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| Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen drei Allgemeinverfügungen des Landratsamts XXX zur Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung Covid-19 und Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. |
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| Der Antragsteller zu 1.) wohnt in der Stadt WWW, der Antragsteller zu 2.) in der Gemeinde SSS. |
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| Mit Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 07.12.2020 für das Gebiet der Stadt WWW traf das Landratsamt XXX folgende Regelung: |
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| - dem an den Fußgängerbereich anschließenden verkehrsberuhigten Bereich XXX bis zur XXX und dem XXX, Unabhängig von der Regelung in Satz 1 ist - im öffentlichen Raum in Warteschlangen (mehr als 1 wartende Person) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO bleibt unberührt. - von Besuchern auf Wochenmärkten und vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen die nicht Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sind eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO bleibt unberührt. |
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| Mit Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 07.12.2020 für das Gebiet der Gemeinde SSS traf das Landratsamt XXX folgende Regelung: |
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| - im öffentlichen Raum in Warteschlangen (mehr als 1 wartende Person) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO bleibt unberührt. - von Besuchern auf Wochenmärkten und vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen die nicht Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sind eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO bleibt unberührt. |
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| Mit Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 07.12.2020 für das Gebiet der Gemeinde SSS wurde der Konsum von Alkohol an näher bezeichneten öffentlichen Plätzen im Gemeindegebiet untersagt. |
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| Mit weiterer Allgemeinverfügung vom 11.12.2020 untersagte das Landratsamt XXX den Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum im gesamten Landkreis. |
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| Der Antragsteller zu 1.) erhob mit Schreiben vom 05.01.2021 Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts XXX vom 07.12.2020 für das Gebiet der Stadt WWW. Mit gleichem Schreiben erhob der Antragsteller zu 2.) Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung des XXX vom 07.12.2020 für das Gebiet der Gemeinde SSS und die Allgemeinverfügung des XXX vom 11.12.2020. |
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| Am 08.01.2021 haben die Antragsteller Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellt. Sie tragen vor, sie wollten weiterhin alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit konsumieren und sich ohne Mund-Nasen-Schutz in ihren Heimatgemeinden aufhalten, insbesondere etwa ohne einen solchen Schutz Einkäufe erledigen und sich in Warteschlangen anstellen. Die Allgemeinverfügungen seien rechtswidrig und verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Zum einen sei das XXX für den Erlass der Allgemeinverfügung nicht zuständig. Denn die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) sei sowohl mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG als auch mit Art. 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) unvereinbar und daher nichtig. Die in der Verordnung als Ermächtigungsgrundlagen angegebenen § 5 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 LVG i.d.F. vom 03.02.2005 sowie § 66 PolG i.d.F. vom 13.01.1992 ermächtigten nicht zum Erlass von Rechtsverordnungen. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 14.09.2010 (- 11 S 1415/10 -) bereits bestätigt. Die in der Verordnung genannten Normen regelten auch keine Zuständigkeit des Sozialministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung und erst recht nicht begrenzt auf den Bereich des Infektionsschutzrechts, sondern sprächen nur allgemein von Aufgaben der Ministerien. Dies sei mit dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar. Der Delegatar müsse sich aus der Ermächtigungsgrundlage eindeutig ergeben. Als Ermächtigungsgrundlage käme zwar möglicherweise § 54 IfSG in Betracht. Dieser werde in der IfSGZustV aber nicht zitiert, so dass auch ein Verstoß gegen das in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV verankerte Zitiergebot vorliege. § 54 IfSG ermächtige darüber hinaus aber ebenfalls nicht das Sozialministerium, sondern lediglich die Landesregierung als Ganze. Auch soweit der Antragsgegner vortrage, maßgeblich für die Zuständigkeitsbestimmung sei die unter anderem auf § 4 Abs. 1 LVG i.d.F. vom 14.10.2008 gestützte Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28.05.2020, ergebe sich daraus nichts anderes. Denn zum einen werde die Verfassungswidrigkeit der ursprünglichen IfSGZustV aus dem Jahr 2007 durch diese Änderungsverordnung nicht geheilt und zum anderen sei auch § 4 Abs. 1 LVG keine taugliche Ermächtigungsgrundlage, weil sie nicht