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| | Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. |
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| | Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 2 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden. Berufungseinlegung und Berufungsbegründung in formgerecht nach § 519, § 520 ZPO erfolgt. |
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| | Die Berufung ist daher zulässig. |
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| | Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung der geltend gemachten Differenz von monatlich jeweils 44,15 Euro für den Zeitraum von Juli 2015 bis einschließlich November 2016, um die die Beklagte die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW seit 1. Juli 2015 gekürzt hat. |
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| | Das Berufungsgericht folgt nicht der Auffassung des Arbeitsgerichtes, eine solche Kürzung werde durch die Vorbemerkung 1 Abs. 3 zur Anlage 1 des Anhangs zum 8. Änderungstarifvertrages vom 12. Februar 2015 zum BzTV-N BW nicht ausgeschlossen. |
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| | 1. Das Arbeitsgericht ist in seiner Entscheidung zutreffend von den Grundsätzen für die Auslegung normativer Regeln des Tarifvertrags ausgegangen. |
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| | Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne an Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifausübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 07. Juli 2004, 4 AZR 433/03, juris, Rn. 48, mit weiterem Nachweis; 26. Oktober 2016, 5 AZR 226/16). |
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| | 2. Unter Beachtung dieser Vorgaben für die Auslegung eines Tarifvertrags führt die Auslegung des Regelung der Vorbemerkung 1 zu dem Ergebnis, dass die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW nicht mit dem „Höhergruppierungsgewinn“ des Klägers durch die Eingruppierung in die EG 7 durch den 8. Änderungstarifvertrages vom 12. Februar 2015 zum BzTV-N BW auch nur teilweise verrechnet werden kann. |
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| | a) Der Ausschluss einer jeden Anrechnung, also auch der nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BzTV-N BW möglichen Drittelanrechnung, ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits daraus, dass es sich bei der durch den 8. Änderungstarifvertrag erfolgten nunmehrigen Zuordnung der Tätigkeit des Klägers in die Entgeltgruppe 7 statt vormals 6 nicht um eine Höhergruppierung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BzTV-N BW handeln würde. Voraussetzung für die Drittelanrechnung ist das Erreichen der nächsten Stufe oder eine Höhergruppierung. Was unter einer Höhergruppierung zu verstehen ist, regelt § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BzTV-N BW nicht. Insoweit ist der allgemeine Begriff der Höhergruppierung zugrunde zu legen. Der Begriff der Höhergruppierung wird im TVöD wie auch im BzTV-N BW nicht näher definiert, sondern allgemein vorausgesetzt. Er ist zu verstehen als die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe als die bisherige. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 5 TVöD; dieser verwendet in S. 2 den Begriff der Höhergruppierung im Zusammenhang mit der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe (§ 17 Abs. 5 S. 1 TVöD). Daraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien unter einer Höhergruppierung die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe verstehen. Nicht maßgeblich ist, warum eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe erfolgt ist. Insbesondere § 29 b TVöD-VKA zeigt, dass der Begriff der Höhergruppierung von den Tarifvertragsparteien für die Fälle verwendet wird, in denen die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe auf Grund einer neu geschaffenen Entgeltordnung und nicht durch eine Änderung der Tätigkeit entsteht. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes von ihnen verwendete Rechtsbegriffe wie hier den Begriff der Höhergruppierung im Sinne des Tarifrechtes grundsätzlich einheitlich verstehen und verwenden. |
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| | Daher stellte die Eingruppierung des Klägers ohne Änderung der Tätigkeit durch die neu geschaffene Vergütungsordnung in die Entgeltgruppe 7 ab dem 1.7.2015 auch eine Höhergruppierung sowohl im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BzTV-N BW also im Sinne der Vorbemerkung 1 dar. |
