Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 139/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bei der Abfrage des Verfügungsrahmens des Kontos Nr. ###### ### am Geldautomaten oder über das Telefonbanking den Verfügungsrahmen ohne Berücksichtigung des Freibetrags nach §§ 850 k Abs. 1, 850 c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 a ZPO mitzuteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto unter der Nr. ###### ###, das auf Antrag der Klägerin vom 16.02.2012 seit dem 20.02.2012 als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Am 03.08.2012 wurde der Beklagten ein vorläufiges Zahlungsverbot des Rechtsanwalts F über einen Betrag in Höhe von 14.675,31 Euro zuzüglich Tageszinsen zugestellt. Mit Schreiben vom 13.08.2013 informierte die Beklagte die Klägerin über das Zahlungsverbot und teilte ihr u.a. mit, dass die Klägerin im Falle der Abfrage ihres Kontostands über das Telefonbanking oder am Geldautomaten das aktuelle Guthaben aus technischen Gründen um den gepfändeten Betrag reduziert angezeigt bzw. angesagt bekomme. Am 17.08.2012 und 20.08.2012 wurde der Klägerin telefonisch ein Kontosaldo in Höhe von 14.700,00 Euro mitgeteilt. Nach fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO wurde der Klägerin der Kontostand ohne Pfändungen mitgeteilt.
3Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch darauf zustehe, dass die Beklagte künftig am Geldautomat und über das Telefonbanking den Kontostand ohne Berücksichtigung einer Kontopfändung mitzuteilen habe.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei der Abfrage des Verfügungsrahmens des Kontos Nr. ###### ### am Geldautomaten oder über das Telefonbanking den Verfügungsrahmen ohne Berücksichtigung des Freibetrags nach §§ 850 k Abs. 1, 850 c Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 a ZPO mitzuteilen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin ihren Kontostand ohne Pfändungen über den Kontoauszugsautomat und via online-Banking erfahren könne. Aufgrund des nicht mehr existenten vorläufigen Zahlungsverbots fehle es ebenfalls am Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass sie bei der Bereitstellung eines Pfändungsschutzkontos schon aufgrund der damit verbundenen technischen Schwierigkeiten nicht verpflichtet sei, die Kontoabfrage der Klägerin über alle von der Beklagten zur Verfügung gestellten Medien zugänglich zu machen.
9Entscheidungsgründe
10Die zulässige Klage ist begründet.
11Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen keine Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, da nicht absehbar ist, ob weitere Pfändungen des Kontos der Klägerin drohen.
12Die Klägerin hat aus § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass es die Beklagte unterlässt, bei der Abfrage des Verfügungsrahmens des Kontos der Klägerin am Geldautomaten oder über das Telefonbanking diesen ohne Berücksichtigung etwaiger Pfändungen mitzuteilen. Zwischen den Parteien wurde ein Girovertrag i.S.d. § 675 f BGB vereinbart. Aus diesem Girovertrag ist die Beklagte gemäß §§ 666, 675 d BGB verpflichtet, die Klägerin über den Stand des Kontos zu informieren- und dies richtig und auf allen seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationswegen (vgl. BGH Urteil vom 04. 07. 1985 - III ZR 144/84 = NJW 1985, 2699). Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für ein Pfändungsschutzkonto nach § 850 k ZPO. Der Leistungsinhalt eines Pfändungsschutzkontos deckt sich nämlich mit den Leistungen, die ein Kreditinstitut aufgrund eines Girovertrags bei der Führung eines herkömmlichen Girokontos erbringt (vgl. BGH Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11 = NJW 2013, 995). Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie der Klägerin am 17.08.2012 und 20.08.2012 den Kontostand ohne Berücksichtigung des Pfändungsschutzes gemäß §§ 850 k, 850 c ZPO mitgeteilt hat.
13§ 280 BGB gewährt im Falle einer dienstvertraglichen Pflichtverletzung wie der vorliegenden nicht nur einen Schadensersatzanspruch, sondern auch einen Unterlassungsanspruch, solange die Verletzungshandlung oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand andauert. (vgl. BGH Urteil vom 12-01-1995 - III ZR 136/93 = NJW 1995, 1284; Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 280, Rn. 33). Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten ist es ihr derzeit aus technischen Gründen nicht möglich, im Falle einer weiteren Pfändung den Verfügungsrahmen der Klägerin ohne Berücksichtigung einer Pfändung über das Telefonbanking oder am Geldautomaten mitzuteilen, so dass weitere Pflichtverletzungen der Beklagten drohen, die den Schaden der Klägerin verfestigen würden.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
15Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos 4x
- ZPO § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen 3x
- ZPO § 845 Vorpfändung 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 675f Zahlungsdienstevertrag 1x
- BGB § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht 1x
- BGB § 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten 1x
- III ZR 144/84 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1985, 2699 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 500/11 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2013, 995 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 136/93 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1995, 1284 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x