das Sozialministerium zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtige. Darüber hinaus sei die Generalklausel des § 28 IfSG nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung wegen des Parlamentsvorbehalts und des Bestimmtheitsgebots zuletzt nicht mehr als ausreichend für die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erachtet worden. Seit dem 19.11.2020 werde die Generalklausel durch § 28a IfSG verdrängt. § 28a IfSG sei jedoch verfassungswidrig. Bei dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, mit welchem § 28a IfSG eingeführt worden sei, habe es sich um ein Einspruchsgesetz gehandelt. Es sei jedoch fälschlicherweise als Zustimmungsgesetz behandelt worden. Zudem verstoße es gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 GG, da die Ausgangssperren auch die Telekommunikationsfreiheit einschränkten. Außerdem verweise § 28a IfSG auf den formell verfassungswidrigen § 5 Abs. 1 und 2 IfSG. § 5 IfSG, der mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 eingeführt worden sei, sei ebenfalls zu Unrecht als Zustimmungsgesetz behandelt worden. Zudem verstoße § 5 Abs. 2 IfSG gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Da beide Absätze der Norm untrennbar miteinander verbunden seien, sei § 5 IfSG insgesamt verfassungswidrig. Die Anordnung einer verschärften Maskenpflicht sei zudem nicht verhältnismäßig. Es sei nicht dargelegt, dass in SSS und WWW 24 Stunden am Tag eine überdurchschnittliche Infektionsgefahr bestehe und der Mindestabstand nicht eingehalten werden könne. Die Ausnahmetatbestände nach § 3 Abs. 2 CoronaVO, auf die in den Allgemeinverfügungen vom 07.12.2020 verwiesen werde, beträfen nur einen kleinen Teil der Bevölkerung und passten auf die geregelten Sachverhalte nicht. Es sei unlogisch, die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 CoronaVO nur für Fußgängerbereiche zuzulassen. Dem Bürger in der Stadt WWW drohe dann kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht, wenn er den Mindestabstand in dem an die Fußgängerzone anschließenden verkehrsberuhigten Bereich einhalte. Auf einem Wochenmarkt drohe jedoch auch bei Einhaltung des Mindestabstands ein Bußgeld, da Wochenmärkte offensichtlich nicht unter die in § 3 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 CoronaVO geregelten Bereiche fielen. Es fehle an einer Begründung, warum die drei in der Allgemeinverfügung WWW geregelten Punkte infektionsmedizinisch so unterschiedlich bewertet würden. |
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| Die Antragsteller beantragen zuletzt, |
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| die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1.) vom 05.01.2021 gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts XXX vom 07.12.2020 für das Gebiet der Stadt WWW anzuordnen |
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| die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2.) vom 05.01.2021 gegen Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Landratsamts XXX vom 07.12.2020 für das Gebiet der Gemeinde SSS anzuordnen. |
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| Der Antragsgegner beantragt, |
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| Zur Begründung trägt er vor, die IfSGZustV sei nicht auf der Grundlage des § 54 IfSG erlassen worden. Wie sich auch aus § 54 Satz 1 Hs. 2 IfSG ergebe, seien die Länder nicht gehalten, die Zuständigkeitsregelungen auf die Ermächtigung nach § 54 IfSG zu stützen. Die maßgeblichen Änderungen der IfSGZustV beruhten auf der Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28.05.2020. Diese habe das Sozialministerium auf § 4 Abs. 1 LVG i.d.F. vom 14.10.2008 und § 66 PolG i.d.F. vom 13.01.1992 gestützt. Nach Art. 1 Ziff. VIII Nr. 5 der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 24.07.2001 sei das Gesundheitswesen dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration überantwortet. Dem öffentlichen Gesundheitswesen sei insbesondere auch die Wahrnehmung des Infektionsschutzes als Kernaufgabe zugewiesen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 ÖGDG). Das Sozialministerium sei folgerichtig oberste Gesundheitsbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ÖGDG). Das ÖGDG treffe selbst keine Zuständigkeitsregelung im Bereich des Infektionsschutzrechts, sondern stelle klar, dass sich die Zuständigkeit für die Aufgaben und Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz aus der IfSGZustV ergäben. Die Wahrnehmung des Infektionsschutzes sei daher Aufgabe des Sozialministeriums. Nach § 4 Abs. 1 LVG könnten die Ministerien bestimmte Aufgaben, für die sie selbst zuständig seien, auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden durch Rechtsverordnung übertragen. Das Sozialministerium habe daher mit § 1 Abs. 6a bis 6c IfSGZustV die ihm obliegenden Aufgaben des Infektionsschutzes durch Rechtsverordnung auf die nachgeordneten Behörden – das Gesundheitsamt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ÖGDG) – übertragen. Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der § 5 und § 28a IfSG seinen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung zu begründen, da diese auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützt sei. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lägen vor. Mit den getroffenen Maßnahmen habe man sich auf Randbereiche beschränkt, die durch die CoronaVO nicht erfasst seien, aber ein vergleichbares Gefahrenpotential aufwiesen. Dies gelte für Warteschlangen, die aufgrund der nunmehr zulässigen „click and collect“-Systeme wieder zunehmen würden. Aufgrund der aktuellen Beschränkungen komme es generell häufiger zu Warteschlangen. Da sich die 7-Tages-Inzidenz im XXX nicht wesentlich geändert habe, erweise sich die Anordnung nach wie vor als geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme. Gleiches gelte für die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen. Bei dem sich an den Fußgängerbereich anschließenden verkehrsberuhigten Bereich XXX bis zur XXX und dem XXX in XXX handle es sich um einen Bereich, in dem es bereits in der Vergangenheit zu einer erhöhten Kontaktdichte auch durch Fußgänger gekommen sei. Die Stadt XXX habe deshalb in der Vergangenheit auch für diesen Bereich eine Allgemeinverfügung vergleichbaren Inhalts erlassen. Außer der Auskunft, keine Maske tragen zu wollen, hätten die Antragsteller nicht dargelegt, welche nennenswerten und im Vergleich zu den in die Abwägung einzustellenden Interessen der Allgemeinheit beachtlichen Nachteile ihnen durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung entstünden. |
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| Soweit der Antragsteller zu 2.) ursprünglich auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 2 der Allgemeinverfügung des Landratsamts XXX vom 07.12.2020 für das Gebiet der Gemeinde Sandhausen und seines Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts XXX vom 11.12.2020 begehrte, hat er den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 14.01.2021 für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom gleichen Tag insoweit ebenfalls für erledigt erklärt. |
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| Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. |
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| Im Übrigen sind die zulässigen Anträge lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. |
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| Die Anträge sind aufgrund der gesetzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller zu 1.) hat aufgrund seines Wohnorts in der Stadt WWW, für die die Allgemeinverfügung des XXX vom 07.12.2020 für das Gebiet der Stadt WWW (im Folgenden: Allgemeinverfügung XXX) eine im Vergleich zur Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 30.11.2020 in der Fassung vom 11.01.2021 (im Folgenden: CoronaVO) weitergehende Maskenpflicht regelt, eine mögliche Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit geltend gemacht und ist damit antragsbefugt. Angesichts der in der Allgemeinverfügung geregelten weitergehenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in dem dort näher bezeichneten verkehrsberuhigten Bereich sowie in Warteschlangen und auf Wochenmärkten und vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen ist der Antragsteller auch rechtsschutzbedürftig. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 der CoronaVO besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung lediglich innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 c StrG. Gleiches gilt für den in der Gemeinde SSS wohnhaften Antragsteller zu 2.), da die Allgemeinverfügung des XXX vom 07.12.2020 für das Gebiet der Gemeinde SSS (im Folgenden: Allgemeinverfügung SSS) ebenfalls eine im Vergleich zur CoronaVO weitergehende Maskenpflicht in Warteschlangen und auf Wochenmärkten oder vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen regelt. |
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| Die Anträge sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. |
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| Das Gericht der Hauptsache kann im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht hat dabei eine originäre Interessenabwägung vorzunehmen. Es hat abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse). Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. In den Fällen der – wie hier – gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit ist die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit angemessen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 152 f.). |
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| Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu 1.) das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung WWW, da die dort angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in dem sich an den Fußgängerbereich anschließenden verkehrsberuhigten Bereich XXX bis zur XXX und dem XXX nach summarischer Prüfung derzeit rechtswidrig ist (2.2.1). Soweit die Allgemeinverfügung WWW die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen (Ziffer 1 Satz 2 1. Spiegelstrich) und auf Märkten und vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen (Ziffer 1 Satz 2 2. Spiegelstrich) anordnet, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da die Allgemeinverfügung insoweit voraussichtlich rechtmäßig ist (2.2.2.). Letzteres gilt auch für Ziffer 1 der Allgemeinverfügung SSS (2.2.3.). |
