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| | Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Untersagungsverfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 16.05.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.05.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 11 Abs. 5 Satz 1 und 6, Abs. 1 Nr. 8 b) TierSchG in der seit dem 13.07.2013 geltenden Fassung. |
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| | An der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen keine Bedenken. Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis ist für die Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, § 1 Nr. 1 Tierschutzzuständigkeitsverordnung sachlich und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG örtlich zuständig. Der Kläger übt einen wesentlichen Teil der vom Landratsamt als erlaubnispflichtig eingestuften und ihm nunmehr untersagten Tätigkeit im Neckar-Odenwald-Kreis aus. Der Kläger wurde überdies vor Erlass der Untersagungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört. |
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| | Die Untersagungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG bedarf – außer in den Fällen der Nr. 1, deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen – der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will. Mit der Ausübung dieser Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 TierSchG). Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat (§ 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG). Die Untersagung setzt tatbestandlich damit allein das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis voraus. Der zusätzlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht erfüllt sind, bedarf es nicht. Die beispielsweise im öffentlichen Baurecht übliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität gilt hier nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2007 - 20 B 376/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.12.2004 - 3 C 7.04 -, juris – jeweils zum wortgleichen § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG a.F.). |
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| | Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Untersagung liegen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Anders als der Kläger ersichtlich meint, wird ihm mit der angegriffenen Verfügung ausweislich des eindeutigen Verfügungstenors ausschließlich der gewerbsmäßige Handel mit Hunden in Deutschland im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG untersagt. Seine Ausführungen einerseits dazu, dass er für seine Hundezucht keine Erlaubnis benötige, weil seine Hündinnen nicht mehr als zwei Würfe pro Jahr hätten, und andererseits dazu, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG erst mit Wirkung ab dem 01.08.2014 eingeführt worden sei und ihm daher noch nicht vorgehalten werden könne, gehen somit ins Leere. |
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| | Nach Überzeugung der Kammer steht hinreichend sicher fest, dass der Kläger in Deutschland im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG gewerbsmäßig mit Hunden handelt bzw. handeln will. Der Begriff des Handels ist geprägt durch die entgeltliche, gewinnbringende Weiterveräußerung des Tiers, nicht auf seine Nutzung (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 TierSchG Rn. 8). Der Kläger hat zwar einerseits stets behauptet, es lägen keine Beweise hierfür vor. Letztlich hat er jedoch nicht in Abrede gestellt, regelmäßig in Deutschland Welpen zu verkaufen. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger datumsgenau eine bestimmte Menge an Verkäufen von Welpen an konkret benannte Personen nachgewiesen werden kann. Vielmehr handelt es sich bei einer Untersagung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme. Der mit der Untersagung umgesetzte Erlaubnisvorbehalt dient präventiv dem Tierschutz und dem Schutz der Allgemeinheit vor unsachgemäßem Umgang mit den Tieren. Insoweit genügen für eine Untersagung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende den Handel mit Wirbeltieren ohne Erlaubnis betreibt bzw. betreiben will. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG, wonach derjenige der Erlaubnis bedarf, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will. Mit der Ausübung der Tätigkeit darf im Übrigen erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 TierSchG). Hat der Betreffende mit der Tätigkeit begonnen oder steht dies unmittelbar bevor, ohne dass eine Erlaubnis vorliegt, soll die zuständige Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausübung der Tätigkeit untersagen. Dies ist hier ohne Weiteres anzunehmen. |
