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| | Die Klage auf Rückforderung der von der Beklagten gewährten Beihilfe ist zulässig und auch begründet. |
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| | Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg steht aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Vergabesenat - vom 07.11.2014 (15 Verg 10/14), mit dem der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen wurde, bindend fest (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). |
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| | Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Die Klägerin begehrt die Rückforderung der von der Beklagten an die Beigeladenen gewährte Beihilfe in Höhe von 150.000 Euro einschließlich Zinsen. Ob dieses Klagebegehren durch kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder allgemeine Leistungsklage zu erreichen ist, richtet sich danach, ob die Beihilfe durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt wurde. Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Schreiben der Beklagten vom 30.04.2014, obwohl es keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG zu qualifizieren ist. Die Beklagte hat mit diesem Schreiben der Beigeladenen „abschließend den Zuschlag erteilt“ und diese auf die Pflicht zur Einhaltung der Förderbedingungen sowie der Vorlage des Verwendungsnachweises hingewiesen. Damit hat sie eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG getroffen. Dementsprechend ist die Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Förderbescheids (§ 48 LVwVfG), kombiniert mit einer Verpflichtungsklage auf Rückforderung (§ 49a LVwVfG) die statthafte Rechtsschutzart (vgl. auch Ziff. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Breitbandförderung im Rahmen der Breitbandinitiative Baden-Württemberg II vom 22.05.2012 - VwV-Breitbandförderung -: „Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a, anzuwenden“). |
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| | Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie macht geltend, der von der Beklagten gewährte Zuschuss in Höhe von 150.000 Euro verstoße gegen den unmittelbare Wirkung entfaltenden Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, der auch dem Schutz ihrer Rechte als Mitbewerberin diene. Sie habe daher einen Anspruch auf Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten, damit sie deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen kann. Solange die abschließende Entscheidung der Kommission nicht vorliegt, darf die Beihilfe nicht ausgezahlt werden (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV - Durchführungsverbot). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die nationalen Gerichte bei einer Verletzung dieses Verbots zugunsten jener Einzelnen, die sich auf die Verletzung berufen können, sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der gewährenden Rechtsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (EuGH, Urt. v. 11.12.1973 - Rs. C-120/73 -, Slg. S. 1471; Urt. v. 21.11.1991 - Rs. C-354/90 -, Slg. I-5505, 5523). Zu diesen Folgerungen gehört, dass eine entgegen dem Durchführungsverbot ausgezahlte Beihilfe zurückgezahlt werden muss, und zwar grundsätzlich ungeachtet ihrer Vereinbarkeit mit dem Markt und unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, die Beihilfe später erneut zu gewähren (EuGH, Urt. v. 21.11.1991, a.a.O., Rn. 16; Urt. v. 11.07.1996 - Rs. C-39/94 - Slg. I-3547, Rn. 67 ff.; Urt. v. 21.10.2003 - Rs. C-261/01 u.a. -, Slg. I-12272, Rn. 62 ff.; Urt. v. 05.10.2006 - Rs. C-368/04 -, Slg. I-9957, Rn. 47 sowie Urt. v. 12.02.2008 - Rs. C-199/06 -, Slg. I-469, 486, Rn. 35 ff., 45, 53). Ferner ist das nationale Gericht nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen, und zwar auch dann, wenn die Beihilfe von der Kommission später genehmigt wird (EuGH, Urt. v. 12.02.2008 - Rs. C-199/06 -, Slg 2008, I-469, Rn. 55 und Urt. v. 11.03.2010 - Rs. C-1/09 -, Slg 2010, I-2099, Rn. 