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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Die Kammer legt den schriftsätzlich gestellten Klageantrag des Klägers zugrunde, den er ersichtlich auch in der mündlichen Verhandlung weiterverfolgt hat. Eine förmliche Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ist allein deshalb versehentlich unterblieben, weil die Kammer die Antragstellung zugunsten einer Erörterung der Sach- und Rechtslage zunächst zurückgestellt hatte. |
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| | Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen zu spät erfolgter Beförderung ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 126 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetztes (BBG) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, denn der Anspruch folgt – unabhängig von einem etwaigen Amtshaftungsanspruch und ohne dass es eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Verletzung der Fürsorgepflicht bedürfte – unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 22.09 -, juris, Rn. 13). Das Verwaltungsgericht Freiburg ist für die als Leistungsklage statthafte Klage gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 2 VwGO örtlich zuständig, da der Kläger als Ruhestandsbeamter keinen dienstlichen Wohnsitz (mehr) hat und folglich sein im Regierungsbezirk Freiburg gelegener Wohnsitz maßgeblich ist. Das nach § 126 Abs. 2 BBG vor allen Klagen von Bundesbeamten und -beamtinnen – und damit auch im Fall der hier vorliegenden Leistungsklage – durchzuführende Vorverfahren hat der Kläger erfolglos durchlaufen. |
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| | Die danach zulässige Klage ist aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 08.06.2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 04.11.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch, im Wege des Schadensersatzes beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er bereits zum 01.06.2012 oder im Jahr 2013 oder 2014 nach A13 vz mit Amtszulage befördert worden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO). |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (ständige Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15.06.2018 - 2 C 19.17 -, juris, Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einer schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beklagte. |
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| | 1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches (Gleichheits-)Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, juris, Rn. 11 und vom 31.03.2011 - 2 A 2.09 -, juris, Rn. 17, 18; vgl. auch Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 14. A. 2016, Art. 33 Rn. 7). |
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| | Der daraus folgende Bewerbungsverfahrensanspruch besteht jedoch nur dann, wenn es im Anschluss an das Bewerbungsverfahren zu einer Ernennung kommt. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Folglich ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung/Beförderung abzusehen oder die zu besetzende Stelle neu auszuschreiben. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden. Ein solchermaßen sachgerechter Abbruch des Auswahlverfahrens beendet auch den Bewerbungsverfahrensanspruch. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abbruch erkennbar ohne sachlichen Grund erfolgt, etwa um einen Bewerber gezielt und willkürlich auszuschalten (hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, juris, Rn. 21, 22; Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2008 - 2 BvR 627/08 -, juris; vgl. zum Ganzen auch VG des Saarlandes, Urteil vom 10.02.2014 - 2 L 1979/13 - juris, Rn. 3-8). |
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| | Nach diesen Maßstäben erweist sich der vom Kläger gerügte Abbruch der Beförderungsrunde 2012 durch die Beklagte als sachgemäß (so auch VG des Saarlandes, Urteil vom 10.02.2014, a.a.O., Rn. 9, 15; VG Hannover, Urteil vom 19.05.2014 - 13 A 6255/13 -, juris, Rn. 40). Denn das dieser Beförderungsrunde zugrundeliegende Auswahlverfahren – insbesondere das Verfahren zur Erstellung der Beurteilungen sowie die direkte Verknüpfung von „Bestbeurteilungen“ mit der Anzahl der verfügbaren Beförderungsplanstellen – war in einer Vielzahl von erst- und zweitinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von Gerichten beanstandet worden (Beschluss der Kammer vom 18.01.2013 - 5 K 2352/12 - sowie nachfolgend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.03.2013 - 4 S 227/13 -, juris; vgl. außerdem: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.01.2013 - 12 L 1512/12 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013 - 8 K 3954/12 -; VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013 - 1 L 1653/12.DA -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 -, jeweils juris). Vor dem Hintergrund dieser einhelligen – auch obergerichtlichen – Rechtsprechung durfte die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass das praktizierte Auswahlverfahren nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann, so dass ein sachlicher Grund für den Abbruch des Bewerbungsverfahrens vorlag. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit ihrer Entscheidung zum Abbruch des Bewerbungsverfahrens sachfremde Ziele, insbesondere zum Nachteil des Klägers, verfolgt haben könnte, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. |