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| | Zum einen hat das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 09.10.2013 mehrere konkret nachgewiesene Verkaufsfälle aufgeführt und im Übrigen aus den weiteren Umständen auf einen gewerbsmäßigen Handel mit Welpen in Deutschland geschlossen. Dies bestätigt sich für die Kammer auch durch die bei den Akten befindlichen Niederschriften über verschiedene Zeugenaussagen von Personen, die beim Kläger einen Welpen gegen ein nicht unerhebliches Entgelt erworben haben. Vom Urteil des Amtsgerichts ... nicht genannt wurden überdies weitere durch Zeugenaussagen belegte Welpenverkäufe im April 2013. Dass das Ordnungswidrigkeitsverfahren diesbezüglich im Ermessenswege nach § 47 OWiG eingestellt wurde, ändert nichts an der Verwertbarkeit dieser Erkenntnisse im vorliegenden Verwaltungsverfahren. Auch die Ausführungen des Klägers zu den Eigentumsverhältnissen an den anlässlich einer Kontrolle durch das Landratsamt - Fachbereich Veterinärwesen – angetroffenen Hündinnen sind nicht geeignet, den Umstand zu wiederlegen, dass der Kläger mit Hunden handelt, die nach den vorliegenden Erkenntnissen und auch der Einlassung des Klägers – jedenfalls überwiegend – aus Litauen eingeführt werden. Zum anderen hat der Kläger der Sache nach selbst eingeräumt, dass er einen Teil seiner in Litauen gezüchteten Welpen in Deutschland verkauft. Er hat im Wesentlichen lediglich in Abrede gestellt, dass es sich hierbei in der Subsumtion um einen Handel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG handelt sowie dass er überhaupt in den Anwendungsbereich des Erlaubnisvorbehalts fällt, da er in Besitz einer litauischen Hundezuchterlaubnis sei. |
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| | Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nochmals bekräftigt, dass der Kläger die von ihm in Litauen gezüchteten Welpen weltweit – und damit auch in Deutschland – verkaufe. Angesichts der in der Vergangenheit festgestellten Verkaufsaktivitäten im Bundesgebiet spricht alles dafür, dass der Kläger auch in Zukunft einen Teil der Welpen in Deutschland verkaufen will. Hierauf deutet auch der im Juni 2017 kurz hinter der Grenze aufgegriffene Transport mehrerer junger Welpen hin, der sich auf dem Weg zu den Eltern des Klägers befand. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, die Tiere hätten lediglich während einer Urlaubsreise durch die Eltern betreut werden sollen, erscheint wenig plausibel und führt – jedenfalls nach den im Gefahrenabwehrrecht anzuwendenden Maßstäben – nicht zu einer anderen Beurteilung. Da der Kläger weiterhin meint, für den Verkauf der Welpen im Bundesgebiet keine deutsche Erlaubnis zu benötigen, besteht für den Erlass einer Untersagungsverfügung hinreichender Anlass. |
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| | Auch mit seinem Vortrag, die Hunde würden nicht in Deutschland, sondern in Litauen verkauft, da die Hunde dort zur Welt kämen, er dort seinen Wohnsitz habe und in allen Kaufverträgen Litauen als Anschrift angegeben sei, dringt der Kläger nicht durch. Die Angabe der ausländischen Anschrift des Verkäufers ist kein Beleg für den tatsächlichen Ort des Handels im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG. Aus den Akten ergeben sich Belege dafür, dass der Kläger auf deutschen Internetseiten in deutscher Sprache die Welpen angeboten hat und als Standort der Großraum Stuttgart genannt wurde. Die im Rahmen der Ordnungswidrigkeitsverfahren vernommenen Zeugen berichteten im Übrigen davon, die Welpen in ... bzw. in ... übergeben bekommen und gezahlt zu haben. Dies alles zugrunde gelegt, ist von einem in Deutschland betriebenen Handel mit Hunden auszugehen. Auf den Wohnsitz des Klägers kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Sitz seines sonstigen (Hundezucht)Gewerbes. |
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| | Der Annahme eines Hundehandels im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die von ihm verkauften Hunde – soweit ersichtlich – jeweils selbst züchtet. Zwar wird in der Literatur teilweise davon ausgegangen, dass der Verkauf der Tiere durch den Züchter selbst grundsätzlich kein Handel ist (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 TierSchG Rn. 8) und dass der Begriff des Handels nicht nur den Verkauf, sondern grundsätzlich auch den Einkauf der Tiere voraussetzt (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 13). Dementsprechend darf derjenige, der in Deutschland eine erlaubte Hundezucht betreibt, diese Tiere grundsätzlich auch ohne weitere Erlaubnis für das Handeltreiben verkaufen. Im Fall des Klägers findet die Zucht jedoch nicht auf Grundlage einer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG erteilten Erlaubnis statt, sondern im Ausland. Im Bundesgebiet nimmt der Kläger nur Verkaufstätigkeiten vor und tritt hier nicht als gewerbsmäßiger Züchter, sondern ausschließlich als Händler in Erscheinung. Diese in Deutschland vorgenommene Tätigkeit setzt nach dem Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes eine eigene Handelserlaubnis voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob die Tiere selbst gezüchtet oder anderweitig erworben wurden. |
