Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 1616/24

Orientierungssatz

Vgl. Urteil des Senats v. 13.04.2011 - 1 S 2535/10 -.(Rn.25)

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe, 28. März 2024, 6 K 2338/23, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. März 2024 - 6 K 2338/23 - geändert.

Der Kostenbescheid der Feuerwehr der Stadt Baden-Baden vom 1. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Mai 2023 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Heranziehung zu den Kosten für einen Feuerwehreinsatz.

2

Am 27.12.2021 ereignete sich auf der Bundesstraße 3 an der Einmündung H./B.-Straße ein Verkehrsunfall. Aus Baden-Baden kommend fuhr der Kläger seinen auf der Linksabbiegespur zum Stehen gekommenen Pkw an, überfuhr die Haltelinie und bremste aufgrund des Gegenverkehrs abrupt ab. Der entgegenkommende Fahrer leitete aufgrund des Anfahrmanövers und in der Befürchtung, vom Kläger nicht gesehen zu werden, eine Vollbremsung ein. Aufgrund dieser Vollbremsung fuhr die weitere Pkw-Fahrerin xx-xx, die die Situation – nach den polizeilichen Feststellungen unter Missachtung des Mindestabstands – zu spät erkannte, mit ihrem Fahrzeug auf dessen Fahrzeug auf. Am Fahrzeug des Klägers entstand kein Schaden.

3

Die von der Polizei alarmierten Einsatzkräfte der Feuerwehr der Beklagten sicherten die Einsatzstelle ab, überprüften die Unfallfahrzeuge auf auslaufende Betriebsstoffe, klemmten die Batterien ab und forderten eine Firma für die Reinigung der Straße nach dem Auslaufen von Betriebsstoffen an.

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Nachdem die Polizei ihr auf Nachfrage den Kläger als Halter des Verursacherfahrzeugs mitgeteilt hatte, setzte die Feuerwehr der Beklagten mit Bescheid vom 01.12.2022 gegenüber dem Kläger Kosten für den Einsatz am 27.12.2021 in Höhe von 1.109,50 Euro fest. Sie stützte die Inanspruchnahme des Klägers als Fahrzeughalter auf § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG, weil der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht worden und der Kläger Halter des den Verkehrsunfall verursachenden Fahrzeugs sei.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger maßgeblich damit begründete, dass nicht er, sondern – wie sich aus den vorliegenden Ermittlungsakten ergebe – die auffahrende Pkw-Fahrerin ... Unfallverursacherin gewesen sei, wies die Feuerwehr der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2023 zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger Halter jenes Fahrzeugs sei, das den Einsatz verursacht habe. Kämen mehrere Kostenschuldner in Betracht, stelle § 34 Abs. 2 FwG es in das Ermessen der Gemeinde, welchen Kostenersatzpflichtigen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FwG sie in Anspruch nehme. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete allerdings, grundsätzlich vorrangig den Verhaltensstörer zum Kostenersatz heranzuziehen. Dies sei hier der Kläger.

6

Der Kläger hat am 19.06.2023 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend geltend gemacht, dass sich seine Inanspruchnahme als Kostenschuldner selbst dann, wenn er den kostenpflichtigen Feuerwehreinsatz mitverursacht haben und daher als Gesamtschuldner in Betracht kommen sollte, als ermessensfehlerhaft erweise. Denn als Verhaltensstörerin hafte vorrangig die tatsächliche Unfallverursacherin ....

