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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2018 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.06.2018 - soweit er den Kläger betrifft - sind rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| | Der Klageerhebung ging ein ordnungsgemäßes Vorverfahren voraus (§§ 68 VwGO ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten war allerdings der mit Schreiben vom 16.05.2018 von der Haftpflichtversicherung des Klägers unter dem Betreff „...(= Name des Klägers) - Ihr Kostenbescheid vom 26.04.2018“ eingelegte Widerspruch zulässig. Denn auch ein privater Kfz-Haftpflichtversicherer kann für den Versicherten (also in dessen Namen) als dessen Vertreter (§ 14 LVwVfG) einen Widerspruch gegen einen Feuerwehrkostenersatzbescheid wirksam einlegen (VGH Bad.Württ., Urteil vom 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, juris, Rdnr. 5), da er nach Ziff. A. 1.1.4 AKB bevollmächtigt ist, alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche abzuwehren und die dafür notwendigen Erklärungen abzugeben, wobei diese umfassende Regulierungsvollmacht der gängigen Praxis der Schadensabwicklung entspricht. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird die Haftung des Fahrzeughalters für Feuerwehrkosten, jedenfalls dann, wenn eine objektive Gefahr und nicht nur eine Anscheinsgefahr vorliegt, damit begründet, dass er sich dagegen bei seinem Haftpflichtversicherer versichern lassen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.11.2017 - 1 S 2136/17 -, juris, VBlBW 2018, 287 [291] zur Verpflichtung von Versicherungen, solche Kosten zu ersetzen mit Verweis auf BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05 -, juris Rdnr. 15 ff.). Hierin liegt auch kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (so aber VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2107 - 9 K 4495/15 -, juris, Rdnr. 15 f.). Denn wenn - wie hier - die Versicherung aufgrund ihrer eigenen Bestimmungen ganz offenbar diejenige ist, die intern dem Kläger auch die Kosten eines nach einem Unfall notwendig gewordenen Feuerwehreinsatzes erstattet, weil sie dies nach ihren Vertragsbedingungen offenbar im weitesten Sinne auch noch als einen Teil des von ihrer Deckungspflicht umfassten Schadens ansieht (was eine Versicherung als wirtschaftlich orientierter, regelmäßig an restriktiver Auslegung sie verpflichtender Vertragsbestimmungen interessierter Betrieb, niemals grundlos tun würde), so kann es nicht Sache einer Behörde sein, durch Auslegungen und Spekulationen dem betroffenen Fahrzeughalter mittelbar den Versicherungsschutz zu entziehen, indem man den von seinem Versicherer eingelegten Widerspruch als unzulässig zurückweist. Soweit die Beklagte demgegenüber darauf verweist, dass private Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB – Stand 01.10.2015 – www.autoversicherung-1.de/privat/kfz-versicherung/akb.htm) nur für „Schadenersatzansprüche“, die „auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“ erhoben werden haften, und damit nicht für öffentlich-rechtliche Kostenersatzforderungen, übersieht sie, dass diese AKB keine Gesetzeskraft haben, sondern lediglich unverbindliche, musterartige Empfehlungen der deutschen Versicherungswirtschaft darstellen – so der Text auf der Titelseite der AKB 2015: „unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft ev.V. GDV zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich“. Zudem übersieht sie, dass die zivilrechtliche Rechtsprechung dazu (vgl. etwa AG Balingen, Urteil vom 12.04.2006 - 4 C 132/06 -, juris oder BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05 -, juris) nur Fälle betrifft, in denen der Haftpflichtversicherer sich - anders als im vorliegenden Fall - unter Hinweis auf vertraglich dem § 10 Abs. 1 AKB