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| Die Allgemeinverfügung WWW beruht aller Voraussicht nach auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage (2.2.1.1.) und wurde formell rechtmäßig erlassen (2.2.1.2.). Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung WWW dürfte jedoch mangels ausreichender Begründung derzeit materiell rechtswidrig sein (2.2.1.3.). |
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| § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stellt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die mit der Allgemeinverfügung des Landratsamts XXX vom 07.12.2020 für das Gebiet der Stadt WWW angeordnete erweiterte Maskenpflicht dar. |
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| Im Parlamentsvorbehalt wurzelnde Bedenken, die sich in Bezug auf einige der seit März 2020 zur Pandemiebekämpfung durch Rechtsverordnung normierten Maßnahmen wie beispielsweise umfassende Betriebsschließungen ergeben haben (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2020 - 1 S 3396/20 -, juris Rn. 20 f. und grundlegend Beschluss vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Ls. 3 und Rn. 37 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 -, juris Ls. und Rn. 28 ff.), bestehen in Bezug auf die von den Antragstellern im vorliegenden Verfahren beanstandeten Regelungen in der Allgemeinverfügung WWW aller Voraussicht nach nicht. Der Bundesgesetzgeber hatte schon bisher in § 28 IfSG selbst ausdrücklich normiert, dass die zuständige Stelle Personen insbesondere dazu verpflichten kann, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 IfSG). In dem am 19.11.2020 – und damit vor Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügungen – in Kraft getretenen § 28a IfSG hat er noch weiter konkretisierend geregelt, dass eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der – wie derzeit bestehend – Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht) sein kann (Abs. 1 Nr. 2). Jedenfalls mit den in § 28a IfSG nunmehr ergänzend normierten Vorgaben hat der Bundesgesetzgeber seiner sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt ergebenden, im Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot wurzelnden Verpflichtung, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen, in Bezug auf die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 voraussichtlich genügt. Auch wenn anzunehmen sein sollte, dass die Anordnung einer derartigen Verpflichtung von § 28 Abs. 1 IfSG alleine nicht gedeckt sei, stellt § 28 Abs. 1 IfSG jedenfalls in Verbindung mit dem durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 eingeführten § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar (vgl. zu § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 1 S 4028/20 -, juris Rn. 24 f.). Auf § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG wird in der Begründung der Allgemeinverfügung WWW auch ausdrücklich Bezug genommen. |
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| Die Kammer teilt die von den Antragstellern im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG vorgetragenen Bedenken nicht. Denn soweit die Antragsteller vortragen, das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 verstoße gegen das in 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot, da es Art. 10 Abs. 1 GG nicht nenne, verkennen die Antragsteller den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG schützt nicht die Freiheit der Bürger, zu jeder Tages- und Nachtzeit eine öffentliche Telefonzelle zu benutzen oder Briefe und Pakete zum Briefkasten oder zur Paketannahmestelle zu bringen, sondern gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation in ihren in Art. 10 Abs. 1 GG genannten Ausprägungen (vgl. nur Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 92. EL August 2020, Art. 10 Rn. 62 f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BVerfG). Eine das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gegebenenfalls auslösende Einschränkung des nach Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnisses durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 ist für die Kammer nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es für die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes weiter unschädlich, wenn der Bundesrat einem Einspruchsgesetz seine Zustimmung erteilt. Denn die Zustimmung des Bundesrates zu einem Einspruchsgesetz schließt jedenfalls den Verzicht auf einen Einspruch nach Art. 77 Abs. 3 GG ein (vgl. nur Kersten, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 92. EL August 2020, Art. 78 Rn. 8). |
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| Die Allgemeinverfügung WWW ist aller Voraussicht nach formell rechtmäßig. Insbesondere dürfte das Landratsamt XXX als zuständige Behörde im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG gehandelt (2.2.1.2.1.) und dabei die Handlungsform der Allgemeinverfügung zurecht gewählt haben (2.2.1.2.2.). |