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Mit Urteil vom 28.03.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei aufgrund § 34 Abs. 2 Satz 1 FwG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 ihrer Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (im Folgenden: FKS) dem Grunde nach verpflichtet gewesen, Kostenersatz für den Einsatz zu verlangen. Zutreffend habe sie den Kläger als Fahrzeughalter nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG in Anspruch genommen. Da die Vorschrift auf eine Gefährdungshaftung des Halters für den Betrieb von Kraftfahrzeugen abstelle, komme es auf ein konkretes Verschulden nicht an. Die – den § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG vorgehende – ausschließliche Haftung des Kraftfahrzeughalters nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG eröffne der Behörde kein Ermessen bei der "Störerauswahl"; bei der Inanspruchnahme des Fahrzeughalters nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen sei, dass der Kläger im Rahmen der Störerauswahl vorrangig als "Verhaltensstörer" in Anspruch zu nehmen sei, wirke sich deshalb nicht entscheidungserheblich aus. Schließlich sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger allein und nicht anteilig mit weiteren Kostenschuldnern zum Kostenersatz herangezogen habe. Zwar regele das Feuerwehrgesetz in Baden-Württemberg nicht die gesamtschuldnerische Haftung von mehreren Kostenschuldnern. Da § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG die gleichrangige Haftung von Fahrzeughaltern anordne, dürfe jedoch für das Verhältnis mehrerer gleichrangig haftender Fahrzeughalter – entsprechend der Senatsrechtsprechung zur gleichstufigen Kostenhaftung von Geschwistern im Bestattungsrecht (Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 - juris Rn. 24) – ausnahmsweise auf die Ausgleichsansprüche nach der zivilrechtlichen Gesamtschuld zurückgegriffen werden. Bei einer gleichstufigen Haftung könne die Behörde die gesamte Leistung von einem Schuldner verlangen; zu Darlegungen, aus welchem Grund sie nicht auch einen anderen potentiellen Kostenschuldner herangezogen habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen.

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Zur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 10.10.2024 - 1 S 1616/24 - zugelassenen Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Grundsätze der zivilrechtlichen Gesamtschuld nach § 426 BGB im Rahmen des § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung keine Anwendung fänden. Folgerichtig hätte eine Auswahlentscheidung unter Einbeziehung aller am Unfall beteiligter Fahrzeughalter und deren individuellen Verursachungsbeitrags erfolgen müssen. Die Beklagte habe es versäumt, das Binnenverhältnis der für die Kosten des Feuerwehreinsatzes haftenden Fahrzeughalter zu klären. Dabei hätte sie die Einsatzkosten ausschließlich, zumindest aber ganz überwiegend der auffahrenden Pkw-Fahrerin ... auferlegen müssen, die den Unfall durch die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes tatsächlich verursacht habe. Der angefochtene Kostenbescheid stelle sich deshalb aufgrund eines Ermessensausfalls als rechtsfehlerhaft dar.

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Der Kläger beantragt,

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den Kostenbescheid der Feuerwehr der Stadt Baden-Baden vom 01.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10.05.2023 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die erstinstanzliche Ansicht, wonach die Grundsätze der zivilrechtlichen Gesamtschuld auch im Rahmen des § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG anzuwenden seien. Die Rechtsprechung habe den Grundsatz anerkannt, dass, sofern das Gesetz eine gleichrangige Haftung vorsehe, im Interesse einer sicheren und schnellstmöglichen Befriedigung des Gläubigerinteresses ausnahmsweise auf die Ausgleichsansprüche nach der zivilrechtlichen Gesamtschuld zurückgegriffen werden könne. Das Verhältnis mehrerer gleichrangig für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes haftender Fahrzeughalter unterscheide sich nicht von der in § 31 Abs. 2 BestattG geregelten gleichrangigen Haftung mehrerer Angehöriger für die Bestattungskosten. Der Kreis der Pflichtigen werde nicht erst durch den Erlass von Kostenbescheiden bestimmt, sondern lasse sich bereits unmittelbar der gesetzlichen Regelung entnehmen. Die Beklagte könne die Kosten von jedem Schuldner verlangen. Das Auswahlermessen sei nur durch das Willkürverbot und die Berücksichtigung einer offensichtlichen Unbilligkeit beschränkt. Der Grundsatz gerechter Lastenverteilung müsse von der Behörde nicht berücksichtigt werden. Weitere Ermessenerwägungen seien nicht erforderlich. Die Behörde sei nicht verpflichtet, die Gründe darzulegen, aus denen sie den einen und nicht den anderen Kostenschuldner als Gesamtschuldner heranziehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gerichtlichen Verfahrensakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige, insbesondere statthafte Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), ist begründet. Der Kostenbescheid der Feuerwehr der Stadt Baden-Baden vom 01.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 10.05.2023 stellt sich nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Feuerwehrkosten grundsätzlich maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Senat, Urt. v. 30.06.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 30 m.w.N.) als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar leidet der angefochtene Verwaltungsakt nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler (I.), jedoch stellt er sich als materiell rechtswidrig dar (II.).

