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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Maßgeblich ist dabei die Sach– und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung (jüngst: BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 3.16 Rn. 18 – juris). |
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| | Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung findet sich in § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dieser Grundtatbestand des Ausweisungsrechts umreißt die Ausweisungszwecke auf tatbestandlicher Ebene, die in § 54 AufenthG in vertypter und zugleich gewichteter Form als Ausweisungsinteressen ausdifferenziert werden. Dem Ausweisungsinteresse gegenüberzustellen ist das Bleibeinteresse des Klägers. Dieses hat der Gesetzgeber in § 55 AufenthG ebenfalls vertypt und zugleich gewichtet. Für bestimmte Personengruppen besteht nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 AufenthG zudem ein besonderer Ausweisungsschutz. |
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| | Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt hier Folgendes: |
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| | Das Verhalten des Klägers erfüllt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, dem ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse in analoger Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegenübersteht. Der Aufenthalt des Klägers begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 53 Abs. 1 AufenthG. Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie der Boultif/Üner-Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwiegt das Ausweisungsinteresse. Auch die hier einschlägigen Vorgaben des § 53 Abs. 3 AufenthG, wonach der Betroffene nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliche Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, stehen der Ausweisung nicht entgegen. |
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| | Im Fall des Klägers liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits– oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. |
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| | Dies ist vorliegend angesichts der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht ... vom ... zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten der Fall. Da § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bereits dem Wortlaut nach auf die Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten abstellt, reicht es aus, dass erst die Bildung einer Einheitsjugendstrafe zu einer Strafe von mehr als zwei Jahren geführt hat. Berücksichtigungsfähig sind hier alle einbezogenen, abgeurteilten Taten, da es sich jeweils um vorsätzliche Taten handelt (näher hierzu: BeckOK AuslR/Tanneberger, Stand: 1.8.2017, § 54 AufenthG Rn. 11). |
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| | Bei der Gewichtung dieses Ausweisungsinteresses auf Tatbestandsebene (vgl. dazu Bauer/Beichel-Benedetti, NVwZ 2016, 416, 418) bzw. im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, von der gesetzlichen Abwägungsdirektive abzuweichen, nach der eine Verurteilung, die die Anforderungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, typischerweise ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet. |
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| | Ob daneben der vorliegend ebenfalls erfüllte Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit; Straftat mit Gewalt begangen) zum Tragen kommt, oder ob diese Vorschrift auf den von Art. 13 ARB 1/80 (Standstill) begünstigten Personenkreis ohnehin keine Anwendung findet, bedarf keiner vertiefenden Auseinandersetzung (offen gelassen bei VGH Baden–Württemberg, Beschluss vom 11.4.2016 – 11 S 393/16 Rn. 22 – juris; vgl. zum – verneinten – Verstoß des neuen Ausweisungsrechts im Gesamten und des damit einhergehenden Systemwechsels gegen das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 3.16 Rn. 60 ff. –; VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 13.1.2016 – 11 S 889/15 Rn. 150 –; jeweils juris). Denn zum einen ist § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Höhe der ausgeurteilten Freiheitsstrafe die speziellere Norm, zum anderen führt die Verwirklichung mehrerer Tatbestände des § 54 AufenthG durch dieselbe Verurteilung aufgrund einer Tat im materiellen Sinne nicht zu einer typisierten Verstärkung des (besonders schwerwiegenden) Ausweisungsinteresses (VGH Baden–Württemberg, Beschluss vom 11.4.2016 – 11 S 393/16 Rn. 22 – juris). |
