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| | Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für den Besuch des Arbeitsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der gGmbH für die Zeit vom 15. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015. |
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| | Der am … 1973 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Grad der Behinderung 50, Merkzeichen „G“). Er besuchte bis zum 30. Juni 1989 die Schule für Lernbehinderte L.-Schule B. und erreichte das Lernziel für Lernbehinderte (Abschlusszeugnis der Schule für Lernbehinderte vom 30. Juni 1989). In der Zeit vom 30. September 1990 bis zum 10. Juli 1991 nahm er am Förderlehrgang der K.-H.-Sonderberufsschule G.-M. teil. Einen Berufsabschluss erzielte er nicht. Anschließend war er arbeitslos. In der Zeit vom 1. April 1992 bis zum 8. April 1993 war er versicherungspflichtig als Lagerarbeiter beschäftigt. Anschließend besuchte er die Z.-Werkstatt der Lebenshilfe B. (nunmehr gGmbH), zunächst den Grundkurs im Arbeitstrainingsbereich (gefördert durch die Bundesagentur für Arbeit) und ab 1. Januar 1996 den Arbeitsbereich (gefördert durch den Beklagten, vgl. Bescheide vom 9. Januar 1996 und 15. Juli 1997). Zum 6. September 1998 schied der Kläger aus dem Arbeitsbereich der WfbM aus. In der Zeit vom 7. September 1998 bis zum 30. April 2000 war er als Hilfskraft im Bistro K. in B. versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 30. November 2000 war er arbeitslos. |
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| | Vom 28. Juni 2000 bis zum 25. Juli 2000 fand im Rehabilitationszentrum S.-Werk I. eine Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung statt. Ausweislich des Ergebnisberichts des S.-Werk I. vom 24. August 2000 nahm der Kläger an der Grunderprobung in den Bereichen kaufmännische Berufe, Druck/Graphik, Zeichnen, Messen und Prüfen, Metall, Holz sowie Elektronik und an der vertieften Erprobung im Bereich Metall teil. Dabei erzielte er im Bereich Messen und Prüfen stark schwankende und in den Bereichen Zeichnen, Metall, kaufmännische Berufe, Elektronik sowie Druck/Graphik unterdurchschnittliche bis teilweise unterdurchschnittliche Ergebnisse. Im Rahmen der vertieften Erprobung im Metallbereich fiel auf, dass der Kläger Probleme im Zeichnungslesen und beim Erkennen von technischen Zusammenhängen hatte. Er habe eine unselbständige und unsichere Arbeitsweise sowie ein sehr eingeschränktes Dezimalzahlenverständnis gezeigt und häufige Zusatzerklärungen benötigt. Sein Aufgabenverständnis, seine Merkfähigkeit, sein technisches Verständnis, sein Arbeitstempo sowie das planmäßige Vorgehen wurden vom S.-Werk I. als unterdurchschnittlich eingestuft. Aufgrund der dort durchgeführten psychologischen Eignungsuntersuchung wurde von einem unterdurchschnittlichen Aufgabenverständnis und einer eingeschränkten Lernfähigkeit ausgegangen (unterdurchschnittliches logisches Denken, knapp durchschnittliches bis unterdurchschnittliches räumliches Denken, unterdurchschnittliches sprachliches Denken, unterdurchschnittliches numerisches Denken, knapp durchschnittliches mechanisch-technisches Verständnis, unterdurchschnittliche konzentrative Belastbarkeit, unterdurchschnittliche Grundkenntnisse im Rechnen, weit unterdurchschnittliche Kenntnisse im weiterführenden angewandten Rechnen, weit unterdurchschnittliche Rechtschreibkenntnisse). |
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| | In der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. März 2003 war der Kläger versicherungspflichtig als Hilfskraft in einer Metzgerei beschäftigt. Vom 1. April 2003 bis zum 24. August 2003 war er arbeitslos und vom 25. August 2003 bis zum 28. Februar 2007 wieder versicherungspflichtig beschäftigt (als Entgrater); das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Anschließend war er - mit Unterbrechung durch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (15. Oktober 2007 bis 19. Oktober 2007 und 22. Januar 2008 bis 14. März 2008) - arbeitslos. Vom 30. Juni 2008 bis zum 8. August 2008 nahm der Kläger an einer Weiterbildungsmaßnahme in den Bereichen manuelle Metallbearbeitung, Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Mess- und Prüftechnik sowie maschinelle Metallbearbeitung teil. |
