt worden. Die Bewertung ergebe sich aus rein strukturellen Erwägungen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus Aspekten der Fürsorge. Dem Kläger sei Elternzeit gewährt worden, die nicht ruhegehaltsfähig sei. Die Möglichkeit, deswegen nachzudienen, bestehe nicht. Hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage, ohne dass eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Dem Gesetzgeber sei die Problematik bekannt gewesen, was sich aus § 40 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz (SG) ergebe. Danach sei bei Zeitsoldaten unter bestimmten Umständen das „Nachdienen“ der Elternzeit vorgesehen. Bei Berufssoldaten sei darauf verzichtet worden, da die beiden Personengruppen nicht miteinander vergleichbar seien. |
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| | Die hiergegen am 10.12.2014 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid dieser Behörde vom 18.06.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, die antragsgemäße Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze erfolge bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SG. Ein dienstliches Interesse liege vor, wenn ein betreffender Dienstposten nicht adäquat nachbesetzt werden könne und auch nur eine vorübergehende Vakanz nicht in Kauf genommen werde könne. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Das ergebe sich schon aus den Stellungnahmen der Vorgesetzten zum Antrag über die Weiterverwendung des Klägers. Hinzu komme, dass der betroffene Dienstposten zum 30.06.2015 wegfalle. In der neuen Struktur des bisherigen Ausbildungszentrums Spezielle Operationen stehe kein derartiger Dienstposten zur Verfügung und könne auch sonst nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger müsse daher bis zu seinem Dienstende am 30.09.2016 (gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 SG in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Nr. 3 SG) auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt geführt werden. |
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| | Nicht zutreffend sei, wie der Kläger in einem Schreiben an die Bundesministerin der Verteidigung darstelle, dass er durch die Elternzeit eine vorgezeichnete laufbahnmäßige Förderung in der Ebene A 15 versäumt habe. Dem sei sein bisheriges Leistungsbild entgegenzuhalten. Eine Förderung auf A 15 sei zu keinem Zeitpunkt in Betracht gekommen. Der Gesetzgeber habe im Soldatengesetz eine Willensrichtung vorgegeben, wobei ausdrücklich nur für Zeitsoldaten bei entsprechender Ausbildung das Nachdienen der Elternzeit bestimmt worden sei. Der Kläger als Berufssoldat habe daher keinen Anspruch auf ein Nachdienen der Elternzeit. |
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| | Der vom Kläger angeführte Vergleich mit Beamten trage nicht. Denn im Gegensatz zu Beamten hätten Soldaten nicht nur den Vorzug, wesentlich eher in den Ruhestand versetzt zu werden und dabei volle Ruhestandsbezüge zu erhalten. Vielmehr hätten sie auch noch weitere erhebliche geldwerte Vorteile durch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Demgegenüber hätten Beamte, die nach eventuell absolviertem Studium mit erhöhtem Alter in die Wehrverwaltung eingetreten seien, trotz höheren Ruhestandsalters nicht immer die Möglichkeit, die vollen Ruhestandsbezüge zu bekommen. |
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| | Schließlich sprächen gegen eine Verlängerung der Dienstzeit auch inzwischen vorhandene Eignungszweifel, wie ein mittlerweile erhobenes gerichtliches Disziplinarverfahren belege. Der Umstand, dass der Wehrdisziplinaranwalt nach Ermittlung des Sachverhalts eine Anschuldigungsschrift gefertigt habe, zeige, dass in Anbetracht der möglichen Maßnahmen gemäß § 58 WDO kaum von fehlender Schwere gesprochen werden könne. Der Bescheid wurde am 25.06.2015 zugestellt. |
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| | Am 22.07.2015 hat der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, er sehe ein dienstliches Interesse an der Verlängerung seiner Dienstzeit. Aufgrund der neuen Struktur wachse die Dienststelle an. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genüge zur Annahme eines entgegenstehendes Interesses. Zwar habe Oberstleutnant E. in seiner Stellungnahme geäußert, eine zwingende Notwendigkeit zur Dienstzeitverlängerung bestünde nicht. Gleichzeitig habe er jedoch ausgeführt, dass mit ihm, dem Kläger, die Aufgabenerfüllung nach der Neustrukturierung erleichtert würde. Er könne ohne Einarbeitungszeit eingesetzt werden und habe detaillierte Kenntnisse über die zu erbringenden Tätigkeiten. Weiterhin solle das Tätigkeitsgebiet von zwei auf drei Stabsoffiziere erhöht werden. |
