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| | Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhobene und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung, da der maßgebliche Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von EUR 750,00 überschritten ist. Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 4.783,12. |
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| | Gegenstand des Verfahrens ist allein der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2016, nicht auch der Bescheid vom 21. Juli 2016, mit dem die Beklagte den (vermeintlichen) Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X abgelehnt hat. Er ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des damals schon laufenden Klageverfahrens geworden. Denn er enthält keine Änderung oder Ersetzung des bereits angefochtenen Verwaltungsaktes. |
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| | Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Gewährung der Elektrostimulationstherapie als ambulante Sachleistung zu Recht abgelehnt. Nach Durchführung der Behandlung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu. Dies gilt mit Blick sowohl auf § 13 Abs. 3 Satz 1 2. Var SGB V (dazu unter 1.) als auch auf § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V (dazu unter 2.). |
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| | Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 2. Var. SGB V sind dem Versicherten die für eine von ihm selbst beschaffte Leistung entstandenen Kosten von der Krankenkasse zu erstatten, wenn die Krankenkasse diese Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, die Leistung notwendig und die Ablehnung für die Entstehung der Kosten ursächlich war. |
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| | Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger eine Elektrostimulationstherapie zu gewähren. Deshalb kann der Kläger auch nicht beanspruchen, dass ihm die Kosten, die durch die selbstbeschaffte Leistung entstanden sind, von der Beklagten erstattet werden. Der Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch. Er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 28. Februar 2008 – B 1 KR 16/07 R – juris, und 7. Mai 2013 – B 1 KR 44/12 R – juris). Daran fehlt es hier. Der Kläger hatte keinen entsprechenden Sachleistungsanspruch gegen die Beklagte. |
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| | a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst u.a. die ärztliche Behandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst ärztliche Behandlung die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Der Anspruch eines Versicherten auf (ambulante) Behandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V unterliegt den sich aus § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. Er umfasst nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Krankheit im Sinne des SGB V ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2004 – B 1 KR 3/03 R –, 28. September 2010 – B 1 KR 5/10 R – und 11. September 2012 – B 1 KR 9/12 R – alle juris). Krankheitswert im Rechtssinne kommt nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit zu. Eine Krankheit liegt nur vor, wenn der Versicherte in den Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteile vom 28. Februar 2008 – B 1 KR 19/07 R – und 6. März 2012 – B 1 KR 17/11 R – beide juris; Urteil des Senats vom 26. Juni 2009 – L 4 KR 3386/08 – nicht veröffentlicht; Hessisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 15. April 2013 – L 1 KR 119/11 – juris). |
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| | b) Bei dem Kläger bestand im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der begehrten Sachleistung im Juni 2016 eine Krankheit im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB V. Er litt an einem Glaukom (Erstdiagnose 2008) und einer epiretinalen Gliose beider Augen. |
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| | c) Der Kläger hatte jedoch keinen Anspruch auf eine Behandlung seiner Erkrankung mittels Elektrostimulationstherapie. |
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| | aa) Der Behandlungsanspruch eines Versicherten bei Vorliegen einer Krankheit unterliegt den sich aus § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Beschränkungen. Nach diesen Vorschriften müssen die Leistungen der Krankenkassen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V). Außerdem müssen Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die Krankenkassen sind nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn die streitige Therapie nach eigener Einschätzung der Versicherten oder des behandelnden Arztes positiv verlaufen ist oder einzelne Ärzte die Therapie befürwortet haben. Vielmehr muss die betreffende Therapie rechtlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sein (zum Ganzen: z.B. BSG, Urteile vom 16. Dezember 2008 – B 1 KR 11/08 R –, 3. Juli 2012 – B 1 KR 6/11 R – und 7. Mai 2013 – B 1 KR 44/12 R – alle juris). Zu beachten sind schließlich auch die Regelungen des Leistungserbringerrechts (Viertes Kapitel des SGB V, §§ 69 bis 140h SGB V), insbesondere auch die Regelungen über die Qualitätssicherung. |
