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| | Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die Durchführung der Zwangsvollstreckung am 09.04.2014 rechtswidrig gewesen ist (§ 43 Abs. 1 VwGO). |
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| | Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung im Wege des unmittelbaren Zwangs und somit auch der Wegnahme, handelt es sich um einen Realakt (App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Auflage 2011, § 41 Rn. 32; VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.05.2008 - 11 K 645/08 - juris Rn. 36). Eines Vorverfahrens und der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es daher nicht. Insoweit läuft die Nr. 4 des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2015 ins Leere. |
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| | Das notwendige Feststellungsinteresse besteht, da zumindest die Möglichkeit gegeben ist, dass der Kläger durch die Durchführung der Zwangsvollstreckung in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt worden sein könnte. |
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| | Soweit die Klage auf Aufhebung des Kostenbescheids vom 23.10.2014 und Erstattung der Kosten der Verwaltungsvollstreckung gerichtet ist, ist sie als Anfechtungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Durchführung der Vollstreckung am 09.04.2014 ist rechtmäßig erfolgt (1.). Desgleichen sind der darauf basierende Kostenbescheid vom 23.10.2014 und Nr. 3 des Widerspruchsbescheids rechtmäßig, soweit die hier überprüfbaren Kosten der Verwaltungsvollstreckung betroffen sind (2.), und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. |
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| | Die Durchführung der Zwangsvollstreckung am 09.04.2014 war rechtmäßig. |
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| | Es lagen vollstreckbare Grundverwaltungsakte i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG vor. In Nr. 2 der Verfügung vom 26.02.2014 wurde die Auflösung des gesamten Nutztierbestandes des Klägers angeordnet. Nr. 1, 2 und 3 der Verfügung vom 05.03.2014 treffen Anordnungen über die Beschlagnahme, Einziehung und Veräußerung des Nutztierbestandes auf Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 TierSchG, wobei die Beschlagnahme in dieser Vorschrift als „Fortnahme“ bezeichnet wird. Die Einziehungsanordnung ist durch die Generalklausel des § 16 Abs. 1 Satz 1 TierSchG gedeckt. Diese Anordnungen sind nach Landesrecht zu vollstrecken, sodass insoweit kein Rückgriff auf die Regelungen des PolG notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, juris Rn. 18 und 31; VG Freiburg, Beschl. v. 08.05.2017 - 6 K 1428/17, juris Rn. 21). Der Sofortvollzug wurde jeweils angeordnet. Für die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Zwangsvollstreckung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverwaltungsakte an. Unabhängig davon wurde diese jedoch im Verfahren 1 K 2464/15 mit Urteil vom 25.10.2017 bestätigt. |
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| | Der Durchführung der Zwangsvollstreckung stand auch nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg noch nicht über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg im Antragsverfahren (1 K 726/14) entschieden hatte. Denn gem. § 149 S. 1 VwGO hat die Beschwerde nur aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluss über die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln richtet (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2016 § 149 Rn. 3). |
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| | Die schriftliche Androhung der gewählten Zwangsmaßnahme nach § 20 Abs. 1, 2 und 3 LVwVG ist in der Grundverfügung erfolgt (Ziff. 5): „zwangsweise Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs“, allerdings ohne Fristsetzung (§ 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS. 2 TierSchG). Die Fristsetzung ist indes entbehrlich, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass der verantwortliche Tierhalter in der Lage sein wird, eine § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung zeitnah sicherzustellen. Dies ist dann der Fall wenn gegen den Tierhalter - wie hier - zugleich ein Tierhaltungsverbot ergeht, weil von ihm eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 31.01.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2005, - 1 S 381/05 - juris, Rn. 14; VG Freiburg, Beschl. v. 08.05.2017 - 6 K 1428/17 - juris Rn. 25). |
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| | Eine Durchsuchungsanordnung durch das Verwaltungsgericht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG war nicht erforderlich, da die Befugnis zum Betreten der Weiden und der Stallgebäude des Klägers durch § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierschG umfasst war. Im Gegensatz dazu unterfällt dem Begriff der Durchsuchung allein das ziel- und zweckgerichteten Suchen nach verborgenen Gegenständen oder Personen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31). Die Behörde wusste hingegen, dass sich die Tiere auf den Weiden bzw. im Stall aufhielten und konnte so ohne zielgerichtetes Suchen auf sie zugreifen. Eine Durchsuchung war daher nicht notwendig (vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 16a Rn. 17). Dabei führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, dass die Türen des Stallgebäudes gegen den Willen des Klägers geöffnet worden sind. Denn die Abgrenzung zwischen einer Durchsuchung und dem Betreten erfolgt allein nach dem Kriterium, ob Dinge - oder Tiere - offen wahrnehmbar sind, oder ob etwas gesucht wird, was der Betroffene vor der Behörde geheim halten möchte (BVerwG, Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06, juris Rn. 4). |