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| | b) Allerdings ist der Wortlaut der Vorbemerkung 1: Abs. 3 eindeutig in seinem Verbot, die persönliche Zulage aus der Überleitung in den BzTV-N anzurechnen. |
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| | aa) Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift findet keine Anrechnung statt („nicht angerechnet werden“); die tarifliche Regelung enthält keine Öffnung für eine anderweitige Anrechnung, sondern verbietet nach ihrem Wortlaut jede Anrechnung der persönlichen Zulage. |
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| | Anders als das Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine andere Auslegung mit dem Wortlaut der Vorbemerkung 1: Anrechnungsklausel nicht vereinbar ist. |
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| | Ein Verständnis, dass durch die beispielhafte Nennung der persönlichen Zulagen in der Vorbemerkung 1 lediglich klargestellt werden sollte, dass diese, wie die anderen Beispiele auch, keine außertarifliche Zulage darstellt, die dem gesondert geschaffenen Anrechnungstatbestand des Absatzes 1 unterfällt, deckt sich bereits nicht mit dem apodiktischen Verbot der Anrechnung in Unterabsatz 3. |
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| | bb) Zutreffend geht das Arbeitsgericht aber davon aus, dass bei einem nicht eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat und hierbei insbesondere auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vorbemerkung 1 ergibt sich jedoch kein ausreichender Hinweis auf einen abweichenden Willen der Tarifvertragsparteien, der zu dem zwischen den Parteien streitig ist. |
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| | (1) Aus Abs. 1 der Vorbemerkung 1 ergibt sich zunächst nur, dass solche Zulagen oder Prämien, die im Vorgriff auf eine mögliche Höhergruppierung gewährt werden, auf die Höhergruppierung angerechnet werden. Hierzu zählte die persönliche Zulage unzweifelhaft nicht, denn sie stellt einen tariflichen Anspruch da, der sich aus der Überleitung in den BzTV-N BW ableitet und nichts mit dem Vorgriff auf eine spätere Höhergruppierung durch die Einführung der Entgeltordnung hat. Einer weiteren Regelung in Bezug auf die Drittel - Anrechnung hätte es gar nicht bedurft, denn durch Vorbemerkung 1, Abs. 1 wird die Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BzTV-N BW überhaupt nicht berührt. |
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| | Die Regelung in Vorbemerkung 1, Abs 3 wäre in Bezug auf die persönliche Zulage folglich überflüssig, wenn sie nicht eine eigenständige Bedeutung hätte – und diese kann nur darin bestehen, dass hier ausnahmsweise in Abweichung von § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BZ TV-N BW gar keine - auch nicht in Höhe eines Drittels - Anrechnung der persönlichen Zulage auf den „Höhergruppierungsgewinn“ stattfinden soll. |
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| | (2) Dem kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, bei Vorbemerkung 1, Abs. 3 handele sich nur um eine beispielhafte deklaratorische Aufzählung von Zulagen, die nicht angerechnet werden sollten. Dafür spricht zwar zunächst die Verwendung des Begriffes (Nicht angerechnet werden...) „vor allem“ ... Diese Hervorhebung, die gleichzusetzen ist mit „insbesondere“ stellt einen Hinweis dar, dass den Tarifvertragsparteien wichtig gewesen ist, klarzustellen, dass die dort genannten Zulagen keine Zulagen im Sinne der Vorbemerkung Abs. 1 sind. Damit ist aber nicht die Frage beantwortet, ob die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 5 Nr. 1 BzTV-N BW überhaupt nicht angerechnet werden darf, wie es der Wortlaut nahelegt oder ob sie von der Vorbemerkung eins Abs. 1 in dem Sinne unberührt bleibt, dass bei Vorliegen der in ihr selbst genannten Voraussetzungen eine Anrechnung möglich ist. Für Letzteres gibt es in der tarifvertraglichen Regelung der Vorbemerkung 1 keinen Hinweis. Im Gegenteil wird die persönliche Zulage im Zusammenhang mit anderen Zulagen genannt, bei denen auch eine teilweise Anrechnung nicht in Betracht kommt, so dass es näher liegt, das in Abs. 3 genannte Anrechnungsverbot bezüglich der vielfältigen Zulagen in dem Sinne zu verstehen, dass einheitlich für alle Zulagen gilt, dass sie auf den Höhergruppierungsgewinn durch die Neuregelung der Entgeltgruppen überhaupt nicht angerechnet werden dürfen. |