17

I. Die zunächst unterbliebene nach § 28 Abs. 1 LVwVfG gebotene Anhörung des Klägers vor Erlass des angefochtenen Kostenbescheides wurde gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt. Danach ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 LVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht und das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.02.2022 - 4 A 7.20 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.09.2024 - 6 S 464/24 - juris Rn. 34; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger konnte mit dem von ihm erhobenen Widerspruch seine Beanstandungen gegenüber dem angefochtenen Kostenbescheid vorbringen, und die Beklagte hat sich mit diesen im Widerspruchsverfahren auseinandergesetzt. Mit behördlichem Schreiben vom 20.12.2022 teilte sie dem Kläger mit, dass er ihr von der Polizei als Verursacher benannt worden sei, und bat ihn, die ihm vorliegenden Unterlagen zu übersenden, um eine Überprüfung vornehmen zu können, deren Ergebnis mit dem Widerspruchsbescheid beschieden wurde.

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II. Rechtsgrundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Kostenersatz ist § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 02.03.2010 (GBl. S. 333) in der Fassung vom 17.12.2015 (GBl. S. 1184) – im Folgenden: FwG. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 FwG sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG verlangen. Kostenersatzpflichtig ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kostenersatz waren danach dem Grunde nach für den streitbefangenen Einsatz erfüllt (1.). Jedoch erweist sich die (alleinige) Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner als ermessenfehlerhaft (2.).

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1. Die Feuerwehr der Beklagten handelte bei ihrem Einsatz am 27.12.2021 im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 2 FwG. Danach kann die Feuerwehr neben ihren gesetzlichen Pflichtaufgaben gemäß § 2 Abs. 1 FwG durch die Gemeinde beauftragt werden mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe (Nr. 1) und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache (Nr. 2). Diese Voraussetzungen waren hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Einsatzes erfüllt.

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a) Der Feuerwehr der Beklagten ist durch § 2 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Beklagten vom 26.07.2021 neben ihren Pflichtaufgaben gemäß § 2 Abs. 1 FwG auch die Wahrnehmung der sogenannten Kann-Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG übertragen. Unabhängig hiervon handelte die Feuerwehr am 27.12.2021 aufgrund einer – von der Polizei veranlassten (vgl. Abschlussbericht v. 27.12.2021, S. 1) – Gefahrmeldung nach § 29 FwG, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag der Gemeinde auslöste (stRspr, vgl. nur Urt. v. 13.04.2011 - 1 S 2535/10 - juris Rn. 22 zu § 29 FwG und v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 - juris Rn. 20 zu § 31 Abs. 1 FwG a.F.).

21

b) Im Zeitpunkt der Alarmierung war aus der maßgeblichen ex ante-Perspektive auch eine andere Notlage für Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG gegeben. Eine andere Notlage, bei der es sich nicht um ein Schadenfeuer, einen öffentlichen Notstand oder eine lebensbedrohliche Lage nach § 2 Abs. 1 FwG handelt, liegt vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt (stRspr, vgl. nur Senat, Urt. v. 13.04.2011 - 1 S 2535/10 - juris Rn. 24 m.w.N.). Dies lässt sich hier ohne Weiteres bejahen. Die polizeiliche Meldung eines Verkehrsunfalls (ohne eingeklemmte Person) mit zwei Pkw, einer verletzten Person und einem rauchenden Pkw auf einer Bundesstraße rechtfertigte im Zeitpunkt der Alarmierung die Annahme einer konkreten Gefährdung von Menschen, die (auch) den Einsatz der besonderen Fähigkeiten der Feuerwehr verlangte, um weiteren Schaden abzuwenden.