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| | Nachvollziehbare Ausführungen zum (fehlenden) dienstlichen Interesse seien vor diesem Hintergrund den Bescheiden nicht zu entnehmen. Es sei diskriminierend, auf den Geburtsjahrgang abzustellen. Es gebe auch keinen Automatismus, dass bei Überschreiten der besonderen Altersgrenze stets eine Zurruhesetzung erfolgen müsse (Urteil des VG Köln vom 29.07.2015 - 23 K 4714/14 -). Ferner sei seine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt mit Verfügung vom 04.09.2015 aufgehoben worden. |
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| | Darüber hinaus habe die Bundesministerin für Verteidigung die Vereinbarung von Familie und Beruf als Ziel angegeben. Dies stelle ein dienstliches Interesse dar. Dieses Ziel könne jedoch nur erreicht werden, wenn Berufssoldaten, die die Elternzeit gewählt hätten, auch die Möglichkeit hätten, über die besondere Altersgrenze hinaus wenigstens zwei Jahre Dienst verrichten könnten, um so den Ruhegehaltssatz zu erhöhen. |
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| | Es stelle im Übrigen eine Benachteiligung für ihn als Oberstleutnant dar, dass er einer Dienstgradgruppe angehöre, für die eine besondere Altersgrenze bestimmt sei. Er würde dadurch gegenüber anderen Berufssoldaten benachteiligt, für die keine besondere oder eine spätere Altersgrenze gelte wie etwa bei Sanitätsoffizieren und Stabsoffizieren von Fachdiensten. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb bei einem Oberstleutnant die besondere Altersgrenze bei 59 Jahren festgesetzt sei, bei einem Oberst aber auf 61 Jahre. Für ihn stelle die besondere Altersgrenze eine Diskriminierung dar. Wenn er wegen seiner Elternzeit nicht ruhegehaltswirksam nachdienen könne, verstoße dies auch gegen Art. 6 GG. |
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| | Die Ermessensentscheidung sei nicht fehlerfrei. Es wäre notwendig gewesen, seine Leistungen und Fähigkeiten bei der Entscheidung zu berücksichtigen. So sei er erst kürzlich zum Personalrat gewählt worden. Seine körperliche Leistungsfähigkeit stehe außer Frage. |
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| | Weiterhin sei festzustellen, dass eine Belehrung gemäß § 23 Abs. 7 Nr. 7 Soldatenbeteiligungsgesetz (in der Fassung bis 02.09.2016) nicht erfolgt sei. |
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| | Nach ausführlicher Erörterung aller Fragen der sachdienlichen Antragstellung und übereinstimmender Bekundung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger mit gesondertem - hier nicht streitgegenständlichem - Bescheid zur Ruhe gesetzt worden sei, |
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| | den Bescheid des Bundesamts für Personalmanagements der Bundeswehr vom 17.11.2014 und dessen Beschwerdebescheid vom 18.06.2015 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, seine Dienstzeit bis zum Erreichen des vollen Ruhegehaltssatzes von 71,75 % zu verlängern, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| | Zur Begründung wird über die ergangenen Bescheide hinaus vorgetragen, das Interesse des Klägers, auf einen Ruhegehaltssatz von 71,75 % (Obergrenze) zu kommen, stelle kein „dienstliches Interesse“ dar, sondern sei ein sachfremdes Kriterium. Das dienstliche Interesse sei am Bedarf orientiert. Dieser liege nicht vor. Für das Begehren des Klägers fehle es an einer Rechtsgrundlage. Eine Ungleichbehandlung des Klägers oder dessen Diskriminierung sei nicht ersichtlich. Ein substantiierter Sachvortrag fehle diesbezüglich. Das durch Art. 6 GG geschützte Institut der Familie werde durch die getroffene Entscheidung nicht tangiert. Auch die Wahl des Klägers zum Personalrat stelle kein dienstliches Interesse an der Verlängerung seiner Dienstzeit dar. Inzwischen liege auch das - nicht rechtskräftige - Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 10.05.2016 - S 4 VL 48/14 - vor, wonach gegen den Kläger Disziplinarmaßnahmen verhängt worden seien. Im Übrigen sei das Ermessen erst eröffnet, wenn vom Vorliegen eines dienstlichen Interesses auszugehen sei. |
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| | Auf die von der Beklagten in dieser Sachen vorgelegten Akten wird ebenso wie auf die Gerichtsakte wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. |
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