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| | Die Ärztin E. vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit B. gelangte zu der Einschätzung, dass der Kläger - unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen frühkindlicher Hirnschaden, Hinweis auf Alkoholmissbrauch - vollschichtig überwiegend mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Die Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin und Sozialmedizin Dr. H. diagnostizierte in ihrem für die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) erstatteten Gutachten vom 6. Juli 2010 eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten bei frühkindlicher Hirnschädigung (ICD 10 F 70.0), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, derzeit reduziert, ohne wesentliche Folgeschäden (F 10.1) sowie eine Wirbelsäulenfehlstatik ohne wesentliche Bewegungseinschränkung (M 54.5). Sie beschrieb den Kläger als minderbegabt, unflexibel, umstellungserschwert, schnell erregbar und aufbrausend, kritikgemindert, mit wenig Frustrationstoleranz und kognitiv deutlich verlangsamt. Dr. H. gelangte zu der Einschätzung, dass aufgrund der leichten Intelligenzminderung bei frühkindlicher Hirnschädigung mit Verhaltensauffälligkeiten das Leistungsvermögen derart gemindert sei, dass der Kläger keiner regelmäßigen gewinnbringenden Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Sie befürwortete die Aufnahme in eine WfbM. |
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| | In der Zeit vom 15. November 2010 bis zum 14. Februar 2011 wurde der Kläger in den Eingangsbereich der WfbM der gGmbH, der Beigeladenen (Beiladungsbeschluss des Senats vom 5. Januar 2017, Bl. 71 der Senatsakten), aufgenommen; die DRV erbrachte entsprechende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In der Zeit vom 15. Februar 2011 bis zum 14. März 2013 - unterbrochen durch Krankheit - durchlief der Kläger - finanziert durch die DRV - den Berufsbildungsbereich der WfbM. In den zugrundeliegenden Beschlussverfahren des Fachausschusses hatte der Beklagte seine Zustimmung verweigert, da er eine wesentliche (geistige) Behinderung nicht zu erkennen vermochte. Eine Kostenübernahme für den Arbeitsbereich wurde nicht in Aussicht gestellt. |
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| | Am 5. Dezember 2012 beantragte der Kläger, der seit 1. Juni 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze (voraussichtlich 31. Mai 2040) bezieht, Leistungen der Eingliederungshilfe hinsichtlich der Kosten für den Besuch des Arbeitsbereichs der WfbM des Beigeladenen ab 15. März 2013. Ausweislich des Eingliederungsplanes der Beigeladenen vom 6. Februar 2013 bestehe Unterstützungsbedarf in den Bereichen Feinmotorik, körperliche Belastbarkeit, Arbeitsqualität, Arbeitstempo, Kontaktfähigkeit mit Kollegen, Selbstbewusstsein, Selbsteinschätzung und Kritikfähigkeit. Erhebliche Defizite bestünden in den Bereichen Auffassungsgabe, Arbeitstempo und Leistungsdruck. |
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| | Der Arzt beim Gesundheitsamt des Beklagten H. erstellte in dessen Auftrag aufgrund einer eigenen Untersuchung unter dem 22. Februar 2013 ein Gutachten über den Kläger. Er diagnostizierte bei ihm ein cerebrales Dysfunktionssyndrom mit statomotorischer und kognitiver Entwicklungsbehinderung, eine Teilleistungsstörung, einen Haltungsschaden, Knick-Senk-Füße sowie eine Lernbehinderung. Es bestünden Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe in den Bereichen Lernen und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, bedeutende Lebensbereiche sowie Gemeinschaftsleben, soziales Leben und staatsbürgerliches Leben. Bei dem Kläger liege eine körperliche Behinderung mit eigener Fortbewegungsfähigkeit vor. Es bestehe eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Es lägen erhebliche hirnorganische Defizite vor. |