37). Das Durchführungsverbot, das sich dem Wortlaut nach nur an die Mitgliedstaaten richtet, hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zudem die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde (EuGH, Urt. v. 05.10.2006, a.a.O. und v. 12.02.2008, a.a.O.; vgl. von Wallenberg/Schütte, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 108 Rn. 118; Rusche, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2016, Art. 108 Rn. 51 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts kommt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eine die Wettbewerber des Beihilfeempfängers individuell schützende Funktion zu (BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 136/09 -, BGHZ 188, 326, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 44.09 -, BVerwGE 138, 322, das aus anderen Gründen vom BVerfG aufgehoben wurde; vgl. auch Rennert, Beihilferechtliche Konkurrentenklagen vor deutschen Verwaltungsgerichten, EuZW 2011, 576). |
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| | Gemessen daran ist die Klagebefugnis der Klägerin zu bejahen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass es sich bei dem von der Beklagten gewährten Zuschuss um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährt wurde, und die Klägerin von der damit verbundenen Wettbewerbsverzerrung betroffen ist. Die Klägerin und die Beigeladene stehen als Breitbanddienstleister, die auch im Gemeindegebiet der Beklagten ihre Dienste anbieten, in einem Konkurrenzverhältnis. Die Klägerin trägt vor, dass die Gewährung des Zuschusses zu einer Wettbewerbsverzerrung zu ihren Lasten führe. Dies kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Klagebefugnis kann auch nicht deshalb (teilweise) verneint werden, weil die Klägerin im Rahmen des Auswahlverfahrens kein Angebot für den Ortsteil B. abgegeben hat. Denn eine Wettbewerbsverzerrung zu ihren Lasten kann unabhängig davon eintreten, ob sie sich am Auswahlverfahren beteiligt hat oder nicht. |
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| | Vor diesem Hintergrund ist auch das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin durch die für beide Ortsteile einheitlich gewährte Beihilfe einen Nachteil erfährt. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 30.04.2014 und Rückforderung des Zuschusses zur Förderung des Breitbandausbaus in Höhe von 150.000 Euro nebst Zinsen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO). Die Gewährung des Zuschusses an die Beigeladene ist rechtswidrig (dazu 1.) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu 2.). |
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| | Bei dem von der Beklagten an die Beigeladene gewährten Zuschuss in Höhe von 150.000 Euro zum Zweck des Breitbandausbaus handelt es sich unstreitig um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Diese Beihilfe verstößt auch gegen das Durchführungsverbot. Sie wurde weder als Einzelbeihilfe (s. Art. 1 e) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. 1999, Nr. L 83 S. 1 - VO (EG) Nr. 659/1999 -) notifiziert noch unterfällt sie einer Ausnahmeregelung (Art. 108 Abs. 4 AEUV i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 07.05.1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. 1998, Nr. L 142 S. 1, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 733/2013 des Rates vom 22.07.2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98, ABl. 2013, Nr. L 204 S. 11) noch ist sie aufgrund einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung (s. Art. 1 d) VO (EG) Nr. 659/1999) gewährt worden. |