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| | Der Kläger verfügt in analoger Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG über ein besonders schwerwiegend vertyptes Bleibeinteresse. Der Kläger war hier zwar nur bis zum ... im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, weswegen eine direkte Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausscheidet. Allerdings kann er, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, zumindest über seinen Vater eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten, sodass die Privilegierung nach Art. 14 ARB 1/80 greift.Der Kläger ist ausweislich der vom Regierungspräsidium ... eingeholten Rentenversicherungsauskünfte des Vaters (Bl. 70 der Ausweisungsakte) als Sohn eines in der Vergangenheit dem deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers in Deutschland geboren, was zu einer Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geführt hat. Aus der Gesetzesbegründung zu § 55 Abs. 1 AufenthG ergibt sich, dass Personengruppen mit einer erheblichen Aufenthaltsverfestigung oder einer Verwurzelung im Bundesgebiet erfasst werden sollen (BT–Drs. 18/4097, S. 53). Das aus Art. 7 ARB 1/80 folgende Aufenthaltsrecht hat den Charakter eines Daueraufenthaltsrechts. Es besteht kraft Gesetzes, sodass eine erteilte Aufenthaltserlaubnis lediglich deklaratorische Wirkung hat (ausführlich hierzu: Bergmann/Dienelt/Dienelt, 12. Aufl. 2018, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 4.6.) Insofern kann hier ebenso wie bei der von § 55 Abs. 1 AufenthG erfassten Personengruppe von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Dass das aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 begründete Aufenthaltsrecht ähnlich stark wiegt, zeigt sich zudem daran, dass erhöhte Anforderungen an die Qualität des Ausweisungsinteresse zu stellen sind (ausführlich: Bay. VGH, Beschluss vom 13.6.2017 – 10 ZB 16.913 Rn. 11 – juris). Insofern ist eine vergleichbare Situation gegeben. Es liegt auch eine planwidrige Regelungslücke vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auf Tatbestandsebene einer Personengruppen, bei der die Aufenthaltserlaubnis konstitutiv wirkt, ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zuordnen und bei Personen, bei denen die Aufenthaltsgenehmigung lediglich deklaratorisch wirkt, ein solches nicht annehmen wollte. Insofern ist in einer derartigen Fallkonstellation eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geboten. |
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| | Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG. Hierbei ist nach den im allgemeinen Polizei– und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT–Drucks. 18/4097 S. 49; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 3.16 Rn. 23 – juris; Bergmann/Dienelt/Bauer/Dollinger, 12. Aufl. 2018, § 53 Rn. 26). |
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| | Bei der Prüfung der Widerholungsgefahr haben die Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige Prognose zu treffen (hierzu bspw.: BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 – 1 C 10.12 Rn. 18 – juris; VG München, Urteil vom 14.4.2016 – M 24 K 15.4577 Rn. 44 – juris). Bei dieser Prognoseentscheidung sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.11.2000 – 9 C 6/00 Rn. 16 – juris; ; Bay. VGH, Beschluss vom 9.5.2017 – 10 ZB 16.57 Rn. 15 – juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 26.9.2017 – 6 K 1376/15 Rn. 54 – juris). |
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| | In Anwendung dieser Maßstäbe geht vom Kläger eine hohe Wiederholungsgefahr aus. Bei den abgeurteilten Taten handelt es sich um gravierende Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, mithin hochrangige, durch die Verfassung geschützte, Rechtsgüter. Der Kläger hat ausweislich der im Strafurteil des Landgerichts ... getroffenen Feststellungen sogar keinen Halt davor gemacht, einen lediglich zur Schlichtung eingreifenden Unbeteiligten tödlich verletzen zu wollen, um hierdurch einen erneuten Messerangriff auf sein eigentliches Ziel, ..., zu ermöglichen und Rache für die vorausgehende Verletzung zu üben. Sowohl bei dem abgewehrten Angriff auf ... als auch bei dem nahtlos folgenden Angriff auf den unbeteiligten ... handelte der Kläger mit bedingtem Tötungsvorsatz (vgl. Urteil des ... – 3. Große Strafkammer – vom ..., Bl. 651–654 der Strafakten (Band I)). Bis heute steht der Kläger nicht uneingeschränkt zu der begangenen Tat. Wenngleich er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er sich anders verhalten würde, wenn er die Chance hierzu bekäme, hat er gleichwohl zu bedenken gegeben, dass ein