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| | Vom grundsätzlichen Erfordernis des Vorliegens eines Vollstreckungsauftrags i.S.v. § 5 LVwVG konnte hier ausnahmsweise abgesehen werden. Nach dieser Vorschrift wird der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete (Vollstreckungsbeamter) dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt, wobei dieser Vollstreckungsauftrag auf Verlangen vorzuzeigen ist. Nach dem Wortlaut der Norm wird dabei hinsichtlich des eingesetzten Beamten nicht zwischen einem eigenen, von der Behörde eingesetzten Mitarbeiter, oder einem Dritten unterschieden. Vollstreckungsbeamter i.S.d. Vorschrift ist vielmehr jeder Bedienstete, der mit der Vollstreckung im Einzelfall betraut wird (Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage1983, § 5 Rn. 1). Zudem spricht die systematische Stellung der Norm im allgemeinen Teil der Vollstreckungsvoraussetzungen für ein breites Anwendungsgebiet dieser Vorschrift. |
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| | Allerdings muss hinsichtlich des Sinns und Zwecks der Regelung differenziert werden. Denn dieser liegt vornehmlich darin, den zuvor nicht mit der Sache befassten Vollstreckungsbeamten in die Lage zu versetzen, die Vollstreckung dem Auftrag entsprechend durchzuführen und sich gegenüber demjenigen auszuweisen, bei dem vollstreckt wird. Der Vollstreckungsauftrag muss daher die Entscheidungen, die der Vollstreckungsbeamte nicht bereits in eigener Verantwortung treffen kann, enthalten (App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Auflage 2011, § 31 Rn. 4). Zudem soll, indem der Vollstreckungsauftrag durch den Behördenleiter oder einen anderen, zur inhaltlichen Entscheidung befugten Mitarbeiter, geprüft wird, die größtmögliche Sicherheit gegen unzulässige und unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.1960 - VII C 184.57 - juris Rn. 7). Im Wege der teleologischen Reduktion ist daher der Anwendungsbereich des § 5 LVwVG nicht eröffnet, wenn die Ausführung der Vollstreckung maßgeblich durch einen weisungs- und entscheidungsbefugten Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde angeleitet und überwacht wird. Denn in diesem Fall liefe der Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsbeamten aufzuzeigen, wie weit seine Befugnisse reichen und was konkret Inhalt der Vollstreckung sein soll, ins Leere. Auch kann so davon ausgegangen werden, dass dieser Mitarbeiter das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen der Vollstreckung geprüft hat. |
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| | Vorliegend hat der federführende Leiter des Veterinäramts des Beklagten, Herrn Dr. H., die Vollstreckung geleitet und überwacht. Er war zuvor in den Erlass der zur Vollstreckung gelangenden Grundverfügungen maßgeblich involviert gewesen und hatte die Ausführung der Vollstreckung selbst mit initiiert. Als Leiter des Veterinäramtes handelte es sich bei ihm somit nicht um einen Vollstreckungsbeamten i.S.v. § 5 LVwVG, der mit der Vollzugstätigkeit beauftragt worden ist, sondern um eine selbst mit Entscheidungsbefugnis ausgestattete Person. Durch die Leitung der Vollstreckung durch Herrn Dr. H war somit sichergestellt, dass die getätigten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auf das Erforderliche begrenzt blieben (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 02.06.2008 - 1 K 590/08 -, juris Rn. 9). Daneben war auch dem Kläger durch die zuvor ergangenen Grundverfügungen hinreichend konkret bewusst, was Inhalt der Vollstreckung sein würde. Eine Konkretisierung des Auftrags etwa in Bezug auf die genaue Bezeichnung einzelner fortzunehmender Tiere war angesichts des Umfangs der Vollstreckung - unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit einer solchen Differenzierung - im Vorfeld der Maßnahme nicht notwendig. |
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| | Auch die Ermessensbetätigung des Beklagten bei der Anordnung dieser Maßnahmen ist nicht zu beanstanden. |
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| | Er hat das richtige Zwangsmittel i.S.v. § 19 Abs. 2 LVwVG ausgewählt und die Vorgaben des § 26 Abs. 2 LVwVG beachtet. Angesichts des vorherigen Verhaltens des Klägers und der dabei gezeigten mangelnden Kooperationsbereitschaft und der fehlenden Einhaltung von Zusagen wäre der Einsatz eines anderen Zwangsmittels nicht gleich effektiv gewesen. Aus denselben Erwägungen kam auch das Vorgehen im Rahmen eines Stufenplans nicht in Betracht. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass die beim Kläger mit hoher Sicherheit gegebene Unzuverlässigkeit zu einer konkreten Gefahr für die bei ihm belassenen Tiere geführt hätte. |