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| | Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Beihilfe nicht auf die von der Kommission genehmigte Beihilferegelung „Breitbandversorgung ländlicher Räume in Deutschland“ (N 115/2008 in der Fassung von N 368/2009) gestützt werden. Rechtsgrundlage dieses Förderprogramms ist das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz) in Verbindung mit dem hierzu vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassenen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2010-2013. Dort sind in „Teil II Förderungsgrundsätze - Förderbereich: Verbesserung der ländlichen Strukturen; Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung; Teil B: Breitbandversorgung ländlicher Räume“ (GAK-Rahmenplan) der Kontext und die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für Breitbandmaßnahmen festgelegt (im Folgenden: GAK-Programm). Die Kommission hat die im Rahmen dieses Programms gewährte Beihilfe an Breitbandnetzbetreiber nach Art. 107 Abs. 3 c) AEUV in Verbindung mit ihren Breitbandleitlinien (Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, ABl. 2009, Nr. C Nr. 235 S. 7; im Folgenden: Breitbandleitlinien 2009) geprüft und mit abschließender Entscheidung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV am 22.09.2009 genehmigt (Randnummern 46 und 67 der Entscheidung K(2009)10669, Staatliche Beihilfe N 368/2009, Änderung der Breitbandbeihilferegelung N 115/2008). In den Kommissionsentscheidungen (K(2009)10669 zu N 368/2009 und K(2008)3157 zu N 115/2008) werden das GAK-Programm und die Voraussetzungen seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt im Einzelnen dargestellt. Ziel dieser Förderung ist die „Gewährleistung einer flächendeckenden Breitbandgrundversorgung für alle Bürger und Unternehmen in Deutschland“ (vgl. Randnummer 55 K(2009)10669 zu N 368/2009); die „digitale Kluft“ zwischen den Gebieten mit und jenen ohne Zugang zu erschwinglichen Breitbanddiensten soll behoben (vgl. Randnummer 55 zu N 368/2009; Randnummer 5 zu N 115/2008) und durch die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen oder technologischer Restriktionen unterversorgten Gebieten ermöglicht werden (Nr. 1 des GAK-Rahmenplans; vgl. Randnummer 4 zu N 368/2009; Randnummer 8 zu N 115/2008). Da die Gemeinden häufig aufgrund ihrer Finanzlage nicht in der Lage sind, eine Förderung der Bereitstellung von Breitbanddiensten in un- oder unterversorgten Gebieten bereitzustellen, werden finanzielle Beiträge von Bund und Ländern als erforderlich angesehen (Randnummer 6 zu N 115/2008). Durch diese Maßnahmen sollen Investitionen gefördert werden, die zur Bereitstellung von Breitbanddiensten in ländlichen und entlegenen Gebieten Deutschlands erforderlich sind, in denen es zurzeit kein oder ein nur unzureichendes Breitbandangebot gibt und für die eine Anbindung in absehbarer Zeit nicht geplant ist, sogenannte „weiße Flecken“ (vgl. Randnummer 4 zu N 368/2009 und Randnummer 8 zu N 115/2008). Nach Randnummer 17 zu N 368/2009 gilt ein Breitbandangebot als unzureichend, wenn nicht mindestens eine Downstream-Übertragungsrate von 2 Mbit/s zu erschwinglichen Preisen angeboten wird. |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfte der Anwendbarkeit des GAK-Programms auf den gewährten Zuschuss allerdings nicht entgegenstehen, dass seine Laufzeit bis zum 31.12.2013 befristet war (vgl. GAK-Rahmenplan; Randnummer 16 zu N 368/2009), die abschließende Zuschlagserteilung an die Beigeladene jedoch erst mit Bescheid vom 30.04.2014 erfolgte. Denn die Beklagte hatte als nach dem genehmigten Programm vorgesehene Zuwendungsempfängerin der Förderung (vgl. Nr. 3 des GAK-Rahmenplans) noch im Jahr 2013 mit dem Abschluss des Auswahlverfahrens formell alle Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Weitere Voraussetzungen waren weder von ihr noch von der Beigeladenen zu erfüllen. Dies dürfte für die Anwendbarkeit des GAK-Programms in zeitlicher Hinsicht genügen (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 21.03.2013 - C-129/12 Magdeburger Mühlenwerke - ABl EU 2013, Nr. C 156 S. 13, juris Rn. 40 f., 49). |
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| | Die Beihilfe ist aber deshalb rechtswidrig, weil die materiellen Vorgaben für die Anwendung des GAK-Programms nicht vorlagen. |