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| Die Zuständigkeit des Landratsamts XXX ergibt sich aus § 1 Abs. 6a und 6c der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ÖGDG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG. Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürften § 1 Abs. 6a und 6c IfSGZustV mit dem hier maßgeblichen Art. 61 der Landesverfassung Baden-Württemberg (LV) in Einklang stehen (zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab bei Rechtsverordnungen des Landes, die auf landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen beruhen, vgl. Winkler, in Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1. Auflage 2018, Art. 61 Rn. 14). Denn anders als die Antragsteller meinen, beruht die hier maßgebliche Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28.05.2020 (GBl. 2020, S. 357) weder auf § 5 Abs. 3 und 4 LVG a.F. noch auf § 54 Satz 1 IfSG, sondern auf § 4 Abs. 1 LVG in der Fassung vom 14.10.2008. Dies ergibt sich eindeutig aus der Präambel der Änderungsverordnung. |
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| Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28.05.2020 ist lediglich im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARSCoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises anwendbar und ihre Geltung ist zudem bis zum Ablauf des 31.05.2021 beschränkt. Es handelt sich bei ihr um eine Spezialvorschrift zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz für die Zeit der Corona-Pandemie. Sie ist ohne Rückgriff auf die übrigen Vorschriften der IfSGZustV verständlich und selbstständig anwendbar, da der Verordnungsgeber mit dem Erlass der Änderungsverordnung gerade nicht in den übrigen Regelungszusammenhang des § 1 Abs. 1 bis Abs. 6 IfSGZustV eingegriffen hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte es daher nicht darauf ankommen, ob die übrigen Vorschriften der IfSGZustV mit § 5 Abs. 3 und 4 LVG a.F. und § 66 PolG ihrerseits auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen beziehungsweise ein etwaiger Mangel der ursprünglichen Verordnung durch den Erlass der Änderungsverordnung geheilt worden wäre (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2000 - 3 S 1438/99 -, juris Rn. 29). Vielmehr dürfte es für die Frage der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage und der Einhaltung des Zitiergebots nach Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV allein auf die Änderungsverordnung und nicht auf die konsolidierte Fassung der IfSGZustV ankommen. Insbesondere dürfte dem Sinn und Zweck des Zitiergebots, der in der Kontrolle der ermächtigten Stelle hinsichtlich der ihr eingeräumten Befugnisse besteht (vgl. Winkler, in: Haug, HK Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1. Auflage 2018, Art. 61 Rn. 23), mit der Nennung der Ermächtigungsgrundlage allein in der Änderungsverordnung Genüge getan sein. |
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| Bei § 4 Abs. 1 LVG handelt es sich aller Voraussicht nach um eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28.05.2020 (vgl. an dieser Stelle auch die zahlreichen, die Frage einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage nicht problematisierenden Entscheidungen zu der ebenfalls allein auf § 4 Abs. 1 LVG gestützten Tierschutzzuständigkeitsverordnung: etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2020 - 15 K 3564/20 -, juris Rn. 40; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2019 - 12 K 3450/16 -, juris Rn. 17; VG Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2018 - 12 K 2735/16 -, juris Rn. 23). Denn zunächst handelt es sich bei dem Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg um ein Parlamentsgesetz. Da § 4 Abs. 1 LVG unter anderem bestimmt, dass die Ministerien, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, bestimmte Aufgaben, für die sie selbst zuständig sind, auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden durch Rechtsverordnung übertragen können, ergibt sich die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen – anders als bei § 5 Abs. 3 LVG a.F., der der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 14.09.2010 - 11 S 1415/10 - juris) zugrunde lag – eindeutig bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dass auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg § 4 Abs. 1 LVG als taugliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen zu Zuständigkeitsregelungen ansieht, ergibt sich im Übrigen bereits aus der von den Antragstellern zitierten Entscheidung selbst (vgl. VGH Baden-Württemberg, ebd., Rn. 26). Da § 4 Abs. 1 LVG das jeweils zuständige Ministerium als Delegatar der Ermächtigung nennt, ist auch der Adressat der Ermächtigung durch die Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 24. Juli 2001 (MinGbBek, GBl. S. 590) hinreichend bestimmt. Denn nach Ziff. VIII. Nr. 5 MinGbBek ist unter anderem das Gesundheitswesen, zu welchem der Infektionsschutz gehört, im Geschäftsbereich des Sozialministeriums angesiedelt. Bedenken gegen die Konkretisierung der Zuständigkeiten der Ministerien durch die Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien bestehen nicht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2020 - 1 S 2087/20 -, juris, Rn. 35 ff.). |