22

2. Die Geltendmachung der Einsatzkosten gegenüber dem Kläger weist indes einen der gerichtlichen Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO unterliegenden Ermessensfehler auf.

23

Die Beklagte war dem Grunde nach verpflichtet, den Ersatz der Kosten für den Einsatz am 27.12.2021 zu verlangen. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 FwG, wonach die Gemeinde die Kosten für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG verlangen "soll", regelt ein reduziertes Entschließungsermessen mit der Folge, dass der Kostenersatz im Regelfall zu fordern und nur im Ausnahmefall von seiner Erhebung abzusehen ist (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 52 zu § 36 FwG a.F.; Senat, Urt. v. 13.04.2011 - 1 S 2535/10 - juris Rn. 18; VG Freiburg, Urt. v. 20.09.2018 - 9 K 4409/18 - juris Rn. 23; Ernst, FwG BW, 9. Aufl., § 34 Rn. 39; Hildinger/Rosenauer, FwG BW, 4. Aufl., § 34 Rn. 37). Mit § 3 Abs. 2 Satz 1 FKS, wonach für Einsätze im Sinne des – inhaltlich § 2 Abs. 2 FwG entsprechenden – § 2 Abs. 2 FKS der Kostenersatz verlangt "wird", hat sich die Beklagte hinsichtlich der Ausübung dieses reduzierten Entschließungsermessen durch Satzungsregelung weitergehend selbst gebunden (vgl. hierzu: Senat, Urt. v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 - juris Rn. 40 f.).

24

Bei ihrer Entscheidung, gegenüber welchem Kostenpflichtigen sie den Ersatz der Kosten für den Einsatz am 27.12.2021 verlangte, hatte die Beklagte indes ein Auswahlermessen auszuüben (a). Den hierfür geltenden Anforderungen wird der angefochtene Kostenbescheid nicht gerecht (b).

25

a) Die Gemeinde hat bei ihrer Entscheidung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 FwG, wen sie zum Kostenersatz heranzieht, ein Auswahlermessen auszuüben (vgl. Senat, Urt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 - juris Rn. 19, v. 13.04.2011 - 1 S 2535/10 - juris Rn. 18 und v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 - juris Rn. 40 zu § 36 FwG a.F.; VG Freiburg, Urt. v. 20.09.2018 - 9 K 4409/18 - juris Rn. 23).

26

aa) Dieses Auswahlermessen erfährt durch § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG, wonach "abweichend von den Nummern 1 bis 3" der Fahrzeughalter kostenpflichtig ist, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde, (nur) in dem Sinne eine Einschränkung, dass unter den genannten Voraussetzungen der Fahrzeughalter vorrangig gegenüber dem Verhaltensstörer (Nr. 1), dem Zustandsstörer (Nr. 2) und dem Leistungsbegünstigten (Nr. 3) für die Einsatzkosten heranzuziehen ist. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass das wirtschaftliche Risiko der Gefährdungshaftung für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs regelmäßig durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt ist (vgl. LT-Drs. 15/7613, S. 18 f.).

27

Der Vorschrift ist dagegen bei Auslegung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck nicht zu entnehmen, dass die Behörde kein Auswahlermessen auszuüben hat, wenn mehrere Fahrzeughalter als Kostenpflichtige im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG in Betracht kommen. Eine behördliche Ausübung des Auswahlermessens ist insbesondere nicht entbehrlich, weil mehrere kostenpflichtige Fahrzeughalter nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG gleichrangig als Gesamtschuldner entsprechend § 421 BGB hafteten. Denn auch die behördliche Entscheidung für die Heranziehung eines einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern verlangte eine – regelmäßig indes nicht besonders begründungsbedürftige – Betätigung des in diesem Falle grundsätzlich weiten Ermessens, die sich an dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der Effizienz des Gesetzesvollzugs die rasche Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderung zu gewährleisten, zu orientieren hat und ihre Grenzen lediglich im Willkürverbot oder einer offenbaren Unbilligkeit findet (vgl. hierzu: Senat, Urt. v. 19.07.2024 - 1 S 1704/22 - juris Rn. 75 m.w.N.).