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| | Der Handel erfolgt auch gewerbsmäßig. Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird (vgl. Nr. 12.2.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 zum insoweit wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG a.F.; ebenso Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 11; VG Freiburg, Beschluss vom 09.12.2008 - 2 K 1500/08 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist selbständig und handelt über einen längeren Zeitraum hinweg mit den Hunden. Hierbei geht er durchaus planmäßig vor, da er die Hunde mit ansprechenden Texten auf mehreren Internetplattformen bewirbt und zum Verkauf anbietet. Seine Formularverträge, die die Käufer unterschreiben müssen, enthalten detaillierte und vom Kläger selbst verfasste allgemeine Geschäftsbedingungen, unter anderem über Gewährleistungsrechte und Verschwiegenheitsabreden. An einer Planmäßigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht zu zweifeln. |
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| | Auch am Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bestehen bei Würdigung der Gesamtumstände keine Zweifel. Der Kläger betreibt in Litauen in größerem Ausmaß eine Hundezucht, die das Maß eines Hobbys überschreitet. Diesbezüglich räumt er selbst eine Gewinnerzielungsabsicht ein. Dass der Verkauf der in Litauen gezüchteten Welpen in Deutschland an dieser Gewinnerzielungsabsicht nicht teilnimmt, widerspräche jeder Lebenserfahrung. Vielmehr legt der Kläger selbst dar, dass er die Welpen weltweit verkaufe. Es gehört mithin zu seinem Geschäftsmodell, die Welpen in mehreren Ländern zu verkaufen und dadurch einen Gewinn zu erwirtschaften. Dies zugrunde gelegt sind die vom Kläger aufgeführten Berechnungen der Kosten in Gegenüberstellung zum durch die Welpen erzielbaren Kaufpreis nicht nachvollziehbar. Überdies hat der Vertreter des Veterinäramtes in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem vom Kläger regelmäßig verlangten Kaufpreis zwischen 500 und 700 EUR um einen gängigen Preis im Rahmen des regen Hundehandels aus Osteuropa handele. Ebenso wenig tragen die Erwägungen, der Verkauf von zwei Würfen pro Jahr überschreite nicht einmal den Steuerfreibetrag und könne das Existenzminimum einer dreiköpfigen Familie nicht sichern. Soweit der Kläger stets die Einnahmen aus zwei Würfen als nicht erlaubnispflichtig ansieht, nimmt er ersichtlich Bezug auf Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Danach sind die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten in der Regel erst erfüllt, wenn eine Haltungseinheit drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder drei oder mehr Würfe pro Jahr erreicht. Diese für das Züchten geltenden Grenzen lassen sich nicht ohne weiteres auf die Frage der Gewerbsmäßigkeit des Handels übertragen. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, wie viel Gewinn der Kläger tatsächlich aus den in Deutschland getätigten Verkäufen generiert. |
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| | Soweit der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27.10.1999 (2 O 163/99) davon ausgeht, ein gewerbsmäßiges Handeln liege erst ab einer verkauften Anzahl von mindestens 13 Hunden vor, geht seine Annahme fehl. Vielmehr beruht das genannte Urteil auf der Feststellung, dass das dort eingeräumte Halten von Hunden und Züchten von durchschnittlich 13 Hunden pro Jahr im Umfang klar über zufällige Vermehrungsereignisse, Liebhaberei oder Nebenbeschäftigung hinausgehe und eine auf Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene gewerbliche Hundezucht anzunehmen sei. Die Annahme des Landgerichts, dass derjenige gewerblich handelt, der jährlich durchschnittlich 13 Hunde aufzieht und verkauft und mehrere Zuchthunde gleichzeitig hält, um dies zu ermöglichen, bedeutet keineswegs im Umkehrschluss, dass jede darunterliegende Anzahl an Verkäufen die Gewerbsmäßigkeit ausschließt. |
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| | Für den vom Kläger in Deutschland betriebenen Welpenhandel bedarf er der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) TierSchG. Hieran ändert es nichts, dass der Kläger – jedenfalls seit dem 16.12.2014 – in Besitz einer litauischen Hundezuchterlaubnis sein mag. Zwar berechtigt eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG in Deutschland erteilte Hundezuchterlaubnis den Züchter grundsätzlich auch dazu, die geborenen Hunde zu verkaufen, ohne dass er einer weiteren Erlaubnis für den Handel bedarf. Der Kläger ist jedoch nicht in Besitz einer solchen nach dem Tierschutzgesetz erteilten Erlaubnis und tritt überdies, wie bereits dargelegt, in Deutschland lediglich als Händler in Erscheinung. Aus dem Tierschutzgesetz ergibt sich nicht, dass eine ausländische Zuchterlaubnis zum Handel im Inland berechtigen soll. Entsprechendes gebietet auch nicht das Europäische Unionsrecht. |