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| | Der Beklagte holte dazu eine Stellungnahme des Medizinisch-Pädagogischen Dienstes des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) ein. Dr. F. vom Medizinisch-Pädagogischen Dienst nahm mit Schreiben vom 1. Juli 2013 zu dem Gutachten des Arztes H. dahingehend Stellung, dass die Beschreibung der gesundheitlichen Einschränkungen und der daraus resultierenden Einschränkungen von Aktivität und Teilhabe widersprüchlich seien. Die Annahme einer leichten geistigen Behinderung sei vor dem Hintergrund des Förderschulzeugnisses sowie des erworbenen Führerscheins nicht schlüssig. Sie gehe davon aus, dass bei dem Kläger eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Sinne einer Lernbehinderung vorliege. Daher sei eine wesentliche geistige Behinderung im Sinne des SGB XII nicht anzunehmen. Die benannten Einschränkungen von Aktivität und Teilhabe seien mit diesem Befund nicht zu erklären. Für die Frage einer seelischen Behinderung müsste zunächst eine psychiatrische Diagnostik erfolgen. Erst dann könne geprüft werden, ob die beschriebenen Einschränkungen von Aktivität und Teilhabe mit einer Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet zu erklären seien. Die körperlichen Einschränkungen begründeten keine wesentliche körperliche Behinderung. Der Kläger habe bereits 1994 bis 1998 eine WfbM besucht. Das Vorliegen einer körperlichen sowie einer geistigen Behinderung könne nach Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Es werde jedoch darüber hinaus über neuropsychologische Einschränkungen berichtet, die eine Abklärung erforderlich machten. Weiterhin habe der Beklagte zu prüfen, auf welcher Grundlage der Werkstattbesuch von 1994 bis 1998 stattgefunden habe. |
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| | Der Kläger besucht seit 15. März 2013 den Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen; Zahlungen an die Beigeladene hat er nicht erbracht. Zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen bestehen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII u.a. betreffend den Leistungstyp Nr. I.4.4 „Tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen“, für den kalendertäglich - neben einem Investitionsbetrag in Höhe von 5,23 EUR - eine Grundpauschale in Höhe von 7,54 EUR und eine Maßnahmenpauschale in Höhe von 21,35 EUR (zusammen 34,12 EUR), ab 1. April 2014 7,89 EUR und 22,36 EUR (zusammen 35,48 EUR) und ab 1. März 2015 8,08 EUR und 22,89 EUR (zusammen 36,20 EUR) vereinbart wurde. Hinsichtlich des Leistungsumfangs wird in der Leistungsvereinbarung auf den Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII vom 15. Dezember 1998 in der Fassung vom 9. Mai 2006 verwiesen. In der Anlage 1 zum Rahmenvertrag wird das Leistungsangebot I.4.4.“Tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen“ wie folgt umschrieben: „Zielgruppe und Hilfebedarf Erwachsene Menschen (ab 18 Jahre) mit wesentlichen geistigen, körperlichen und/oder seelischen Behinderungen - im Sinne von § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können und ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erreichen; mit unterschiedlichem Hilfebedarf Menschen mit oder ohne zusätzlichen stationären Hilfebedarf. |
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| | Ziele Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben, insbesondere in einer WfbM, insbesondere durch |
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| - angemessene Beschäftigung - berufliche Bildung - Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - Persönlichkeitsentwicklung - Teilhabe an der Arbeitswelt - Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit - Erzielung eines Arbeitsentgelts - soziale Integration |
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| | Art und Umfang des Angebots |
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| | Angebot von Arbeit und Beschäftigung sowie der arbeitsbegleitenden Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Anleitung, Förderung und Begleitung, hauswirtschaftliche Versorgung, Pflege, bzw. die Erschließung dieser Angebote |