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| | Eine Förderung auf der Grundlage des GAK-Programms setzt voraus, dass die Gemeinde den Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung im zu versorgenden Gebiet unter Berücksichtigung von Ausbauabsichten der Netzbetreiber sowie eine nachvollziehbare Darstellung des ermittelten und prognostizierten Bedarfs an Breitbandanschlüssen im zu versorgenden Gebiet erbringt (Nr. 4.1 des GAK-Rahmenplans; Randnummer 19 Satz 1 zu N 115/2008). Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Marktanalyse zur Ermittlung der Zielgebiete durchzuführen und Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze zu befragen, ob sie auch ohne öffentliche Förderung Breitbanddienste anbieten könnten bzw. zu welchen Bedingungen dies möglich wäre (Randnummern 19 Satz 2, 51 lit. a) zu N 115/2008). Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Markt nach einer solchen Befragung kein Breitbandangebot zu erschwinglichen Preisen bereit stellt oder in naher Zukunft ein solches Angebot zur Verfügung stellen wird (Randnummer 17 zu N 368/2009; Randnummern 19 Satz 4, 51 lit. a) zu N 115/2008). |
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| | Die Beklagte hat zwar den damaligen und prognostizierten Bedarf an Breitbandanschlüssen durch die von ihr durchgeführte Befragung der Haushalte und Gewerbetreibenden ermittelt und in der Marktanalyse vom 01.10.2013 für die Ortsteile E. und B. als zu versorgende Gebiete nachvollziehbar dargestellt. Sie hat mit Veröffentlichung eines Aufrufs an die Bevölkerung in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt am 30.08.2013 und dem Anschreiben vom selben Tag an die Einwohner in B. und E. eine Haushalte- und Gewerbetreibendenbefragung eingeleitet und die Ergebnisse in der Marktanalyse vom 01.10.2013 ausgewertet. Danach hätten an der Befragung in B. 95 von 156 Haushalten teilgenommen. Von diesen hätten 76,8 % angegeben, dass sie weniger als 2 Mbit/s Downstream-Übertragungsrate haben, und 61,4 %, d.h. 58 Haushalte, den Wunsch nach einer Versorgung von mehr als 2 Mbit/s geäußert. In E. hätten 70 von 127 Haushalten an der Befragung teilgenommen. Von diesen hätten 68,6 % angegeben, dass sie weniger als 2 Mbit/s Downstream-Übertragungsrate haben, und 57,1 %, d.h. 40 Haushalte, den Wunsch nach einer Versorgung von mehr als 2 Mbit/s geäußert. |
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| | Die Beklagte hat aber nicht den Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung im zu versorgenden Gebiet unter Berücksichtigung von Ausbauabsichten der Netzbetreiber erbracht. |
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| | Keinen rechtlichen Bedenken begegnet allerdings ihre Auffassung, eine unzureichende Breitbandversorgung liege immer schon vor, wenn weniger als 100 % der Einwohner mit einer Downstream-Übertragungsrate von 2 Mbit/s erreicht werden, und - umgekehrt - die angestrebte flächendeckende Breitbandgrundversorgung sei erst bei einer 100 %igen Versorgung mit 2 Mbit/s Downstream-Übertragungsrate gegeben. Diese Auffassung hat sie in ihrer öffentlichen Ausschreibung vom 11.10.2013 zugrunde gelegt. Dort wird als wesentliches Leistungskriterium die „räumliche und flächendeckende Abdeckung der unter- bzw. unversorgten Bereiche“ mit 2 Mbit/s genannt. Unter dem Punkt „Gegenstand des Auswahlverfahrens; 1. Leistungsanforderung“ heißt es, die „geforderte Breitbandversorgung (…) besteht entsprechend des in der Marktanalyse (…) festgelegten Versorgungsbedarfs“, die angefordert werden könne (vgl. Nr. 4 der Ausschreibung). Aus der Marktanalyse ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte eine 100 %ige Breitbandgrundversorgung anstrebte. So wird dort zum Schreiben der Klägerin vom 04.09.2013, in dem eine bestehende 98 %ige Grundversorgung in E. angeführt wird, ausgeführt, „eine flächendeckende Versorgung, d.h. also für 100 % der Haushalte“, könne von der Klägerin derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden. Entsprechendes wird zur Stellungnahme vom 15.09.2013, in der eine weitere Anbieterin eine bereits bestehende 98 %ige Versorgung in B. geltend macht, ausgeführt. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte damit den in Nr. 4.2 des GAK-Rahmenplans und Randnummer 20 zu N 115/2008 normierten Transparenzvorgaben und den Anforderungen des allgemeinen aus dem Diskriminierungsverbot abzuleitenden Transparenzgebots (vgl. dazu etwa LG Stuttgart, Urt. v. 05.04.2016 - 41 O 43/14 KfH -, juris m.w.N.) genügt. |
