Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 K 2205/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Gewerbetreibende. Auf Grundlage der Messbescheide des Finanzamts E. -V. setzte die Beklagte die von der Klägerin für 2007 zu entrichtende Gewerbesteuer mit Bescheiden vom 26. Juni 2009, vom 27. November 2009 und vom 26. Februar 2010 auf 20.902,00 Euro fest und erhob Nachforderungszinsen von 93,00 Euro.
3Anfang 2012 erließ das Finanzamt E. -V. einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2007. Auf dessen Grundlage setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2012 die Gewerbesteuer auf nunmehr 35.370,00 Euro und die Nachforderungszinsen auf 2.694,00 Euro fest. Die Zinsen berechnete die Beklagte unter Zugrundelegung eines Zinslaufs ab 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gewerbesteuer entstanden ist.
4Am 30. April 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Festsetzung eines höheren Gewerbesteuermessbetrags beruhe auf der nachträglichen Aufgabe einer Investitionsabsicht. Hierbei handele es sich um ein rückwirkendes Ereignis, so dass Zinsen erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres erhoben werden könnten, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben worden sei.
5Die Klägerin beantragt sinngemäß,
6den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2012 insoweit aufzuheben, als Nachforderungszinsen von mehr als 93,00 Euro festgesetzt werden.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie macht geltend, die Entscheidung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliege, könne nur in einem vom Finanzamt zu erlassenden Grundlagenbescheid getroffen werden.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2012 ist, soweit er Nachforderungszinsen von mehr als 93,00 Euro festsetzt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Festsetzung von Nachforderungszinsen ist dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt. Nach § 233a Abs. 1 AO, der nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO auch auf Realsteuern Anwendung findet, ist ein Unterschiedsbetrag i. S. d. § 233a Abs. 3 AO, der bei der Festsetzung der Gewerbesteuer entsteht, zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, und endet gemäß § 233a Abs. 2 Satz 3 AO mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO).
13Hiernach ist die erfolgte Zinsfestsetzung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat auf den bei der Neufestsetzung der Gewerbesteuer entstandenen Unterschiedsbetrag Zinsen für den Zeitraum vom Ablauf des 15. Monats nach Ende des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, bis zur Wirksamkeit der Neufestsetzung für jeden vollen Kalendermonat 0,5 Prozent Zinsen erhoben.
14Im vorliegenden Verfahren kann die Klägerin mit ihrem Einwand nicht durchdringen, die geänderte Steuerfestsetzung beruhe auf einem rückwirkenden Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO), so dass Zinsen gemäß § 233a Abs. 2a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erheben seien, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Die Entscheidung, ob ein nachträgliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist nicht im die Festsetzung der Nachzahlungszinsen betreffenden Verfahren von der Gemeinde (und dem Verwaltungsgericht) zu treffen. Ob und in welchem Umfang Steuernachforderungen auf einem rückwirkenden Ereignis beruhen, ist vielmehr – in Entsprechung zu den Besteuerungsgrundlagen – vom Finanzamt nach §§ 179 ff. i. V. m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu beurteilen.
15Vgl. (zu Gewinnfeststellungsbescheiden) BFH, Urteile vom 19. März 2009 ‑ IV R 20/08 ‑, BFHE 225,292, und vom 11. Juli 2013 ‑ IV R 9/12 ‑, DStR 2013, 1891; sowie (auch zur Gewerbesteuer) AEAO zu § 233a Nr. 74.
16Der Zweck des Feststellungsverfahrens, die Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung sicherzustellen und etwaige Streitfragen in einem Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren zu bündeln,
17BFH, Urteil vom 19. März 2009 ‑ IV R 20/08 ‑, BFHE 225,292, m. w. N.,
18gebietet es, die Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO beruht, gegenüber allen Feststellungsbeteiligten mit bindender Wirkung einheitlich zu treffen. In Fällen, in denen der Gewerbesteuermessbetrag zu zerlegen ist, weil ein Unternehmen in mehreren Gemeinden tätig ist, kann die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis gegeben ist, für eine Vielzahl von Bescheiden unterschiedlicher Gemeinden von Bedeutung sein. Wenn das Finanzamt, dem die Umstände bekannt sind, die zur nachträglichen Änderung des Gewerbesteuermessbetrags geführt haben, über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses mit Bindungswirkung entscheidet, macht dies nicht nur – unter Umständen sehr aufwendige – Sachverhaltsermittlungen durch die beteiligten Gemeinden entbehrlich, sondern ermöglicht auch die Klärung eines etwaigen Streits in einem einzigen Verfahren vor den Finanzgerichten.
19Hier hat das Finanzamt noch keine Feststellung dazu getroffen, ob die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis beruht. Nach § 179 Abs. 3 AO ist es jedoch möglich, notwendige Feststellungen, die in einem Feststellungsbescheid unterblieben sind, in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen. Sollte das Finanzamt einen Ergänzungsbescheid erlassen, in dem festgestellt wird, dass ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO vorliegt, wäre die Beklagte nach § 182 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AO verpflichtet, die im vorliegenden Verfahren angefochtene Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu korrigieren. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid, mit dem die Nachzahlungszinsen festgesetzt wurden, zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 113 1x
- AO 1977 § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen 7x
- AO 1977 § 1 Anwendungsbereich 1x
- AO 1977 § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen 1x
- AO 1977 § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen 2x
- AO 1977 § 239 Festsetzung der Zinsen 1x
- IV R 20/08 2x (nicht zugeordnet)
- BFHE 225,292 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 9/12 1x
- AO 1977 § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x