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| | (3) Zudem unterscheidet sich die persönliche Zulage von den übrigen Zulagen auch dadurch, dass sie tarifvertraglich genau bestimmt ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 BzTV-N BW. Bezüglich dieser Zulage gibt es keinerlei Ermessen, ob sie gewährt wird oder nicht. Die tarifvertraglichen Regelungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 zur Ermittlung der persönlichen Zulage sind eindeutig. |
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| | Demgegenüber beinhalten die übrigen in Vorbemerkung 1, Abs. 3 genannten Zulagen zumindest teilweise einen Ermessens-oder Beurteilungsspielraum, ob diese gezahlt werden. Die Voraussetzungen für die Zahlung von anlassbezogenen Einmalprämien, Schmutzzulagen, Projektzulagen und den dort genannten Funktionszulagen sind teilweise nur abstrakt (Erschwerniszuschläge § 13 BzTV-N BW) oder gar nicht tariflich geregelt. Das spricht wiederum dafür, dass die Erwähnung der persönlichen Zulage aus der Überleitung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW eine besondere Bedeutung haben muss, weil sie im Vergleich zu anderen genannten Zulagen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt „in dem Verdacht steht“ im Vorgriff auf eine mögliche Höhergruppierung im Sinne der Vorbemerkung 1, Abs. 1 gezahlt worden zu sein. Das wiederum spricht dafür, dass sie hier erwähnt wird, weil keinerlei Anrechnung dieses besonderen Höhergruppierungsgewinns erfolgen soll. |
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| | (4) Insgesamt lässt sich aus der Systematik und dem Gesamtzusammenhang der Vorbemerkung 1 nicht ableiten, dass entgegen dem klaren Wortlaut, wonach die persönliche Zulage (überhaupt) nicht angerechnet wird auf den Höhergruppierungsgewinn, gleichwohl eine Anrechnung in Höhe eines Drittels zulässig sein sollte. |
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| | Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten nichts, dass sämtliche sonstigen beispielhaft aufgeführten tariflichen Zulagen keinen eigenen Anrechnungstatbestand aufweisen und einzig die an ersten Stelle angesprochene persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW die hier streitgegenständliche Drittelanrechnung regelt. Wenn das Arbeitsgericht formuliert, dass nicht unterstellt werden könne, dass die nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BZ TV-N BW an sich zulässige Drittelanrechnung durch die allgemein formulierte Vorbemerkung 1 aufgehoben werden sollte ist dem entgegenzuhalten, dass sich dafür in der Systematik der Anrechnungsklausel nicht ausreichend Hinweise finden. Auch aus der vom Arbeitsgericht herangezogenen Überschrift der Vorbemerkung 1 („Anrechnungsklausel“) ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang die persönliche Zulage im Rahmen der Höhergruppierung durch die Änderung der Entgeltgruppen angerechnet werden kann. Auch das Argument, dass die Tarifvertragsparteien die spezielle, in § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW vorgesehene Drittelanrechnung nicht in der Vorbemerkung 1 regeln wollten, was sich daraus ergebe, dass die in der Vorbemerkung 1 geregelte Anrechnungsklausel eine volle Anrechnung auf den sich ergebenden Höhergruppierungsgewinn ermöglicht (Absatz 2 der Vorbemerkung), spricht nicht gegen ein vollständiges Anrechnungsverbot. Denn die persönliche Zulage fällt schon gar nicht unter Abs. 1, so dass sich die Frage einer Anrechnung nach Abs. 2 in voller Höhe gar nicht erstellt. |
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| | c) Aus diesem Grunde durfte die Beklagte den „Höhergruppierungsgewinn“ des Klägers durch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 nicht mit seiner persönlichen Zulage verrechnet. Der Kläger hat daher ein Anspruch auf eine monatliche Nachzahlung in Höhe der mit der Klage geltend gemachten Beträge. |
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| | Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist. |
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| | Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. |
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