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| | Die Auffassung der Beklagten, eine unzureichende Breitbandversorgung liege schon vor, wenn weniger als 100 % der Einwohner mit einer Downstream-Übertragungsrate von 2 Mbit/s erreicht werden, steht auch im Einklang mit der genehmigten Beihilferegelung. Die Formulierungen „flächendeckende Breitbandgrundversorgung für alle Bürger und Unternehmen“ (Randnummer 55 Satz 2 zu N 368/2009), „flächendeckende Bereitstellung und Nutzung von Hochgeschwindigkeits-Breitbanddiensten“ (Randnummer 39 zu N 115/2008), „flächendeckende Verfügbarkeit von Breitbanddiensten“ (Randnummer 43 Satz 1 zu N 115/2008), und „unterversorgte ländliche Gebiete“ (Nr. 1 GAK-Rahmenplan; Randnummer 39 zu N 115/2008) legen eine solche Auslegung nahe. Sie wird zudem maßgeblich durch Sinn und Zweck der Fördermaßnahme gestützt. Nach den Zielen der Kommission, wie sie in den Breitbandleitlinien zum Ausdruck kommen, sollen Breitbanddienste für alle Bürger Europas verfügbar sein, es soll „für alle Bürger eine 100 %ige Internetabdeckung“ erreicht werden (Randnummern 1 und 3 der Breitbandleitlinien 2009). Angestrebt wird „eine Informationsgesellschaft, die alle Menschen einbezieht“ (Randnummer 4 der Mitteilung der Kommission „i2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung, SEC(2005) 717, auf die die Breitbandleitlinien 2009 einleitend verweisen). Auch die Fortschreibung der Breitbandleitlinien laut Mitteilung der Kommission vom 26.01.2013 bekräftigt das Ziel, im Rahmen der „Digitalen Agenda für Europa“ „bis 2013 grundlegende Breitbanddienste für alle Europäer verfügbar zu machen“ (vgl. Randnummer 1 der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, Mitteilung der Kommission 2013/C 25/01, ABl. EU 2013, Nr. C 25 S. 1 - Breitbandleitlinien 2013 -). Die genehmigte Beihilferegelung zielt darauf, die digitale Kluft zwischen den Gebieten mit und jenen ohne Zugang zu erschwinglichen Breitbanddiensten zu schließen und ist Teil der allgemeinen Breitbandstrategie Deutschlands zur Gewährleistung einer flächendeckenden Breitbandgrundversorgung für alle Bürger und Unternehmen in Deutschland (Randnummer 55 zu N 368/2009; Randnummer 5 zu N 115/2008; Randnummer 4 der Breitbandleitlinien 2009, vgl. auch Randnummer 5 der Breitbandleitlinien 2013). Das Ziel einer 100 %igen Versorgung entspricht zudem den mit der genehmigten Beihilfe verfolgten Gleichheitszielen (vgl. Randnummer 53 zu N 368/2009). Staatliche Beihilfen für den Breitbandsektor werden als ein Mittel zur Verwirklichung von Gleichheitszielen angesehen, indem sie den Zugang aller Mitglieder der Gesellschaft zu einem wesentlichen Instrument der Kommunikation und der Teilhabe an der Gesellschaft fördern (vgl. Randnummer 39 der Breitbandleitlinien 2013). |
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| | Soweit die Klägerin meint, die VwV-Breitbandförderung stehe einer solchen Auslegung entgegen, ist schon die dem zugrundeliegende Annahme unzutreffend, nach der VwV-Breitbandförderung sei eine fehlende oder unzureichende Breitbandversorgung nur gegeben, wenn in einem zusammenhängenden zu versorgenden Gebiet die Datenübertragungsrate für in der Regel 25 Haushalte bisher kleiner als 2 Mbit/s beim Herunterladen sei. Eine solche Regelung enthält die VwV-Breitbandförderung nicht. Die Zahl von 25 Haushalten wird lediglich in Nr. 7.1.2 der VwV-Breitbandförderung als Mindestanzahl für die Darstellung des Bedarfs an Breitbandanschlüssen genannt. Soweit sich in Nr. 3 des Leitfadens für Kommunen und Zusammenschlüsse von Kommunen: Förderung von Zuwendungen an Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftslücke im weißen Flecken der Grundversorgung, Juni 2012, eine entsprechende Regelung befindet, spielt dies für die Auslegung des GAK-Rahmenplans, die im Lichte der Genehmigungsentscheidungen der Kommission zu erfolgen hat, keine Rolle. Im Übrigen verweist weder die VwV-Breitbandförderung noch die Ausschreibung der Beklagten vom 11.10.2013 auf diese Regelung im Leitfaden. |