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| | Für den ambulanten Bereich ist insoweit das in § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgelegte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu beachten. Danach dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkasse nur erbracht werden und gehören auch nur dann zu den den Versicherten von der Krankenkasse geschuldeten Leistungen, wenn der GBA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V Empfehlungen u.a. über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit abgegeben hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteile vom 4. April 2006 – B 1 KR 12/05 R –, 7. November 2006 – B 1 KR 24/06 R -, 16. Dezember 2008 – B 1 KR 11/08 R –, 3. Juli 2012 – B 1 KR 6/11 R – und 7. Mai 2013 – B 1 KR 44/12 R –, alle juris). Die entsprechende Richtlinie ist seit 1. April 2006 die Richtlinie des GBA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung (Methoden-Richtlinie), zuvor die Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinien). An die Entscheidungen des GBA sind Krankenkassen und Gerichte gebunden (BSG, Urteil vom 4. April 2006 – B 1 KR 12/05 R – juris). Ohne befürwortende Entscheidung des GBA kommt eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht in Betracht. Durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V wird nämlich nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte usw.) neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zulasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B 1 KR 24/06 R –, 16. Dezember 2008 – B 1 KR 11/08 R –, 3. Juli 2012 – B 1 KR 6/11 R – und 7. Mai 2013 – B 1 KR 44/12 R – alle juris). |
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| | Eine Untersuchungs- und Behandlungsmethode in diesem Sinne ist die auf einem theoretisch-wissenschaftlichen Konzept beruhende systematische Vorgehensweise der Untersuchung und Behandlung einer Krankheit (BSG, Urteile vom 23. Juli 1998 – B 1 KR 19/96 R – und 28. März 2000 – B 1 KR 11/98 R – beide juris). Neu in diesem Sinne ist eine ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethode dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht als abrechnungsfähige Leistung im EBM aufgeführt wird und somit nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 1 KR 12/06 R – juris). |
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| | bb) Bei Elektrostimulationstherapie handelt es sich um eine eigenständige Behandlungsmethode. Diese Behandlungsmethode ist auch neu. Denn sie ist im EBM nicht als abrechnungsfähige Leistung erfasst. Eine Empfehlung des GBA für die Elektrostimulationstherapie zur Behandlung des Glaukoms liegt nicht vor. Als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ohne positive Empfehlung des GBA unterliegt diese Behandlungsmethode somit dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V und darf im vertragsärztlichen Bereich nicht erbracht werden (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 12. Februar 2014 – L 4 KR 4163/11 – nicht veröffentlicht und Beschluss des Senats vom 25. Januar 2016 – L 4 KR 3825/15 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 13. September 2016 – L 4 KR 320/16 – juris; Urteil des Senats vom 12. Mai 2017 – L 4 KR 2743/16 – nicht veröffentlicht; vgl. auch Urteil des Senats vom 1. März 2013 – L 4 KR 3517/11 – juris). |
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| | cc) Ein Systemversagen liegt nicht vor. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse kann ausnahmsweise bestehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem GBA trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde ("Systemversagen"). Ein derartiger Systemmangel wird angenommen, wenn das Verfahren vor dem GBA von den antragsberechtigten Stellen oder dem GBA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde (vgl. BSG, Urteile vom 4. April 2006 – B 1 KR 12/05 R –, 7. November 2006 – B 1 KR 24/06 R – und 7. Mai 2013 – B 1 KR 44/12 R –, a.a.O.). Dies ist nicht der Fall. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. |