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| | Eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV oder der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV liegt nicht vor; denn hinsichtlich beider unionsrechtlicher Grundfreiheiten ist der durch die Erlaubnispflichtigkeit des Tierhandels bewirkte Eingriff gemäß Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit des Lebens von Menschen und Tieren bzw. nach Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt. Der Erlaubnisvorbehalt stellt weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung dar, noch bildet er eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Das dem Unionsrecht und dem Binnenmarkt zugrunde liegende Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen steht dem nicht entgegen. Eine abschließende Harmonisierung des Tierhandels auf Unionsebene ist nicht ersichtlich. Die unionsrechtlichen Vorschriften erfassen nach derzeitigem Stand im Wesentlichen die Regelung des grenzüberschreitenden Verbringens von Tieren in einen anderen Mitgliedsstaat und die tierseuchenrechtliche Harmonisierung (vgl. etwa Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.06.2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003; vgl. zudem die in der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV – aufgeführten Richtlinien). Die gegenseitige Anerkennung von Zucht- und Handelserlaubnissen ist unionsrechtlich hierdurch nicht geboten. |
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| | Auch der Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts steht einer Anerkennung der litauischen Zuchterlaubnis entgegen. Dies zeigt sich mit Blick auf die im Erlaubnisverfahren zu prüfenden Aspekte. Gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG richtet sich die Erlaubniserteilung bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG, mit der unter anderem die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis geregelt werden können, nach dem weiter anzuwendenden § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 5 und Abs. 6 TierSchG in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung unter anderem mit der Maßgabe, dass derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 01.08.2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden. Nach § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. darf die Erlaubnis u.a. nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Nr. 2) sowie über hinreichende Fachkenntnis verfügt (Nr. 1). Hierbei mag es sich um Aspekte handeln, die auch im Rahmen des litauischen Erlaubnisverfahrens Beachtung finden können. Weitere Erteilungsvoraussetzung ist jedoch, dass die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen (Nr. 3). Hierbei handelt es sich um raumbezogene Aspekte, die lediglich von den inländischen Behörden vor Ort sachgerecht überprüft und beurteilt werden können und gerade dann zum Schutz der Tiere relevant werden, wenn der jeweilige Händler seinen Hauptsitz nicht im Bundesgebiet hat. So hat auch der Vertreter des Veterinäramts in der mündlichen Verhandlung die Umsetzung in der Praxis bestätigt, dass vor Erteilung der Handelserlaubnis die Unterbringung der Tiere überprüft werde und zwar auch dann, wenn es sich um einen mobilen Handel handele. Dann werde jedenfalls überprüft, ob das jeweilige Fahrzeug eine artgerechte Unterbringung ermögliche. Die damit verfolgten Ziele würden durch eine ungeprüfte Anerkennung der in Litauen erteilten Zuchterlaubnis deutlich verfehlt. |
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| | Nach alledem sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffsnorm erfüllt. Auf Rechtsfolgenseite „soll“ nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG demjenigen, der die erforderliche Erlaubnis nicht hat, die Ausübung der Tätigkeit untersagt werden. Von einer Untersagung kann daher nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden (BVerwG, Urteil vom 09.12.2004 - 3 C 7.04 -, juris). Ein solcher Ausnahmefall wird in Literatur und Rechtsprechung etwa dann angenommen, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und der entsprechende Antrag auch bereits mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen eingereicht ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 41; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2012 - 23 L 1939/11 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.03.2017 - AN 10 K 16.00925 -, juris). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Weder hat sich der Kläger jemals ernsthaft um die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG bemüht, noch liegen die Erteilungsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 5 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. offensichtlich vor. Das Untersagungsverfahren ist nicht darauf ausgerichtet, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2007 - 20 B 376/07 -, juris). Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die das Gewicht der gesetzlichen Regel aufzuheben vermögen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 1 VwGO). |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000,- EUR festgesetzt. |
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