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| Der Rückgriff auf § 4 Abs. 1 LVG ist den Ländern schließlich auch durch § 54 Satz 1 IfSG nicht verwehrt. Denn § 54 Satz 1 IfSG schließt bereits nach seinem Wortlaut eine landesrechtliche Regelung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht auf § 54 IfSG gestützt ist, nicht aus. Mit § 54 Satz 1 IfSG, nach dem die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes bestimmen, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird, sollte den Ländern vielmehr lediglich die – zusätzliche – Möglichkeit gegeben werden, sich der flexiblen Rechtsform der Rechtsverordnung bedienen zu können, ohne zuvor ein Landesgesetz mit einer entsprechenden Verordnungsermächtigung erlassen zu müssen (vgl. Diesterhöft/Sinder, in: Kießling, IfSG-Kommentar, 1. Auflage 2020, § 54 Rn. 2 f.). Da § 54 Satz 1 IfSG bestehende landesrechtliche Regelungen allgemein in Bezug nimmt, dürften damit auch Verordnungsermächtigungen nach dem Verwaltungsorganisationsrecht wie etwa § 4 Abs. 1 LVG gemeint sein. |
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| Entgegen der zuletzt noch mit Schriftsatz der Antragsteller vom 14.01.2021 geäußerten Auffassung hat die Kammer keine Zweifel daran, dass das Landratsamt XXX mit dem Erlass einer Allgemeinverfügung die für die geregelten Sachverhalte korrekte Handlungsform gewählt hat. Denn anders als hinsichtlich des Sachverhalts, der dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2020 (2 K 5102/20) zugrunde lag, bestehen hinsichtlich der durch die Allgemeinverfügung XXX geregelten Sachverhalte keine Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Satz 2 LVwVfG. Mit der Anordnung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in einem bestimmten, räumlich abgegrenzten Bereich sowie in Warteschlangen und auf Wochenmärkten und vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen bezieht sich die Allgemeinverfügung auf bestimmte hinreichend konkretisierte Lebenssachverhalte, die einer Regelung durch Allgemeinverfügung jedenfalls zugänglich sind (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2020 - 2 K 5102/20 -, juris Rn. 50 f. m.w.N.; zur Regelung eines Einzelfalls bei einem räumlich begrenzten Geltungsumfang siehe etwa auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2020 - 20 CS 20.1821 -, juris Rn. 23). |
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| Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung WWW dürfte jedoch derzeit materiell rechtswidrig sein. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG vor. Denn bei der durch das Virus COVID-19 verursachten Erkrankung handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG (siehe im Einzelnen RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 08.01.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html [Abruf am 18.01.2021]; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20, juris Rn. 17). Daneben setzt § 28 Abs. 1 IfSG tatbestandlich lediglich voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Diese Voraussetzungen liegen angesichts der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie und der Zahl der derzeit bestätigten Infektionsfälle im Rhein-Neckar-Kreis von 13.105 (Stand: 18.01.2021 https://www.rhein-neckar-kreis.de/coronavirus [Abruf am 18.01.2021]) ebenfalls vor. Eine darüber hinausgehende konkrete Gefahrenlage ist entgegen der von den Antragstellern zitierten Rechtsauffassung des Amtsgerichts Dortmund (Urteil vom 02.11.2020 – 733 OWi – 127 Js 75/20 – 64/20) nicht erforderlich. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG umschreiben vielmehr selbst abschließend eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gesundheit durch die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, bei deren Vorliegen die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Aus dem allgemeinen Polizeirecht lassen sich daher insoweit keine zusätzlichen Anforderungen ableiten (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2020 - 20 CS 20.1821 -, juris Rn. 25 f. m.w.N.). |
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| Hinsichtlich der angeordneten Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in dem sich an den Fußgängerbereich anschließenden verkehrsberuhigten Bereich XXX bis zur XXX und dem XXX hat das XXX jedoch das ihm nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eingeräumte Ermessen aller Voraussicht nach bislang nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Denn weder aus der Begründung der Allgemeinverfügung selbst noch aus den ergänzenden Ausführungen in der Antragserwiderung ergibt sich, warum es sich bei dem verkehrsberuhigten Bereich zwischen der XXX, der XXX und dem XXX in WWW um einen Bereich handelt, in dem ein den Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 c StrF vergleichbares hohes Infektionsrisiko besteht und es sich bei der Anordnung der Maskenpflicht daher um eine „notwendige Schutzmaßnahme“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handelt. Zwar hält es die Kammer keineswegs für ausgeschlossen, dass die Anordnung einer Maskenpflicht auch über die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO klar definierten Fußgängerbereiche hinaus zulässig sein kann. Eine solche Anordnung hätte jedoch einer auf tatsächlichen Feststellungen beruhenden und für das Gericht nachvollziehbaren Begründung bedurft. Der bloße Verweis auf ein infektiologisch vergleichbares Gefahrenpotential unter Ziffer 3) a) der Begründung zu Allgemeinverfügung