entsprechend vereinbarte Versicherungsbedingungen gerade geweigert hatte, auch die Haftung für dem Versicherten gegenüber im Zusammenhang mit seinem Kfz-Unfall geltend gemachte öffentlich-rechtliche Kostenersatzforderungen zu übernahmen und deshalb von diesem verklagt worden war. Auch ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzt (RDG) liegt ersichtlich nicht vor. Dieses Gesetz soll Laien davor bewahren, dass juristisch ungebildete oder nicht professionell Tätige sie - statt qualifizierte Rechtsanwälte - in allen möglichen Angelegenheiten vertreten. Dass aber eine Versicherung, die selbst haftet und eigene hochspezialisierte Schadenabteilungen vorhält, in einer sie mittelbar selbst und in erster Linie ihren Versicherten treffenden Angelegenheiten als ein bloßer illegaler Rechtsdienstleister eingestuft werden soll, ist nicht nachvollziehbar. |
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| | Die auch demnach zulässige Klage ist aber nicht begründet. Denn die mit den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Forderungen der Beklagten sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. |
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| | Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Feuerwehrgesetz (im folgenden FwG) „verlangen“ die Gemeinden vom Verursacher, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der (einen Feuerwehreinsatz - § 2 Abs. 1 FwG auslösenden) Gefahr, oder vom Fahrzeughalter, bei Verursachung des Einsatzes „durch den Betrieb des Fahrzeugs“ Kostenersatz. |
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| | Hingegen betrifft § 34 Abs. 2 FwG die Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG, also die Fälle, in denen die Feuerwehr von der Gemeinde eingesetzt werden „kann“. Hier geht es um die Abwehr von Gefahren bei „anderen Notlagen für Menschen, Tiere oder Schiffe“ bzw. Hier „soll“, d.h. muss im Regelfall die Gemeinde Kostenersatz verlangen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 FwG), hat aber bezüglich der Auswahl unter den in § 34 Abs. 2 Satz 2 FwG genannten Ersatzpflichtigen (Verhaltensstörer, Zustandstörer, derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde) ein „Auswahlermessen“ (vgl. Hildinger/Rosenauer, FeuerwehrG Bad.-Württ., 4. Aufl. 2017, § 34, Rdnr. 40, S. 327). Die Entscheidungen zum Auswahlermessen betreffen nur die Fälle des § 2 Abs. 2 FwG i.V.m § 34 Abs. 2 FwG, um die es hier nicht geht (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.1992 - 1 S 2079/92 -, juris, Rdnr. 25; VG Freiburg, Urteil vom 09.01.1997 - 1 K 1016/96 -, juris und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, juris, Rdnr. 25 sowie Urteil vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris, Rdnr. 29). |
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| | Im vorliegenden Fall liegt (unstreitig zwischen den Beteiligten) eine „durch den Betrieb des Fahrzeugs“ des Klägers „verursachte“ Gefahr infolge eines Unfalls dieses Fahrzeugs (Abkommen von der Straße, Zusammenprall mit zwei Bäumen mit verletzten Personen) vor (zum Begriff des durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursachten Gefahr ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.11.2017 - 1 S 2136/17 -, juris, VBlBW 2018, 287 [289 ff.]). Das ist ein Fall des Pflichteinsatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FwG, für den nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FwG die Gemeinde zwingend ohne Ermessen vom ersatzpflichtigen Fahrzeughalter Kostenersatz verlangt. |