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| | Die Gewährung der Beihilfe an die Beigeladene ist aber deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte nicht den nach Nr. 4.1 des GAK-Rahmenplans (vgl. auch Randnummer 19 zu N 115/2008) erforderlichen Nachweis einer fehlenden oder unzureichenden Breitbandgrundversorgung in den Ortsteilen B. und E. erbracht hat. Zielgebiete der Förderung sind gemäß Randnummer 17 zu N 368/2009 i.V.m. Randnummer 10 zu N 115/2008 Gegenden in Deutschland, in denen Bürger und Unternehmen nicht oder nur unzureichend mit Breitbanddiensten versorgt sind, d.h. wenn nicht mindestens eine Downstream-Übertragungsrate von 2 Mbit/s zu erschwinglichen Preisen angeboten wird. Abgestellt wird auf das vorhandene Angebot an Breitbanddiensten, nicht hingegen darauf, was die Haushalte zum Zeitpunkt der Erhebung konkret an Leistungen beziehen. Gemessen daran war die Ermittlung der Zielgebiete durch die Beklagte unzureichend. Die Beklagte hat allein darauf abgestellt, dass nach der Haushalte- und Gewerbetreibendenbefragung die Mehrheit eine Downstream-Übertragungsrate von weniger als 2 Mbit/s bezieht, den Wunsch nach verlässlichen, erschwinglichen und schnellen Breitbanddiensten geäußert und dass keiner der befragten Anbieter eine flächendeckende Breitbandgrundversorgung in den nächsten drei Jahren ohne Zuschuss angeboten hat. Sie hat jedoch nicht ermittelt, ob in den Ortsteilen eine flächendeckende Breitbandinfrastruktur bzw. ein flächendeckendes Breitbandangebot bereits vorhanden gewesen ist. Dies ist aber essentiell für die Einstufung der Gebiete als sog. „weißer Flecken“ (vgl. Randnummer 63 der Breitbandleitlinien 2013). Nur wenn keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und voraussichtlich auch in naher Zukunft, d.h. in drei Jahren, keine Breitbandinfrastruktur aufgebaut wird, liegt ein sog. „weißer Flecken“ in der Breitbandgrundversorgung vor, der durch die genehmigte Beihilfe gefördert werden kann (vgl. Randnummer 66 der Breitbandleitlinien 2013; Randnummern 4, 53 Satz 3 zu N 368/2009; Randnummer 8 zu N 115/2008). |
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| | Diesen Nachweis konnte die Beklagten weder durch die Haushaltebefragung noch durch die Befragung der Breitbandanbieter erbringen. Die Haushaltebefragung in ihrer konkreten Gestalt war von vornherein nur geeignet, den Ist-Zustand und den Bedarf an Breitbandanschlüssen zu ermitteln; sie war jedoch nicht geeignet, eine fehlende oder unzureichende Breitbandgrundversorgung nachzuweisen. Denn Gegenstand dieser Befragung waren nur die zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils konkret zur Verfügung stehende Anbindung einschließlich Downstream-Übertragungsrate sowie der Bedarf, nicht jedoch das Breitbandangebot in den Ortsteilen. Dies zeigen die Überschrift „Fragebogen zur Erhebung des Bestands und des Bedarfs an einer Grundversorgung von 2 Mbit/s bei privaten Anbietern“, die einzelnen Fragestellungen und die beigefügte „Anleitung zur Abfrage der persönlich zur Verfügung stehenden Bandbreite“. Die Befragung gibt mithin nur darüber Auskunft, welche Versorgung, insbesondere welche Downstream-Übertragungsrate, den Haushalten zum Zeitpunkt der Erhebung jeweils konkret und entsprechend dem jeweiligen Vertrag zur Verfügung stand und welchen Bedarf sie hatten. Sie trifft aber keine Aussage darüber, welche Übertragungsraten mit anderen Anbietern oder bei einem Vertragswechsel zu erreichen wären, und bildet damit nicht das Breitbandangebot in diesen Gebieten ab. |