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| - Werkstatt für behinderte Menschen - Regie- und Dienstleistungsbetriebe - ausgelagerte Arbeitsgruppen - Außenarbeitsplätze |
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| | Gemäß der gesetzlichen Vorgaben (SchwbG, Werkstättenverordnung) werktäglich in Orientierung an allgemein üblichen Arbeitszeiten. Im Einzelfall Ermöglichung von Teilzeitarbeit. Die Leistungen werden bedarfsorientiert und in Kooperation mit beteiligten Diensten und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.“ |
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| | Ohne weitere Ermittlungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2013 die Übernahme der Kosten für den Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen ab, weil keine wesentliche Behinderung bestehe. Den Widerspruch des Klägers vom 25. Juli 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2013 zurück. |
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| | Dagegen hat der Kläger am 2. Oktober 2013 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er gehöre zum Personenkreis der Menschen mit einer wesentlichen Behinderung. Seine versicherungspflichtigen Beschäftigungen seien jeweils nur von kurzzeitiger Natur gewesen. Er sei nicht kritikfähig und dadurch sei es zu Problemen mit seinem Verhalten gekommen. Teilweise habe er aus Ärger den Arbeitsplatz verlassen und sei nach Hause gegangen. Außerdem habe er Schwierigkeiten mit dem Arbeitstempo gehabt. Der Arzt am Gesundheitsamt H. habe eine wesentliche Behinderung bei ihm festgestellt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. |
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| | Das SG hat den behandelnden Hausarzt schriftlich als sachverständigen Zeugen einvernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. H. vom 27. Mai 2014 (Bl. 109/121 der SG-Akten) Bezug genommen. |
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| | Auf Anfrage des SG zu seinem Gutachten vom 22. Februar 2013 hat der Arzt am Gesundheitsamt H. mit Schreiben vom 1. August 2014 (Bl. 126/127 der SG-Akten) mitgeteilt, dass er aus der Diagnose cerebrale Dysfunktion mit statomotorischer und kognitiver Entwicklungsbehinderung die Annahme einer wesentlichen körperlichen Behinderung hergeleitet habe. Außerdem liege bei dem Kläger eine Lernbehinderung vor, die nicht in die Kategorie einer wesentlichen geistigen Behinderung falle. Es lägen aber Hinweise auf eine mögliche seelische Behinderung vor. Das Vorhandensein einer wesentlichen geistigen Behinderung würde seines Erachtens die Fahreignung für Kraftfahrzeuge aller Art ausschließen. |
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| | Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens. Prof. Dr. T. hat - unter Berücksichtigung des psychologischen Zusatzgutachtens der Diplom-Psychologin T. - in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2014 (Bl. 134/156 der SG-Akten) den Kläger als bewusstseinsklar, voll orientiert, kontaktfähig, auskunftsfreudig, mit ordentlichem Antrieb, in ausgeglichener Stimmung, mit regelrechtem Affekt, mit lebhafter Psychomotorik, mit schlichtem Denken, unkonzentriert, teilweise unaufmerksam, mit reduziertem Umstellungsvermögen, mit reduzierter Einstellungsfähigkeit auf wechselnde Situationen, mit erheblicher Kritik- und Urteilsschwäche, schnell und heftig reagierend, mit einer ausgesprochenen Rechenstörung, mit einer emotionalen Labilität, unausgeglichen, schwerfällig und schwerbesinnlich beschrieben. Nach einem Mehrfach-Wortschatz-Intelligenztest (MWT-B) verfüge der Kläger über einen Intelligenzquotienten (IQ) von 83. Das allgemeine Wissen liege mit einem IQ von 76 ebenfalls auf dem Niveau einer niedrigen Intelligenz. Das logische Denken liege mit einem IQ von 107 leicht über dem Altersdurchschnitt. Die Prüfung von schnellem Erfassen optischer Eindrücke entspreche dem Niveau niedriger Intelligenz (IQ von 79). Bei einem Mosaiktest sei der