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| | Abgerechnet werden die Kosten des Einsatzes im Sinne des § 2 FwG. Das sind die tatsächlichen Kosten des durchgeführten Einsatzes. Wie dieser ausgestaltet und durchgeführt wird, liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. Mit wieviel Mann und Fahrzeugen sie nach einem Alarm ausrückt und ob sie ggf. vor Ort dann sich als überflüssig herausstellende Kräfte reduziert und wieder abrücken lässt, hat sie nach diesem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Grenze ist insoweit nur die - eindeutige, grobe - Unverhältnismäßigkeit des Einsatzes. Insoweit ergibt sich auch im Kontext mit der Billigkeitsregel des § 34 Abs. 3 FwG, dass eine Kostenreduktion im Rahmen des Kostenbescheids auf das Maß eines verhältnismäßigen Einsatzes zu erfolgen hat. |
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| | Da die Feuerwehr der Beklagten eine freiwillige Feuerwehr ist und die Aufgabe hat, möglichst schnell und umfassend Brandgefahren effektiv zu begrenzen, muss sie bei der Durchführung eines Einsatzes jedenfalls nicht etwa schon im Voraus die möglichen späteren Kostenersatzfolgen im Sinne einer Kostenminderungspflicht antizipierend mitbedenken und den Einsatz möglichst angemessen und kostengünstig ansetzen. Sie darf vielmehr auch wegen der häufigen Unklarheit der Situation mit einer im Zweifelsfall lieber etwas größeren Einsatzstärke an Fahrzeugen und Einsatzkräften ausrücken, als mit einer zu geringen Zahl, damit sie an Ort und Stelle sich dann nicht mit der nicht mehr zeitnah und effektiv zu lösenden Problematik konfrontiert sieht, womöglich nur zu wenig Einsatzkraft aufbieten zu können und dadurch die Gefahr nicht effektiv bekämpfen zu können. Von daher ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass allenfalls in Fällen eines groben Missverhältnisses, eine Kostenreduktion wegen ansonsten gegebener Unverhältnismäßigkeit zu erfolgen hat (vgl. zu alldem Surwald/Ernst, FeuerwehrG, 8. Aufl., Rdnr. 57 zu § 34; Hildinger/Rosenauer, a.a.O. Rdnr. 4 zu § 34 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.11.2008 - 1 S 656/08 -; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, juris, Rdnr. 21 [26]; ebenso Urteil vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris, Rdnr. 26; VG Freiburg, Urteil vom 07.02.2018 - 6 K 631/16 -). |
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| | Entgegen der Ansicht des Klägers ist vorliegend nichts dafür erkennbar, dass nach der hier maßgeblichen (ex ante Sicht) der - mit dem streitigen Kostenbescheid abgerechnete - Einsatz der Feuerwehr der Beklagten etwa unverhältnismäßig, nämlich in ermessenfehlerhafter Weise überdimensioniert veranlasst und durchgeführt worden wäre. |
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| | Dies gilt zunächst für das Ausrücken. Wenn wie hier ein nächtlicher Unfall eines Fahrzeugs auf offener Landstraße mit einem ein Hindernis auf der Straße darstellenden Fahrzeug und eingeklemmten Personen vorliegt, dann ist es aus der allein maßgeblichen ex ante Sicht kein offen und grob unverhältnismäßiger Einsatz, mit insgesamt 24 Einsatzkräften und sieben Fahrzeuge auszurücken. Der damalige Einsatzleiter Walter hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei einer - wie hier - Alarmmeldung „Verkehrsunfall mit eingeklemmten Personen“ nach der Feuerwehrdienstvorschrift das Ausrücken stets in dieser Konfiguration erfolge. Dies erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn bei einer derartigen Unfallkonstellation muss die Unfallstelle abgesichert und ausgeleuchtet werden, die eingeklemmten und verletzten Personen müssen geborgen werden, etwaig ausgelaufene Betriebsstoffe sind zu binden und zu beseitigen, des Weiteren hat bis zur Bergung des verunfallten Fahrzeuges durch einen Bergungsbetrieb eine Brandwache zu verbleiben und schließlich müssen die Absicherungsmaßnahmen der Unfallstelle auch wieder abgebaut werden. Lediglich in Fällen, in denen die Zahl der ausrückenden Personen und Wagen offensichtlich bereits nach der ex-ante Sicht überdimensioniert