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| | Auch bei der Anbieterbefragung im September 2013 wurden die Anbieter nicht gefragt, ob und in welchem Umfang sie Breitbanddienste mit einer Downstream-Übertragungsrate von 2 Mbit/s in den Ortsteilen B. und E. bereits anbieten. Vielmehr wurden sie lediglich aufgefordert, rechtsverbindlich mitzuteilen, ob sie innerhalb der nächsten drei Jahre den Ortsteil B./E. mit einer flächendeckenden Grundversorgung erschließen wollen. Ein weiterer Ermittlungsbedarf bestand für die Beklagte aber gerade auch deshalb, weil die Klägerin mit Stellungnahme vom 04.09.2013 und 15.10.2013 für den Ortsteil E. und eine weitere Anbieterin mit Stellungnahme vom 15.09.2013 und 14.11.2013 für den Ortsteil B. jeweils erklärt hatten, dass sie derzeit mit Richtfunk etwa 98 % aller Haushalte mit einer Downstream-Übertragungsrate von 2 Mbit/s erreichten. Diese Anbieterin erklärte im Schreiben vom 14.11.2013 des Weiteren, auch die Beigeladene habe beide Ortsteile bereits per Richtfunk komplett erschlossen. Trotz dieser Stellungnahmen hat die Beklagte keine weiteren Ermittlungstätigkeiten entfaltet. Vielmehr hielt sie die Feststellung für ausreichend, dass keiner der Anbieter - je für sich - eine flächendeckende, im Sinne einer 100 %ige Versorgung angeboten habe. Dies ist zwar zutreffend, jedoch hätte es der Beklagten vor diesem Hintergrund oblegen, zu prüfen, ob eine Abfrage der Breitbandinfrastruktur aller Anbieter und ein Abgleich der so ermittelten Breitbandangebote eine insgesamt 100 %ige, also flächendeckende Breitbandgrundversorgung in B. und E. ergeben hätten oder ob Lücken in der Versorgung bestanden. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auch eine detaillierte Breitbandkarte (vgl. Randnummer 59 Satz 1 zu N 368/2009) „als wesentliches Instrument für die Ermittlung etwaiger weißer, grauer und schwarzer Flecken“ (Randnummer 51 lit. a) der Breitbandleitlinien 2009) nicht erstellt hat. |
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| | Nach alledem hat die Beklagte den Nachweis einer fehlenden oder unzureichenden Breitbandgrundversorgung nicht erbracht. Die Beihilfe ist daher nicht von der genehmigten Beihilferegelung gedeckt und verstößt deshalb mangels Notifizierung gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. |
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| | Das Durchführungsverbot hat, wie unter I. ausgeführt, auch die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde (vgl. nur EuGH, Urt. v. 05.10.2006, a.a.O. und v. 12.02.2008, a.a.O.). Die Kammer kann insoweit offen lassen, ob eine Betroffenheit von der Wettbewerbsverzerrung und damit eine subjektive Rechtsverletzung des Wettbewerbers nur anzunehmen ist, wenn die rechtswidrige Beihilfe zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung führt (vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2015 - Rs. C-33/14 P -, ABl EU 2015, Nr. C 371 S. 7, juris Rn. 97 ff., dort zur Anfechtung von Kommissionsentscheidungen; vgl. auch Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl EU 2009, Nr. C 85 S.1 - Bekanntmachung 2009/C 85/01 -, Randnummer 21 lit a): „Den einzelstaatlichen Gerichten obliegt es in solchen Fällen [der Gewährung einer Beihilfe unter Missachtung des Durchführungsverbots], die Rechte des Einzelnen zu schützen, der durch die rechtswidrige Durchführung der Beihilfemaßnahme geschädigt wurde.“), oder ob die subjektive Rechtsverletzung bereits bei jedem potenziellen Wettbewerber anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 44.09 -, BVerwGE 138, 322, aus anderen Gründen vom BVerfG aufgehoben). Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Beigeladene durch die rechtswidrige Beihilfe einen erheblichen Marktvorteil über die beiden Ortsteile E. und B. hinaus erworben hat, sie selbst durch die subventionierte Maßnahme der Beigeladenen Kunden verloren hat und die rechtswidrige Beihilfe ihre in E. getätigten Investitionen zumindest teilweise entwertet. Daher ist von einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung auszugehen. Zu einer Beeinträchtigung durch den subventionierten Breitbandausbau im Ortsteil B. hat die Klägerin zwar nur und erst im gerichtlichen Verfahren pauschal behauptet, ihre Chancen auf Erschließung des Marktes in B. würden zumindest wesentlich verschlechtert. Insoweit muss sich die Beklagte aber entgegenhalten lassen, dass sie ein einheitliches Auswahlverfahren für die Ortsteile B. und E. durchgeführt und eine einheitliche Beihilfe für beide Ortsteile gewährt hat, so dass eine Aufspaltung nicht in Betracht kommt. |