vorausgehender Alkohol– und Drogenkonsum nicht berücksichtigt worden sei. Tatsächlich hat die Beweisaufnahme nach den in dem Urteil getroffenen Feststellungen ergeben, dass selbst wenn zum Tatzeitpunkt die maximal errechnete Blutalkoholkonzentration von 2,11 Promille sowie ein Betäubungsmittelkonsum zugrunde gelegt werden, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers während der Tat nicht erheblich gemindert war (vgl. Urteil des ... – 3. Große Strafkammer – vom ..., Bl. 657 der Strafakten (Band I)). An der Gewaltbereitschaft und der Einstellung des Klägers, Konflikte durch Gewaltanwendung zu lösen, hat weder die Inhaftierung noch das eingeleitete Ausweisungsverfahren etwas geändert. Bemerkenswert ist, dass der Kläger mit Schreiben vom ... (Bl. 27 der Ausweisungsakte) zur beabsichtigten Ausweisung Stellung genommen und noch am gleichen Tage gemeinsam mit einem Mithäftling auf einen anderen rücklings am Boden liegenden Mithäftling mit dem beschuhten Fuß eingetreten und den Fäusten eingeschlagen hat (vgl. Urteil des LG ... – Jugendkammer I – vom ..., Bl. 631 f. der Strafakte). Auch hier hat die informatorische Befragung in der mündlichen Verhandlung, bei der der Kläger angegeben hat, er könne Konflikten im „Knast“ nicht aus dem Weg gehen, bestätigt, dass er keine uneingeschränkte Einsicht in das von ihm begangene Unrecht zeigt. Auch danach ist der Kläger weiterhin mehrfach aufgefallen. Zuletzt soll er ausweislich einer Meldung vom ... wieder eine Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen begangen haben (GAS 58). Der Kläger versuchte dabei in der mündlichen Verhandlung die weiteren Vorfälle in der JVA ... damit zu erklären, dass die „Zivilcourage sein Eingreifen erfordert“ habe. Insgesamt zeigt sich, dass noch nicht einmal die Haft und die drohende Ausweisung die vom Kläger ausgehende Gefahr in nennenswertem Ausmaß reduzieren konnten. Die einschlägigen Vorbestrafungen, das Verhalten des Klägers während der Inhaftierung und seine Versuche in der mündlichen Verhandlung die von ihm begangenen Taten beziehungsweise die Vorfälle, in welche er verwickelt war, zu relativieren, zeigen in der Gesamtschau, dass der Kläger in vergleichbaren Konfliktsituationen erneut Gewalt gegen Menschen anwenden wird sowie eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten und insbesondere mit deren Ursachen bisher nicht stattgefunden hat. |
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| | Insgesamt stellt daher der Aufenthalt des Klägers in Anbetracht von Art und Schwere der begangenen Delikte, dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und seiner fehlenden Einsicht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG dar. |
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| | Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. |
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| | § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner. Dabei sind die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Insbesondere ist an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe – etwa auch solche rechtlicher Art – ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso wie eine "mathematische" Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. VGH Baden–Württemberg, Beschluss vom 11.4.2016 – 11 S 393/16 Rn. 30 – juris; Urteil vom 13.1.2016 – 11 S 889/15 Rn. 142 – juris). Die für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange sowie die gegenläufigen Interessen des Ausländers sind vielmehr – unter Berücksichtigung der konventionsrechtlichen Vorgaben – einzelfallbezogen zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Für sog. „faktische Inländer“ besteht dabei kein generelles Ausweisungsverbot. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, d.h. der Abwägung, muss aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung getragen werden (BVerfG (K), Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, NVwZ 2017, 230 Rn. 19). |
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| | Insbesondere sollen in die Abwägung folgende vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten, nicht abschließenden, Kriterien einbezogen werden: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland (vgl. die Gesetzesbegründung, BT–Drucks. 18/4097, S. 49 f.; EGMR, Urteile vom 12.1.2010 – 47486/06, InfAuslR 2010, 369 – Abdul Waheed Khan, vom 21.3.2007 – 1683/03, InfAuslR 2007, 221 – Maslov I; vom 23.6.2008 – 1683/03, InfAuslR 2008, 333 – Maslov II; vom 18.10.2006 – 46410/99, NVwZ 2007, 1279 – Üner und vom 2.8.2001 – 54273/00, InfAuslR 2001, 476 – Boultif; Bergmann/Dienelt/Bauer/Dollinger, 12. Aufl. 2018, Vor §§ 53–56 AufenthG Rn. 103 ff.). |
