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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. |
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| | Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO stand auch der Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 11.10.2017 durch den Schriftsatz des Klägers vom 18.06.2018 nicht entgegen, da der Änderungsbescheid den gleichen Gegenstand – die Gebührenpflicht des Studiums des Klägers – betraf (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 74 Rn. 11). |
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| | Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Norm mit höherrangigem Recht bestehen keine Zweifel; auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung von Gebühren für ein Zweitstudium grundsätzlich nicht gegen die Verfassung verstößt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 – 1 BvR 1771/01 – juris, Rn. 25 ff.; BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 – 6 B 23.08 – juris, Rn. 4). Auch die gegenwärtig beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg anhängigen Verfassungsbeschwerden betreffen nicht die Gebührenpflicht für das Zweitstudium, sondern für internationale Studierende nach § 3 LHGebG (vgl. Pressemitteilung des VerfGH BW vom 08.05.2018). |
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| | Die Voraussetzungen der Gebührenpflicht für ein Zweitstudium nach § 8 LHGebG sind erfüllt. |
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| | Zunächst hat der Kläger ein Studium in einem Studiengang aufgenommen, der unter die Regelungen für die Zweitstudiengebühren fällt. Es handelt sich in Einklang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG bei dem aufgenommenen Studiengang „Unternehmensjurist“ um einen grundständigen Studiengang mit Abschluss Bachelor. |
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| | Weiterhin handelt es sich auch mit Blick auf den ersten Abschluss des Klägers als Diplom-Finanzwirt (FH) um ein Zweitstudium im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG. |
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| | Maßgeblich ist hierfür nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG, ob der Kläger bereits in Deutschland einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat. Entgegen der Ansicht des Klägers bezieht sich die Formulierung zum grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 LHG) nicht auf das Erststudium, sondern das in Baden-Württemberg aufgenommene Zweitstudium („die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang ... aufnehmen“). Aus der Formulierung „zweites oder weiteres“ lässt sich nicht ableiten, dass bereits das erste Studium unter den in der Klammer genannten Katalog von Studiengängen fallen muss (a. A. Braun, in: von Coelln/Haug (Hrsg.), BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, 9. Ed. 2018, § 8 LHGebG Rn. 4.1). Hiergegen spricht, dass im gesamten Bundesgebiet erworbene Studienabschlüsse unter die Gebührenregelung fallen sollen („in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen“); ein – nach dem Wortlaut bereits eher fernliegender – Verweis auf den Katalog der im baden-württembergischen Landeshochschulgesetz vorgesehenen Studiengänge würde dem Regelungsziel, verschiedene Studienabschlüsse nach 16 verschiedenen Landeshochschulgesetzen zu erfassen, zuwiderlaufen. |
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| | Diese Auslegung wird von der Gesetzesbegründung gestützt. Denn der Verweis auf den Katalog wird damit begründet, dass „neben den grundständigen Studiengängen lediglich die konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengänge, nicht jedoch die weiterbildenden Bachelor- und Masterstudiengänge, die sonstigen Weiterbildungsstudiengänge nach § 31 Absatz 3 LHG sowie die – soweit noch vorhandenen – sogenannten nicht-konsekutiven Masterstudiengänge (Altfälle) erfasst“ sein sollen (vgl. LT-Drs. 16/1617, S. 29). Zu möglichen anderen Studiengängen aus anderen Bundesländern verhält sich die Begründung hingegen nicht. Daraus wird deutlich, dass sich die einschränkende Formulierung zum grundständigen Studiengang auf das in Baden-Württemberg aufgenommene Zweitstudium beziehen soll. |
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| | Schließlich lässt sich auch nichts Anderes aus der Bestimmung für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst in § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LHGebG ableiten. Auch diese Regelung betrifft allein den Katalog gebührenpflichtiger Zweitstudiengänge in Baden-Württemberg. Hierfür spricht, dass die Regelung die Bezeichnung „Hochschulen für den öffentlichen Dienst“ aus § 69 LHG verwendet. Angesichts dieser genauen Bezeichnung ist es eher fernliegend, dass damit auch die ähnlichen Institutionen in den anderen Bundesländern, die zum Teil andere Bezeichnungen tragen (wie vorliegend in Nordrhein-Westfalen „Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst“), gemeint sein sollen. |
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| | Nach dem so bestimmten Maßstab handelt es sich bei dem vom Kläger erworbenen Abschluss „Diplom-Finanzwirt (FH)“ um einen Hochschulabschluss im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG. Der Einwand des Klägers, es habe sich nicht um ein Studium, sondern um eine Ausbildung gehandelt, bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen spricht das zugrunde liegende „Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen“ vom 29.05.1984 durchgängig von „Hochschule“ und „Studium“ (vgl. insbesondere §§ 22 ff.). Auch der Kläger selbst hat seine Qualifikation vorgerichtlich stets mit „Studium“ bezeichnet, insbesondere in der Bewerbung gegenüber der Beklagten. Dafür, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber ein anderes Verständnis eines „Hochschulabschlusses“ haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr wird das baden-württembergische Äquivalent der Qualifikation des Klägers (Eingangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst) in § 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG BW ebenfalls als „Abschluss eines Studiengangs“ bezeichnet. |
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| | Eine einschränkende Auslegung des Begriffes „Hochschulabschluss“ in § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG ergibt sich schließlich auch nicht aus den vom Kläger angeführten besonderen Umständen seines dualen Studiums, nach denen er seine in der Zeit des Erststudiums erhaltenen Anwärterbezüge teilweise zurückzahlen müsse. Im vorliegenden Fall liegt eine solche Einschränkung angesichts der Zielsetzung des Gesetzes fern, wie die Beklagte zu Recht anführt. Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus: „Hat jemand bereits einmal die begrenzten Ausbildungsressourcen in Anspruch genommen, ist es dem Staatshaushalt nicht ohne Weiteres zumutbar, in vollem Umfang für eine weitere Ausbildung gleicher Qualifikationsstufe aufzukommen“ (LT-Drs. 16/1617, S. 18). Diese Überlegung trifft erst recht auf Studierende wie den Kläger zu, der für sein Erststudium nicht nur keine Gebühren zahlen musste, sondern im Gegenteil Anwärterbezüge erhalten hat. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger nach dem Modell des dualen Studiums auch praktische Arbeitsleistungen erbringen musste, denn im Ergebnis hat der Kläger die formale Qualifikation eines Hochschulabschlusses erreicht, ohne hierfür Gebühren zahlen zu müssen. Auch die mögliche Rückzahlungspflicht hinsichtlich eines Teils der Anwärterbezüge stellt keine Gebührenpflicht dar, sondern nur eine teilweise Rückgewähr gewonnener Vorteile, zumal der Kläger diese durch den Eintritt in den öffentlichen Dienst nach dem Studium vermeiden und einen Teil des Vorteils in jedem Fall behalten kann. |
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| | Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch. |
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