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| | dd) Auch um einen sogenannten Seltenheitsfall, in dem sich eine Krankheit und ihre Behandlung einer systematischen Erforschung entzieht und bei dem eine erweiterte Leistungspflicht der Krankenkassen in Betracht zu ziehen wäre (BSG, Urteil vom 27. März 2007 – B 1 KR 17/06 R –juris), handelt es sich vorliegend nicht. Die bei dem Kläger vorliegenden Krankheiten sind keine seltenen Erkrankungen. |
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| | ee) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 2 Abs. 1a SGB V, eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2983) mit Wirkung vom 1. Januar 2012, berufen. |
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| | Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Diese Vorschrift setzt die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 – juris) und die diese Rechtsprechung konkretisierenden Entscheidungen des BSG (z.B. BSG, Urteile vom 4. April 2006 – B 1 KR 12/04 R und B 1 KR 7/05 R – und Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 1 KR 11/08 R – alle juris) zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden, die Untersuchungsmethoden einschließen würden, in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung um. Der vom BVerfG entwickelte Anspruch von Versicherten auf ärztliche Behandlung mit nicht allgemein anerkannten Methoden, die durch den zuständigen GBA bisher nicht anerkannt sind, setzt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung voraus (BSG, Urteile vom 4. April 2006 – B 1 KR 12/04 R und B 1 KR 7/05 R –, vom 16. Dezember 2008 – B 1 KR 11/08 R – und vom 7. Mai 2013 – B 1 KR 26/12 R – alle juris). Mit dem Kriterium einer Krankheit, die zumindest mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung in der Bewertung vergleichbar ist, ist eine strengere Voraussetzung umschrieben, als sie etwa mit dem Erfordernis einer "schwerwiegenden" Erkrankung für die Eröffnung des so genannten Off-Label-Use formuliert ist (BSG a.a.O.). Gerechtfertigt ist hiernach eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen u.a. nur, wenn eine notstandsähnliche Situation im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik vorliegt, wie sie für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 BvR 2056/12 – juris). Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Falles bereits drohen muss, dass sich ein voraussichtlich tödlicher Krankheitsverlauf innerhalb überschaubaren Zeitraums mit Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird; Ähnliches kann für den nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion gelten. |
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| | (1) Die Erkrankungen des Klägers sind keine lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankungen. Sie sind auch nicht wertungsmäßig mit solchen Erkrankungen vergleichbar. |
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| | Der Kläger litt im maßgeblichen Zeitraum (Juni 2016) mit einem Visus (mit Brille) von 0,3 rechts und einem Visus (mit Brille) von 0,15 links sowie fortgeschrittenen Gesichtsfeldeinschränkungen (s. Behandlungsbericht der S. GmbH vom 20. Juni 2016) an einer schweren Sehstörung. Eine hochgradige Sehstörung reicht indes nicht aus, um eine wertungsgemäß mit tödlichen Erkrankungen vergleichbare Gesundheitsstörung annehmen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2010 – B 1/3 KR 22/08 R, juris, Rn. 31). |
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| | Eine drohende Erblindung kann zwar grundsätzlich wertungsgemäß einer tödlichen Erkrankung gleichgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2010 – B 1/3 KR 22/08 R, juris, Rn. 31). Um eine notstandsähnliche Situation annehmen zu können, ist es jedoch erforderlich, dass sich eine Erblindung innerhalb eines kurzen, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – B 1 KR 70/12 R, juris, Rn. 19). Dies war vorliegend nicht der Fall. |
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| | Für die Gliose scheidet diese Tatbestandsvoraussetzung von vornherein aus. Dass dem Kläger infolge dieser Erkrankung eine Erblindung drohte, ist nicht erwiesen. Im Gegenteil, nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. Hu. ist eine Erblindung durch diese Krankheit vielmehr als unwahrscheinlich anzusehen. |