28

bb) Unabhängig hiervon nehmen mehrere kostenpflichtige Fahrzeughalter nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG nicht die Stellung von Gesamtschuldnern ein. Hierzu fehlt es in Baden-Württemberg – anders als in anderen Bundesländern (vgl. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 29 NdsBrandSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b NdsKAG i.V.m. § 44 AO) – an der erforderlichen gesetzlichen Anordnung einer Gesamtschuld (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 16.03.2016 - 7 K 843/14 - juris Rn. 36; Ernst, FwG BW, 9. Aufl., § 34 FwG Rn. 53; Hildinger/Rosenauer, FwG BW, 4. Aufl., § 34 FwG Rn. 41). Die Vorschriften des Feuerwehrgesetzes regeln eine Gesamtschuld weder ausdrücklich noch mittelbar. Der in § 34 Abs. 9 Satz 2 und 3 FwG geregelte Verweis auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes beschränkt sich auf eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG für das Erhebungsverfahren und des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG i.V.m. §§ 169 bis 171 AO für die Festsetzungsverjährung. Ein Rückgriff auf die Regelung der Gesamtschuld in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 44 AO scheidet danach aus. Schließlich sieht auch die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung der Beklagten keine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Kostenpflichtiger nach § 34 FwG vor. Es bedarf damit vorliegend keiner Klärung, ob die Anordnung einer Gesamtschuld durch Satzungsregelung wirksam wäre.

29

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsrechtsprechung zur Inanspruchnahme gleichstufig haftender Geschwister für die Kosten einer Bestattung (Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 - juris). Anknüpfend an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einen allgemeinen Ausgleichsanspruch des von der Polizei- oder Ordnungsbehörde in Anspruch genommenen Störers gegenüber anderen Pflichtigen entsprechend § 426 BGB verneint, wenn die Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden ist und das Polizei- oder Ordnungsrecht nicht explizit die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Störer für die aus Anlass der Gefahrenbeseitigung angefallenen Kosten regelt (vgl. zuletzt Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13 - juris Rn. 14 m.w.N.), hat der Senat die Übertragbarkeit der zivilrechtlichen Regelungen der Gesamtschuld ausnahmsweise damit begründet, dass sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung einer Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regelung der Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen lasse, weil die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht sich allein nach dem Verwandtschaftsverhältnis richte (vgl. § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BestattG) und der Erlass eines Bescheids gegenüber jedem Pflichtigen deshalb nichts zur Klärung der Verhältnisse beitrage (vgl. Senat, Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 - juris Rn. 24). Diese Rechtsprechung zur Inanspruchnahme gleichstufig haftender Geschwister für die Kosten einer Bestattung ist auf die Kostenersatzpflicht mehrerer Fahrzeughalter nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG nicht übertragbar. Zwar bestimmt § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG, dass mehrere Fahrzeughalter in dem Sinne gleichrangig kostenpflichtig sind, dass sie vorrangig gegenüber den Verhaltens- und Zustandsstörern nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG haften. Die in § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG geregelte Gefährdungshaftung für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs (vgl. hierzu ausführlich: Senat, Urt. v. 16.11.2017 - 1 S 2136/17 - juris Rn. 48 ff.) trifft als solche überdies verschuldensunabhängig jeden Fahrzeughalter gleichermaßen. Das konkrete (Binnen-)Verhältnis mehrerer für die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes in Betracht kommender Fahrzeughalter, namentlich welche Fahrzeughalter den Einsatz durch den Betrieb ihres Kraftfahrzeugs "verursacht" haben, ist damit indes noch nicht bestimmt. Anders als in der von § 31 Abs. 2 BestattG geregelten Konstellation lässt sich der Kreis der Pflichtigen nicht bereits unmittelbar der gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG entnehmen, sondern führt regelmäßig erst der Erlass von Kostenbescheiden zur Bestimmung der haftenden Fahrzeughalter, die den kostenpflichtigen Einsatz durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges "verursacht" haben. Anders als bei der Kostenhaftung mehrerer Geschwister für die Bestattungskosten nach § 31 Abs. 2 BestattG (vgl. Senat, Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 - juris Rn. 25) kann hier aufgrund der besonderen Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes für die von der Polizei unabhängige Einrichtung der Feuerwehr (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 FwG) auch nicht ohne Weiteres entsprechend auf den Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, dass das Polizeigesetz in § 102 PolG für den Rückgriff nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag anordnet, die bei unteilbaren Maßnahmen gemäß § 683 BGB als Gesamtschuldner haften. Denn die Regelungen einer Entschädigungspflicht für die Heranziehung zur Hilfeleistung nach § 30 Abs. 4 Satz 2 FwG und für Schäden zur Schadensabwehr duldungspflichtiger Grundstückseigentümer und -besitzer in § 31 Abs. 2 Satz 2 FwG sehen eine solche Verweisung nicht vor.

