Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Ta 260/09
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. September 2009, Az.: 3 Ca 351/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung seinen Antrag auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwaltes zurückgewiesen. Dem Kläger ist anstelle des entpflichteten kein anderer Rechtsanwalt beizuordnen.
- 2
Es besteht kein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem ursprünglich beigeordneten Anwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei zerstört worden ist und dies die Entpflichtung des Anwalts nach § 48 Abs. 2 BRAO verursacht hat (vgl. z.B. BGH Beschluss vom 31.10.1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189, m.w.N.). Der Kläger hat das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt X. durch sachlich nicht gerechtfertigtes Verhalten zerstört. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den sehr ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.10.2009. Von einer eigenen (weitergehenden) Begründung seitens des Beschwerdegerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG sowie zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen abgesehen. Auch das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren, mit dem sich das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung bereits eingehend auseinandergesetzt hat, bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen etwas hinzuzufügen.
- 3
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 4
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Ca 351/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- BRAO § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung 1x
- XII ZR 212/90 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1992, 189 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x