WWW genügt dem nicht. Selbst wenn zur Begründung eines auch aktuell noch bestehenden erhöhten Infektionsrisikos im Bereich zwischen der XXX, der XXX und dem XXX in WWW auf die Begründung der Allgemeinverfügung der Stadt WWW vom 26.10.2020 hätte zurückgegriffen werden dürfen, ergibt sich auch aus deren Begründung nicht für das Gericht nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage die Behörden ihre Einschätzung getroffen haben. Denn auch die Begründung der Allgemeinverfügung der Stadt WWW vom 26.10.2020 gibt mit der Bezugnahme auf Beobachtungen und Bewertungen des Gemeindevollzugsdienstes, des Polizeivollzugsdienstes des Landes und des Ordnungsamtes lediglich ihre Quellen an, nicht aber die von diesen festgestellten Tatsachen (vgl. zu einer tragfähigen Begründung insoweit etwa VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, juris Rn. 22). |
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| Soweit die Allgemeinverfügung WWW die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen (Ziffer 1 Satz 2 1. Spiegelstrich) und auf Märkten und vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen (Ziffer 1 Satz 2 2. Spiegelstrich) anordnet, dürfte sie aus den vorstehend genannten Gründen auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen und formell rechtmäßig sein. Darüber hinaus ist sie insoweit aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig. |
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| Die angeordnete Maskenpflicht bedeutet für den Antragsteller zu 1.) aller Voraussicht nach keine unverhältnismäßige Einschränkung. Denn das Landratsamt XXX verfolgt damit das legitime Ziel, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen, Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung aufrecht zu erhalten und somit das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 32). Zur Erreichung dieses Zieles ist das gewählte Mittel, im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen und auf Märkten und vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen vorzuschreiben, vor dem Hintergrund des aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand voraussichtlich geeignet (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html/ [Abruf am 18.01.2021]; vgl. hierzu eingehend bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 33 ff.) und zur Erreichung des genannten Zieles auch erforderlich. Bei Warteschlangen sowie Märkten und vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen handelt es sich, wie das Landratsamt XXX in der Begründung der Allgemeinverfügung WWW zutreffend dargelegt hat, um Situationen beziehungsweise Bereiche, in denen es regelmäßig zu Menschenansammlungen kommt, in denen der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird. Mit dem zulässigen und zwischenzeitlich auch verstärkt beworbenen „click and collect“- Angebot dürften Zahl und Umfang von Warteschlangen insbesondere vor Geschäften des Einzelhandels künftig auch weiter zunehmen, worauf der Vertreter des Antragsgegners zutreffend hinweist. |
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| Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen und auf Märkten und vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen stellt sich dem Antragsteller zu 1.) gegenüber auch als verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Zwar bedeutet sie einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 1.) aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, da er sich im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung immer dann nicht mehr ohne Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen anstellen oder Märkte besuchen kann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht sicher eingehalten werden kann. Dem stehen jedoch die gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Angesichts dessen dürfte die Maskenpflicht in Warteschlangen und auf Märkten und vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen den Antragsteller zu 1.) voraussichtlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne treffen. Zudem werden die nachteiligen Folgen für die Betroffenen dadurch abgemildert, dass die Allgemeinverfügung XXX die entsprechende Geltung der Ausnahmeregelungen nach § 3 Abs. 2 CoronaVO anordnet. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 CoronaVO besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7 nicht, sofern ein Abstand von 1,5 m zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. Insofern unterscheidet sie sich von der Allgemeinverfügung der Stadt XXX, die der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.10.2020 (- 7 K 4209/20 - juris) zugrunde lag. |