30

cc) Bei der Ausübung ihres Auswahlermessens hat die Behörde unter Einbeziehung sämtlicher Fahrzeughalter, die den Einsatz durch den Betrieb des von ihnen gehaltenen Fahrzeugs im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG verursacht haben, den für die Auswahl unter gleichrangig Kostenpflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Grundsatz der gerechten Lastenverteilung zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 16.03.2016 - 7 K 843/14 - juris Rn. 35; allg.: Senat, Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 25; Buchberger, in: Lisken/Denninger, PolR-HdB, L Rn. 111 ff.; Trurnit, in: BeckOK PolR BW, 36. Ed., § 6 Rn. 41). Im Wege einer ex-post-Betrachtung können die Verursachungsanteile ermittelt und eine entsprechende Quotelung der Kosten vorgenommen werden.

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Ob eine gerechte Lastenverteilung im Einzelfall auch bei Heranziehung eines einzelnen Kostenpflichtigen für die vollständigen Einsatzkosten gewährleistet sein kann, insbesondere wenn dessen Verursachungsbeitrag überwiegt und damit bei wertender Betrachtung eine Gesamtverantwortung begründet oder wenn dieser von der Behörde im Einzelfall auf einen konkret bezeichneten und im Zivilrechtsweg tatsächlich realisierbaren (anteiligen) Ausgleichsanspruch gegenüber einem anderen Kostenpflichtigen verwiesen werden kann (vgl. hierzu: Senat, Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 - juris Rn. 19 ff.; Garbe, DÖV 1998, 632, 634; offengelassen von: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 29; s.a. Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, PolR BW, 8. Aufl., Rn. 589), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung.

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Jedenfalls hier dürften Ausgleichsansprüche des Klägers gegen die weiteren an dem streitbefangenen Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeughalter entsprechend § 426 BGB und §§ 683, 670 BGB ausscheiden. Denn es fehlte – wie dargelegt – an der Regelung einer Gesamtschuld im Sinne von § 421 BGB, und der Kläger besorgte mit der Erfüllung der (vollständigen) Kostenforderung der Beklagten ein eigenes und kein fremdes Geschäft der anderen Fahrzeughalter (vgl. allg.: Trurnit, in: BeckOK PolR BW, § 6 Rn. 44 f.; bei unterbliebener Inanspruchnahme des Geschäftsherrn als Störer auf Primärebene: BGH, Urt. v. 11.6.1981 - III ZR 39/80 - juris Rn. 23 ff., v. 26.09.2006 - VI ZR 166/05 - juris Rn. 27 ff. und v. 18.02.2010 - III ZR 295/09 - juris Rn. 48; bei unterbliebener Inanspruchnahme des Geschäftsherrn als Kostenschuldner auf Sekundärebene: BGH, Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13 - juris Rn. 11).