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| | Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass ausgehend von den hier gegebenen und in den §§ 54, 55 AufenthG vom Gesetzgeber vertypten Bleibe– und Ausweisungsinteressen ein Gleichklang als jeweils "besonders schwerwiegend" vorliegt. Bei der alle Umstände des Einzelfalles in eine Gesamtabwägung einstellenden Betrachtung überwiegt indes das Ausweisungsinteresse. Im Einzelnen gilt Folgendes: |
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| | Für das Bleibeinteresse des Klägers fällt unter dem Gesichtspunkt des konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) ins Gewicht, dass er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist. Als Einwandererkind der zweiten Generation hat er hier seine wesentliche Prägung und Entwicklung erfahren. Auch hat der Kläger die Schule mit Erwerb des Hauptschulabschlusses erfolgreich abgeschlossen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zu seiner Inhaftierung in der elterlichen Wohnung gelebt hat. |
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| | Demgegenüber ist zu Lasten des Klägers und für das Ausweisungsinteresse neben der abstrakten Schwere der begangenen Taten gegen das Leben als höchstes Schutzgut sowie den Körper als hohes Schutzgut zu berücksichtigen, dass vom Kläger weiterhin eine hohe Gefahr für Leib und Leben anderer Personen und damit für hochrangige Rechtsgüter ausgeht. Das öffentliche Interesse am Schutz dieser durch den Aufenthalt des Klägers gefährdeten Rechtsgüter überwiegt sein Bleibeinteresse. Weder der familiäre Verbund in seinem Elternhaus noch die durch den Erwerb des Hauptschulabschlusses eröffnete Möglichkeit durch eine Ausbildung eine gute berufliche Perspektive zu erlangen, konnten den Kläger von der Begehung der Straftaten abhalten. Auch seine mehrfachen Regelverstöße im Strafvollzug sowie die erneute Straffälligkeit, die er in der mündlichen Verhandlung zu relativieren versuchte, belegen die fehlende Bereitschaft des Klägers, sein Leben zu ändern und gesellschaftliche Regeln zu respektieren. Die mit dem Vollzug der Ausweisung verbundene räumliche Trennung von den Eltern und Geschwistern ist zum einen zeitlich begrenzt, da es dem Kläger nach Ablauf der für die Sperrwirkung der Ausweisung verfügten Frist jedenfalls dem Grunde nach möglich ist, in Deutschland eine neuen Aufenthaltstitel zu erhalten. Während der Trennungsphase kann zum anderen die Kommunikation und der Kontakt auch durch Videotelefonate, Besuche u.ä., aufrechterhalten werden. |
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| | Schließlich ist es dem jungen und arbeitsfähigen Kläger auch ohne weiteres möglich und zumutbar, sich in der Türkei eine Existenz aufzubauen und seinen Lebensunterhalt zu sichern, zumal er über fließende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügt, die auch auf dem türkischen Arbeitsmarkt nachgefragt sind. Hinzu kommt, dass der Kläger auch mit den soziokulturellen Gegebenheiten in der Türkei bestens vertraut ist, da er in einem türkischen Familienverband aufgewachsen ist. Zudem wurde mit der Mutter türkisch gesprochen, sodass davon auszugehen ist, dass er in kurzer Zeit in der Lage ist, die Sprache fließend in Wort und Schrift zu beherrschen. |
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| | Die Ausweisung ist im Ergebnis verhältnismäßig. |
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| | Die verfügte Ausweisung des Klägers genügt auch den Anforderungen des § 53 Abs. 3 Var. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. |
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| | Der Kläger gehört, wie oben bereits dargestellt, als in Deutschland geborener Sohn eines hier abhängig beschäftigt gewesenen türkischen Staatsangehörigen der einschlägigen Personengruppe an. |
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| | Die Vorgaben des § 53 Abs. 3 AufenthG sind unionsrechtskonform auszulegen, soweit der für die jeweilige Personengruppe einschlägige unionsrechtliche Maßstab strenger ist als derjenige, der durch den nationalen Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 AufenthG festgelegt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 3.16 Rn. 46 –, juris). Der unionsrechtliche Bezugsrahmen für Art. 14 ARB 1/80 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABlEU vom 23.1.2004, L.16, S. 44 (49 f.)). Danach ist eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung – im Sinne des Unionsrechts – mit Art. 14 ARB 1/80 zu vereinbaren, sofern das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, Urteil vom 08.12.2001 – C–371/08, NVwZ 2012, 422 Rn. 86 – Ziebell). Damit gibt das nationale Recht mit der Neufassung des § 53 Abs. 3 AufenthG die Voraussetzungen wieder, die nach den unionsrechtlichen Vorgaben für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erfüllt sein müssen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.6.2017 – 10 ZB 16.913 Rn. 11 – juris). |