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| | Den danach sachgemäßen Abbruch des Auswahlverfahrens hat die Beklagte dem Kläger auch in nicht zu beanstandender Weise zur Kenntnis gebracht. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Abbruch eines Auswahlverfahrens nur dann rechtmäßig ist, wenn neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes, der schriftlich dokumentiert werden muss, sichergestellt ist, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Dies kann durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, oder durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen. Dabei muss der Dienstherr den Abbruch des laufenden Verfahrens unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass mit dem rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens ihr Bewerbungsverfahrensanspruch untergeht, muss den Bewerbern die Möglichkeit eingeräumt werden, Rechtsschutz gegen diese Entscheidung zu suchen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, juris, Rn. 28, 29 m.w.N.). |
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| | Dies zugrunde gelegt, ist das Vorgehen der Beklagten auch mit Blick auf die Bekanntmachung des Abbruchs der Beförderungsrunde 2012 nicht zu beanstanden. Sie hat mit einer an die Beschäftigten gerichteten E-Mail des „HR Communication Services“ vom 04.06.2013 über die Beendigung der Beförderungsrunde 2012 in deutscher wie in englischer Sprache informiert und dabei auch die den Abbruch tragenden Gründe – namentlich die gerichtlichen Beanstandungen des Auswahlverfahrens – offengelegt. Darüber hinaus wurde der Kläger durch ein persönlich an ihn gerichtetes Schreiben vom 21.10.2013 über die Beendigung der Beförderungsrunde 2012 unterrichtet. Darin teilte man ihm u.a. wörtlich mit, dass „im Rahmen dieser Aktion keine Beförderungen erfolgen“. Ferner wurde er in Kenntnis gesetzt, dass die dienstlichen Beurteilungen, die 2012 erstellte worden seien, aufgehoben und aus den Personalakten entfernt würden. |
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| | War der Abbruch der Beförderungsrunde 2012 danach zur Überzeugung der Kammer unter allen Gesichtspunkten rechtmäßig, so liegt darin keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtverletzung. |
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| | 2. Soweit der Kläger einwendet, der Abbruch der Beförderungsrunde 2012 stelle deshalb eine Pflichtverletzung durch die Beklagte dar, weil sie das zugrunde liegende Auswahlverfahren „sehenden Auges“ – nämlich in Abweichung von bereits bekannter Rechtsprechung – in rechtswidriger Weise ausgestaltet habe, dringt er hiermit nicht durch. Denn er verkennt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch – im Sinne eines Gleichheitsrechtes – ausschließlich die Interessen der (mehreren) Bewerber um ein öffentliches Amt schützt. Ein Anspruch auf Beförderung besteht demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Beamte grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117.07 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 30.08.1962 - II C 16.60 -, juris, Leitsatz 1). Besteht aber bereits kein Anspruch, dass der Dienstherr Beförderungen vornimmt, so kann der Umstand, dass der Dienstherr ein Auswahlverfahren zum Zwecke einer Beförderung in rechtswidriger Weise ausgestaltet, keine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung darstellen. Denn im Falle des Abbruchs eines rechtswidrigen Auswahlverfahrens steht der Beamte genau so, als hätte es ein solches – das er auch nicht hätte erzwingen können – gar nicht gegeben. |
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| | Fehlt geht auch der Einwand des Klägers, die Beklagte hätte nach dem Abbruch der Beförderungsrunde 2012 zügiger ein neues Auswahlverfahren konzipieren müssen, um eine zeitnahe Beförderung (etwa in den Jahren 2013 oder 2014, aber nicht erst – wie geschehen – 2015) zu ermöglichen. Denn auch dieser Ansatz verkennt, dass ein Anspruch auf Beförderung – und damit auf Durchführung eines Auswahlverfahrens – nicht besteht. |
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| | 3. Schließlich hat die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht etwa ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass sie nicht selbst für ein Hinausschieben des Pensionseintritts des Klägers gesorgt bzw. ihn fristwahrend auf die Möglichkeit der Stellung eines solchen Antrag hingewiesen hat. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften und alle sich aus seinem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht. Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 - 2 B 3.02 -, juris, Rn. 5 m.w.N. aus der Rspr.). |
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| | Nach diesen Maßstäben liegt zur Überzeugung der Kammer ein solcher Sonderfall, der ausnahmsweise eine Belehrungspflicht des Dienstherrn – und folglich im Falle des Unterlassens eine Pflichtverletzung – begründet, hier erkennbar nicht vor. Die Frage der Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstbezügen stellt ein für den Beamten zentrales Thema dar; eine eigenständige Befassung mit den einschlägigen Vorschriften bzw. zumindest eine Erkundigung hierzu beim Dienstherrn ist von einem Beamten, der – wie der Kläger – wenige Jahre vor dem Pensionseintritt steht, ohne Weiteres zu erwarten. |
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| | 4. Liegt nach alledem eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten unter keinem möglichen Gesichtspunkt vor, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers schon deshalb aus, ohne dass es noch auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage ankäme, ob einem solchen Anspruch der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegenstünde, wonach die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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