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b) Gemessen an diesen Anforderungen stellt sich die Inanspruchnahme des Klägers als Kostenpflichtiger für den streitbefangenen Einsatz mit dem Kostenbescheid vom 01.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2023 jedenfalls als ermessensfehlerhaft dar. Die Beklagte hat ihr Auswahlermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden und die gesetzlichen Grenzen wahrenden Weise ausgeübt (vgl. § 40 LVwVfG).

34

Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob der Kläger den kostenpflichtigen Einsatz – gemessen an den insoweit geltenden Anforderungen (vgl. hierzu ausführlich: Senat, Urt. v. 16.11.2017 - 1 S 2136/17 - juris Rn. 42 ff. zu § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG) – durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG "verursacht" hat. Denn jedenfalls hat auch die weitere Fahrzeughalterin ... durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands den Auffahrunfall am 27.12.2021 und damit den Einsatz der Feuerwehr durch den Betrieb ihres Kraftfahrzeugs nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG verursacht (vgl. zur zivilgerichtl. stRspr des ersten Anscheins der schuldhaften Verursachung eines Auffahrunfalls durch den Auffahrenden: BGH, Urt. v. 03.12.2024 - VI ZR 18/24 - juris Rn. 20). Unter Berücksichtigung der (Mit-)Verursachung des streitbefangenen Feuerwehreinsatzes zumindest durch die Fahrzeughalterin ... erweist sich die (unterbliebene) behördliche Ermessensausübung bei der Heranziehung des Klägers als Kostenpflichtiger unabhängig von einer für die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalte nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG unbeachtlichen Gewichtung der konkreten Verursachungsbeiträge zu dem Unfallgeschehen als fehlerhaft.

35

Der Kostenbescheid stellt sich in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 10.05.2023 erhalten hat, als ermessensfehlerhaft dar, weil die Behörde ihr Auswahlermessen zunächst bei Erlass des Ausgangsbescheids überhaupt nicht und sodann im Widerspruchsverfahren auf Grundlage einer unzutreffenden Rechtsgrundlage ausgeübt hat. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung, den Kläger für den Ersatz der Kosten des streitbefangenen Feuerwehreinsatzes in Anspruch zu nehmen, in der Begründung des Widerspruchsbescheids nach Ausübung des von ihr angenommenen Auswahlermessens zwischen den "Kostenersatzpflichtigen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG" darauf, dass der Kläger "Verhaltensstörer" und daher vorrangig zum Kostenersatz heranzuziehen sei. Ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FwG war der Beklagten jedoch aufgrund der vorrangigen Regelung der Haftung des Fahrzeughalters für die Kosten eines durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursachten Einsatzes in § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG verwehrt. Zu keinem abweichenden Ergebnis führte ein Verständnis der behördlichen Ermessensausübung, wonach die Maßstäbe des § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG lediglich inhaltlich als Kriterien im Rahmen einer Betätigung des Auswahlermessens nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG herangezogen werden sollten. Denn in diesem Falle wäre die Fahrzeughalterin ... gleichermaßen als Verhaltensstörerin anzusehen gewesen.