Kläger nicht über einen anfänglichen Versuch hinaus gekommen. Insgesamt habe sich gezeigt, dass der Kläger im logischen Denken und im sprachlichen Bereich sehr viel besser sei als in praktischen Abschnitten der Intelligenz. Im Bereich der visuomotorischen Koordinationsfähigkeit lägen die Leistungen des Klägers unter dem Niveau eines IQ von 70. Im Test seiner Konzentrationsfähigkeit habe der Kläger extrem langsam und mit vielen Fehlern gearbeitet. Er habe eine extrem geringe Konzentrationsfähigkeit gezeigt, die unter dem „Schwachsinnsniveau“ liege. Insgesamt sei die geistige Fähigkeit des Klägers sehr unterschiedlich ausgeprägt. Im sprachlichen Bereich zeige er eine niedrige Intelligenz, im logischen Denken liege er leicht über dem Altersdurchschnitt, bei der Anwendung seiner praktischen Intelligenz und visuomotorischen Koordinationsfähigkeit seien seine Leistungen auf dem Niveau niedriger Intelligenz bzw. „Schwachsinniger“. Die Konzentrationsfähigkeit liege noch weit darunter. Diese Begabungsstruktur mache es dem Kläger schwer, eine adäquate Berufstätigkeit zu finden. Sein Auftreten, sein sprachliches Vermögen und sein logisches Denken stünden in Diskrepanz zu seinen praktischen Fähigkeiten. Es bestehe die Gefahr, den Kläger zu überschätzen und ihn damit in eine Misserfolgssituation zu bringen. Die beim Kläger vorhandene soziale Intelligenz sei geeignet, geistige Leistungsdefizite zu kompensieren. Sie ermögliche es dem Kläger, eine „Leistungsfassade“ aufzubauen, die geeignet sei, erhebliche Kompetenzen vorzutäuschen bzw. den Eindruck zu erwecken, sie seien vorhanden, obwohl die nähere Nachprüfung dieser Kompetenzen eher Defizite ergebe. Es fielen bei dem Kläger erhebliche geistige Leistungsschwächen auf, auch Orientierungsstörungen situativer Art. Dieser vertrage keinen Leistungsdruck, seine Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit ließen schnell nach. Das Durchhaltevermögen sei aufs Schwerste reduziert. Der Umgang mit anderen Menschen und die Kommunikation falle dem Kläger schwer. Bei dem Kläger liege eine geistige Leistungsminderung vor, die graduell einer leichten Intelligenzstörung zuzuordnen sei (IQ im Bereich von 50 bis 69). Neben den ermittelten IQ-Werten seien weiterhin die Einschränkungen im Durchhaltevermögen, in der Konzentrationsfähigkeit, in der allgemeinen Belastbarkeit zu berücksichtigen. Der Kläger gehöre zum Personenkreis der emotional-instabilen und impulsgestörten Menschen (ICD 10: F 60.3, F 63). Nach dem Klassifikationssystem Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM IV) seien wesentliche Kriterien außerhalb des IQ erfüllt. Die Störung sei bei dem Kläger vor dem 18. Lebensjahr aufgetreten und die wesentlichen IQ-Werte lägen unter 75. Daneben bestünden erhebliche Einschränkungen in den Bereichen Kommunikation, soziale und zwischenmenschliche Fertigkeiten, Selbstbestimmtheit sowie Arbeit. Bei dem Kläger liege eine wesentliche geistige Behinderung vor. |
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| | Das SG hat - gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. T. - mit Urteil vom 25. März 2015 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013 „verurteilt, die Kosten für den Besuch des Arbeitsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe vom 15.03.2013 bis 31.12.2015 zu übernehmen“ und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat das SG dem Beklagten auferlegt. |
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| | Gegen das ihm am 8. April 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 28. April 2015 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Aufgrund der von Prof. Dr. T. in seinem Gutachten ermittelten Werte gehe er weiterhin davon aus, dass bei dem Kläger eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Sinne einer Lernbehinderung vorliege. Von einer wesentlichen geistigen Behinderung könne nicht ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Kriterien nach DSM IV sei zu beachten, dass der Kläger die Schule für Lernbehinderte besucht und dort 1989 einen Förderschulabschluss erreicht habe. Ebenfalls besitze er seit 1997 einen Führerschein der Klassen 1 und 3. Auch habe der Kläger mehrere Jahre auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet. Schließlich habe Dr. F. vom Medizinisch-Pädagogischen Dienst des KVJS in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2013 ausgeführt, dass eine wesentliche geistige Behinderung nicht anzunehmen sei. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. März 2015 mit folgender Maßgabe zurückzuweisen: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013 verurteilt, die Kosten für den Besuch des Klägers im Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen für die Zeit vom 15. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 46.492,87 EUR zu übernehmen und diesen Betrag an die Beigeladene zu zahlen. |
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| | Der Kläger verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil des SG. Allein die Tatsache, dass er vor Jahren seine Führerscheinprüfung bestanden habe, lasse nicht den Schluss zu, dass deswegen eine wesentliche geistige Behinderung nicht vorliege. |
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| | Am 7. Juli 2016 hat der Kläger seine Klage dahingehend umgestellt, den Beklagten zu verurteilen, seine Kosten für den Besuch des Arbeitsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen bei der gGmbH in B. ab dem 15. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von in Höhe von insgesamt 46.492,87 EUR an die gGmbH zu bezahlen. Der Kläger hat die entsprechenden Rechnungen der Beigeladenen sowie einen Werkstattvertrag vom 26. August 2014/6. Oktober 2014 vorgelegt. Weiterhin hat er ein auf den 1. Februar 2017 datiertes, von Michael Schöne, Mitarbeiter des Sozialdienstes der Beigeladenen, und ihm selbst unterzeichnetes Schreiben vorgelegt, wonach am 6. Februar 2013 ein „Gespräch über den Eingliederungsplan und den Antrag zur Aufnahme in den Arbeitsbereich“ stattgefunden habe, in dem seine Übernahme in den Arbeitsbereich der WfbM vereinbart worden sei, auch wenn bis dahin eine Kostenzusage noch nicht vorliege. Weiterhin sei vereinbart worden, dass er einen Sozialhilfeantrag beim Beklagten stellen werde, er ab 15. März 2013 alle üblichen Leistungen des Arbeitsbereichs der WfbM erhalte, Forderungen gegenüber ihm in Höhe der jeweils vereinbarten Tagessätze des Leistungstyps I.4.4. entstünden, die Forderungen nach Erteilung der Kostenzusage direkt mit dem zuständigen Leistungsträger abgerechnet würden und für den Fall, dass der Leistungsträger die Kosten für den Arbeitsbereich der WfbM nicht übernehme, die Beigeladene berechtigt sei, die Forderungen bei ihm geltend zu machen. |
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| | Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 27. Oktober 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Senats vom 27. Oktober 2016 (Bl. 60/61 der Senatsakten) Bezug genommen. |
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| | Der Senat hat die gGmbH B. mit Beschluss vom 5. Januar 2017 beigeladen (Bl. 71 der Senatsakte); die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. |
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| | Weiterhin hat der Senat die Verwaltungsakten nebst medizinischem Teil hinsichtlich der dem Kläger gewährten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der DRV beigezogen. |
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| | Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 3. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Regelung des § 41 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) eine Beweisaufnahme zu dem Vertragsverhältnis des Klägers mit der Beigeladenen nicht erforderlich sein dürfte (Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnr. 27; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 <Stand: 28. März 2017>, § 75 Rdnr. 30.4). |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und der DRV sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen. |
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