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| Da die Allgemeinverfügung WWW eine „entsprechende“ Geltung der Ausnahmeregelungen nach § 3 Abs. 2 CoronaVO anordnet (Ziffer 1 letzter Satz), vermag die Kammer der Auffassung der Antragsteller, es handle sich um eine widersprüchliche und systemwidrige Regelung, da etwa bei Warteschlangen in Fußgängerbereichen eine Ausnahme von der Maskenpflicht gelte, wenn der Mindestabstand von 1,5 m sicher eingehalten werden könne, bei Warteschlangen außerhalb von Fußgängerbereichen diese Ausnahmeregelung jedoch nicht anwendbar sei, nicht zu folgen. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller setzt die nur entsprechende Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 CoronaVO gerade nicht voraus, dass sich die konkrete Warteschlange (oder der Wochenmarkt) in einem Fußgängerbereich nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 c StrG befindet. Neben dem Wortlaut von Ziffer 1 letzter Satz spricht auch die systematische Auslegung gegen diese Auffassung der Antragsteller. Denn Ziffer 1 letzter Satz der Allgemeinverfügung WWW gilt ausweislich seines Wortlauts („jeweils“) nicht nur für die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen und auf Märkten und vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen (Ziffer 1 Satz 2), sondern auch für die in Satz 1 angeordnete Maskenpflicht in dem dort näher bezeichneten verkehrsberuhigten Bereich. Da sich dieser aber außerhalb eines Fußgängerbereichs im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 c StrG befindet, würde die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 9 CoronaVO ins Leere laufen, setzte die Allgemeinverfügung für ihre Anwendbarkeit das Vorliegen eines Fußgängerbereichs voraus. Ziffer 1 letzter Satz der Allgemeinverfügung XXX kann daher – wie es auch sein Wortlaut nahelegt – nur so verstanden werden, dass die in § 3 Abs. 2 Nr. 9 CoronaVO geregelte Ausnahme von der Maskenpflicht bei sichergestelltem Mindestabstand von 1,5 m unabhängig vom Vorliegen eines Fußgängerbereichs im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 c StrG gilt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird durch die Anordnung der entsprechenden Geltung der Ausnahmeregelungen nach § 3 Abs. 2 CoronaVO daher gerade sichergestellt, dass die sich unmittelbar aus der CoronaVO ergebende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 3 CoronaVO) und die mit der Allgemeinverfügung WWW angeordnete erweiterte Maskenpflicht demselben Regel-Ausnahme-Regime unterworfen sind. Hinzu kommt, dass die mit der Allgemeinverfügung XXX angeordneten Maßnahmen nur einen räumlich und zeitlich eng beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betreffen und der Antragsteller zu 1.) den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen kann, etwa indem er persönliche Einkäufe durch eine Verringerung der Frequenz und die Inanspruchnahme von Angeboten des Fernhandels reduziert (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.). Schließlich ist die Maskenpflicht von vornherein zeitlich befristet bis zum 31.01.2021 (Ziffer 3 Satz 2 der Allgemeinverfügung XXX). |
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| Ziffer 1 der Allgemeinverfügung SSS ist aller Voraussicht nach ebenfalls rechtmäßig. Da sich das Vorbringen der Beteiligten und die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen in Bezug auf die Allgemeinverfügung WWW und die Allgemeinverfügung SSS – mit Ausnahme des zu Ziffer 1 Satz 1 Allgemeinverfügung WWW Ausgeführten – entsprechen, wird vollumfänglich auf die Darstellung unter Ziffern 2.2.1.1., 2.2.1.2 und 2.2.2. verwiesen. |
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| Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht im Falle der Erledigung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Verfahren entsprach es billigem Ermessen die Kosten den Antragstellern aufzuerlegen, da diese hinsichtlich der erledigten Teile des Rechtsstreits aller Voraussicht nach unterlegen wären. Denn soweit der Antragsteller zu 2.) ursprünglich die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 2 der Allgemeinverfügung SSS sowie gegen die Allgemeinverfügung des XXX vom 11.12.2020 begehrte, fehlte ihm bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08.01.2021 das Rechtsschutzbedürfnis. Da der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bereits nach § 1e Abs. 1 CoronaVO vom 30.11.2020 in der ab 16.12.2020 gültigen Fassung verboten war, hätte der Antragsteller sein Ziel, im öffentlichen Raum auf dem Gebiet der Gemeinde SSS (weiterhin) Alkohol zu konsumieren, auch mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche nicht erreichen können. |
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| Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 159 VwGO. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1.) hinsichtlich Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung fällt im Vergleich zur Gesamtheit der Anträge nur geringfügig ins Gewicht. Neben quantitativen Erwägungen stellt die Kammer bei der Ermessensausübung auch ein, dass die Antragsteller bei der Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach fehlende Verfassungsmäßigkeit der IfSGZustV und (im geringeren Umfang) des § 28a IfSG abstellten. Dieser Begründung ist die Kammer nicht gefolgt. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass der zu Lasten des Antragsgegners gehende Begründungsmangel hinsichtlich Ziffer 1 Satz 1 Allgemeinverfügung WWW durch Nachholung einer ausreichenden Begründung voraussichtlich heilbar wäre. |
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| Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.1.3 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 7.500 Euro festgesetzt. |
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