36

Unabhängig hiervon erweist sich die behördliche Ausübung des Auswahlermessens als defizitär, weil die Beklagte die Halter der weiteren an dem Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeuge, die den streitbefangenen Feuerwehreinsatz durch den Betrieb ihres Kraftfahrzeugs im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG verursacht haben, nicht in den Kreis der Kostenersatzpflichtigen einbezogen hat. Weder den Gründen der behördlichen Entscheidung noch dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs ist zu entnehmen, welche konkreten Beteiligten am Unfallgeschehen am 27.12.2021 die Feuerwehr als weitere haftende Fahrzeughalter im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG ansieht. Vielmehr hat die Beklagte die polizeiliche Mitteilung, wonach der Kläger Halter des Verursacherfahrzeugs für den Einsatz am 27.12.2021 sei, ohne weitere Prüfung zum Anlass genommen, gegenüber dem Kläger den angefochtenen Kostenbescheid zu erlassen, und im Widerspruchsverfahren an der alleinigen Kostenschuld des Klägers festgehalten, ohne sich nachvollziehbar mit dem ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstand auseinanderzusetzen, dass jedenfalls auch die weitere Fahrzeughalterin ...x von der Polizei wegen des Vorwurfs der Ordnungswidrigkeit eines zu geringen Abstandes verwarnt wurde und damit als Kostenpflichtige für den streitbefangenen Einsatz in Betracht kam.

37

c) aa) Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO mit heilender Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt. Einer Heilung nach § 114 Satz 2 VwGO steht bereits entgegen, dass die Behörde von ihrem spezifischen Auswahlermessen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keinen Gebrauch gemacht hat, so dass es sich nicht um eine bloße "Ergänzung" von Ermessenserwägungen, sondern eine unzulässige erstmalige Betätigung des Ermessens im gerichtlichen Verfahren handelte (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.02.2022 - 2 S 683/21 - juris Rn. 201; BVerwG, v. 24.02.2021 - 8 C 25.19 - juris Rn. 13).

38

bb) Unabhängig hiervon genügte das Prozessvorbringen der Beklagten weder den für das Nachschieben von Ermessenserwägungen geltenden Bestimmtheitsanforderungen noch führte es zu einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG.

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§ 114 Satz 2 VwGO regelt allein die Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung, nicht aber die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer Ergänzung von Ermessenserwägungen. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur in Betracht, wenn sie den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 LVwVfG genügt. Die Behörde muss unmissverständlich deutlich machen, dass es sich bei dem Inhalt eines Schriftsatzes nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern sie den Verwaltungsakt selbst ändern will (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 35 und v. 24.02.2021 - 8 C 25.19 - juris Rn. 14). Weiter muss sie klar und eindeutig zu erkennen geben, welche ursprünglichen Erwägungen sie aufgeben und welche nachträglichen Erwägungen sie ergänzen und mit welcher konkreten geänderten Begründung sie die angefochtene behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten möchte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.2025 - 12 S 1070/24 - juris Rn. 10).

40

Daran fehlt es hier. Im Zulassungsverfahren hat die Beklagte zwar ihre Einordnung des Klägers als Verhaltensstörer im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FwG aufgegeben, allerdings hat sie die Ansicht vertreten, dass die Kostenerstattungspflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG "mangels Ermessensspielraums" ausschließlich den Kläger als Fahrzeughalter treffe und damit ihre gesetzliche Verpflichtung zur Betätigung eines Auswahlermessens im Rahmen des § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG verkannt. Soweit sie die erstinstanzlichen Ausführungen verteidigt hat, wonach im Rahmen des § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG auf die Grundsätze der zivilrechtlichen Gesamtschuld zurückgegriffen werden könne, hat sie nicht zu erkennen gegeben, ob sie sich diese Auffassung im konkreten Einzelfall verbindlich zu eigen machen möchte und welchen konkreten Fahrzeughalter sie dabei als weiteren Kostenschuldner ansieht, weil er den Einsatz am 27.12.2021 durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs (mit)verursacht hat. Schließlich lässt sich auch den abstrakten Ausführungen, mit denen die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung im Berufungsverfahren verteidigt, eine einzelfallbezogene Ermessensausübung auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG, mit der unter Berücksichtigung der weiterhin nicht konkret bezeichneten Fahrzeughalterin ... eine Änderung der angefochtenen Bescheide vorgenommen werden soll, nicht entnehmen.

41

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

42

C. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Beschluss vom 28. Januar 2026

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 1.109,50 Euro festgesetzt.

45

Der Beschluss ist unanfechtbar.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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