sind, kann sich ein Einsatz als unverhältnismäßig erweisen (vgl. bejahend für den Fall, in dem es allein und von Anfang an erkennbar nur um die Beseitigung einer Ölspur zum Ausrücken mit zwei Fahrzeugen mit 10 Mann VG Freiburg, Urteil vom 09.01.1997 - 1 K 1016/96 -, nachfolgend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.1998 - 1 S 1390/97-, jeweils juris; bei einer geringen ausgelaufenen Ölmenge kann sich das Ausrücken von 10 Einsatzkräften und einem Lösch- sowie einem Rüstfahrzeug nachträglich als überdimensioniert erweisen, gleichwohl wurde es als nicht ermessenfehlerhaft angesehen, dass die Gemeinde unter Abwägung aller Umstände auf eine Kostenreduzierung verzichtete, vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13.08.2001 - 1 K 543/99 -, juris). |
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| | Aber auch der weitere Verlauf des Einsatzes erscheint nicht überdimensioniert abgerechnet. Insbesondere wurden ersichtlich sowohl Fahrzeuge und Mannschaften jeweils abgezogen, als deren Anwesenheit am Unfallort nicht mehr erforderlich war. Ausweislich des Einsatzberichts des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten Walter begann der Einsatz um 02.26 Uhr; die erste verletzte Person wurde 10 Minuten nach Eintreffen des hierfür erforderlichen Fahrzeuges HLF 20 und die zweite schwer verletzte Person um 03.21 Uhr gerettet. Bereits um 03.38 Uhr wurden sodann aber zwei Fahrzeuge und um 03.40 Uhr, 03.46 Uhr und 03.58 Uhr insgesamt vier weitere Fahrzeuge abgezogen, das letzte Fahrzeug verließ die Unfallstelle um 04.20 Uhr. Fahrzeuge und Mannschaften wurden demnach ersichtlich nur so lange am Unfallort vorgehalten, wie es einsatzbedingt erforderlich war. Zwischen 03.56 Uhr und 04.26 Uhr trafen die Einsatzfahrzeuge ausweislich des Einsatzberichtes dann jeweils wieder an ihrer Wache ein, womit auch die angesetzten Einsatzzeiten für Fahrzeuge und Mannschaften zwischen anderthalb und zwei Stunden - auch unter Berücksichtigung der Aufräumungs- und Reinigungszeiten nach Rückkehr auf die Wache - plausibel nachvollziehbar sind. Soweit der Prüfbericht der Versicherung für verschiedene Fahrzeuge und deren Mannschaften lediglich Einsatzzeiten von einer Stunde ansetzt, verkennt er insoweit einerseits die tatsächlichen zeitlichen Gegebenheiten ausweislich des Einsatzberichts (welcher der Versicherung allerdings ersichtlich nicht vorlag) und zudem andererseits auch den rechtlichen Umstand, dass nach § 34 Abs. 4 Satz 2 FwG die Stundensätze halbstundenweise abgerechnet werden. Unter Berücksichtigung dessen sind aber schon für sämtliche Fahrzeuge selbst bei Zugrundelegung eines Wegfalls der Erforderlichkeit des weiteren Einsatzes am Unfallort schon ab dem frühesten Zeitpunkt der Rettung der zweiten eingeklemmten Person (03.21 Uhr) - auch unter Berücksichtigung der Rückfahrzeit und der Aufräumungs- und Reinigungszeiten nach Rückkehr auf die Wache - mindestens anderthalb Stunden anzusetzen, die sich aus den konkreten Einsatzzeiten jeweils ergebende abgerechneten Einsatzdauern sind demnach nicht zu beanstanden. |
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| | Die Verwaltungsgebühr im Ausgangsbescheid i.H.v. 120 Euro hat die Beklagte nach dem LGebG und ihrer Leistungsgebührensatzung vom 14.12.2006 (zuletzt in der Fassung vom 02.11.2017) festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung und dem Gebührenverzeichnis in der Anlage beträgt die allgemeine Leistungsgebühr (Ziff.2 des Verzeichnisses) zwischen 12 – 3000 Euro (hier liegt die Beklagte mit 120 Euro am untersten Rand), so dass für Beanstandungen auch hier kein Anhaltspunkt besteht. |
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| | Das Gericht hat keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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