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| | Das Glaukom ist dagegen grundsätzlich eine Erkrankung, die zur Erblindung führen kann. Dies entnimmt der Senat dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Ha.. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt Juni 2016 drohte jedoch nicht innerhalb eines kurzen, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit die Erblindung des Klägers. Keiner der Sachverständigen konnte dies bestätigen. Nach den Angaben von Prof. Dr. Ha. ist vielmehr davon auszugehen, dass für den Kläger aufgrund der Glaukomerkrankung ein gewisses Risiko bestand, innerhalb eines längeren, mehrere Jahre umfassenden Zeitraums zu erblinden. Seinen Angaben zufolge variieren die Einschätzungen des Erblindungsrisikos bei einem Glaukom in der Literatur stark und reichen von 5 % in 12 Jahren bis „sehr selten“. Der Sachverständige PD Dr. Hu. spricht von einem Risiko von 9 % in 20 Jahren, wobei die Wahrscheinlichkeit beim Kläger aufgrund des fortgeschrittenen Befunds allerdings „eher höher“ einzuschätzen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Sachverständige damit auf den konkreten Krankheitsverlauf eingegangen. Daraus ergibt sich keine innerhalb kürzerer Zeit sich verwirklichende Erblindungswahrscheinlichkeit. |
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| | (2) Darüber hinaus standen im Juni 2016 noch allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen zur Verfügung. Sowohl der Augenarzt des Klägers, Dr. W., als auch die Sachverständigen bestätigen dies. Als allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien zur Behandlung des Glaukoms standen zum einen die Fortsetzung der konservativen Augendrucksenkung und zum anderen die Wiederholung der Zyklophotokoagulation zur Verfügung. Trotz multipler Unverträglichkeiten standen damals noch Augentropfen zur Verfügung, die der Kläger vertragen hat. Unter Anwendung dieser Standardtherapien bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Progression der Erkrankung gebremst wird und damit eine Erblindung verhindert wird. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ha.. Auch PD Dr. Hu. legt unter Auswertung der Studienlage überzeugend dar, dass die Standardmethoden, zwar nicht in allen, aber in vielen Fällen das Fortschreiten der Glaukomerkrankung verhindern kann. |
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| | Zur Behandlung der Gliose stand eine operative Entfernung derselben zur Verfügung. Ob diese dem Kläger angesichts des Risikos der Verschlechterung der Glaukomerkrankung zumutbar war, kann dahin gestellt bleiben. Denn wie oben festgestellt, drohte durch die Gliose keine Erblindung, auch nicht über einen längeren Zeitraum hin. |
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| | (3) Schließlich bestand durch die Elektrostimulationstherapie keine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Dies ergibt sich schon aus den eigenen Ausführungen des Behandlers Prof. Dr. Sa.. In seinem Schreiben an die Krankenkasse vom 6. Januar 2015 beschreibt er die Wechselstromtherapie und führt aus, dass Ziel der Behandlung nicht eine Veränderung am Auge sei. Die zugrundeliegende Erkrankung werde durch die Behandlung selbst nicht geheilt. Die Therapie wirkt vielmehr auf das Gehirn. Daraus folgt, dass der bei einer Glaukomerkrankung stattfindende Untergang von Nervenzellen des Sehnervs nicht verhindert oder gestoppt werden kann. Auch Prof. Dr. Sa. bestätigt in seiner vom Kläger vorgelegten Stellungnahme vom 29. Juli 2018, dass eine solche Wirkung der Elektrostimulationstherapie nie behauptet wurde. Die Sachverständigen Prof. Dr. Ha. und PD Dr. Hu. kommen deshalb nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Elektrostimulationstherapie die Erblindung verhindern kann und nur die Standardtherapien eine Verschlechterung der Glaukomerkrankung stoppen kann. |
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| | Ob die Wirkungsweise der Elektrostimulationstherapie als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. |
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| | Gemäß § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V, der mit Wirkung zum 26. Februar 2013 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) eingefügt worden ist, hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten (§ 13 Abs. 3a Satz 2 SGB V). Der MDK nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung (§ 13 Abs. 3a Satz 3 SGB V). Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 1 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit (§ 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V). Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung gemäß § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse gemäß § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. |
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| | Die Beklagte hat sich vorliegend an diese gesetzlichen Fristen gehalten. Sie hat den Antrag des Klägers vom 10. März 2016 bereits mit Bescheid vom 16. März 2016 abgelehnt. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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