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| | Die Klägerin kann auch die Rückforderung der Beihilfe in vollem Umfang verlangen. Grundsätzlich ist die vollständige Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen (vgl. etwa Randnummer 30 der Bekanntmachung 2009/C 85/01). Außergewöhnliche Umstände, unter denen es nicht sachgerecht wäre, die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Eine Aufspaltung der Rückforderung nach Ortsteilen kommt schon mit Blick auf die von der Beklagten gewählte einheitliche Vergabe nicht in Betracht. |
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| | Kann die Klägerin die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe verlangen, kann sie auch die Rückforderung der für die Dauer der Rechtswidrigkeit angefallenen Zinsen verlangen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.02.2008 - Rs. C-199/06 -, Slg 2008, I-469, Rn. 55 und Urt. v. 11.03.2010 - Rs. C-1/09 -, Slg 2010, I-2099, Rn. 37; Randnummer 37 ff. der Bekanntmachung 2009/C 85/01). Der Zinssatz richtet sich nach Art. 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 784/2004 der Kommission vom 21.04.2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl EU 2004, Nr. L 140 S.1) - VO (EG) 794/2004 -, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30.01.2008 (ABl EU 2008, Nr. L 82 S. 1) - VO (EG) 271/2008 - (vgl. Nrn. 3, 4.5 lit. e) der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie über die Rückforderung unionsrechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen vom 03.02.2015). Nach Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 794/2004 in der Fassung der VO (EG) Nr. 271/2008 entspricht der Zinssatz grundsätzlich dem effektiven Jahresszins. Die Kommission veröffentlicht die geltenden und maßgeblichen früheren bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze im Amtsblatt und zu Informationszwecken im Internet, Art. 10 VO (EG) Nr. 794/2004. Grundsätzlich ist dabei der zum Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger das erste Mal zur Verfügung gestellt wurde, geltende Zinssatz anzuwenden, Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 794/2004. Nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 794/2004 in der Fassung der VO (EG) Nr. 271/2008 gilt der in Abs. 1 genannte Zinssatz grundsätzlich während des gesamten Zeitraums bis zum Tag der Rückzahlung. Liegt jedoch mehr als ein Jahr zwischen dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zum ersten Mal zur Verfügung gestellt wurde, und dem Tag der Rückzahlung der Beihilfe, so wird der Zinssatz ausgehend von dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Satz jährlich neu berechnet (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 794/2004 in der Fassung der VO (EG) Nr. 271/2008). Daher war der Zinssatz jährlich an den jeweiligen Zinssatz im Zeitpunkt der Neuberechnung anzupassen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO); ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt sie selbst. Wegen der sich stellenden noch nicht abschließend geklärten Fragen der Klagebefugnis des Konkurrenten eines Empfängers einer wegen Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV rechtswidrigen Beihilfe sowie der Definition sog. „weißer Flecken“, die auch nach den aktuellen Breitbandleitlinien 2013 relevant ist, lässt die Kammer die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. |
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