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| | Auch gemessen hieran erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig. Angesichts der – wie bereits dargelegt – hohen Gefahr für Leib und Leben anderer, die vom weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ausgeht, liegt eine tatsächliche und schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, die wegen des Stellenwerts der bedrohten Rechtsgüter auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Ausweisung ist auch am Maßstab des Art. 14 ARB 1/80 gemessen verhältnismäßig und damit unerlässlich (siehe zum Begriff der Unerlässlichkeit als Umschreibung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Bergmann/Dienelt/Dienelt, 12. Aufl. 2018, Art. 14 ARB 1/80 Rn. 42; VGH Baden–Württemberg, Beschluss vom 11.04.2016 – 11 S 393/16 Rn. 41 – juris). Insoweit gilt angesichts der vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahren nichts anderes als oben zu § 53 Abs. 2 AufenthG bereits ausgeführt. |
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| | Das von der Ausweisung ausgelöste Einreise– und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 AufenthG mit der angegriffenen Verfügung (Ziffer 3) befristet worden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AufenthG ist das Einreise– und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt und im Fall der Ausweisung mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sieht vor, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG soll diese Frist zehn Jahre nicht überschreiten. |
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| | Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist muss die Behörde das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck in den Blick nehmen. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr tragen kann. In einem zweiten Schritt muss die so bestimmte Höchstfrist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions– und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 – 1 C 19.11 Rn. 42 – juris). Mit Hilfe dieses normativen Korrektives lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise– und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen abmildern. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers einzustellen, sondern es bedarf unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist, ist die Behörde auch während des gerichtlichen Verfahrens – wie nach altem Recht bei der Ermessensausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 Rn. 20 – juris m.w.N.) – zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen verpflichtet (insgesamt hierzu: BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – 1 C 27/16 Rn. 23 – juris). |
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| | Der Beklagte hat von seinem Ermessen vorliegend in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), indem im ersten Schritt in Anbetracht der Umstände der Anlasstaten, der gefährdeten Rechtsgüter und der erheblichen Wiederholungsgefahr ein Zeitraum von sechs Jahren angesetzt wurde, den man im zweiten Schritt aufgrund der durch Art. 8 EMRK geschützten Bindungen an das Bundesgebiet unter Berücksichtigung der persönlichen Belange auf fünf Jahre reduziert hat. Die Befristungsentscheidung trägt den gegenläufigen Interessen und den konventionsrechtlichen Vorgaben angemessen Rechnung und ist verhältnismäßig. |
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| | Auch im Hinblick auf die für eine Fristverkürzung auf fünf Jahre verfügte Bedingung der nachgewiesenen Straffreiheit (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG) bestehen keine rechtlichen Bedenken. |
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| | Die Befristung des durch die Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ausgelösten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre (Ziffer 4) ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. |