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| | Auch liegt kein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 LVwVG vor. Aufgrund der - auch unmittelbar vor Durchführung der Vollstreckung - festgestellten gravierenden Mängel ist der Zeitpunkt der Vollstreckung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar deutlich gemacht, dass trotz des abklingenden Winters und der damit einhergehenden teilweisen Trocknung der Weiden und besseren natürlichen Futterversorgung der Tiere ein Einschreiten auch zum Zeitpunkt, in dem die Zwangsmaßnahmen durchgeführt worden sind, notwendig gewesen ist. Denn insbesondere unter den Rindern befanden sich einige hochträchtige Tiere, die kurz vor der Abkalbung standen. Wegen der Verwilderung der Herde habe jedoch keine Einwirkungsmöglichkeit durch den Kläger bestanden, sodass auch etwaige Maßnahmen der Geburtshilfe und zur Versorgung und dem Schutz der neugeborenen Kälber aller Voraussicht nach nicht hätten durchgeführt werden können. Dies hätte indes zu einer Gefährdung des Lebens sowohl der Kälber als auch der Mutterkühe führen können. Auch habe aufgrund des hohen Fluchtverhaltens und der fehlenden Fangeinrichtungen für die Robustrinder auf der Weide im Z.-Tal eine Gefährdung der jungen Kälber nicht ausgeschlossen werden können. Daher kann dahinstehen, ob das zusätzlich vom Beklagten vorgebrachte wirtschaftliche Argument, es habe dringend eine Blutuntersuchung (BHV1) bei den Rindern durchgeführt werden müssen, um sie weiterhin zu besseren Preisen auf dem freien Markt verkaufen zu dürfen, berücksichtigungsfähig ist. |
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| | Es bestehen daneben keine rechtlichen Bedenken gegen die zwangsweise Öffnung der Türe des Schafstalles gegen den Willen des Klägers. Denn diese Maßnahme ist durch von dem Betretensrecht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TierSchG umfasst (vgl. App/Wettlaufer, a.a.O., § 23 Rn. 10). Es handelt sich um einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff im Sinne des Artikel 13 Abs. 7 GG bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Grundverfügungen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 08.08.2017 - 4 K 6603/17 -; Beschl. v. 13.05.2015 -1 K 1023/15 -). Eine andere Zugriffsmöglichkeit auf die Tiere bot sich dem Beklagten offensichtlich nicht. |
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| | Angesichts der Vielzahl der fortzunehmenden Tiere, der fehlenden Gewöhnung der Robustrinder an Menschen und dem damit verbundenen Mehraufwand beim Zusammentreiben und Verladen dieser Tiere sowie der vom Kläger im Vorfeld deutlich gemachten mangelnden Kooperationsbereitschaft erscheint die Anzahl der eingesetzten Personen und des eingesetzten Materials als angemessen. Weder hat der Kläger Gegenteiliges vorgetragen, noch lässt sich aus den sonstigen Umständen entnehmen, dass der Aufwand unverhältnismäßig gewesen sein könnte. |
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| | Auch der Kostenbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er sich auf die hier zur Überprüfung stehenden Kosten der Vollstreckungsmaßnahmen bezieht. |
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| | Gem. § 31 Abs. 1 LVwVG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten erhoben, wobei nach Abs. 2 der Pflichtige Kostenschuldner ist. In der auf Grundlage des § 31 Abs. 4 LVwVG erlassenen Landesvollstreckungskostenordnung werden insoweit weitere Einzelheiten geregelt. |
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| | Das Veterinäramt des Beklagten war als Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 4 Abs. 1 LVwVG für den Erlass des Kostenfestsetzungsbescheids zuständig. |
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| | Der Kostenbescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. |
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| | Wie unter II.1. geprüft, lagen sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Vollstreckung vor. Das Vollstreckungsverfahren wurde ordnungsgemäß ausgeführt, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. |
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| | Die Rechtmäßigkeit der beiden Grundverfügungen vom 26.02.2014 und 05.03.2014 wurde in dem den Beteiligten bekannten Urteil im Verfahren 1 K 2465/15 bestätigt. Dieses Verfahren wurde gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren am 25.10.2017 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die Ausführungen in diesem Urteil Bezug genommen. |
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| | Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, wie die sich auf 9.254,57 EUR belaufenden Kosten zusammengesetzt sind. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Rechnungsposten unrichtig seien, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers bemängelt, es seien im Vorfeld der Maßnahme Ersatzrindermarken bestellt worden, ohne sich beim Kläger zu erkundigen, ob er bereit sei, die Rindermarken herauszugeben, kann auch dieses Argument nicht durchdringen. Denn angesichts der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Klägers durfte der Beklagte davon ausgehen, dass eine solche Nachfrage nicht zum Erfolg geführt hätte. |
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| | Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kosten mit dem aus der Veräußerung des Nutztierbestands erzielten Erlös aufgerechnet hat. Die Aufrechnung der Verwaltung mit einer in einem Verwaltungsakt festgesetzten Forderung ist zulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 40 Rn. 45f.). |
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