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| | Zwar steht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise– und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) jedenfalls soweit es – wie vorliegend – an eine Abschiebung anknüpft, nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie und ist als solches unwirksam (BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017 – 1 VR 3/17 u.a., Leitsatz 1 und Rn. 71 – juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 – 1 VR 7/17 Rn. 43 – juris). Notwendig aber auch ausreichend ist eine Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer, die regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017 – 1 VR 3/17 u. a. Rn. 72 – juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 – 1 VR 7/17 Rn.43 – juris; BVerwG, Beschluss vom 21.3.2017 – 1 VR 1/17 u.a. Rn. 32 – juris). Im vorliegenden Fall ist eine behördliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots und dessen Dauer in diesem Sinne – wie ausgeführt – jedoch gegeben, sodass ein Verstoß gegen die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie nicht festzustellen ist. |
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| | Auch die in Ziffer 2 verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise bedurfte es gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht, da sich der Kläger in Haft befindet und somit § 58 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG einschlägig ist. Der Umstand, dass dem Kläger daher nach nationalem Recht keine Möglichkeit zu einer freiwilligen Ausreise eingeräumt werden muss, verstößt auch nicht gegen Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ABlEU vom 24.12.2008, L. 348, S. 98 (102 f.); im Folgenden: RL 2008/115/EG). Nach Ansicht des EuGH, dem nach der Kompetenzverteilung des Art. 267 AEUV die Auslegungshoheit über das Unionsrecht zusteht mit der Folge, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte, innerhalb der durch das nationale Verfassungsrecht und der nationale Methodenlehre abgesteckten Grenzen, an die durch den EuGH gefundenen Auslegungsergebnisse gebunden sind, erfordert die in Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG vorgesehene Möglichkeit eine Einzelfallprüfung. Es darf somit nicht per se auf normativem Weg oder durch die Praxis auf die Setzung einer Frist verzichtet werden, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – C–554/13 Rn. 50, 57, 70 – juris). Insofern kann nach Ansicht des BVerwG nach nationalem Recht von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise abgesehen werden, wenn in den normierten Fällen bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestands die vom EuGH verlangte einzelfallbezogene Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, so gravierend ist, dass von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 Rn. 70 – juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.6. 2015 – C–554/13 Rn. 50, 57 – juris; BVerwG, Urteil vom 22.8.2017 – 1 A 2/17 Rn. 45 – juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 – 1 VR 7/17 Rn. 43 – juris). Das nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Absehen von einer Fristsetzung verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Vorgabe, da bereits an anderer Stelle, nämlich innerhalb der Rechtmäßigkeitsprüfung der Ausweisung im Einzelfall geprüft wurde, ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliegt (VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 29.3.2017 – 11 S 2029/16 Rn. 90, 93 ff. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.6. 2015 – C–554/13 Rn. 73 – juris, wonach keine erneute Prüfung der Kriterien erforderlich ist, die bereits geprüft wurden, um das Bestehen dieser Gefahr festzustellen). |
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| | Die dem Kläger für den Fall, dass eine Abschiebung bis zum Haftende nicht erfolgen kann, eingeräumte Ausreisefrist von einem Monat nach Haftentlassung ist angesichts des in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesetzlich vorgegebenen Rahmens von sieben bis dreißig Tagen ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Monatsfrist an die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder die Bestandskraft der Ausweisungsverfügung knüpft. Das Abschiebezielland ist mit der Türkei hinreichend bezeichnet und der Hinweis auf eine mögliche Abschiebung in ein anderes Land, in das der Kläger einreisen darf oder das zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG. |
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| | Die Klage ist nach alldem mit Haupt– und Hilfsantrag unbegründet und daher insgesamt abzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Kläger die Kosten des Verfahrens. |
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